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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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oder unbestimmten Theil seiner Einnahme hin und erlangt dafür
den Anspruch auf Entschädigung bei gewissen Verlusten, man ver-
wandelt also die ungewisse Gefahr in eine dauernde, auf dem Ein-
kommen ruhende Last. Die Assecuranzen haben aber das Mangel-
hafte, daß sie sich nur auf gewisse, häufig wiederkehrende, all-
gemeine Unglücksfälle, wie Brand, Hagel, Viehsterben u. s. w.
beziehen, außerordentliche Fälle aber und namentlich die in dem
natürlichen Schwanken der Preise liegenden Gefahren außer Acht
lassen. Um auch über diese hinweg zu kommen, sucht man die
Unternehmungen zu amortisiren, d. h. man legt einen Theil des
gemachten Gewinnes bei Seite und setzt sich hierdurch in den
Stand, sowohl etwaige Capitalverluste zu decken, als auf die
Nutzungen aus dem aufgewendeten Capitale verzichten und des-
halb auch bei gedrückten Preisen noch bestehen zu können.

Man darf daher, um das Gesagte noch einmal kurz zu-
sammenzufassen, die Gefahrprämie nicht in der Art auffassen,
daß man glaubt, jeder Unternehmer müsse auf die Länge Gewinn
und Verlust ausgeglichen erhalten. Weil dieß aber doch mit
Unsicherheit und Sorge verknüpft sei, so dürfe er noch auf einen
gewissen Ueberschuß Anspruch erheben. Vielmehr haben wir aus-
zuführen gesucht, daß, in so weit man erwarten darf, vorkom-
mende Ausfälle mit Ueberschüssen zu decken, von einer wirklichen
Gefahr und folglich auch von einer Gefahrprämie nicht die Rede

möglich ist und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche
bleibt, in dem verminderten Preise dem Publicum; wo dieß nicht oder nur
theilweise der Fall ist, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente
zu Gute gehen. Als Consequenz ergiebt sich hieraus, daß die Assecuranzen,
vorausgesetzt, daß kein Zwang dazwischen tritt, die Producte zwar unter
Umständen wohlfeiler, aber nie theurer machen können.

oder unbeſtimmten Theil ſeiner Einnahme hin und erlangt dafuͤr
den Anſpruch auf Entſchaͤdigung bei gewiſſen Verluſten, man ver-
wandelt alſo die ungewiſſe Gefahr in eine dauernde, auf dem Ein-
kommen ruhende Laſt. Die Aſſecuranzen haben aber das Mangel-
hafte, daß ſie ſich nur auf gewiſſe, haͤufig wiederkehrende, all-
gemeine Ungluͤcksfaͤlle, wie Brand, Hagel, Viehſterben u. ſ. w.
beziehen, außerordentliche Faͤlle aber und namentlich die in dem
natuͤrlichen Schwanken der Preiſe liegenden Gefahren außer Acht
laſſen. Um auch uͤber dieſe hinweg zu kommen, ſucht man die
Unternehmungen zu amortiſiren, d. h. man legt einen Theil des
gemachten Gewinnes bei Seite und ſetzt ſich hierdurch in den
Stand, ſowohl etwaige Capitalverluſte zu decken, als auf die
Nutzungen aus dem aufgewendeten Capitale verzichten und des-
halb auch bei gedruͤckten Preiſen noch beſtehen zu koͤnnen.

Man darf daher, um das Geſagte noch einmal kurz zu-
ſammenzufaſſen, die Gefahrpraͤmie nicht in der Art auffaſſen,
daß man glaubt, jeder Unternehmer muͤſſe auf die Laͤnge Gewinn
und Verluſt ausgeglichen erhalten. Weil dieß aber doch mit
Unſicherheit und Sorge verknuͤpft ſei, ſo duͤrfe er noch auf einen
gewiſſen Ueberſchuß Anſpruch erheben. Vielmehr haben wir aus-
zufuͤhren geſucht, daß, in ſo weit man erwarten darf, vorkom-
mende Ausfaͤlle mit Ueberſchuͤſſen zu decken, von einer wirklichen
Gefahr und folglich auch von einer Gefahrpraͤmie nicht die Rede

möglich iſt und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche
bleibt, in dem verminderten Preiſe dem Publicum; wo dieß nicht oder nur
theilweiſe der Fall iſt, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente
zu Gute gehen. Als Conſequenz ergiebt ſich hieraus, daß die Aſſecuranzen,
vorausgeſetzt, daß kein Zwang dazwiſchen tritt, die Producte zwar unter
Umſtänden wohlfeiler, aber nie theurer machen können.
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[95/0107] oder unbeſtimmten Theil ſeiner Einnahme hin und erlangt dafuͤr den Anſpruch auf Entſchaͤdigung bei gewiſſen Verluſten, man ver- wandelt alſo die ungewiſſe Gefahr in eine dauernde, auf dem Ein- kommen ruhende Laſt. Die Aſſecuranzen haben aber das Mangel- hafte, daß ſie ſich nur auf gewiſſe, haͤufig wiederkehrende, all- gemeine Ungluͤcksfaͤlle, wie Brand, Hagel, Viehſterben u. ſ. w. beziehen, außerordentliche Faͤlle aber und namentlich die in dem natuͤrlichen Schwanken der Preiſe liegenden Gefahren außer Acht laſſen. Um auch uͤber dieſe hinweg zu kommen, ſucht man die Unternehmungen zu amortiſiren, d. h. man legt einen Theil des gemachten Gewinnes bei Seite und ſetzt ſich hierdurch in den Stand, ſowohl etwaige Capitalverluſte zu decken, als auf die Nutzungen aus dem aufgewendeten Capitale verzichten und des- halb auch bei gedruͤckten Preiſen noch beſtehen zu koͤnnen. Man darf daher, um das Geſagte noch einmal kurz zu- ſammenzufaſſen, die Gefahrpraͤmie nicht in der Art auffaſſen, daß man glaubt, jeder Unternehmer muͤſſe auf die Laͤnge Gewinn und Verluſt ausgeglichen erhalten. Weil dieß aber doch mit Unſicherheit und Sorge verknuͤpft ſei, ſo duͤrfe er noch auf einen gewiſſen Ueberſchuß Anſpruch erheben. Vielmehr haben wir aus- zufuͤhren geſucht, daß, in ſo weit man erwarten darf, vorkom- mende Ausfaͤlle mit Ueberſchuͤſſen zu decken, von einer wirklichen Gefahr und folglich auch von einer Gefahrpraͤmie nicht die Rede 1) 1) möglich iſt und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche bleibt, in dem verminderten Preiſe dem Publicum; wo dieß nicht oder nur theilweiſe der Fall iſt, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente zu Gute gehen. Als Conſequenz ergiebt ſich hieraus, daß die Aſſecuranzen, vorausgeſetzt, daß kein Zwang dazwiſchen tritt, die Producte zwar unter Umſtänden wohlfeiler, aber nie theurer machen können.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/107>, abgerufen am 28.03.2024.