Erstes Buch. II. Delikte gegen die persönliche Freiheit.
genommen; mithin zum Vorsatze Bewußtsein derselben er- forderlich (vgl. oben §. 28 II). Durch die Berechtigung zur Nötigung an sich wird die Berechtigung zur Nötigung durch die vom Gesetze verpönten Mittel, durch Gewalt oder Be- drohung mit Verbrechen oder Vergehen selbstverständ- lich nicht gegeben.4
Die Vollendung der Nötigung tritt erst mit der erzwun- genen Handlung, Duldung, Unterlassung ein; der Versuch, der hier trotz der Vergehensnatur des Deliktes strafbar ist, beginnt schon mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung, als der Mittel zur Herbeiführung der Handlung usw.
Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu 600 Mark.
2. Einen besonderen Fall der Nötigung enthält §. 153 der Gewerbeordnung: Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrver- letzung, oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an Verabredungen zum Behufe der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbe- sondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder An- dere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern ver- sucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem all- gemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. Die Erweiterung des Kreises der strafbarmachenden Nötigungs- mittel sowie die Gleichstellung von Versuch und Vollendung unterscheiden -- ganz abgesehen von dem Inhalt der Nö- tigung -- diesen Thatbestand von dem des §. 240 StGB.
4[Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 21. Oktober 1879, E I 5, R I 9; 26. Juni[Spaltenumbruch]
1880, R II 124.
Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit.
genommen; mithin zum Vorſatze Bewußtſein derſelben er- forderlich (vgl. oben §. 28 II). Durch die Berechtigung zur Nötigung an ſich wird die Berechtigung zur Nötigung durch die vom Geſetze verpönten Mittel, durch Gewalt oder Be- drohung mit Verbrechen oder Vergehen ſelbſtverſtänd- lich nicht gegeben.4
Die Vollendung der Nötigung tritt erſt mit der erzwun- genen Handlung, Duldung, Unterlaſſung ein; der Verſuch, der hier trotz der Vergehensnatur des Deliktes ſtrafbar iſt, beginnt ſchon mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung, als der Mittel zur Herbeiführung der Handlung uſw.
Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu 600 Mark.
2. Einen beſonderen Fall der Nötigung enthält §. 153 der Gewerbeordnung: Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrver- letzung, oder durch Verrufserklärung beſtimmt oder zu beſtimmen verſucht, an Verabredungen zum Behufe der Erlangung günſtigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbe- ſondere mittels Einſtellung der Arbeit oder Entlaſſung der Arbeiter, teilzunehmen oder ihnen Folge zu leiſten, oder An- dere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern ver- ſucht, von ſolchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft, ſofern nach dem all- gemeinen Strafgeſetz nicht eine härtere Strafe eintritt. Die Erweiterung des Kreiſes der ſtrafbarmachenden Nötigungs- mittel ſowie die Gleichſtellung von Verſuch und Vollendung unterſcheiden — ganz abgeſehen von dem Inhalt der Nö- tigung — dieſen Thatbeſtand von dem des §. 240 StGB.
4[Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 21. Oktober 1879, E I 5, R I 9; 26. Juni[Spaltenumbruch]
1880, R II 124.
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Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit.
genommen; mithin zum Vorſatze Bewußtſein derſelben er-
forderlich (vgl. oben §. 28 II). Durch die Berechtigung zur
Nötigung an ſich wird die Berechtigung zur Nötigung durch
die vom Geſetze verpönten Mittel, durch Gewalt oder Be-
drohung mit Verbrechen oder Vergehen ſelbſtverſtänd-
lich nicht gegeben. 4
Die Vollendung der Nötigung tritt erſt mit der erzwun-
genen Handlung, Duldung, Unterlaſſung ein; der Verſuch,
der hier trotz der Vergehensnatur des Deliktes ſtrafbar iſt,
beginnt ſchon mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung,
als der Mittel zur Herbeiführung der Handlung uſw.
Strafe: Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geld bis zu
600 Mark.
2. Einen beſonderen Fall der Nötigung enthält §. 153
der Gewerbeordnung: Wer andere durch Anwendung
körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrver-
letzung, oder durch Verrufserklärung beſtimmt oder zu
beſtimmen verſucht, an Verabredungen zum Behufe der
Erlangung günſtigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbe-
ſondere mittels Einſtellung der Arbeit oder Entlaſſung der
Arbeiter, teilzunehmen oder ihnen Folge zu leiſten, oder An-
dere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern ver-
ſucht, von ſolchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit
Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft, ſofern nach dem all-
gemeinen Strafgeſetz nicht eine härtere Strafe eintritt. Die
Erweiterung des Kreiſes der ſtrafbarmachenden Nötigungs-
mittel ſowie die Gleichſtellung von Verſuch und Vollendung
unterſcheiden — ganz abgeſehen von dem Inhalt der Nö-
tigung — dieſen Thatbeſtand von dem des §. 240 StGB.
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Vgl. RGR. 21. Oktober
1879, E I 5, R I 9; 26. Juni
1880, R II 124.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/278>, abgerufen am 25.09.2024.
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