Man kann diesem noch hinzuthun, daß unter dem Amts- schutz sich gar kein vollkommenes Eigenthum erhalten könne; indem das Amt oder diejenige Obrigkeit, welche die Direction der gemeinen Angelegenheiten hat, eine gewisse Aufopferung des Eigenthums nothwendig machen, und schlechterdings for- dern kann, daß die unter ihm stehende Erbe mit keinen Schul- den und Pflichten beschweret, mit keinen Auslobungen a) er- schöpfet, nicht versplittert, nicht verhauen und nicht verwüstet, auch nicht unbesetzt gelassen werden sollen, weil das Unver- mögen des einen zur Zeit der Noth den übrigen beschwerlich wird, und was der eine nicht leisten kann, den andern noth- wendig zuwächst.
Ja man kann behaupten, daß unter dem Amte aller Unterscheid zwischen Leibeignen und Freyen mit der Zeit ver- dunkelt werden müsse. Insgemein schließt man jezt, daß alle und jede, welche ihre Kinder am Amte ausloben lassen, Be- willigungen über ihre Schulden nehmen, wenn sie einen Baum hauen wollen, die Erlaubniß dazu nachsuchen; und bey der Einfahrt und Ausfahrt gewisse Urkunden entrichten müssen, durchaus als Leibeigne anzusehen sind. Allein jene Anwoh- ner des Meers, welche nie einen sterblichen Menschen pflichtig gewesen waren, mußten sich eben diesen Gesetzen unterwerfen, und wir denken es nur nicht so deutlich als wir es fühlen, daß das Eigenthum seinen Anfang mit der Exemtion vom
Amte
a) In den benachbarten Ländern trägt das Amt eben diese Vor- sorge für freye schatzbare Höfe, welche ein Gutsherr für seine Höfe trägt. In den desfals erlassenen Verordnungen hat man aber den Grundsatz angenommen, daß die Höfe, welche ein Mann, der keinen Gutsherrn hat, besitzt, die Natur der Gutsherrlichen behalten hätten. Dieser Grund- satz ist aber unnöthig und führt leicht zu einen irrigen Nebenbegriffe.
Kurze Geſchichte der Bauerhoͤfe.
Man kann dieſem noch hinzuthun, daß unter dem Amts- ſchutz ſich gar kein vollkommenes Eigenthum erhalten koͤnne; indem das Amt oder diejenige Obrigkeit, welche die Direction der gemeinen Angelegenheiten hat, eine gewiſſe Aufopferung des Eigenthums nothwendig machen, und ſchlechterdings for- dern kann, daß die unter ihm ſtehende Erbe mit keinen Schul- den und Pflichten beſchweret, mit keinen Auslobungen a) er- ſchoͤpfet, nicht verſplittert, nicht verhauen und nicht verwuͤſtet, auch nicht unbeſetzt gelaſſen werden ſollen, weil das Unver- moͤgen des einen zur Zeit der Noth den uͤbrigen beſchwerlich wird, und was der eine nicht leiſten kann, den andern noth- wendig zuwaͤchſt.
Ja man kann behaupten, daß unter dem Amte aller Unterſcheid zwiſchen Leibeignen und Freyen mit der Zeit ver- dunkelt werden muͤſſe. Insgemein ſchließt man jezt, daß alle und jede, welche ihre Kinder am Amte ausloben laſſen, Be- willigungen uͤber ihre Schulden nehmen, wenn ſie einen Baum hauen wollen, die Erlaubniß dazu nachſuchen; und bey der Einfahrt und Ausfahrt gewiſſe Urkunden entrichten muͤſſen, durchaus als Leibeigne anzuſehen ſind. Allein jene Anwoh- ner des Meers, welche nie einen ſterblichen Menſchen pflichtig geweſen waren, mußten ſich eben dieſen Geſetzen unterwerfen, und wir denken es nur nicht ſo deutlich als wir es fuͤhlen, daß das Eigenthum ſeinen Anfang mit der Exemtion vom
Amte
a) In den benachbarten Laͤndern traͤgt das Amt eben dieſe Vor- ſorge fuͤr freye ſchatzbare Hoͤfe, welche ein Gutsherr fuͤr ſeine Hoͤfe traͤgt. In den desfals erlaſſenen Verordnungen hat man aber den Grundſatz angenommen, daß die Hoͤfe, welche ein Mann, der keinen Gutsherrn hat, beſitzt, die Natur der Gutsherrlichen behalten haͤtten. Dieſer Grund- ſatz iſt aber unnoͤthig und fuͤhrt leicht zu einen irrigen Nebenbegriffe.
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Kurze Geſchichte der Bauerhoͤfe.
Man kann dieſem noch hinzuthun, daß unter dem Amts-
ſchutz ſich gar kein vollkommenes Eigenthum erhalten koͤnne;
indem das Amt oder diejenige Obrigkeit, welche die Direction
der gemeinen Angelegenheiten hat, eine gewiſſe Aufopferung
des Eigenthums nothwendig machen, und ſchlechterdings for-
dern kann, daß die unter ihm ſtehende Erbe mit keinen Schul-
den und Pflichten beſchweret, mit keinen Auslobungen a) er-
ſchoͤpfet, nicht verſplittert, nicht verhauen und nicht verwuͤſtet,
auch nicht unbeſetzt gelaſſen werden ſollen, weil das Unver-
moͤgen des einen zur Zeit der Noth den uͤbrigen beſchwerlich
wird, und was der eine nicht leiſten kann, den andern noth-
wendig zuwaͤchſt.
Ja man kann behaupten, daß unter dem Amte aller
Unterſcheid zwiſchen Leibeignen und Freyen mit der Zeit ver-
dunkelt werden muͤſſe. Insgemein ſchließt man jezt, daß alle
und jede, welche ihre Kinder am Amte ausloben laſſen, Be-
willigungen uͤber ihre Schulden nehmen, wenn ſie einen Baum
hauen wollen, die Erlaubniß dazu nachſuchen; und bey der
Einfahrt und Ausfahrt gewiſſe Urkunden entrichten muͤſſen,
durchaus als Leibeigne anzuſehen ſind. Allein jene Anwoh-
ner des Meers, welche nie einen ſterblichen Menſchen pflichtig
geweſen waren, mußten ſich eben dieſen Geſetzen unterwerfen,
und wir denken es nur nicht ſo deutlich als wir es fuͤhlen,
daß das Eigenthum ſeinen Anfang mit der Exemtion vom
Amte
a) In den benachbarten Laͤndern traͤgt das Amt eben dieſe Vor-
ſorge fuͤr freye ſchatzbare Hoͤfe, welche ein Gutsherr fuͤr
ſeine Hoͤfe traͤgt. In den desfals erlaſſenen Verordnungen
hat man aber den Grundſatz angenommen, daß die Hoͤfe,
welche ein Mann, der keinen Gutsherrn hat, beſitzt, die
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/348>, abgerufen am 26.09.2024.
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