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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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viel mehr in der vermehrten Grundrente von 100 oder 150 £ jähr-
lich bestehn als in dem Profit aus den Gebäuden, den er in vielen
Fällen überhaupt kaum in Betracht zieht." Wobei nicht zu ver-
gessen ist, dass nach Ablauf des Miethkontrakts von meistens
99 Jahren der Boden mit allen darauf befindlichen Gebäuden, und
mit der inzwischen meist auf mehr als das Doppelte und Dreifache
gesteigerten Grundrente, von dem Bauspekulanten oder seinem Rechts-
nachfolger wieder an den ursprünglichen letzten Grundeigenthümer
zurückfällt.

Die eigentliche Bergwerksrente ist bestimmt ganz wie die Acker-
baurente. "Es gibt einige Bergwerke, deren Produkt kaum hin-
reicht, die Arbeit zu bezahlen und das darin angelegte Kapital
sammt dem gewöhnlichen Profit zu ersetzen. Sie werfen dem
Unternehmer einigen Profit ab, aber keine Rente für den Grund-
eigenthümer. Sie können mit Vortheil nur vom Grundeigenthümer
bearbeitet werden, der als sein eigner Unternehmer den gewöhn-
lichen Profit aus seinem angelegten Kapital macht. Viele Kohlen-
gruben in Schottland werden in dieser Art betrieben, und können
in keiner andern Art betrieben werden. Der Grundeigenthümer
erlaubt niemand anders sie ohne Rentezahlung zu betreiben, aber
niemand kann Rente dafür zahlen." (A. Smith, Book I, chap. XI, 2.)

Man muss unterscheiden, ob die Rente aus einem Monopolpreis
fliesst, weil ein von ihr unabhängiger Monopolpreis der Produkte
oder des Bodens selbst existirt, oder ob die Produkte zu einem
Monopolpreis verkauft werden, weil eine Rente existirt. Wenn
wir von Monopolpreis sprechen, so meinen wir überhaupt einen
Preis, der nur durch die Kauflust und Zahlungsfähigkeit der Käufer
bestimmt ist, unabhängig von dem durch den allgemeinen Produk-
tionspreis, wie von dem durch den Werth der Produkte bestimmten
Preis. Ein Weinberg, der Wein von ganz ausserordentlicher Güte
erzeugt, Wein der überhaupt nur in relativ geringer Quantität er-
zeugt werden kann, trägt einen Monopolpreis. Der Weinzüchter
würde in Folge dieses Monopolpreises, dessen Ueberschuss über
den Werth des Produkts allein durch den Reichthum und die Lieb-
haberei der vornehmen Weintrinker bestimmt ist, einen bedeutenden
Surplusprofit realisiren. Dieser Surplusprofit, der hier aus einem
Monopolpreis fliesst, verwandelt sich in Rente und fällt in dieser
Form dem Grundeigenthümer anheim, in Folge seines Titels auf
dies mit besondern Eigenschaften begabte Stück des Erdkörpers.
Hier schafft also der Monopolpreis die Rente. Umgekehrt würde
die Rente den Monopolpreis schaffen, wenn Getreide nicht nur über

viel mehr in der vermehrten Grundrente von 100 oder 150 £ jähr-
lich bestehn als in dem Profit aus den Gebäuden, den er in vielen
Fällen überhaupt kaum in Betracht zieht.“ Wobei nicht zu ver-
gessen ist, dass nach Ablauf des Miethkontrakts von meistens
99 Jahren der Boden mit allen darauf befindlichen Gebäuden, und
mit der inzwischen meist auf mehr als das Doppelte und Dreifache
gesteigerten Grundrente, von dem Bauspekulanten oder seinem Rechts-
nachfolger wieder an den ursprünglichen letzten Grundeigenthümer
zurückfällt.

Die eigentliche Bergwerksrente ist bestimmt ganz wie die Acker-
baurente. „Es gibt einige Bergwerke, deren Produkt kaum hin-
reicht, die Arbeit zu bezahlen und das darin angelegte Kapital
sammt dem gewöhnlichen Profit zu ersetzen. Sie werfen dem
Unternehmer einigen Profit ab, aber keine Rente für den Grund-
eigenthümer. Sie können mit Vortheil nur vom Grundeigenthümer
bearbeitet werden, der als sein eigner Unternehmer den gewöhn-
lichen Profit aus seinem angelegten Kapital macht. Viele Kohlen-
gruben in Schottland werden in dieser Art betrieben, und können
in keiner andern Art betrieben werden. Der Grundeigenthümer
erlaubt niemand anders sie ohne Rentezahlung zu betreiben, aber
niemand kann Rente dafür zahlen.“ (A. Smith, Book I, chap. XI, 2.)

Man muss unterscheiden, ob die Rente aus einem Monopolpreis
fliesst, weil ein von ihr unabhängiger Monopolpreis der Produkte
oder des Bodens selbst existirt, oder ob die Produkte zu einem
Monopolpreis verkauft werden, weil eine Rente existirt. Wenn
wir von Monopolpreis sprechen, so meinen wir überhaupt einen
Preis, der nur durch die Kauflust und Zahlungsfähigkeit der Käufer
bestimmt ist, unabhängig von dem durch den allgemeinen Produk-
tionspreis, wie von dem durch den Werth der Produkte bestimmten
Preis. Ein Weinberg, der Wein von ganz ausserordentlicher Güte
erzeugt, Wein der überhaupt nur in relativ geringer Quantität er-
zeugt werden kann, trägt einen Monopolpreis. Der Weinzüchter
würde in Folge dieses Monopolpreises, dessen Ueberschuss über
den Werth des Produkts allein durch den Reichthum und die Lieb-
haberei der vornehmen Weintrinker bestimmt ist, einen bedeutenden
Surplusprofit realisiren. Dieser Surplusprofit, der hier aus einem
Monopolpreis fliesst, verwandelt sich in Rente und fällt in dieser
Form dem Grundeigenthümer anheim, in Folge seines Titels auf
dies mit besondern Eigenschaften begabte Stück des Erdkörpers.
Hier schafft also der Monopolpreis die Rente. Umgekehrt würde
die Rente den Monopolpreis schaffen, wenn Getreide nicht nur über

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[308/0317] viel mehr in der vermehrten Grundrente von 100 oder 150 £ jähr- lich bestehn als in dem Profit aus den Gebäuden, den er in vielen Fällen überhaupt kaum in Betracht zieht.“ Wobei nicht zu ver- gessen ist, dass nach Ablauf des Miethkontrakts von meistens 99 Jahren der Boden mit allen darauf befindlichen Gebäuden, und mit der inzwischen meist auf mehr als das Doppelte und Dreifache gesteigerten Grundrente, von dem Bauspekulanten oder seinem Rechts- nachfolger wieder an den ursprünglichen letzten Grundeigenthümer zurückfällt. Die eigentliche Bergwerksrente ist bestimmt ganz wie die Acker- baurente. „Es gibt einige Bergwerke, deren Produkt kaum hin- reicht, die Arbeit zu bezahlen und das darin angelegte Kapital sammt dem gewöhnlichen Profit zu ersetzen. Sie werfen dem Unternehmer einigen Profit ab, aber keine Rente für den Grund- eigenthümer. Sie können mit Vortheil nur vom Grundeigenthümer bearbeitet werden, der als sein eigner Unternehmer den gewöhn- lichen Profit aus seinem angelegten Kapital macht. Viele Kohlen- gruben in Schottland werden in dieser Art betrieben, und können in keiner andern Art betrieben werden. Der Grundeigenthümer erlaubt niemand anders sie ohne Rentezahlung zu betreiben, aber niemand kann Rente dafür zahlen.“ (A. Smith, Book I, chap. XI, 2.) Man muss unterscheiden, ob die Rente aus einem Monopolpreis fliesst, weil ein von ihr unabhängiger Monopolpreis der Produkte oder des Bodens selbst existirt, oder ob die Produkte zu einem Monopolpreis verkauft werden, weil eine Rente existirt. Wenn wir von Monopolpreis sprechen, so meinen wir überhaupt einen Preis, der nur durch die Kauflust und Zahlungsfähigkeit der Käufer bestimmt ist, unabhängig von dem durch den allgemeinen Produk- tionspreis, wie von dem durch den Werth der Produkte bestimmten Preis. Ein Weinberg, der Wein von ganz ausserordentlicher Güte erzeugt, Wein der überhaupt nur in relativ geringer Quantität er- zeugt werden kann, trägt einen Monopolpreis. Der Weinzüchter würde in Folge dieses Monopolpreises, dessen Ueberschuss über den Werth des Produkts allein durch den Reichthum und die Lieb- haberei der vornehmen Weintrinker bestimmt ist, einen bedeutenden Surplusprofit realisiren. Dieser Surplusprofit, der hier aus einem Monopolpreis fliesst, verwandelt sich in Rente und fällt in dieser Form dem Grundeigenthümer anheim, in Folge seines Titels auf dies mit besondern Eigenschaften begabte Stück des Erdkörpers. Hier schafft also der Monopolpreis die Rente. Umgekehrt würde die Rente den Monopolpreis schaffen, wenn Getreide nicht nur über

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/317>, abgerufen am 29.03.2024.