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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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dem Gesammtgewinn, den er bezieht, die Zinsen des angewand-
ten Capitals, die Assecuranzprämie und die Besoldung eines
Commis, Administrators etc., der die Geschäftsführung, Anord-
nung des Ganzen und die Aufsicht übernimmt, in Abzug gebracht
hat. Daß hier überhaupt noch ein Gewinn verbleibt, obwohl
das Capital durch die Zinsen, die Gefahr durch die Prämie,
die Arbeit und Mühe durch die Besoldung bereits gedeckt ist,
hat seinen Grund zuvörderst darin, daß es für gewisse Gefahren,
namentlich die Gefahr eines Sinkens der Preise, keine Assecu-
ranz giebt, und daß in Folge dessen die Wahrscheinlichkeit des
Gewinnes größer sein muß, als die des Verlustes, weil der
Schmerz des Verlustes zu der Freude eines entsprechenden Ge-
winnes in der Regel nicht in gleichem Verhältnisse steht. In
dem Maße, als der Verlust eines Theiles oder des ganzen Ver-
mögens empfindlicher ist, dem Glücke und der Zufriedenheit
mehr raubt, als eine gleiche Vergrößerung des Vermögens dem
Lebensglücke hinzufügen kann, in dem Maße, meint Thünen,
müsse auch bei Gewerbsunternehmungen die Wahrscheinlichkeit
des Gewinnes größer sein, als die des Verlustes. Ferner über-
steigen seiner Meinung nach die Leistungen des für eigne Rech-
nung arbeitenden Unternehmers wegen des größeren Interesses,
das er am Erfolge hat, die eines besoldeten Beamten von glei-
chen Kenntnissen und Fähigkeiten. Aus diesem Grunde kann
der Unternehmer auch eine höhere Entschädigung fordern, als
dieser. Den Unterschied zwischen dem Lohn für die Leistung des
Unternehmers und dem des besoldeten Stellvertreters nennt Thü-
nen Industriebelohnung; diese und den Unternehmergewinn faßt
er unter dem Namen Gewerbsprofit zusammen. Man sieht
leicht den Widerspruch in der Darstellung Thünen's. Erst ist
ihm Unternehmergewinn der ganze Ueberschuß, der dem Unter-
nehmer nach den oben angeführten Abzügen bleibt, dann nur

dem Geſammtgewinn, den er bezieht, die Zinſen des angewand-
ten Capitals, die Aſſecuranzpraͤmie und die Beſoldung eines
Commis, Adminiſtrators ꝛc., der die Geſchaͤftsfuͤhrung, Anord-
nung des Ganzen und die Aufſicht uͤbernimmt, in Abzug gebracht
hat. Daß hier uͤberhaupt noch ein Gewinn verbleibt, obwohl
das Capital durch die Zinſen, die Gefahr durch die Praͤmie,
die Arbeit und Muͤhe durch die Beſoldung bereits gedeckt iſt,
hat ſeinen Grund zuvoͤrderſt darin, daß es fuͤr gewiſſe Gefahren,
namentlich die Gefahr eines Sinkens der Preiſe, keine Aſſecu-
ranz giebt, und daß in Folge deſſen die Wahrſcheinlichkeit des
Gewinnes groͤßer ſein muß, als die des Verluſtes, weil der
Schmerz des Verluſtes zu der Freude eines entſprechenden Ge-
winnes in der Regel nicht in gleichem Verhaͤltniſſe ſteht. In
dem Maße, als der Verluſt eines Theiles oder des ganzen Ver-
moͤgens empfindlicher iſt, dem Gluͤcke und der Zufriedenheit
mehr raubt, als eine gleiche Vergroͤßerung des Vermoͤgens dem
Lebensgluͤcke hinzufuͤgen kann, in dem Maße, meint Thuͤnen,
muͤſſe auch bei Gewerbsunternehmungen die Wahrſcheinlichkeit
des Gewinnes groͤßer ſein, als die des Verluſtes. Ferner uͤber-
ſteigen ſeiner Meinung nach die Leiſtungen des fuͤr eigne Rech-
nung arbeitenden Unternehmers wegen des groͤßeren Intereſſes,
das er am Erfolge hat, die eines beſoldeten Beamten von glei-
chen Kenntniſſen und Faͤhigkeiten. Aus dieſem Grunde kann
der Unternehmer auch eine hoͤhere Entſchaͤdigung fordern, als
dieſer. Den Unterſchied zwiſchen dem Lohn fuͤr die Leiſtung des
Unternehmers und dem des beſoldeten Stellvertreters nennt Thuͤ-
nen Induſtriebelohnung; dieſe und den Unternehmergewinn faßt
er unter dem Namen Gewerbsprofit zuſammen. Man ſieht
leicht den Widerſpruch in der Darſtellung Thuͤnen’s. Erſt iſt
ihm Unternehmergewinn der ganze Ueberſchuß, der dem Unter-
nehmer nach den oben angefuͤhrten Abzuͤgen bleibt, dann nur

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[31/0043] dem Geſammtgewinn, den er bezieht, die Zinſen des angewand- ten Capitals, die Aſſecuranzpraͤmie und die Beſoldung eines Commis, Adminiſtrators ꝛc., der die Geſchaͤftsfuͤhrung, Anord- nung des Ganzen und die Aufſicht uͤbernimmt, in Abzug gebracht hat. Daß hier uͤberhaupt noch ein Gewinn verbleibt, obwohl das Capital durch die Zinſen, die Gefahr durch die Praͤmie, die Arbeit und Muͤhe durch die Beſoldung bereits gedeckt iſt, hat ſeinen Grund zuvoͤrderſt darin, daß es fuͤr gewiſſe Gefahren, namentlich die Gefahr eines Sinkens der Preiſe, keine Aſſecu- ranz giebt, und daß in Folge deſſen die Wahrſcheinlichkeit des Gewinnes groͤßer ſein muß, als die des Verluſtes, weil der Schmerz des Verluſtes zu der Freude eines entſprechenden Ge- winnes in der Regel nicht in gleichem Verhaͤltniſſe ſteht. In dem Maße, als der Verluſt eines Theiles oder des ganzen Ver- moͤgens empfindlicher iſt, dem Gluͤcke und der Zufriedenheit mehr raubt, als eine gleiche Vergroͤßerung des Vermoͤgens dem Lebensgluͤcke hinzufuͤgen kann, in dem Maße, meint Thuͤnen, muͤſſe auch bei Gewerbsunternehmungen die Wahrſcheinlichkeit des Gewinnes groͤßer ſein, als die des Verluſtes. Ferner uͤber- ſteigen ſeiner Meinung nach die Leiſtungen des fuͤr eigne Rech- nung arbeitenden Unternehmers wegen des groͤßeren Intereſſes, das er am Erfolge hat, die eines beſoldeten Beamten von glei- chen Kenntniſſen und Faͤhigkeiten. Aus dieſem Grunde kann der Unternehmer auch eine hoͤhere Entſchaͤdigung fordern, als dieſer. Den Unterſchied zwiſchen dem Lohn fuͤr die Leiſtung des Unternehmers und dem des beſoldeten Stellvertreters nennt Thuͤ- nen Induſtriebelohnung; dieſe und den Unternehmergewinn faßt er unter dem Namen Gewerbsprofit zuſammen. Man ſieht leicht den Widerſpruch in der Darſtellung Thuͤnen’s. Erſt iſt ihm Unternehmergewinn der ganze Ueberſchuß, der dem Unter- nehmer nach den oben angefuͤhrten Abzuͤgen bleibt, dann nur

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/43>, abgerufen am 23.04.2024.