Verschieden von dem Mangel des Bewußtseins der Norm- widrigkeit ist der sog. Verbrecherwahn, bei welchem der Verbrecher die Normwidrigkeit seines Thuns kennt, aber vermeintlich höheren Pflichten gehorchend, sich bewußt über dieselbe hinwegsetzt (vgl. Militär-StGB. §. 48).
Und das gerade Gegenstück zu dem mangelnden Bewußt- sein der Normwidrigkeit bildet das Wahnverbrechen oder Putativdelikt, bei welchem der Handelnde sich den Er- folg seines Thuns richtig vorstellt, diesen aber irrig unter eine nicht existirende Norm subsumirt, oder unter eine gege- bene Ausnahme von der Norm nicht subsumirt. Beispiel: irrige Annahme, daß scharfe Invektiven gegen einen Regenten des 16. Jahrhunderts Majestätsbeleidigung seien; irrige Nichtannahme eines Notstandes usw. Hier kann die fehlende Normwidrigkeit nicht durch die Vorstellung derselben ersetzt werden.
III. Es genügt zum Begriffe des Vorsatzes das Vor- handensein der Vorstellung, daß die Handlung kausal sein werde; es ist nicht erforderlich, daß diese Vorstellung gerade treibendes Motiv gewesen, daß der Thäter um dieser Veränderungen willen die Handlung unternommen hat.7 Wir können die Vorstellung als treibendes Motiv Absicht nennen (2. Bedeutung dieses Wortes) und dem Vor- satze entgegenstellen. In der That wird in der Reichsgesetz- gebung das Wort "Absicht" (selten) auch in diesem Sinne ge- braucht (z. B. StGB. §. 225 u. A.).
Es genügt ferner die Vorstellung der nächsten unmittel-
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Angeführten. Gegen die im Text vertretene Ansicht scheint RGR. 28. Oktober 1879, R I 23 sich auszusprechen.
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Anders die herrschende An- sicht der Theoretiker. Für die im Texte vertretene Auffassung die Praxis.
Der Vorſatz. §. 28.
Verſchieden von dem Mangel des Bewußtſeins der Norm- widrigkeit iſt der ſog. Verbrecherwahn, bei welchem der Verbrecher die Normwidrigkeit ſeines Thuns kennt, aber vermeintlich höheren Pflichten gehorchend, ſich bewußt über dieſelbe hinwegſetzt (vgl. Militär-StGB. §. 48).
Und das gerade Gegenſtück zu dem mangelnden Bewußt- ſein der Normwidrigkeit bildet das Wahnverbrechen oder Putativdelikt, bei welchem der Handelnde ſich den Er- folg ſeines Thuns richtig vorſtellt, dieſen aber irrig unter eine nicht exiſtirende Norm ſubſumirt, oder unter eine gege- bene Ausnahme von der Norm nicht ſubſumirt. Beiſpiel: irrige Annahme, daß ſcharfe Invektiven gegen einen Regenten des 16. Jahrhunderts Majeſtätsbeleidigung ſeien; irrige Nichtannahme eines Notſtandes uſw. Hier kann die fehlende Normwidrigkeit nicht durch die Vorſtellung derſelben erſetzt werden.
III. Es genügt zum Begriffe des Vorſatzes das Vor- handenſein der Vorſtellung, daß die Handlung kauſal ſein werde; es iſt nicht erforderlich, daß dieſe Vorſtellung gerade treibendes Motiv geweſen, daß der Thäter um dieſer Veränderungen willen die Handlung unternommen hat.7 Wir können die Vorſtellung als treibendes Motiv Abſicht nennen (2. Bedeutung dieſes Wortes) und dem Vor- ſatze entgegenſtellen. In der That wird in der Reichsgeſetz- gebung das Wort „Abſicht“ (ſelten) auch in dieſem Sinne ge- braucht (z. B. StGB. §. 225 u. A.).
Es genügt ferner die Vorſtellung der nächſten unmittel-
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Angeführten. Gegen die im Text vertretene Anſicht ſcheint RGR. 28. Oktober 1879, R I 23 ſich auszuſprechen.
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Anders die herrſchende An- ſicht der Theoretiker. Für die im Texte vertretene Auffaſſung die Praxis.
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Der Vorſatz. §. 28.
Verſchieden von dem Mangel des Bewußtſeins der Norm-
widrigkeit iſt der ſog. Verbrecherwahn, bei welchem
der Verbrecher die Normwidrigkeit ſeines Thuns kennt, aber
vermeintlich höheren Pflichten gehorchend, ſich bewußt über
dieſelbe hinwegſetzt (vgl. Militär-StGB. §. 48).
Und das gerade Gegenſtück zu dem mangelnden Bewußt-
ſein der Normwidrigkeit bildet das Wahnverbrechen oder
Putativdelikt, bei welchem der Handelnde ſich den Er-
folg ſeines Thuns richtig vorſtellt, dieſen aber irrig unter
eine nicht exiſtirende Norm ſubſumirt, oder unter eine gege-
bene Ausnahme von der Norm nicht ſubſumirt. Beiſpiel:
irrige Annahme, daß ſcharfe Invektiven gegen einen Regenten
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Nichtannahme eines Notſtandes uſw. Hier kann die fehlende
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braucht (z. B. StGB. §. 225 u. A.).
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/137>, abgerufen am 26.09.2024.
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