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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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Nachricht von den Streitigkeiten
Kayserl. und des Reichs Gerichtsbarkeit allein unterwor-
fene See begleiten zu lassen. Bey dem Verfahren der
Königin aber ist zu bemerken, daß sie zwar ihr Gegenma-
nifest, worinn der Hanse die Käumung ihres Kauf hauses
zu London (Steelyard), auf den 24 März angesetzt war,
ausgehen lies, gleichwohl aber zwey Gesandten an den
Kayser und verschiedene Reichsfürsten abschickte, und sich
zur gütlichen Unterhandlung erbot, woraus man wohl
schliessen mag, daß durch das gegenseitige Verbot die Eng-
länder mehr als die Deutschen beschweret waren. Hätten
vollends die Hansischen, ihren Willen, welcher dahin
gieng, den Gehrauch und Verkauf aller englischen Waaren
in Deutschland zu verbieten, erreicht: so mögte ihnen der
Streich noch empfindlicher gewesen seyn.

Dadurch nun daß dieses nicht geschehen, haben sich die
Sachen in der Folge also geändert, daß ausserdem was
die jetzige englische Compagnie in Hamburg noch thut, alle
englische Waaren, welche nur abzusetzen sind, entweder mit
deutschen oder englischen Schiffen ohne besondre von dem
Reiche oder einem deutschen Handlungsbunde darauf geleg-
te Imposten frey eingehen und verkaufet werden mögen,
und unsre Seestädte ihnen dazu die Hände bieten; dagegen
aber nach England aus Deutschland nicht alles was dort
abgesetzt werden kann, sondern nur dasjenige, was die
darüber einverstandene Nation zulassen, und nachdem es
ihr einheimischer Vortheil erfordert, bald mehr bald min-
der beschwert, abgehen mag. Die Engländer können uns
so viel eigne und fremde Seiden- und Wollen- Holz- und
Eisenwaaren zuführen, als sie absetzen können, wir hinge-
gen dürfen nur mit unsern eignen Producten, welche sie
nicht entbehren können, dahin handeln. Die Seestädte
vertreten dabey die Stelle der Antwerper, die zuletzt den

ganzen

Nachricht von den Streitigkeiten
Kayſerl. und des Reichs Gerichtsbarkeit allein unterwor-
fene See begleiten zu laſſen. Bey dem Verfahren der
Koͤnigin aber iſt zu bemerken, daß ſie zwar ihr Gegenma-
nifeſt, worinn der Hanſe die Kaͤumung ihres Kauf hauſes
zu London (Steelyard), auf den 24 Maͤrz angeſetzt war,
ausgehen lies, gleichwohl aber zwey Geſandten an den
Kayſer und verſchiedene Reichsfuͤrſten abſchickte, und ſich
zur guͤtlichen Unterhandlung erbot, woraus man wohl
ſchlieſſen mag, daß durch das gegenſeitige Verbot die Eng-
laͤnder mehr als die Deutſchen beſchweret waren. Haͤtten
vollends die Hanſiſchen, ihren Willen, welcher dahin
gieng, den Gehrauch und Verkauf aller engliſchen Waaren
in Deutſchland zu verbieten, erreicht: ſo moͤgte ihnen der
Streich noch empfindlicher geweſen ſeyn.

Dadurch nun daß dieſes nicht geſchehen, haben ſich die
Sachen in der Folge alſo geaͤndert, daß auſſerdem was
die jetzige engliſche Compagnie in Hamburg noch thut, alle
engliſche Waaren, welche nur abzuſetzen ſind, entweder mit
deutſchen oder engliſchen Schiffen ohne beſondre von dem
Reiche oder einem deutſchen Handlungsbunde darauf geleg-
te Impoſten frey eingehen und verkaufet werden moͤgen,
und unſre Seeſtaͤdte ihnen dazu die Haͤnde bieten; dagegen
aber nach England aus Deutſchland nicht alles was dort
abgeſetzt werden kann, ſondern nur dasjenige, was die
daruͤber einverſtandene Nation zulaſſen, und nachdem es
ihr einheimiſcher Vortheil erfordert, bald mehr bald min-
der beſchwert, abgehen mag. Die Englaͤnder koͤnnen uns
ſo viel eigne und fremde Seiden- und Wollen- Holz- und
Eiſenwaaren zufuͤhren, als ſie abſetzen koͤnnen, wir hinge-
gen duͤrfen nur mit unſern eignen Producten, welche ſie
nicht entbehren koͤnnen, dahin handeln. Die Seeſtaͤdte
vertreten dabey die Stelle der Antwerper, die zuletzt den

ganzen
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[186/0200] Nachricht von den Streitigkeiten Kayſerl. und des Reichs Gerichtsbarkeit allein unterwor- fene See begleiten zu laſſen. Bey dem Verfahren der Koͤnigin aber iſt zu bemerken, daß ſie zwar ihr Gegenma- nifeſt, worinn der Hanſe die Kaͤumung ihres Kauf hauſes zu London (Steelyard), auf den 24 Maͤrz angeſetzt war, ausgehen lies, gleichwohl aber zwey Geſandten an den Kayſer und verſchiedene Reichsfuͤrſten abſchickte, und ſich zur guͤtlichen Unterhandlung erbot, woraus man wohl ſchlieſſen mag, daß durch das gegenſeitige Verbot die Eng- laͤnder mehr als die Deutſchen beſchweret waren. Haͤtten vollends die Hanſiſchen, ihren Willen, welcher dahin gieng, den Gehrauch und Verkauf aller engliſchen Waaren in Deutſchland zu verbieten, erreicht: ſo moͤgte ihnen der Streich noch empfindlicher geweſen ſeyn. Dadurch nun daß dieſes nicht geſchehen, haben ſich die Sachen in der Folge alſo geaͤndert, daß auſſerdem was die jetzige engliſche Compagnie in Hamburg noch thut, alle engliſche Waaren, welche nur abzuſetzen ſind, entweder mit deutſchen oder engliſchen Schiffen ohne beſondre von dem Reiche oder einem deutſchen Handlungsbunde darauf geleg- te Impoſten frey eingehen und verkaufet werden moͤgen, und unſre Seeſtaͤdte ihnen dazu die Haͤnde bieten; dagegen aber nach England aus Deutſchland nicht alles was dort abgeſetzt werden kann, ſondern nur dasjenige, was die daruͤber einverſtandene Nation zulaſſen, und nachdem es ihr einheimiſcher Vortheil erfordert, bald mehr bald min- der beſchwert, abgehen mag. Die Englaͤnder koͤnnen uns ſo viel eigne und fremde Seiden- und Wollen- Holz- und Eiſenwaaren zufuͤhren, als ſie abſetzen koͤnnen, wir hinge- gen duͤrfen nur mit unſern eignen Producten, welche ſie nicht entbehren koͤnnen, dahin handeln. Die Seeſtaͤdte vertreten dabey die Stelle der Antwerper, die zuletzt den ganzen

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/200>, abgerufen am 29.03.2024.