Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Fälle der Zurechnungsunfähigkeit. §. 26. fähigkeit überhaupt, der zur Erkenntnis der Straf-barkeit der begangenen That erforderlichen Einsicht ins- besondere (die letztere muß positiv, eventuell durch die Geschworenen -- StPO. §. 298 -- festgestellt werden) in jedem einzelnen Falle. a) Fehlt die Fähigkeit, so tritt Freisprechung ein (StGB. §. 56). In dem Urteile kann die Unter- bringung in eine Erziehungs- oder Besserungs- anstalt ausgesprochen werden. Bezüglich dritter Personen gilt das oben unter a gesagte. b) Wird die Zurechnungsfähigkeit festgestellt, so tritt in Berücksichtigung der "verminderten" Zurech- nungsfähigkeit eine Reduktion der den Erwachse- nen treffenden Strafrahmen ein (StGB. §. 57; vgl. unten §. 54 II 2). Einen singulären subjektiven Strafausschließungsgrund 2. Gehemmte Entwicklung. Auch hier muß die Zurechnungsfähigkeit überhaupt, die Wenn auch das Gesetz nur von Taubstummen aus- Die Fälle der Zurechnungsunfähigkeit. §. 26. fähigkeit überhaupt, der zur Erkenntnis der Straf-barkeit der begangenen That erforderlichen Einſicht ins- beſondere (die letztere muß poſitiv, eventuell durch die Geſchworenen — StPO. §. 298 — feſtgeſtellt werden) in jedem einzelnen Falle. α) Fehlt die Fähigkeit, ſo tritt Freiſprechung ein (StGB. §. 56). In dem Urteile kann die Unter- bringung in eine Erziehungs- oder Beſſerungs- anſtalt ausgeſprochen werden. Bezüglich dritter Perſonen gilt das oben unter a geſagte. β) Wird die Zurechnungsfähigkeit feſtgeſtellt, ſo tritt in Berückſichtigung der „verminderten“ Zurech- nungsfähigkeit eine Reduktion der den Erwachſe- nen treffenden Strafrahmen ein (StGB. §. 57; vgl. unten §. 54 II 2). Einen ſingulären ſubjektiven Strafausſchließungsgrund 2. Gehemmte Entwicklung. Auch hier muß die Zurechnungsfähigkeit überhaupt, die Wenn auch das Geſetz nur von Taubſtummen aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <list> <item><pb facs="#f0129" n="103"/><fw place="top" type="header">Die Fälle der Zurechnungsunfähigkeit. §. 26.</fw><lb/> fähigkeit <hi rendition="#g">überhaupt</hi>, der zur Erkenntnis der Straf-<lb/> barkeit der begangenen That erforderlichen Einſicht <hi rendition="#g">ins-<lb/> beſondere</hi> (die letztere muß poſitiv, eventuell durch die<lb/> Geſchworenen — StPO. §. 298 — feſtgeſtellt werden)<lb/> in jedem einzelnen Falle.<lb/><list><item>α) Fehlt die Fähigkeit, ſo tritt Freiſprechung ein<lb/> (StGB. §. 56). In dem Urteile kann die Unter-<lb/> bringung in eine Erziehungs- oder Beſſerungs-<lb/> anſtalt ausgeſprochen werden. Bezüglich dritter<lb/> Perſonen gilt das oben unter <hi rendition="#aq">a</hi> geſagte.</item><lb/><item>β) Wird die Zurechnungsfähigkeit feſtgeſtellt, ſo tritt<lb/> in Berückſichtigung der „verminderten“ Zurech-<lb/> nungsfähigkeit eine Reduktion der den Erwachſe-<lb/> nen treffenden Strafrahmen ein (StGB. §. 57;<lb/> vgl. unten §. 54 <hi rendition="#aq">II</hi> 2).</item></list></item> </list><lb/> <p>Einen ſingulären ſubjektiven Strafausſchließungsgrund<lb/> (§. 30 <hi rendition="#aq">III</hi> 3) enthält StGB. §. 173 (Blutſchande) für Ver-<lb/> wandte und Verſchwägerte abſteigender Linie unter 18 Jahren.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Gehemmte Entwicklung</hi>.</p><lb/> <p>Auch hier muß die Zurechnungsfähigkeit überhaupt, die<lb/> zur Erkenntnis der Strafbarkeit der begangenen That er-<lb/> forderliche Einſicht insbeſondere in jedem einzelnen Falle ge-<lb/> prüft und letztere poſitiv feſtgeſtellt werden (StGB. §. 58).<lb/> Bei konſtatierter Zurechnungsfähigkeit tritt jedoch eine Re-<lb/> duktion der normalen Strafrahmen <hi rendition="#g">nicht</hi> ein, obwohl ſie<lb/> auch hier ohne Zweifel angezeigt wäre.</p><lb/> <p>Wenn auch das Geſetz nur von <hi rendition="#g">Taubſtummen</hi> aus-<lb/> drücklich ſpricht, ſo ſind doch dieſe Beſtimmungen auf alle<lb/> Fälle von Entwicklungshemmung gleichmäßig anzuwenden<lb/> (man denke an geringeren Cretinismus, an Angehörige wilder<lb/> Völkerſtämme, in völliger Abgeſchloſſenheit aufgewachſene<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0129]
Die Fälle der Zurechnungsunfähigkeit. §. 26.
fähigkeit überhaupt, der zur Erkenntnis der Straf-
barkeit der begangenen That erforderlichen Einſicht ins-
beſondere (die letztere muß poſitiv, eventuell durch die
Geſchworenen — StPO. §. 298 — feſtgeſtellt werden)
in jedem einzelnen Falle.
α) Fehlt die Fähigkeit, ſo tritt Freiſprechung ein
(StGB. §. 56). In dem Urteile kann die Unter-
bringung in eine Erziehungs- oder Beſſerungs-
anſtalt ausgeſprochen werden. Bezüglich dritter
Perſonen gilt das oben unter a geſagte.
β) Wird die Zurechnungsfähigkeit feſtgeſtellt, ſo tritt
in Berückſichtigung der „verminderten“ Zurech-
nungsfähigkeit eine Reduktion der den Erwachſe-
nen treffenden Strafrahmen ein (StGB. §. 57;
vgl. unten §. 54 II 2).
Einen ſingulären ſubjektiven Strafausſchließungsgrund
(§. 30 III 3) enthält StGB. §. 173 (Blutſchande) für Ver-
wandte und Verſchwägerte abſteigender Linie unter 18 Jahren.
2. Gehemmte Entwicklung.
Auch hier muß die Zurechnungsfähigkeit überhaupt, die
zur Erkenntnis der Strafbarkeit der begangenen That er-
forderliche Einſicht insbeſondere in jedem einzelnen Falle ge-
prüft und letztere poſitiv feſtgeſtellt werden (StGB. §. 58).
Bei konſtatierter Zurechnungsfähigkeit tritt jedoch eine Re-
duktion der normalen Strafrahmen nicht ein, obwohl ſie
auch hier ohne Zweifel angezeigt wäre.
Wenn auch das Geſetz nur von Taubſtummen aus-
drücklich ſpricht, ſo ſind doch dieſe Beſtimmungen auf alle
Fälle von Entwicklungshemmung gleichmäßig anzuwenden
(man denke an geringeren Cretinismus, an Angehörige wilder
Völkerſtämme, in völliger Abgeſchloſſenheit aufgewachſene
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| Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/129>, abgerufen am 26.09.2024. |


