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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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geschränkt werden läßt, je weniger die reelle Vergütung der
Dienste der Industrie einer Verminderung fähig ist und je mehr
die Schwierigkeit der Production wächst.

Dagegen erscheint bei Lotz 1) der Antheil des Unterneh-
mers wesentlich als Belohnung seiner persönlichen Thätigkeit, ja
in der Anmerkung sagt er geradezu, der Unternehmergewinn sei
eigentlich weiter nichts, als Arbeitslohn für die Leitung des
Geschäfts 2).

v. Jacob 3) begreift zwar den Profit des Unternehmers
unter dem Capitalgewinne (§. 277), faßt ihn aber doch als Ent-
schädigung für persönliche Thätigkeit auf, indem er sagt, er sei
das, was der Unternehmer für das Geschäft der Unternehmung
erhalte (§. 281), und dieses Geschäft in Anordnung der Arbei-
ten, Verkauf der Producte etc. bestehen läßt (§. 278). Hiermit
stimmt es auch überein, daß er (§. 292) erklärt, der Profit des
Unternehmers sei nichts Anderes, als eine Art von Lohn für die

1) Handbuch der Staatswirthschaftslehre, 2. Auflage, Erlangen 1837.
B. 1. S. 471--472.
2) Gleichwohl heißt es im Texte auf der nämlichen Seite, dem Unter-
nehmer müsse, außer seinem eigentlichen Unternehmergewinn,
noch ein Antheil um deswillen zu Gute gerechnet werden, weil er als Un-
ternehmer des Geschäfts zugleich die Arbeit der Direction auf sich nehmen
müsse, ein Widerspruch, den der Verfasser zu beseitigen wohl selbst in Ver-
legenheit gewesen sein möchte.
Außerdem behauptet Lotz, daß dem Unternehmer vermöge seines natür-
lichen Uebergewichts häufig ein Theil des den Arbeitern gebührenden Lohnes
zufließen werde. Hierdurch wird ein Theil des Unternehmergewinnes auf
denselben Grund gestützt, aus welchem sich alle Monopolgewinne ableiten.
Indessen ist dieser Gedanke, auf den wir später des Weitern zurückkommen,
nicht weiter verfolgt.
3) Grundsätze der Nationalökonomie. 3. Aufl. Halle 1825.

geſchraͤnkt werden laͤßt, je weniger die reelle Verguͤtung der
Dienſte der Induſtrie einer Verminderung faͤhig iſt und je mehr
die Schwierigkeit der Production waͤchſt.

Dagegen erſcheint bei Lotz 1) der Antheil des Unterneh-
mers weſentlich als Belohnung ſeiner perſoͤnlichen Thaͤtigkeit, ja
in der Anmerkung ſagt er geradezu, der Unternehmergewinn ſei
eigentlich weiter nichts, als Arbeitslohn fuͤr die Leitung des
Geſchaͤfts 2).

v. Jacob 3) begreift zwar den Profit des Unternehmers
unter dem Capitalgewinne (§. 277), faßt ihn aber doch als Ent-
ſchaͤdigung fuͤr perſoͤnliche Thaͤtigkeit auf, indem er ſagt, er ſei
das, was der Unternehmer fuͤr das Geſchaͤft der Unternehmung
erhalte (§. 281), und dieſes Geſchaͤft in Anordnung der Arbei-
ten, Verkauf der Producte ꝛc. beſtehen laͤßt (§. 278). Hiermit
ſtimmt es auch uͤberein, daß er (§. 292) erklaͤrt, der Profit des
Unternehmers ſei nichts Anderes, als eine Art von Lohn fuͤr die

1) Handbuch der Staatswirthſchaftslehre, 2. Auflage, Erlangen 1837.
B. 1. S. 471—472.
2) Gleichwohl heißt es im Texte auf der nämlichen Seite, dem Unter-
nehmer müſſe, außer ſeinem eigentlichen Unternehmergewinn,
noch ein Antheil um deswillen zu Gute gerechnet werden, weil er als Un-
ternehmer des Geſchaͤfts zugleich die Arbeit der Direction auf ſich nehmen
müſſe, ein Widerſpruch, den der Verfaſſer zu beſeitigen wohl ſelbſt in Ver-
legenheit geweſen ſein möchte.
Außerdem behauptet Lotz, daß dem Unternehmer vermöge ſeines natür-
lichen Uebergewichts häufig ein Theil des den Arbeitern gebührenden Lohnes
zufließen werde. Hierdurch wird ein Theil des Unternehmergewinnes auf
denſelben Grund geſtützt, aus welchem ſich alle Monopolgewinne ableiten.
Indeſſen iſt dieſer Gedanke, auf den wir ſpäter des Weitern zurückkommen,
nicht weiter verfolgt.
3) Grundſätze der Nationalökonomie. 3. Aufl. Halle 1825.
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[20/0032] geſchraͤnkt werden laͤßt, je weniger die reelle Verguͤtung der Dienſte der Induſtrie einer Verminderung faͤhig iſt und je mehr die Schwierigkeit der Production waͤchſt. Dagegen erſcheint bei Lotz 1) der Antheil des Unterneh- mers weſentlich als Belohnung ſeiner perſoͤnlichen Thaͤtigkeit, ja in der Anmerkung ſagt er geradezu, der Unternehmergewinn ſei eigentlich weiter nichts, als Arbeitslohn fuͤr die Leitung des Geſchaͤfts 2). v. Jacob 3) begreift zwar den Profit des Unternehmers unter dem Capitalgewinne (§. 277), faßt ihn aber doch als Ent- ſchaͤdigung fuͤr perſoͤnliche Thaͤtigkeit auf, indem er ſagt, er ſei das, was der Unternehmer fuͤr das Geſchaͤft der Unternehmung erhalte (§. 281), und dieſes Geſchaͤft in Anordnung der Arbei- ten, Verkauf der Producte ꝛc. beſtehen laͤßt (§. 278). Hiermit ſtimmt es auch uͤberein, daß er (§. 292) erklaͤrt, der Profit des Unternehmers ſei nichts Anderes, als eine Art von Lohn fuͤr die 1) Handbuch der Staatswirthſchaftslehre, 2. Auflage, Erlangen 1837. B. 1. S. 471—472. 2) Gleichwohl heißt es im Texte auf der nämlichen Seite, dem Unter- nehmer müſſe, außer ſeinem eigentlichen Unternehmergewinn, noch ein Antheil um deswillen zu Gute gerechnet werden, weil er als Un- ternehmer des Geſchaͤfts zugleich die Arbeit der Direction auf ſich nehmen müſſe, ein Widerſpruch, den der Verfaſſer zu beſeitigen wohl ſelbſt in Ver- legenheit geweſen ſein möchte. Außerdem behauptet Lotz, daß dem Unternehmer vermöge ſeines natür- lichen Uebergewichts häufig ein Theil des den Arbeitern gebührenden Lohnes zufließen werde. Hierdurch wird ein Theil des Unternehmergewinnes auf denſelben Grund geſtützt, aus welchem ſich alle Monopolgewinne ableiten. Indeſſen iſt dieſer Gedanke, auf den wir ſpäter des Weitern zurückkommen, nicht weiter verfolgt. 3) Grundſätze der Nationalökonomie. 3. Aufl. Halle 1825.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/32>, abgerufen am 20.04.2024.