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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Befreiungen von der Herrschaft der Strafgesetze. §. 14.
a) über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
Reichstages,
b) über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer
eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Ver-
antwortlichkeit frei bleiben, mithin auch der sogenannten
objektiven Verfolgung nicht unterzogen werden können.3

In allen 3 Fällen ist die Normwidrigkeit des Thuns
ausgeschlossen, vgl. unten §. 22.

II. Aus völkerrechtlichen Rücksichten sind befreit die
exterritorialen Personen. Dazu gehören nach §§. 18--21
Ger.Verf.Ges. die Chefs und Mitglieder der bei dem
deutschen Reiche beglaubigten Missionen, die Familien-
glieder
und das Geschäftspersonal derselben, sowie
ihre Bediensteten, soferne diese nicht Deutsche sind. Da-
gegen sind die im deutschen Reiche angestellten Konsuln
der inländischen (Straf-)Gerichtsbarkeit unterworfen, soweit
nicht in Verträgen des deutschen Reichs mit anderen Mächten
Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der
inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind.

Diese Befreiung ist eine höchst persönliche (ein subjektiver
Strafausschließungsgrund, unten §. 30 III 3), so daß dritte
Personen, die an dem von einem Exterritorialen begangenen
Delikte als Mitthäter, Anstifter oder Gehülfen beteiligt sind,
wegen dieser ihrer Beteiligung zur Verantwortung gezogen
werden können.4

3 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßrecht §. 55 I.
4 [Spaltenumbruch] Ebenso OT. 14. Juni 1877.
Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. §. 14.
a) über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
Reichstages,
b) über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer
eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Ver-
antwortlichkeit frei bleiben, mithin auch der ſogenannten
objektiven Verfolgung nicht unterzogen werden können.3

In allen 3 Fällen iſt die Normwidrigkeit des Thuns
ausgeſchloſſen, vgl. unten §. 22.

II. Aus völkerrechtlichen Rückſichten ſind befreit die
exterritorialen Perſonen. Dazu gehören nach §§. 18—21
Ger.Verf.Geſ. die Chefs und Mitglieder der bei dem
deutſchen Reiche beglaubigten Miſſionen, die Familien-
glieder
und das Geſchäftsperſonal derſelben, ſowie
ihre Bedienſteten, ſoferne dieſe nicht Deutſche ſind. Da-
gegen ſind die im deutſchen Reiche angeſtellten Konſuln
der inländiſchen (Straf-)Gerichtsbarkeit unterworfen, ſoweit
nicht in Verträgen des deutſchen Reichs mit anderen Mächten
Vereinbarungen über die Befreiung der Konſuln von der
inländiſchen Gerichtsbarkeit getroffen ſind.

Dieſe Befreiung iſt eine höchſt perſönliche (ein ſubjektiver
Strafausſchließungsgrund, unten §. 30 III 3), ſo daß dritte
Perſonen, die an dem von einem Exterritorialen begangenen
Delikte als Mitthäter, Anſtifter oder Gehülfen beteiligt ſind,
wegen dieſer ihrer Beteiligung zur Verantwortung gezogen
werden können.4

3 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßrecht §. 55 I.
4 [Spaltenumbruch] Ebenſo OT. 14. Juni 1877.
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[59/0085] Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. §. 14. a) über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages, b) über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Ver- antwortlichkeit frei bleiben, mithin auch der ſogenannten objektiven Verfolgung nicht unterzogen werden können. 3 In allen 3 Fällen iſt die Normwidrigkeit des Thuns ausgeſchloſſen, vgl. unten §. 22. II. Aus völkerrechtlichen Rückſichten ſind befreit die exterritorialen Perſonen. Dazu gehören nach §§. 18—21 Ger.Verf.Geſ. die Chefs und Mitglieder der bei dem deutſchen Reiche beglaubigten Miſſionen, die Familien- glieder und das Geſchäftsperſonal derſelben, ſowie ihre Bedienſteten, ſoferne dieſe nicht Deutſche ſind. Da- gegen ſind die im deutſchen Reiche angeſtellten Konſuln der inländiſchen (Straf-)Gerichtsbarkeit unterworfen, ſoweit nicht in Verträgen des deutſchen Reichs mit anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konſuln von der inländiſchen Gerichtsbarkeit getroffen ſind. Dieſe Befreiung iſt eine höchſt perſönliche (ein ſubjektiver Strafausſchließungsgrund, unten §. 30 III 3), ſo daß dritte Perſonen, die an dem von einem Exterritorialen begangenen Delikte als Mitthäter, Anſtifter oder Gehülfen beteiligt ſind, wegen dieſer ihrer Beteiligung zur Verantwortung gezogen werden können. 4 3 Vgl. Liszt Preßrecht §. 55 I. 4 Ebenſo OT. 14. Juni 1877.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/85>, abgerufen am 29.03.2024.