cken über die von dem Käyser ihm
angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun
nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden.
VIII. 108Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser
Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen
Landes. III. 307August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben
ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend.
IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die
von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig
vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl
eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq.August Wilhelm, Hertzog zu
Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das
Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret
deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur
angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius
Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz.
VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in
Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die
Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der
Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von
Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem
Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg
Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen.
II. 352Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine
Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
cken über die von dem Käyser ihm
angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun
nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden.
VIII. 108Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser
Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen
Landes. III. 307August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben
ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend.
IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die
von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig
vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl
eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq.August Wilhelm, Hertzog zu
Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das
Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret
deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur
angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius
Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz.
VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in
Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die
Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der
Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von
Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem
Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg
Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen.
II. 352Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine
Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
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cken über die von dem Käyser ihm
angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun
nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden.
VIII. 108</l><l><hirendition="#in">A</hi>ugustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser
Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen
Landes. III. 307</l><l><hirendition="#in">A</hi>ugust Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben
ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend.
IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die
von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig
vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl
eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq.</l><l><hirendition="#in">A</hi>ugust Wilhelm, Hertzog zu
Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das
Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret
deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur
angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius
Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz.
VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in
Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die
Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der
Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von
Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem
Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg
Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646</l><l><hirendition="#in">A</hi>vianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen.
II. 352</l><l><hirendition="#in">A</hi>vocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine
Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
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cken über die von dem Käyser ihm angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden. VIII. 108 Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen Landes. III. 307 August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend. IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq. August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646 Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352 Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/705>, abgerufen am 26.09.2024.
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