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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 4. Der Polizeistaat.

Dem Unterthanen gegenüber hat seine Macht keine rechtlichen
Grenzen; was er will, ist verbindlich. Von Hoheitsrechten ist nur
dem Namen nach die Rede. Es giebt keinen Missbrauch mehr und
giebt keine beschränkenden jura quaesita. Die Verantwortlichkeit
vor Gott und seinem Gewissen einerseits, die vernünftige Erwägung
des Zweckmässigen und Thunlichen andrerseits, wohl auch noch viel-
fach, wenn auch uneingestanden, die Macht des Hergebrachten, sind
seine einzigen Schranken. Das Recht hat nichts damit zu thun4.

2. Das Beamtentum erhält seinen Anteil an Besorgung der Staats-
geschäfte durch den Fürsten zugewiesen. Die Pflichten und Aufgaben
sind im Interesse des Staatszwecks möglichst umfassend gehalten; ins-
besondere die Hauptstellen der Verwaltung, die kollegialen Polizei-

zur Lebensgeschichte Friedrichs des Grossen, giebt eine Sammlung solcher Kabinets-
ordres, die gerade wegen der Geringfügigkett ihrer Gegenstände, des wahllosen
Herausgreifens und des Wechsels in der Behandlung den Wert rechtsgeschicht-
licher Denkmäler haben. Wir finden z. B. Bd. IV S. 271: "S. K. M. von Pr. etc.
haben höchst missfällig in Erfahrung gebracht, dass der hiesige Gastwirt Plöger
samt seinen Leuten bereits seit geraumer Zeit eine sehr schlechte und liederliche
Wirtschaft führt", Magistrat soll ihn "sogleich vorkriegen" und ihm eröffnen,
wenn er nicht sofort eine ordentliche Wirtschaft führe, "würden S. K. M. den
Plöger samt seinen Leuten nach Spandau schicken und sein Haus an dessen Kreditor
weggeben". Vgl. auch die Fälle ebenda S. 276 (Hausanstrich), S. 303 (miss-
fallende Schaustellung), S. 273, 277, 296, 297 (Meisteraufnahmen).
4 So Perthes, Deutsch. Staatsleben vor der Rev. S. 228 ff., insbes. S. 237;
den Zusammenhang zwischen dem Aufhören der kaiserlichen Autorität und dem
Verschwinden der Grenzen der Hoheitsrechte hat Zimmermann, Deutsch. Pol.
im 19. Jhrh. I S. 197, gut hervorgehoben. -- Der Mangel aller Rechtsformen setzt
die Rechtspflege noch heute manchmal in Verlegenheit, wie ein königlicher
Willensakt aus jener Zeit zu beurteilen sei. C.C.H. 8. April 1854 hatte folgenden
Fall zu entscheiden: Eine Kirchengemeinde klagt gegen Fiskus auf ihr Eigentum
an einem ehemaligen Kirchhofsgrundstücke, das 1763 zum Kasernenbau verwendet
worden war. Wie war das zugegangen? Ein Oberbaubeamter hatte damals dem
Kirchenvorstand geschrieben: dass er von S.M. dem König Befehl habe, für Aller-
höchst dero Artillerie dort eine Kaserne zu bauen. Dann war der Bau vorgenommen
worden. Der Gerichtshof entschliesst sich anzunehmen, es habe damals eine Ex-
propriation stattgefunden. Mit einer ebenso schwer zu beurteilenden Kabinetsordre
aus späterer Zeit hat O.Tr. 7. Juli 1868 (Str. 71 S. 295) zu thun. -- Bei dieser
Gelegenheit mag man sich der schönen Erzählung vom Müller von Sanssouci er-
innern, zu deren Andenken die Ruinen der Mühle noch stehen geblieben sind, und
des geflügelten Wortes, das sich daran knüpfte: il y a des juges a Berlin. Der
König drohte, ihm seine Mühle wegzunehmen, wenn er sie ihm nicht freiwillig
verkaufte, der Müller aber erwiderte zuversichtlich: "Ja, wenn das Kammergericht
in Berlin nicht wäre". Da wich der König zurück, -- offenbar gerührt von der
kindlichen Einfalt des Müllers, der da glaubte, mit einer Klage beim Kammer-
gericht gegen einen solchen Eingriff des Königs etwas ausrichten zu können.
§ 4. Der Polizeistaat.

Dem Unterthanen gegenüber hat seine Macht keine rechtlichen
Grenzen; was er will, ist verbindlich. Von Hoheitsrechten ist nur
dem Namen nach die Rede. Es giebt keinen Miſsbrauch mehr und
giebt keine beschränkenden jura quaesita. Die Verantwortlichkeit
vor Gott und seinem Gewissen einerseits, die vernünftige Erwägung
des Zweckmäſsigen und Thunlichen andrerseits, wohl auch noch viel-
fach, wenn auch uneingestanden, die Macht des Hergebrachten, sind
seine einzigen Schranken. Das Recht hat nichts damit zu thun4.

2. Das Beamtentum erhält seinen Anteil an Besorgung der Staats-
geschäfte durch den Fürsten zugewiesen. Die Pflichten und Aufgaben
sind im Interesse des Staatszwecks möglichst umfassend gehalten; ins-
besondere die Hauptstellen der Verwaltung, die kollegialen Polizei-

zur Lebensgeschichte Friedrichs des Groſsen, giebt eine Sammlung solcher Kabinets-
ordres, die gerade wegen der Geringfügigkett ihrer Gegenstände, des wahllosen
Herausgreifens und des Wechsels in der Behandlung den Wert rechtsgeschicht-
licher Denkmäler haben. Wir finden z. B. Bd. IV S. 271: „S. K. M. von Pr. etc.
haben höchst miſsfällig in Erfahrung gebracht, daſs der hiesige Gastwirt Plöger
samt seinen Leuten bereits seit geraumer Zeit eine sehr schlechte und liederliche
Wirtschaft führt“, Magistrat soll ihn „sogleich vorkriegen“ und ihm eröffnen,
wenn er nicht sofort eine ordentliche Wirtschaft führe, „würden S. K. M. den
Plöger samt seinen Leuten nach Spandau schicken und sein Haus an dessen Kreditor
weggeben“. Vgl. auch die Fälle ebenda S. 276 (Hausanstrich), S. 303 (miſs-
fallende Schaustellung), S. 273, 277, 296, 297 (Meisteraufnahmen).
4 So Perthes, Deutsch. Staatsleben vor der Rev. S. 228 ff., insbes. S. 237;
den Zusammenhang zwischen dem Aufhören der kaiserlichen Autorität und dem
Verschwinden der Grenzen der Hoheitsrechte hat Zimmermann, Deutsch. Pol.
im 19. Jhrh. I S. 197, gut hervorgehoben. — Der Mangel aller Rechtsformen setzt
die Rechtspflege noch heute manchmal in Verlegenheit, wie ein königlicher
Willensakt aus jener Zeit zu beurteilen sei. C.C.H. 8. April 1854 hatte folgenden
Fall zu entscheiden: Eine Kirchengemeinde klagt gegen Fiskus auf ihr Eigentum
an einem ehemaligen Kirchhofsgrundstücke, das 1763 zum Kasernenbau verwendet
worden war. Wie war das zugegangen? Ein Oberbaubeamter hatte damals dem
Kirchenvorstand geschrieben: daſs er von S.M. dem König Befehl habe, für Aller-
höchst dero Artillerie dort eine Kaserne zu bauen. Dann war der Bau vorgenommen
worden. Der Gerichtshof entschlieſst sich anzunehmen, es habe damals eine Ex-
propriation stattgefunden. Mit einer ebenso schwer zu beurteilenden Kabinetsordre
aus späterer Zeit hat O.Tr. 7. Juli 1868 (Str. 71 S. 295) zu thun. — Bei dieser
Gelegenheit mag man sich der schönen Erzählung vom Müller von Sanssouci er-
innern, zu deren Andenken die Ruinen der Mühle noch stehen geblieben sind, und
des geflügelten Wortes, das sich daran knüpfte: il y a des juges à Berlin. Der
König drohte, ihm seine Mühle wegzunehmen, wenn er sie ihm nicht freiwillig
verkaufte, der Müller aber erwiderte zuversichtlich: „Ja, wenn das Kammergericht
in Berlin nicht wäre“. Da wich der König zurück, — offenbar gerührt von der
kindlichen Einfalt des Müllers, der da glaubte, mit einer Klage beim Kammer-
gericht gegen einen solchen Eingriff des Königs etwas ausrichten zu können.
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[39/0059] § 4. Der Polizeistaat. Dem Unterthanen gegenüber hat seine Macht keine rechtlichen Grenzen; was er will, ist verbindlich. Von Hoheitsrechten ist nur dem Namen nach die Rede. Es giebt keinen Miſsbrauch mehr und giebt keine beschränkenden jura quaesita. Die Verantwortlichkeit vor Gott und seinem Gewissen einerseits, die vernünftige Erwägung des Zweckmäſsigen und Thunlichen andrerseits, wohl auch noch viel- fach, wenn auch uneingestanden, die Macht des Hergebrachten, sind seine einzigen Schranken. Das Recht hat nichts damit zu thun 4. 2. Das Beamtentum erhält seinen Anteil an Besorgung der Staats- geschäfte durch den Fürsten zugewiesen. Die Pflichten und Aufgaben sind im Interesse des Staatszwecks möglichst umfassend gehalten; ins- besondere die Hauptstellen der Verwaltung, die kollegialen Polizei- 3 4 So Perthes, Deutsch. Staatsleben vor der Rev. S. 228 ff., insbes. S. 237; den Zusammenhang zwischen dem Aufhören der kaiserlichen Autorität und dem Verschwinden der Grenzen der Hoheitsrechte hat Zimmermann, Deutsch. Pol. im 19. Jhrh. I S. 197, gut hervorgehoben. — Der Mangel aller Rechtsformen setzt die Rechtspflege noch heute manchmal in Verlegenheit, wie ein königlicher Willensakt aus jener Zeit zu beurteilen sei. C.C.H. 8. April 1854 hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Kirchengemeinde klagt gegen Fiskus auf ihr Eigentum an einem ehemaligen Kirchhofsgrundstücke, das 1763 zum Kasernenbau verwendet worden war. Wie war das zugegangen? Ein Oberbaubeamter hatte damals dem Kirchenvorstand geschrieben: daſs er von S.M. dem König Befehl habe, für Aller- höchst dero Artillerie dort eine Kaserne zu bauen. Dann war der Bau vorgenommen worden. Der Gerichtshof entschlieſst sich anzunehmen, es habe damals eine Ex- propriation stattgefunden. Mit einer ebenso schwer zu beurteilenden Kabinetsordre aus späterer Zeit hat O.Tr. 7. Juli 1868 (Str. 71 S. 295) zu thun. — Bei dieser Gelegenheit mag man sich der schönen Erzählung vom Müller von Sanssouci er- innern, zu deren Andenken die Ruinen der Mühle noch stehen geblieben sind, und des geflügelten Wortes, das sich daran knüpfte: il y a des juges à Berlin. Der König drohte, ihm seine Mühle wegzunehmen, wenn er sie ihm nicht freiwillig verkaufte, der Müller aber erwiderte zuversichtlich: „Ja, wenn das Kammergericht in Berlin nicht wäre“. Da wich der König zurück, — offenbar gerührt von der kindlichen Einfalt des Müllers, der da glaubte, mit einer Klage beim Kammer- gericht gegen einen solchen Eingriff des Königs etwas ausrichten zu können. 3 zur Lebensgeschichte Friedrichs des Groſsen, giebt eine Sammlung solcher Kabinets- ordres, die gerade wegen der Geringfügigkett ihrer Gegenstände, des wahllosen Herausgreifens und des Wechsels in der Behandlung den Wert rechtsgeschicht- licher Denkmäler haben. Wir finden z. B. Bd. IV S. 271: „S. K. M. von Pr. etc. haben höchst miſsfällig in Erfahrung gebracht, daſs der hiesige Gastwirt Plöger samt seinen Leuten bereits seit geraumer Zeit eine sehr schlechte und liederliche Wirtschaft führt“, Magistrat soll ihn „sogleich vorkriegen“ und ihm eröffnen, wenn er nicht sofort eine ordentliche Wirtschaft führe, „würden S. K. M. den Plöger samt seinen Leuten nach Spandau schicken und sein Haus an dessen Kreditor weggeben“. Vgl. auch die Fälle ebenda S. 276 (Hausanstrich), S. 303 (miſs- fallende Schaustellung), S. 273, 277, 296, 297 (Meisteraufnahmen).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/59>, abgerufen am 25.04.2024.