genehmigten Contrakts zu thun und zu leisten schuldig sind.
Geben Osnabrück den 15. Jul. 1779.
(L. S.) Ad Mandatum Regis & Electoris pro- prium. v. Ende.
LXVI. Also sollte jeder Gutsherr seine Leibeignen vor Gerichte vertreten, und den Zwang- dienst mildern.
Ewr. Hochwohlgebohren haben Recht zu sagen: die erste Pflicht der Gutsherrn sey die Vertheidigung ihrer Eigenbehörigen vor Gerichte und zu Felde. Hat gleich die letzte aufgehört, nachdem man eine neue Art der Vertheidigung zu Felde eingeführer hat, und leidet auch gleich die jetzige gerichtliche Verfassung nicht mehr, daß der Gutsherr selbst ins Gerichte gehe, um seinen leibeignen Mann zu vertreten: so bleibt doch für ihn im- mer eine gewissenhafte Verbindlichkeit zurück, und jeder ehrliche Mann muß für sein Eigenthum stehen. Der Herr der seine Unterthanen nicht mehr schützen kann, ver- liert sein Recht.
Mit Betrübnis sehe ich es an, wie die armen Leute, wenn sie in einen Rechtshandel verwickelt werden, in der Stadt herumirren, und einen guten Rath suchen. Aus dem nämlichen Grundsatze, woraus sie den Quack- salber dem geschickten Arzte vorziehen, nehmen sie ihre Zuflucht zuerst zu demjenigen, der ihn ihrer Vermuthung
nach
Alſo ſollten Gutsh. ihre Leibeignen vertreten.
genehmigten Contrakts zu thun und zu leiſten ſchuldig ſind.
Geben Oſnabruͤck den 15. Jul. 1779.
(L. S.) Ad Mandatum Regis & Electoris pro- prium. v. Ende.
LXVI. Alſo ſollte jeder Gutsherr ſeine Leibeignen vor Gerichte vertreten, und den Zwang- dienſt mildern.
Ewr. Hochwohlgebohren haben Recht zu ſagen: die erſte Pflicht der Gutsherrn ſey die Vertheidigung ihrer Eigenbehoͤrigen vor Gerichte und zu Felde. Hat gleich die letzte aufgehoͤrt, nachdem man eine neue Art der Vertheidigung zu Felde eingefuͤhrer hat, und leidet auch gleich die jetzige gerichtliche Verfaſſung nicht mehr, daß der Gutsherr ſelbſt ins Gerichte gehe, um ſeinen leibeignen Mann zu vertreten: ſo bleibt doch fuͤr ihn im- mer eine gewiſſenhafte Verbindlichkeit zuruͤck, und jeder ehrliche Mann muß fuͤr ſein Eigenthum ſtehen. Der Herr der ſeine Unterthanen nicht mehr ſchuͤtzen kann, ver- liert ſein Recht.
Mit Betruͤbnis ſehe ich es an, wie die armen Leute, wenn ſie in einen Rechtshandel verwickelt werden, in der Stadt herumirren, und einen guten Rath ſuchen. Aus dem naͤmlichen Grundſatze, woraus ſie den Quack- ſalber dem geſchickten Arzte vorziehen, nehmen ſie ihre Zuflucht zuerſt zu demjenigen, der ihn ihrer Vermuthung
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Alſo ſollten Gutsh. ihre Leibeignen vertreten.
genehmigten Contrakts zu thun und zu leiſten ſchuldig
ſind.
Geben Oſnabruͤck den 15. Jul. 1779.
(L. S.) Ad Mandatum Regis & Electoris pro-
prium.
v. Ende.
LXVI.
Alſo ſollte jeder Gutsherr ſeine Leibeignen
vor Gerichte vertreten, und den Zwang-
dienſt mildern.
Ewr. Hochwohlgebohren haben Recht zu ſagen: die
erſte Pflicht der Gutsherrn ſey die Vertheidigung
ihrer Eigenbehoͤrigen vor Gerichte und zu Felde. Hat
gleich die letzte aufgehoͤrt, nachdem man eine neue Art
der Vertheidigung zu Felde eingefuͤhrer hat, und leidet
auch gleich die jetzige gerichtliche Verfaſſung nicht mehr,
daß der Gutsherr ſelbſt ins Gerichte gehe, um ſeinen
leibeignen Mann zu vertreten: ſo bleibt doch fuͤr ihn im-
mer eine gewiſſenhafte Verbindlichkeit zuruͤck, und jeder
ehrliche Mann muß fuͤr ſein Eigenthum ſtehen. Der
Herr der ſeine Unterthanen nicht mehr ſchuͤtzen kann, ver-
liert ſein Recht.
Mit Betruͤbnis ſehe ich es an, wie die armen Leute,
wenn ſie in einen Rechtshandel verwickelt werden, in
der Stadt herumirren, und einen guten Rath ſuchen.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/361>, abgerufen am 01.12.2023.
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