Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorschl. zur Erleichter. der hofges. Schuldner.
lich gesammlet und ersparet, solches ihrem Gläubiger in
einer Summe bezahlten. Allein das mehrste würde doch
meines Ermessens darauf ankommen, daß dem Gläubiger
dagegen eine größere Sicherheit, und wo möglich eben die-
selbe geleistet würde, die er hat, wenn er das Land zum Tod-
bau unter hat; und diese könnte bestellet werden,
wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren-
den Gerichtsbarkeiten stehen, unter eine einzige gebracht;
sodann die Gerichtszwänge verkleinert, und die Richter an-
gewiesen würden, ein eignes Buch und in demselben für je-
den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am
Schlusse eines jeden Jahrs nachzusehen, wie weit der
Schuldner mit Tödtung seines Capitals gekommen, ihn
auf den Fall, da er es daran ermangeln lassen, dazu anzu-
halten und von Amts wegen immer so wohl für die Sicher-
heit des Gläubigers als die Ordnung des Schuldners zu
sorgen.

Der Landmann, dem bey dieser Art des Anlehens, nie ein Capi-
tal gelöset, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt
wird, als er nach vorgegangener Untersuchung zu bezahlen im
Stande ist, und dessen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle
Tage im Jahr, sondern ewig und unveränderlich auf gewisse be-
queme und seinen Umständen angemessene Zeiten gesetzt würden,
würde solchergestalt und wenn zugleich alle andere Arten von An-
lehen verboten, sodann auch keine andre Verschreibungen und
Versprechungen gültig wären als die in des Richters Buche stün-
den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden,
und wie glücklich wäre der Gläubiger, der auf diese Weise nie zu
fürchten hätte, daß sein Schuldner aus Noth die Schuld leug-
nen, einen Proceß anfangen und ihn in schwere Kosten verwi-
ckeln könnte?



XXIX.

Vorſchl. zur Erleichter. der hofgeſ. Schuldner.
lich geſammlet und erſparet, ſolches ihrem Glaͤubiger in
einer Summe bezahlten. Allein das mehrſte wuͤrde doch
meines Ermeſſens darauf ankommen, daß dem Glaͤubiger
dagegen eine groͤßere Sicherheit, und wo moͤglich eben die-
ſelbe geleiſtet wuͤrde, die er hat, wenn er das Land zum Tod-
bau unter hat; und dieſe koͤnnte beſtellet werden,
wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren-
den Gerichtsbarkeiten ſtehen, unter eine einzige gebracht;
ſodann die Gerichtszwaͤnge verkleinert, und die Richter an-
gewieſen wuͤrden, ein eignes Buch und in demſelben fuͤr je-
den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am
Schluſſe eines jeden Jahrs nachzuſehen, wie weit der
Schuldner mit Toͤdtung ſeines Capitals gekommen, ihn
auf den Fall, da er es daran ermangeln laſſen, dazu anzu-
halten und von Amts wegen immer ſo wohl fuͤr die Sicher-
heit des Glaͤubigers als die Ordnung des Schuldners zu
ſorgen.

Der Landmann, dem bey dieſer Art des Anlehens, nie ein Capi-
tal geloͤſet, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt
wird, als er nach vorgegangener Unterſuchung zu bezahlen im
Stande iſt, und deſſen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle
Tage im Jahr, ſondern ewig und unveraͤnderlich auf gewiſſe be-
queme und ſeinen Umſtaͤnden angemeſſene Zeiten geſetzt wuͤrden,
wuͤrde ſolchergeſtalt und wenn zugleich alle andere Arten von An-
lehen verboten, ſodann auch keine andre Verſchreibungen und
Verſprechungen guͤltig waͤren als die in des Richters Buche ſtuͤn-
den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden,
und wie gluͤcklich waͤre der Glaͤubiger, der auf dieſe Weiſe nie zu
fuͤrchten haͤtte, daß ſein Schuldner aus Noth die Schuld leug-
nen, einen Proceß anfangen und ihn in ſchwere Koſten verwi-
ckeln koͤnnte?



XXIX.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0252" n="234"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Vor&#x017F;chl. zur Erleichter. der hofge&#x017F;. Schuldner.</hi></fw><lb/>
lich ge&#x017F;ammlet und er&#x017F;paret, &#x017F;olches ihrem Gla&#x0364;ubiger in<lb/>
einer Summe bezahlten. Allein das mehr&#x017F;te wu&#x0364;rde doch<lb/>
meines Erme&#x017F;&#x017F;ens darauf ankommen, daß dem Gla&#x0364;ubiger<lb/>
dagegen eine gro&#x0364;ßere Sicherheit, und wo mo&#x0364;glich eben die-<lb/>
&#x017F;elbe gelei&#x017F;tet wu&#x0364;rde, die er hat, wenn er das Land zum Tod-<lb/>
bau unter hat; und die&#x017F;e ko&#x0364;nnte be&#x017F;tellet werden,<lb/><hi rendition="#et">wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren-<lb/>
den Gerichtsbarkeiten &#x017F;tehen, unter eine einzige gebracht;<lb/>
&#x017F;odann die Gerichtszwa&#x0364;nge verkleinert, und die Richter an-<lb/>
gewie&#x017F;en wu&#x0364;rden, ein eignes Buch und in dem&#x017F;elben fu&#x0364;r je-<lb/>
den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am<lb/>
Schlu&#x017F;&#x017F;e eines jeden Jahrs nachzu&#x017F;ehen, wie weit der<lb/>
Schuldner mit To&#x0364;dtung &#x017F;eines Capitals gekommen, ihn<lb/>
auf den Fall, da er es daran ermangeln la&#x017F;&#x017F;en, dazu anzu-<lb/>
halten und von Amts wegen immer &#x017F;o wohl fu&#x0364;r die Sicher-<lb/>
heit des Gla&#x0364;ubigers als die Ordnung des Schuldners zu<lb/>
&#x017F;orgen.</hi><lb/>
Der Landmann, dem bey die&#x017F;er Art des Anlehens, nie ein Capi-<lb/>
tal gelo&#x0364;&#x017F;et, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt<lb/>
wird, als er nach vorgegangener Unter&#x017F;uchung zu bezahlen im<lb/>
Stande i&#x017F;t, und de&#x017F;&#x017F;en Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle<lb/>
Tage im Jahr, &#x017F;ondern ewig und unvera&#x0364;nderlich auf gewi&#x017F;&#x017F;e be-<lb/>
queme und &#x017F;einen Um&#x017F;ta&#x0364;nden angeme&#x017F;&#x017F;ene Zeiten ge&#x017F;etzt wu&#x0364;rden,<lb/>
wu&#x0364;rde &#x017F;olcherge&#x017F;talt und wenn zugleich alle andere Arten von An-<lb/>
lehen verboten, &#x017F;odann auch keine andre Ver&#x017F;chreibungen und<lb/>
Ver&#x017F;prechungen gu&#x0364;ltig wa&#x0364;ren als die in des Richters Buche &#x017F;tu&#x0364;n-<lb/>
den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden,<lb/>
und wie glu&#x0364;cklich wa&#x0364;re der Gla&#x0364;ubiger, der auf die&#x017F;e Wei&#x017F;e nie zu<lb/>
fu&#x0364;rchten ha&#x0364;tte, daß &#x017F;ein Schuldner aus Noth die Schuld leug-<lb/>
nen, einen Proceß anfangen und ihn in &#x017F;chwere Ko&#x017F;ten verwi-<lb/>
ckeln ko&#x0364;nnte?</p>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">XXIX.</hi> </fw><lb/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[234/0252] Vorſchl. zur Erleichter. der hofgeſ. Schuldner. lich geſammlet und erſparet, ſolches ihrem Glaͤubiger in einer Summe bezahlten. Allein das mehrſte wuͤrde doch meines Ermeſſens darauf ankommen, daß dem Glaͤubiger dagegen eine groͤßere Sicherheit, und wo moͤglich eben die- ſelbe geleiſtet wuͤrde, die er hat, wenn er das Land zum Tod- bau unter hat; und dieſe koͤnnte beſtellet werden, wenn die Landleute, die hier jetzt unter 4 bis 5 concurriren- den Gerichtsbarkeiten ſtehen, unter eine einzige gebracht; ſodann die Gerichtszwaͤnge verkleinert, und die Richter an- gewieſen wuͤrden, ein eignes Buch und in demſelben fuͤr je- den Schuldner eine eigne Rechnung zu halten, mithin am Schluſſe eines jeden Jahrs nachzuſehen, wie weit der Schuldner mit Toͤdtung ſeines Capitals gekommen, ihn auf den Fall, da er es daran ermangeln laſſen, dazu anzu- halten und von Amts wegen immer ſo wohl fuͤr die Sicher- heit des Glaͤubigers als die Ordnung des Schuldners zu ſorgen. Der Landmann, dem bey dieſer Art des Anlehens, nie ein Capi- tal geloͤſet, dem nie ein mehrers auf einmal zu bezahlen auferlegt wird, als er nach vorgegangener Unterſuchung zu bezahlen im Stande iſt, und deſſen Zahlungstermine nicht wie jetzt auf alle Tage im Jahr, ſondern ewig und unveraͤnderlich auf gewiſſe be- queme und ſeinen Umſtaͤnden angemeſſene Zeiten geſetzt wuͤrden, wuͤrde ſolchergeſtalt und wenn zugleich alle andere Arten von An- lehen verboten, ſodann auch keine andre Verſchreibungen und Verſprechungen guͤltig waͤren als die in des Richters Buche ſtuͤn- den, glaube ich, immer noch ein Anlehn zur Todzahlung finden, und wie gluͤcklich waͤre der Glaͤubiger, der auf dieſe Weiſe nie zu fuͤrchten haͤtte, daß ſein Schuldner aus Noth die Schuld leug- nen, einen Proceß anfangen und ihn in ſchwere Koſten verwi- ckeln koͤnnte? XXIX.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/252
Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/252>, abgerufen am 28.03.2024.