Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

Bild:
<< vorherige Seite

Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der meistens für die Ober-
aufsicht und die damit zusammenhängenden Arbeitsthätigkeiten
verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh-
mer sich gänzlich durch einen besoldeten Agenten wollte vertreten
lassen, dadurch, daß sein Name das ganze Unternehmen zusam-
menhalte, daß er auch in letzter Instanz die Sorge und Ver-
antwortlichkeit dafür trage. Deshalb gehorche der Unternehmer-
verdienst auch wesentlich denselben Naturgesetzen, wie der Ar-
beitslohn. Indessen beschränkt Roscher selbst diese Ansicht durch
den Zusatz, daß der Unternehmerlohn sich von allen übrigen
Einkommenszweigen allerdings insofern unterscheide, als er nie
ausbedungen werden könne, vielmehr in dem Ueberschusse be-
stehe, welchen der Ertrag der Unternehmung über alle aus-
bedungenen oder landesüblich berechneten Grundrenten, Capital-
zinsen und andere Arbeitslöhne darbiete. Auch übersieht Ro-
scher keineswegs, daß häufig ein Theil des Unternehmergewin-
nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir diesen
Ausdruck gebrauchen, s. unten im vierten Cap. Abth. III) ist, in-
dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen höhern Lohn
fordern könne, da es hierzu befähigte Personen so äußerst we-
nige gebe.

Viele deutsche Schriftsteller nehmen jedoch einen zwi-
schen der französischen und der englischen Anschauung mitten
inne liegenden Standpunkt ein, indem sie sowohl persönliche
Thätigkeit als Capitalverwendung als für den Unternehmer
wesentlich ansehen. Hierher gehören Storch, v. Hermann,
Rau und Eiselen.

Storch 1) stellt dieß mit einer gewissen Präcision gleich

1) Handbuch der Nationalwirthschaftslehre aus dem Französ. von Ran,
Hamburg 1819. Bd. I. 3. Buch. 13. Hauptstück.

Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der meiſtens fuͤr die Ober-
aufſicht und die damit zuſammenhaͤngenden Arbeitsthaͤtigkeiten
verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh-
mer ſich gaͤnzlich durch einen beſoldeten Agenten wollte vertreten
laſſen, dadurch, daß ſein Name das ganze Unternehmen zuſam-
menhalte, daß er auch in letzter Inſtanz die Sorge und Ver-
antwortlichkeit dafuͤr trage. Deshalb gehorche der Unternehmer-
verdienſt auch weſentlich denſelben Naturgeſetzen, wie der Ar-
beitslohn. Indeſſen beſchraͤnkt Roſcher ſelbſt dieſe Anſicht durch
den Zuſatz, daß der Unternehmerlohn ſich von allen uͤbrigen
Einkommenszweigen allerdings inſofern unterſcheide, als er nie
ausbedungen werden koͤnne, vielmehr in dem Ueberſchuſſe be-
ſtehe, welchen der Ertrag der Unternehmung uͤber alle aus-
bedungenen oder landesuͤblich berechneten Grundrenten, Capital-
zinſen und andere Arbeitsloͤhne darbiete. Auch uͤberſieht Ro-
ſcher keineswegs, daß haͤufig ein Theil des Unternehmergewin-
nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir dieſen
Ausdruck gebrauchen, ſ. unten im vierten Cap. Abth. III) iſt, in-
dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen hoͤhern Lohn
fordern koͤnne, da es hierzu befaͤhigte Perſonen ſo aͤußerſt we-
nige gebe.

Viele deutſche Schriftſteller nehmen jedoch einen zwi-
ſchen der franzoͤſiſchen und der engliſchen Anſchauung mitten
inne liegenden Standpunkt ein, indem ſie ſowohl perſoͤnliche
Thaͤtigkeit als Capitalverwendung als fuͤr den Unternehmer
weſentlich anſehen. Hierher gehoͤren Storch, v. Hermann,
Rau und Eiſelen.

Storch 1) ſtellt dieß mit einer gewiſſen Praͤciſion gleich

1) Handbuch der Nationalwirthſchaftslehre aus dem Franzöſ. von Ran,
Hamburg 1819. Bd. I. 3. Buch. 13. Hauptſtück.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0034" n="22"/>
Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der mei&#x017F;tens fu&#x0364;r die Ober-<lb/>
auf&#x017F;icht und die damit zu&#x017F;ammenha&#x0364;ngenden Arbeitstha&#x0364;tigkeiten<lb/>
verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh-<lb/>
mer &#x017F;ich ga&#x0364;nzlich durch einen be&#x017F;oldeten Agenten wollte vertreten<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en, dadurch, daß &#x017F;ein Name das ganze Unternehmen zu&#x017F;am-<lb/>
menhalte, daß er auch in letzter In&#x017F;tanz die Sorge und Ver-<lb/>
antwortlichkeit dafu&#x0364;r trage. Deshalb gehorche der Unternehmer-<lb/>
verdien&#x017F;t auch we&#x017F;entlich den&#x017F;elben Naturge&#x017F;etzen, wie der Ar-<lb/>
beitslohn. Inde&#x017F;&#x017F;en be&#x017F;chra&#x0364;nkt Ro&#x017F;cher &#x017F;elb&#x017F;t die&#x017F;e An&#x017F;icht durch<lb/>
den Zu&#x017F;atz, daß der Unternehmerlohn &#x017F;ich von allen u&#x0364;brigen<lb/>
Einkommenszweigen allerdings in&#x017F;ofern unter&#x017F;cheide, als er nie<lb/>
ausbedungen werden ko&#x0364;nne, vielmehr in dem Ueber&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;e be-<lb/>
&#x017F;tehe, welchen der Ertrag der Unternehmung u&#x0364;ber alle aus-<lb/>
bedungenen oder landesu&#x0364;blich berechneten Grundrenten, Capital-<lb/>
zin&#x017F;en und andere Arbeitslo&#x0364;hne darbiete. Auch u&#x0364;ber&#x017F;ieht Ro-<lb/>
&#x017F;cher keineswegs, daß ha&#x0364;ufig ein Theil des Unternehmergewin-<lb/>
nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir die&#x017F;en<lb/>
Ausdruck gebrauchen, &#x017F;. unten im vierten Cap. Abth. <hi rendition="#aq">III</hi>) i&#x017F;t, in-<lb/>
dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen ho&#x0364;hern Lohn<lb/>
fordern ko&#x0364;nne, da es hierzu befa&#x0364;higte Per&#x017F;onen &#x017F;o a&#x0364;ußer&#x017F;t we-<lb/>
nige gebe.</p><lb/>
        <p>Viele deut&#x017F;che Schrift&#x017F;teller nehmen jedoch einen zwi-<lb/>
&#x017F;chen der franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;chen und der engli&#x017F;chen An&#x017F;chauung mitten<lb/>
inne liegenden Standpunkt ein, indem &#x017F;ie &#x017F;owohl per&#x017F;o&#x0364;nliche<lb/>
Tha&#x0364;tigkeit als Capitalverwendung als fu&#x0364;r den Unternehmer<lb/>
we&#x017F;entlich an&#x017F;ehen. Hierher geho&#x0364;ren Storch, v. Hermann,<lb/>
Rau und Ei&#x017F;elen.</p><lb/>
        <p><hi rendition="#g">Storch</hi><note place="foot" n="1)">Handbuch der Nationalwirth&#x017F;chaftslehre aus dem Franzö&#x017F;. von Ran,<lb/>
Hamburg 1819. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> 3. Buch. 13. Haupt&#x017F;tück.</note> &#x017F;tellt dieß mit einer gewi&#x017F;&#x017F;en Pra&#x0364;ci&#x017F;ion gleich<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0034] Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der meiſtens fuͤr die Ober- aufſicht und die damit zuſammenhaͤngenden Arbeitsthaͤtigkeiten verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh- mer ſich gaͤnzlich durch einen beſoldeten Agenten wollte vertreten laſſen, dadurch, daß ſein Name das ganze Unternehmen zuſam- menhalte, daß er auch in letzter Inſtanz die Sorge und Ver- antwortlichkeit dafuͤr trage. Deshalb gehorche der Unternehmer- verdienſt auch weſentlich denſelben Naturgeſetzen, wie der Ar- beitslohn. Indeſſen beſchraͤnkt Roſcher ſelbſt dieſe Anſicht durch den Zuſatz, daß der Unternehmerlohn ſich von allen uͤbrigen Einkommenszweigen allerdings inſofern unterſcheide, als er nie ausbedungen werden koͤnne, vielmehr in dem Ueberſchuſſe be- ſtehe, welchen der Ertrag der Unternehmung uͤber alle aus- bedungenen oder landesuͤblich berechneten Grundrenten, Capital- zinſen und andere Arbeitsloͤhne darbiete. Auch uͤberſieht Ro- ſcher keineswegs, daß haͤufig ein Theil des Unternehmergewin- nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir dieſen Ausdruck gebrauchen, ſ. unten im vierten Cap. Abth. III) iſt, in- dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen hoͤhern Lohn fordern koͤnne, da es hierzu befaͤhigte Perſonen ſo aͤußerſt we- nige gebe. Viele deutſche Schriftſteller nehmen jedoch einen zwi- ſchen der franzoͤſiſchen und der engliſchen Anſchauung mitten inne liegenden Standpunkt ein, indem ſie ſowohl perſoͤnliche Thaͤtigkeit als Capitalverwendung als fuͤr den Unternehmer weſentlich anſehen. Hierher gehoͤren Storch, v. Hermann, Rau und Eiſelen. Storch 1) ſtellt dieß mit einer gewiſſen Praͤciſion gleich 1) Handbuch der Nationalwirthſchaftslehre aus dem Franzöſ. von Ran, Hamburg 1819. Bd. I. 3. Buch. 13. Hauptſtück.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/34
Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/34>, abgerufen am 07.10.2024.