Die Aussetzung ist regelmäßig Vergehen: der Strafsatz beträgt Gefängnis von 3 Monat bis 5 Jahren; wenn von den leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, Gefängnis nicht unter 6 Monaten. Die Schwere des (wenn auch weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführten) Erfolges macht die Aussetzung zum Verbrechen: ist eine schwere Körperverletzung (StGB. §. 224) der ausgesetzten oder ver- lassenen Person verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn der Tod verursacht worden, Zuchthaus von 3--15 Jahren ein.
In den beiden ersten Fällen ist der Versuch wegen der Vergehensnatur der strafbaren Handlung straflos, bei den letzteren aus dem oben §. 32 IV 1 angegebenen Grunde nicht möglich. Darum3 tritt Straflosigkeit ein, wenn der Aussetzende in der Nähe des Ausgesetzten verborgen wartet, bis dieser etwa durch eine dritte Person aufgenommen wird.
II.Die sogenannte Vergiftung4 (StGB. §. 229) d. i. das in der Absicht (Absicht hier gleich treibendes Motiv; vgl. oben §. 28 III) die Gesundheit zu beschädigen er- folgende Beibringen von Gift oder anderen Stoffen, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind (Stoffe, von welchen sich das Gift nur dadurch unterscheidet, daß es schon in kleineren Dosen die gesundheitzerstörende Wirkung zu äußern im Stande ist). Das Wesen des Deliktes besteht demnach in der, in Verletzungsabsicht begangenen, Ge- fährdung von Leib und Leben.
3[Spaltenumbruch]
Die herrschende Ansicht -- auch RGR. 21. April 1880, R I 639, E II 15 -- erblickt in dem angeführten Falle überhaupt keine "Aussetzung"; doch liegt[Spaltenumbruch]
(strafloser) Versuch einer sol- chen gewiß vor.
4[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 399 Note 1; dazu Thomsen GS. 30.
Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
Die Ausſetzung iſt regelmäßig Vergehen: der Strafſatz beträgt Gefängnis von 3 Monat bis 5 Jahren; wenn von den leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, Gefängnis nicht unter 6 Monaten. Die Schwere des (wenn auch weder vorſätzlich noch fahrläſſig herbeigeführten) Erfolges macht die Ausſetzung zum Verbrechen: iſt eine ſchwere Körperverletzung (StGB. §. 224) der ausgeſetzten oder ver- laſſenen Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn der Tod verurſacht worden, Zuchthaus von 3—15 Jahren ein.
In den beiden erſten Fällen iſt der Verſuch wegen der Vergehensnatur der ſtrafbaren Handlung ſtraflos, bei den letzteren aus dem oben §. 32 IV 1 angegebenen Grunde nicht möglich. Darum3 tritt Strafloſigkeit ein, wenn der Ausſetzende in der Nähe des Ausgeſetzten verborgen wartet, bis dieſer etwa durch eine dritte Perſon aufgenommen wird.
II.Die ſogenannte Vergiftung4 (StGB. §. 229) d. i. das in der Abſicht (Abſicht hier gleich treibendes Motiv; vgl. oben §. 28 III) die Geſundheit zu beſchädigen er- folgende Beibringen von Gift oder anderen Stoffen, welche die Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind (Stoffe, von welchen ſich das Gift nur dadurch unterſcheidet, daß es ſchon in kleineren Doſen die geſundheitzerſtörende Wirkung zu äußern im Stande iſt). Das Weſen des Deliktes beſteht demnach in der, in Verletzungsabſicht begangenen, Ge- fährdung von Leib und Leben.
3[Spaltenumbruch]
Die herrſchende Anſicht — auch RGR. 21. April 1880, R I 639, E II 15 — erblickt in dem angeführten Falle überhaupt keine „Ausſetzung“; doch liegt[Spaltenumbruch]
(ſtrafloſer) Verſuch einer ſol- chen gewiß vor.
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Lit. bei Meyer S. 399 Note 1; dazu Thomſen GS. 30.
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Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
Die Ausſetzung iſt regelmäßig Vergehen: der Strafſatz
beträgt Gefängnis von 3 Monat bis 5 Jahren; wenn von
den leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, Gefängnis
nicht unter 6 Monaten. Die Schwere des (wenn auch
weder vorſätzlich noch fahrläſſig herbeigeführten) Erfolges
macht die Ausſetzung zum Verbrechen: iſt eine ſchwere
Körperverletzung (StGB. §. 224) der ausgeſetzten oder ver-
laſſenen Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthaus bis zu
10 Jahren, und wenn der Tod verurſacht worden, Zuchthaus
von 3—15 Jahren ein.
In den beiden erſten Fällen iſt der Verſuch wegen der
Vergehensnatur der ſtrafbaren Handlung ſtraflos, bei den
letzteren aus dem oben §. 32 IV 1 angegebenen Grunde
nicht möglich. Darum 3 tritt Strafloſigkeit ein, wenn der
Ausſetzende in der Nähe des Ausgeſetzten verborgen wartet,
bis dieſer etwa durch eine dritte Perſon aufgenommen wird.
II. Die ſogenannte Vergiftung 4 (StGB. §. 229) d. i.
das in der Abſicht (Abſicht hier gleich treibendes Motiv;
vgl. oben §. 28 III) die Geſundheit zu beſchädigen er-
folgende Beibringen von Gift oder anderen Stoffen, welche
die Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind (Stoffe, von
welchen ſich das Gift nur dadurch unterſcheidet, daß es
ſchon in kleineren Doſen die geſundheitzerſtörende Wirkung
zu äußern im Stande iſt). Das Weſen des Deliktes beſteht
demnach in der, in Verletzungsabſicht begangenen, Ge-
fährdung von Leib und Leben.
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Die herrſchende Anſicht —
auch RGR. 21. April 1880, R
I 639, E II 15 — erblickt in
dem angeführten Falle überhaupt
keine „Ausſetzung“; doch liegt
(ſtrafloſer) Verſuch einer ſol-
chen gewiß vor.
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Lit. bei Meyer S. 399
Note 1; dazu Thomſen GS.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/268>, abgerufen am 25.09.2024.
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