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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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zieht -- den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un-
ternehmer nach Abzug aller Gewerbskosten, als Frucht seiner
Unternehmung, übrig bleibt. Er ist als ein eigenthümliches
Einkommen anzusehen, welches aus der innigen Verbindung der
Arbeit und des Capitals entspringt und in welchem der Antheil
jeder dieser beiden Ursachen an ihrer gemeinschaftlichen Wirkung
nicht auszuscheiden ist. Von der Capitalrente unterscheidet er
sich dadurch, daß diese größtentheils reines Einkommen ist, von
dem Lohne dadurch, daß er nicht ausbedungen werden kann und
neben der Beschaffenheit der Arbeit zugleich von der Größe des
angewendeten Capitals abhängt. Die Kosten, welche der Un-
ternehmer in seinem Verdienste vergütet erhalten muß und die
die Untergrenze desselben bilden, bestehen aus dem standesmäßi-
gen Unterhaltsbedarf für ihn und seine Familie und aus Ent-
schädigung für die Gefahr von Verlusten oder des Mißlingens
der ganzen Unternehmung. In dem Maße, als der Gewerbs-
verdienst diesen Kostenbetrag übersteigt, bezieht der Unternehmer
ein reines Einkommen, den reinen Gewerbsertrag oder Gewinn;
der Gewerbsverdienst im Ganzen pflegt mit der Zinsrente zu
sinken und zu steigen und nimmt, wie diese, im Verhältniß zu
dem angewendeten Capitale bei den Fortschritten des Volkswohl-
standes ab.

Eiselen 1) unterscheidet im Unternehmungsgewinn eine
Vergeltung für die Mühwaltung, die eine Art von Arbeitslohn
sei, und eine Entschädigung für die Gefahr des Verlustes.
Letztere ist jedoch nicht mit der eigentlichen Versicherungsprämie
zu verwechseln, die sich der Capitalist mit der Mieths- oder
Zinsrente dafür bezahlen läßt, daß ein verwendetes Capital
möglicher Weise verloren gehen kann, sondern bezieht sich auf

1) Die Lehre von der Volkswirthschaft, Halle 1843. S. 558--599.

zieht — den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un-
ternehmer nach Abzug aller Gewerbskoſten, als Frucht ſeiner
Unternehmung, uͤbrig bleibt. Er iſt als ein eigenthuͤmliches
Einkommen anzuſehen, welches aus der innigen Verbindung der
Arbeit und des Capitals entſpringt und in welchem der Antheil
jeder dieſer beiden Urſachen an ihrer gemeinſchaftlichen Wirkung
nicht auszuſcheiden iſt. Von der Capitalrente unterſcheidet er
ſich dadurch, daß dieſe groͤßtentheils reines Einkommen iſt, von
dem Lohne dadurch, daß er nicht ausbedungen werden kann und
neben der Beſchaffenheit der Arbeit zugleich von der Groͤße des
angewendeten Capitals abhaͤngt. Die Koſten, welche der Un-
ternehmer in ſeinem Verdienſte verguͤtet erhalten muß und die
die Untergrenze deſſelben bilden, beſtehen aus dem ſtandesmaͤßi-
gen Unterhaltsbedarf fuͤr ihn und ſeine Familie und aus Ent-
ſchaͤdigung fuͤr die Gefahr von Verluſten oder des Mißlingens
der ganzen Unternehmung. In dem Maße, als der Gewerbs-
verdienſt dieſen Koſtenbetrag uͤberſteigt, bezieht der Unternehmer
ein reines Einkommen, den reinen Gewerbsertrag oder Gewinn;
der Gewerbsverdienſt im Ganzen pflegt mit der Zinsrente zu
ſinken und zu ſteigen und nimmt, wie dieſe, im Verhaͤltniß zu
dem angewendeten Capitale bei den Fortſchritten des Volkswohl-
ſtandes ab.

Eiſelen 1) unterſcheidet im Unternehmungsgewinn eine
Vergeltung fuͤr die Muͤhwaltung, die eine Art von Arbeitslohn
ſei, und eine Entſchaͤdigung fuͤr die Gefahr des Verluſtes.
Letztere iſt jedoch nicht mit der eigentlichen Verſicherungspraͤmie
zu verwechſeln, die ſich der Capitaliſt mit der Mieths- oder
Zinsrente dafuͤr bezahlen laͤßt, daß ein verwendetes Capital
moͤglicher Weiſe verloren gehen kann, ſondern bezieht ſich auf

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[25/0037] zieht — den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un- ternehmer nach Abzug aller Gewerbskoſten, als Frucht ſeiner Unternehmung, uͤbrig bleibt. Er iſt als ein eigenthuͤmliches Einkommen anzuſehen, welches aus der innigen Verbindung der Arbeit und des Capitals entſpringt und in welchem der Antheil jeder dieſer beiden Urſachen an ihrer gemeinſchaftlichen Wirkung nicht auszuſcheiden iſt. Von der Capitalrente unterſcheidet er ſich dadurch, daß dieſe groͤßtentheils reines Einkommen iſt, von dem Lohne dadurch, daß er nicht ausbedungen werden kann und neben der Beſchaffenheit der Arbeit zugleich von der Groͤße des angewendeten Capitals abhaͤngt. Die Koſten, welche der Un- ternehmer in ſeinem Verdienſte verguͤtet erhalten muß und die die Untergrenze deſſelben bilden, beſtehen aus dem ſtandesmaͤßi- gen Unterhaltsbedarf fuͤr ihn und ſeine Familie und aus Ent- ſchaͤdigung fuͤr die Gefahr von Verluſten oder des Mißlingens der ganzen Unternehmung. In dem Maße, als der Gewerbs- verdienſt dieſen Koſtenbetrag uͤberſteigt, bezieht der Unternehmer ein reines Einkommen, den reinen Gewerbsertrag oder Gewinn; der Gewerbsverdienſt im Ganzen pflegt mit der Zinsrente zu ſinken und zu ſteigen und nimmt, wie dieſe, im Verhaͤltniß zu dem angewendeten Capitale bei den Fortſchritten des Volkswohl- ſtandes ab. Eiſelen 1) unterſcheidet im Unternehmungsgewinn eine Vergeltung fuͤr die Muͤhwaltung, die eine Art von Arbeitslohn ſei, und eine Entſchaͤdigung fuͤr die Gefahr des Verluſtes. Letztere iſt jedoch nicht mit der eigentlichen Verſicherungspraͤmie zu verwechſeln, die ſich der Capitaliſt mit der Mieths- oder Zinsrente dafuͤr bezahlen laͤßt, daß ein verwendetes Capital moͤglicher Weiſe verloren gehen kann, ſondern bezieht ſich auf 1) Die Lehre von der Volkswirthſchaft, Halle 1843. S. 558—599.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/37>, abgerufen am 04.10.2024.