Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Inländisches und ausländisches Recht. §. 13.
offener See als inländisches Gebiet.4 Durch besondere
Anordnung5 wird das Geltungsgebiet der Reichsstrafgesetze
auch auf die Konsulargerichtsbezirke ausgedehnt.

IV. Die Reichsstrafgesetzgebung ist aber über dieses als
Regel (StGB. §. 4 Abs. 1, §. 6) hingestellte Prinzip hin-
ausgegangen. Freilich lassen die Abweichungen von der
Regel klare Auffassung von der Aufgabe der staatlichen
Strafgewalt vielfach vermissen. Wir haben zu unterscheiden.

1. Im Auslande begangene Uebertretungen -- so-
weit dieselben überhaupt unter die Reichsgesetzgebung fallen
-- sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere
Gesetze oder durch Verträge von Seiten des Reichs oder
eines Einzelstaates angeordnet ist (StGB. §. 6).

2. Bezüglich der im Auslande begangenen Verbrechen
oder Vergehen
unterscheidet das Gesetz weiter, indem es
den Inländer in einer größeren Zahl von Fällen als den
Ausländer dem inländischen Rechte unterwirft; in allen diesen
Fällen ist die Verfolgung fakultativ (StGB. §. 4 Abs. 2).

A. Der Inländer kann nach inländischem Rechte ver-
folgt werden:

a) ohne weitere Bedingung, wenn er eine hoch-
oder landesverräterische Handlung gegen das Reich oder
einen Bundesstaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bun-
desfürsten, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des
deutschen Reichs oder eines Bundesstaates eine Handlung
begangen hat, die nach den Gesetzen des deutschen Reichs
(nicht bloß nach dem StGB.) als Verbrechen oder Vergehen
im Amte anzusehen ist (StGB. §. 4 N. 1 und 2);

4 [Spaltenumbruch] §. 10 StPO., der nur den
Gerichtsstand regelt, hat mit
dieser Frage gar nichts zu thun.
5 [Spaltenumbruch] Gesetz über die Konsular-
gerichtsbarkeit vom 10. Juli
1879 §. 4.

Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13.
offener See als inländiſches Gebiet.4 Durch beſondere
Anordnung5 wird das Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze
auch auf die Konſulargerichtsbezirke ausgedehnt.

IV. Die Reichsſtrafgeſetzgebung iſt aber über dieſes als
Regel (StGB. §. 4 Abſ. 1, §. 6) hingeſtellte Prinzip hin-
ausgegangen. Freilich laſſen die Abweichungen von der
Regel klare Auffaſſung von der Aufgabe der ſtaatlichen
Strafgewalt vielfach vermiſſen. Wir haben zu unterſcheiden.

1. Im Auslande begangene Uebertretungen — ſo-
weit dieſelben überhaupt unter die Reichsgeſetzgebung fallen
— ſind nur dann zu beſtrafen, wenn dies durch beſondere
Geſetze oder durch Verträge von Seiten des Reichs oder
eines Einzelſtaates angeordnet iſt (StGB. §. 6).

2. Bezüglich der im Auslande begangenen Verbrechen
oder Vergehen
unterſcheidet das Geſetz weiter, indem es
den Inländer in einer größeren Zahl von Fällen als den
Ausländer dem inländiſchen Rechte unterwirft; in allen dieſen
Fällen iſt die Verfolgung fakultativ (StGB. §. 4 Abſ. 2).

A. Der Inländer kann nach inländiſchem Rechte ver-
folgt werden:

a) ohne weitere Bedingung, wenn er eine hoch-
oder landesverräteriſche Handlung gegen das Reich oder
einen Bundesſtaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bun-
desfürſten, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des
deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates eine Handlung
begangen hat, die nach den Geſetzen des deutſchen Reichs
(nicht bloß nach dem StGB.) als Verbrechen oder Vergehen
im Amte anzuſehen iſt (StGB. §. 4 N. 1 und 2);

4 [Spaltenumbruch] §. 10 StPO., der nur den
Gerichtsſtand regelt, hat mit
dieſer Frage gar nichts zu thun.
5 [Spaltenumbruch] Geſetz über die Konſular-
gerichtsbarkeit vom 10. Juli
1879 §. 4.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0081" n="55"/><fw place="top" type="header">Inländi&#x017F;ches und ausländi&#x017F;ches Recht. §. 13.</fw><lb/><hi rendition="#g">offener See</hi> als inländi&#x017F;ches Gebiet.<note place="foot" n="4"><cb/>
§. 10 StPO., der nur den<lb/><hi rendition="#g">Gerichts&#x017F;tand</hi> regelt, hat mit<lb/>
die&#x017F;er Frage gar nichts zu thun.</note> Durch be&#x017F;ondere<lb/>
Anordnung<note place="foot" n="5"><cb/>
Ge&#x017F;etz über die Kon&#x017F;ular-<lb/>
gerichtsbarkeit vom 10. Juli<lb/>
1879 §. 4.</note> wird das Geltungsgebiet der Reichs&#x017F;trafge&#x017F;etze<lb/>
auch auf die <hi rendition="#g">Kon&#x017F;ulargerichtsbezirke</hi> ausgedehnt.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die Reichs&#x017F;trafge&#x017F;etzgebung i&#x017F;t aber über die&#x017F;es als<lb/>
Regel (StGB. §. 4 Ab&#x017F;. 1, §. 6) hinge&#x017F;tellte Prinzip hin-<lb/>
ausgegangen. Freilich la&#x017F;&#x017F;en die Abweichungen von der<lb/>
Regel klare Auffa&#x017F;&#x017F;ung von der Aufgabe der &#x017F;taatlichen<lb/>
Strafgewalt vielfach vermi&#x017F;&#x017F;en. Wir haben zu unter&#x017F;cheiden.</p><lb/>
            <p>1. Im Auslande begangene <hi rendition="#g">Uebertretungen</hi> &#x2014; &#x017F;o-<lb/>
weit die&#x017F;elben überhaupt unter die <hi rendition="#g">Reichsg</hi>e&#x017F;etzgebung fallen<lb/>
&#x2014; &#x017F;ind nur dann zu be&#x017F;trafen, wenn dies durch be&#x017F;ondere<lb/>
Ge&#x017F;etze oder durch Verträge von Seiten des Reichs oder<lb/>
eines Einzel&#x017F;taates angeordnet i&#x017F;t (StGB. §. 6).</p><lb/>
            <p>2. Bezüglich der im Auslande begangenen <hi rendition="#g">Verbrechen<lb/>
oder Vergehen</hi> unter&#x017F;cheidet das Ge&#x017F;etz weiter, indem es<lb/>
den Inländer in einer größeren Zahl von Fällen als den<lb/>
Ausländer dem inländi&#x017F;chen Rechte unterwirft; in allen die&#x017F;en<lb/>
Fällen i&#x017F;t die Verfolgung fakultativ (StGB. §. 4 Ab&#x017F;. 2).</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Der <hi rendition="#g">Inländer</hi> kann nach inländi&#x017F;chem Rechte ver-<lb/>
folgt werden:</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">a)</hi><hi rendition="#g">ohne weitere Bedingung</hi>, wenn er eine hoch-<lb/>
oder landesverräteri&#x017F;che Handlung gegen das Reich oder<lb/>
einen Bundes&#x017F;taat, oder eine Beleidigung gegen einen Bun-<lb/>
desfür&#x017F;ten, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des<lb/>
deut&#x017F;chen Reichs oder eines Bundes&#x017F;taates eine Handlung<lb/>
begangen hat, die nach den Ge&#x017F;etzen des deut&#x017F;chen Reichs<lb/>
(nicht bloß nach dem StGB.) als Verbrechen oder Vergehen<lb/>
im Amte anzu&#x017F;ehen i&#x017F;t (StGB. §. 4 N. 1 und 2);</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[55/0081] Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13. offener See als inländiſches Gebiet. 4 Durch beſondere Anordnung 5 wird das Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze auch auf die Konſulargerichtsbezirke ausgedehnt. IV. Die Reichsſtrafgeſetzgebung iſt aber über dieſes als Regel (StGB. §. 4 Abſ. 1, §. 6) hingeſtellte Prinzip hin- ausgegangen. Freilich laſſen die Abweichungen von der Regel klare Auffaſſung von der Aufgabe der ſtaatlichen Strafgewalt vielfach vermiſſen. Wir haben zu unterſcheiden. 1. Im Auslande begangene Uebertretungen — ſo- weit dieſelben überhaupt unter die Reichsgeſetzgebung fallen — ſind nur dann zu beſtrafen, wenn dies durch beſondere Geſetze oder durch Verträge von Seiten des Reichs oder eines Einzelſtaates angeordnet iſt (StGB. §. 6). 2. Bezüglich der im Auslande begangenen Verbrechen oder Vergehen unterſcheidet das Geſetz weiter, indem es den Inländer in einer größeren Zahl von Fällen als den Ausländer dem inländiſchen Rechte unterwirft; in allen dieſen Fällen iſt die Verfolgung fakultativ (StGB. §. 4 Abſ. 2). A. Der Inländer kann nach inländiſchem Rechte ver- folgt werden: a) ohne weitere Bedingung, wenn er eine hoch- oder landesverräteriſche Handlung gegen das Reich oder einen Bundesſtaat, oder eine Beleidigung gegen einen Bun- desfürſten, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates eine Handlung begangen hat, die nach den Geſetzen des deutſchen Reichs (nicht bloß nach dem StGB.) als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzuſehen iſt (StGB. §. 4 N. 1 und 2); 4 §. 10 StPO., der nur den Gerichtsſtand regelt, hat mit dieſer Frage gar nichts zu thun. 5 Geſetz über die Konſular- gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 §. 4.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/81
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/81>, abgerufen am 18.04.2024.