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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Anstiftung und Beihülfe. §. 37.
difikation Anwendung, daß der Versuch der Beihülfe nur
im Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt ist.

3. Auch für den Gehülfen ist der strafrechtliche Cha-
rakter der Hauptthat nur insoweit maßgebend, als die Vor-
stellung der Kausalität seines Thuns sich auf jene erstreckte.
Vgl. oben I 3.

4. Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze
zu bestimmen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den
über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen
(vgl. oben §. 33 III) zu ermäßigen. Liegt Beihülfe zum
Versuche vor, so ist zweimalige Reduktion des Strafrahmens
nötig.

Nur ausnahmsweise droht das Gesetz dem Gehülfen
gleiche Strafe wie dem Thäter in StGB. §. 143. Einen
besonderen Strafrahmen für die Beihülfe enthalten StGB.
§§. 203 und 219; Wechselstempelgesetz vom 10. Juni 1869
§. 15 (gegen Makler und Unterhändler, welche wissentlich
unversteuerte Wechsel verhandelt haben). Ausnahmsweise
belegt §. 18 Sozialistengesetz vom 21. Oktober 1878 die
Beihülfe (Hergeben von Räumlichkeiten zu verbotenen Ver-
einen und Versammlungen) mit schwererer Strafe als die
Thäterschaft (Beteiligen an solchen Vereinen):

5. Eine besondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der
Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872: Verweigerung
des Gehorsams gegenüber solchen Befehlen des Vorgesetzten,
welche sich auf Abwehr oder Unterdrückung von Nötigung
und Widerstand beziehen.

III. Einfluß persönlicher Verhältnisse auf
die Strafbarkeit der Anstiftung und der Beihülfe

(StGB. §. 50).

Anſtiftung und Beihülfe. §. 37.
difikation Anwendung, daß der Verſuch der Beihülfe nur
im Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt iſt.

3. Auch für den Gehülfen iſt der ſtrafrechtliche Cha-
rakter der Hauptthat nur inſoweit maßgebend, als die Vor-
ſtellung der Kauſalität ſeines Thuns ſich auf jene erſtreckte.
Vgl. oben I 3.

4. Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze
zu beſtimmen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu
welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den
über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen
(vgl. oben §. 33 III) zu ermäßigen. Liegt Beihülfe zum
Verſuche vor, ſo iſt zweimalige Reduktion des Strafrahmens
nötig.

Nur ausnahmsweiſe droht das Geſetz dem Gehülfen
gleiche Strafe wie dem Thäter in StGB. §. 143. Einen
beſonderen Strafrahmen für die Beihülfe enthalten StGB.
§§. 203 und 219; Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869
§. 15 (gegen Makler und Unterhändler, welche wiſſentlich
unverſteuerte Wechſel verhandelt haben). Ausnahmsweiſe
belegt §. 18 Sozialiſtengeſetz vom 21. Oktober 1878 die
Beihülfe (Hergeben von Räumlichkeiten zu verbotenen Ver-
einen und Verſammlungen) mit ſchwererer Strafe als die
Thäterſchaft (Beteiligen an ſolchen Vereinen):

5. Eine beſondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der
Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872: Verweigerung
des Gehorſams gegenüber ſolchen Befehlen des Vorgeſetzten,
welche ſich auf Abwehr oder Unterdrückung von Nötigung
und Widerſtand beziehen.

III. Einfluß perſönlicher Verhältniſſe auf
die Strafbarkeit der Anſtiftung und der Beihülfe

(StGB. §. 50).

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[155/0181] Anſtiftung und Beihülfe. §. 37. difikation Anwendung, daß der Verſuch der Beihülfe nur im Falle des §. 347 StGB. mit Strafe belegt iſt. 3. Auch für den Gehülfen iſt der ſtrafrechtliche Cha- rakter der Hauptthat nur inſoweit maßgebend, als die Vor- ſtellung der Kauſalität ſeines Thuns ſich auf jene erſtreckte. Vgl. oben I 3. 4. Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze zu beſtimmen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen (vgl. oben §. 33 III) zu ermäßigen. Liegt Beihülfe zum Verſuche vor, ſo iſt zweimalige Reduktion des Strafrahmens nötig. Nur ausnahmsweiſe droht das Geſetz dem Gehülfen gleiche Strafe wie dem Thäter in StGB. §. 143. Einen beſonderen Strafrahmen für die Beihülfe enthalten StGB. §§. 203 und 219; Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869 §. 15 (gegen Makler und Unterhändler, welche wiſſentlich unverſteuerte Wechſel verhandelt haben). Ausnahmsweiſe belegt §. 18 Sozialiſtengeſetz vom 21. Oktober 1878 die Beihülfe (Hergeben von Räumlichkeiten zu verbotenen Ver- einen und Verſammlungen) mit ſchwererer Strafe als die Thäterſchaft (Beteiligen an ſolchen Vereinen): 5. Eine beſondere Form der Beihülfe enthält §. 92 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872: Verweigerung des Gehorſams gegenüber ſolchen Befehlen des Vorgeſetzten, welche ſich auf Abwehr oder Unterdrückung von Nötigung und Widerſtand beziehen. III. Einfluß perſönlicher Verhältniſſe auf die Strafbarkeit der Anſtiftung und der Beihülfe (StGB. §. 50).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/181>, abgerufen am 18.04.2024.