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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 8. Rudolstadt, 21. Februar 1848.

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Jntelligenzblatt zur Auswanderungszeitung Nro 8.


Jnsertionsgebühr 4 1 / 2 Xr. pr. Zeile oder Raum aus Petitschrift. Alle hierher gehörigen Zusendungen werden franko erbeten.

[ 1 ]
Bedingungen der Ueberfahrt
von Bremen nach den Vereinigten Staaten von Nord = Amerika,
unter denen
der zur Annahme der Auswanderer und Expedition der Seeschiffe von Seiten der Regierung angestellte und beeidigte Schiffsmakler
J. H. Buschmann in Bremen
Passagiere annimmt und mit guten Schiffen befördert.

[Beginn Spaltensatz]
1 ) Die Beförderung der Passagiere geschieht mit solchen Schiffen, die
zum Transport von Auswanderern geeignet und von obrigkeitlicher Behörde
zur Reise tüchtig befunden sind.
2 ) Während der Reise erhalten die Passagiere freie Be-
köstigung,
so wie solche am Bord der Seeschiffe üblich ist, bestehend in
gesalzenem Ochsen = und Schweinefleisch, Erbsen, Bohnen, Mehlspeise, Grütze,
Reis, Kartoffeln, Sauerkraut, Pflaumen u. s. w.; ferner Schiffsbrod, Butter,
Trinkwasser, so wie Morgens und Abends Kaffee und Thee u. s. w., alles
von bester Beschaffenheit. Jn Krankheitsfällen werden dem Kranken dien-
liche Speisen, und die erforderliche Medicin, wozu eine vollständig ausreichende
Kiste mitgenommen wird, gereicht. -- Damit auch bei einer langen Reise
kein Mangel auf dem Schiffe entstehe, so werden die benannten Lebensmitel
so wie das zur Bereitung derselben erforderliche Brennmaterial in einer über-
flüssigen Quantität, nämlich für eine Reise von 13 Wochen berechnet, an-
geschafft, und zwar, laut obrigkeitlicher Verordnung, im Durchschnitt für
jeden Passagier, ohne Unterschied des Alters: circa 33 P Fleisch, 13 P
Speck, 65 P Brod, 5 P Butter, 1 bis1 1 / 4 Orhoft Wasser und eine hin-
reichende Quantität Gemüse; hierüber muß der obrigkeitlichen Behörde vor
Expedition des Schiffs Nachweisung ertheilt werden. -- Aus diesem Grunde
und zur Verhütung von Unordnungen kann eine Selbstbeköstigung der Pas-
sagiere nicht Statt finden, doch ist es Jedem erlaubt, für sich besonders
einige Lebensmittel mitzunehmen.
3 ) Das gewöhnliche Reisegepäck der Passagiere geht frachtfrei mit über;
für jede Person rechnet man eine Kiste von circa 20 Cubikfuß; es kommt
hierbei blos auf die Größe, nicht aber auf die Schwere der Kisten an.
Jeder hat auf seine Sachen selbst zu achten.
4 ) Die Schlafstellen im Zwischendeck ( Cojen ) werden den Passagieren
gehörig eingerichtet, doch haben dieselben für Betten oder Strohsäcke selbst
zu sorgen, ebenso auch für Löffel, Messer und Gabel, Eß =, Trink = und
Waschgeschirr.
5 ) Das Passagegeld beträgt für die Ueberfahrt im Zwischendeck
nach Baltimore, New=York oder Philadelphia für Familien, näm-
lich Eltern mit Kindern unter 12 Jahr alt,
28* ) bis 33 Thaler
Gold oder 56 bis 66 Gulden rheinisch, nach New=Orleans 33* ) bis 38
Thaler Gold oder 66 bis 76 Gulden rheinisch, für jeden Kopf im
Durchschnitt,
selbst für den Säugling, da nach den Gesetzen der Ver-
einigten Staaten ein jedes Schiff nur eine gewisse, durch seine Größe be-
dingte Anzahl von Passagieren überführen darf, und hierbei Kinder den
Erwachsenen gleich gerechnet werden, und weil nach hiesigen Gesetzen für
jeden Kopf, ohne Unterschied des Alters, das oben bestimmte Quantum
Lebensmittel angeschafft werden muß. -- Für Familien ohne Kinder unter
12 Jahr oder für einzelne erwachsene Personen ist der Preis 1 bis 2 Thaler
oder 2 bis 4 Gulden a Person höher, als für Familien mit Kindern unter
12 Jahr. -- Die Ueberfahrtspreise richten sich nach der jedesmaligen An-
zahl von Schiffen und Passagieren, und können bei einem Mangel an Schiffen,
so wie durch starkes Eintreffen von Passagieren noch steigen, anders aber auch
fallen. Bei Abschließung der Ueberfahrtsverträge wird der Preis möglichst
billig gestellt.
6 ) Die Cajüts=Passage ist für eine erwachsene Person gewöhnlich
70 bis 80 Thaler Gold; für Familien mit Kindern unter 12 Jahr alt ver-
[Spaltenumbruch] hältnißmäßig billiger; dafür erhält man Beköstigung am Tische des Capitains
hat sich jedoch Luxus = Artikel, als Wein u. dergl., wie auch Bett und Hand-
tücher selbst anzuschaffen. -- Jn den Dampfschiffen nach New=York
beträgt dieselbe 195 Thaler Gold.
7 ) Das Commutations = und Hospital=Geld oder der Beitrag zur Armen-
und Kranken = Casse, welches die Regierung der Vereinigten Staaten für die
ankommenden Einwanderer fordert, haben die Passagiere außer dem Passage-
gelde hier vor der Einschiffung zu entrichten, und zwar diejenigen, welche
sich nach Baltimore einschiffen, mit 2 Thaler Gold oder 4 Gulden
für jede Person über 10 Jahr; dagegen haben die nach New=York und
Philadelphia reisenden 3 Thaler Gold oder 6 Gulden für jeden Kopf,
selbst für den Säugling zu zahlen. -- Eine etwa eintretende Erhöhung dieses
Armengeldes, welches stets eine auf die Passagiere lastende Abgabe ist, muß
von diesen getragen werden.
8 ) Das Alter der Kinder muß durch Geburtsscheine bewiesen werden,
und jeder Passagier mit einem Passe fürs Ausland lautend, versehen sein.
9 ) Nur gesunde, mit keinem körperlichen Gebrechen behaftete Personen
werden zur Ueberfahrt angenommen, und haben diejenigen, welche wegen
Gebrechlichkeit, ansteckender Krankheit, Unreinlichkeit u. dergl. von der Auf-
nahme in's Seeschiff ausgeschlossen werden müssen, so wie diejenigen, welche
wegen Mangel an Legitimation an der Abfahrt verhindert werden oder die
Abfahrt des Schiffs versäumen, die Folgen davon selbst zu tragen und sind
zu keinerlei Ansprüchen berechtigt. -- Verbrecher und Sträflinge werden
durchaus nicht aufgenommen.
10 ) Die Schiffserpedienten sind obrigkeitlicher Verordnung gemäß ver-
pflichtet, den Betrag der gezahlten Passagegelder, so wie außerdem noch
eine auf 18 Thaler Gold per Kopf sich belaufende Summe durch Assecuranz
zu sichern, um solche für den Fall, daß dem Schiffe auf der Reise ein Un-
glück zustoßen sollte, wodurch dasselbe zur Fortsetzung derselben unfähig
würde, zur Bestreitung der Kosten der Rettung und des einstweiligen Un-
terhalts der Passagiere, so wie die zu Weiterbeförderung derselben zu verwenden.
11 ) Sobald sich Passagiere eine Ueberfahrtsgelegenheit im Zwischendeck
fest sichern wollen, haben sie für jeden Kopf ein Handgeld von 5 Thaler
Gold oder 10 Gulden einzusenden, oder an die bevollmächtigten Agenten
des Unterzeichneten zu zahlen, wogegen ihnen Quittung oder Annahmeschein
ausgestellt wird. -- Das Handgeld wird vom Passagegelde wieder abgerech-
net und ist der Rest desselben, nebst dem Armengelde, hier vor der Einschiffung
an den Unterzeichneten baar zu zahlen.
12 ) Zur Sicherung eines Platzes in der Cajüte des Schiffs ist die Ein-
sendung eines Handgeldes von 4 Louisd'or erforderlich.
13 ) Erst durch die Zahlungen von Handgeld tritt die gegenseitige Ver-
bindlichkeit nach Maßgabe dieser Bedingungen ein, und werden die Eigner
oder Correspondenten des Schiffs verpflichtet, dasselbe von dem zum Ein-
treffen bestimmten Tage an zur Aufnahme der Passagiere bereit zu halten,
oder im Fall einer Verzögerung dieselben frei zu beköstigen und zu logiren;
oder ein anderes gutes Schiff in Platz zu stellen.
14 ) Die Passagiere sind dagegen verpflichtet, sich zu der ihnen bestimmten
Zeit hier einzufinden, widrigenfalls das gezahlte Handgeld verfallen ist. --
Sofern die Passagiere jedoch hier eingetroffen, sind sie zu Erfüllung des
ganzen Contractes durch Zahlung des Restes der vereinbarten Passagesumme
verbunden, wovon selbst etwaiges Aufgeben des Handgeldes sie dann nicht
befreien kann.
15 ) Die Passagiere werden mit ihrem Gepäck von hier nach den See-
schiffen, welche in dem circa 6 Meilen von hier entfernten Hafen liegen, in
verdeckten Flußschiffen frei hingefahren; die freie Beköstigung fängt an, so-
bald das Seeschiff erreicht ist.

[Ende Spaltensatz]
* ) Zu diesen Preisen ist nur selten noch anzukommen. Unter 6 Louis-
d 'or nach Newyork, und 7 Louisd'or nach New=Orleans, pr. Kopf bei Fa-
milien mit kleinen Kindern, gibt es schon im März keine Gelegenheit mehr.
Vom 1. April an werden selbst die billigsten Expeditionen ohne Zweifel 1
Louisd'or a Person höher gehen.   D. Herausg.
* ) Zu diesen Preisen ist nur selten noch anzukommen. Unter 6 Louis-
d 'or nach Newyork, und 7 Louisd'or nach New=Orleans, pr. Kopf bei Fa-
milien mit kleinen Kindern, gibt es schon im März keine Gelegenheit mehr.
Vom 1. April an werden selbst die billigsten Expeditionen ohne Zweifel 1
Louisd'or a Person höher gehen.   D. Herausg.
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Jnsertionsgebühr 4 1 / 2 Xr. pr. Zeile oder Raum aus Petitschrift. Alle hierher gehörigen Zusendungen werden franko erbeten.

[ 1 ]
Bedingungen der Ueberfahrt
von Bremen nach den Vereinigten Staaten von Nord = Amerika,
unter denen
der zur Annahme der Auswanderer und Expedition der Seeschiffe von Seiten der Regierung angestellte und beeidigte Schiffsmakler
J. H. Buschmann in Bremen
Passagiere annimmt und mit guten Schiffen befördert.

[Beginn Spaltensatz]
1 ) Die Beförderung der Passagiere geschieht mit solchen Schiffen, die
zum Transport von Auswanderern geeignet und von obrigkeitlicher Behörde
zur Reise tüchtig befunden sind.
2 ) Während der Reise erhalten die Passagiere freie Be-
köstigung,
so wie solche am Bord der Seeschiffe üblich ist, bestehend in
gesalzenem Ochsen = und Schweinefleisch, Erbsen, Bohnen, Mehlspeise, Grütze,
Reis, Kartoffeln, Sauerkraut, Pflaumen u. s. w.; ferner Schiffsbrod, Butter,
Trinkwasser, so wie Morgens und Abends Kaffee und Thee u. s. w., alles
von bester Beschaffenheit. Jn Krankheitsfällen werden dem Kranken dien-
liche Speisen, und die erforderliche Medicin, wozu eine vollständig ausreichende
Kiste mitgenommen wird, gereicht. -- Damit auch bei einer langen Reise
kein Mangel auf dem Schiffe entstehe, so werden die benannten Lebensmitel
so wie das zur Bereitung derselben erforderliche Brennmaterial in einer über-
flüssigen Quantität, nämlich für eine Reise von 13 Wochen berechnet, an-
geschafft, und zwar, laut obrigkeitlicher Verordnung, im Durchschnitt für
jeden Passagier, ohne Unterschied des Alters: circa 33 P Fleisch, 13 P
Speck, 65 P Brod, 5 P Butter, 1 bis1 1 / 4 Orhoft Wasser und eine hin-
reichende Quantität Gemüse; hierüber muß der obrigkeitlichen Behörde vor
Expedition des Schiffs Nachweisung ertheilt werden. -- Aus diesem Grunde
und zur Verhütung von Unordnungen kann eine Selbstbeköstigung der Pas-
sagiere nicht Statt finden, doch ist es Jedem erlaubt, für sich besonders
einige Lebensmittel mitzunehmen.
3 ) Das gewöhnliche Reisegepäck der Passagiere geht frachtfrei mit über;
für jede Person rechnet man eine Kiste von circa 20 Cubikfuß; es kommt
hierbei blos auf die Größe, nicht aber auf die Schwere der Kisten an.
Jeder hat auf seine Sachen selbst zu achten.
4 ) Die Schlafstellen im Zwischendeck ( Cojen ) werden den Passagieren
gehörig eingerichtet, doch haben dieselben für Betten oder Strohsäcke selbst
zu sorgen, ebenso auch für Löffel, Messer und Gabel, Eß =, Trink = und
Waschgeschirr.
5 ) Das Passagegeld beträgt für die Ueberfahrt im Zwischendeck
nach Baltimore, New=York oder Philadelphia für Familien, näm-
lich Eltern mit Kindern unter 12 Jahr alt,
28* ) bis 33 Thaler
Gold oder 56 bis 66 Gulden rheinisch, nach New=Orleans 33* ) bis 38
Thaler Gold oder 66 bis 76 Gulden rheinisch, für jeden Kopf im
Durchschnitt,
selbst für den Säugling, da nach den Gesetzen der Ver-
einigten Staaten ein jedes Schiff nur eine gewisse, durch seine Größe be-
dingte Anzahl von Passagieren überführen darf, und hierbei Kinder den
Erwachsenen gleich gerechnet werden, und weil nach hiesigen Gesetzen für
jeden Kopf, ohne Unterschied des Alters, das oben bestimmte Quantum
Lebensmittel angeschafft werden muß. -- Für Familien ohne Kinder unter
12 Jahr oder für einzelne erwachsene Personen ist der Preis 1 bis 2 Thaler
oder 2 bis 4 Gulden à Person höher, als für Familien mit Kindern unter
12 Jahr. -- Die Ueberfahrtspreise richten sich nach der jedesmaligen An-
zahl von Schiffen und Passagieren, und können bei einem Mangel an Schiffen,
so wie durch starkes Eintreffen von Passagieren noch steigen, anders aber auch
fallen. Bei Abschließung der Ueberfahrtsverträge wird der Preis möglichst
billig gestellt.
6 ) Die Cajüts=Passage ist für eine erwachsene Person gewöhnlich
70 bis 80 Thaler Gold; für Familien mit Kindern unter 12 Jahr alt ver-
[Spaltenumbruch] hältnißmäßig billiger; dafür erhält man Beköstigung am Tische des Capitains
hat sich jedoch Luxus = Artikel, als Wein u. dergl., wie auch Bett und Hand-
tücher selbst anzuschaffen. -- Jn den Dampfschiffen nach New=York
beträgt dieselbe 195 Thaler Gold.
7 ) Das Commutations = und Hospital=Geld oder der Beitrag zur Armen-
und Kranken = Casse, welches die Regierung der Vereinigten Staaten für die
ankommenden Einwanderer fordert, haben die Passagiere außer dem Passage-
gelde hier vor der Einschiffung zu entrichten, und zwar diejenigen, welche
sich nach Baltimore einschiffen, mit 2 Thaler Gold oder 4 Gulden
für jede Person über 10 Jahr; dagegen haben die nach New=York und
Philadelphia reisenden 3 Thaler Gold oder 6 Gulden für jeden Kopf,
selbst für den Säugling zu zahlen. -- Eine etwa eintretende Erhöhung dieses
Armengeldes, welches stets eine auf die Passagiere lastende Abgabe ist, muß
von diesen getragen werden.
8 ) Das Alter der Kinder muß durch Geburtsscheine bewiesen werden,
und jeder Passagier mit einem Passe fürs Ausland lautend, versehen sein.
9 ) Nur gesunde, mit keinem körperlichen Gebrechen behaftete Personen
werden zur Ueberfahrt angenommen, und haben diejenigen, welche wegen
Gebrechlichkeit, ansteckender Krankheit, Unreinlichkeit u. dergl. von der Auf-
nahme in's Seeschiff ausgeschlossen werden müssen, so wie diejenigen, welche
wegen Mangel an Legitimation an der Abfahrt verhindert werden oder die
Abfahrt des Schiffs versäumen, die Folgen davon selbst zu tragen und sind
zu keinerlei Ansprüchen berechtigt. -- Verbrecher und Sträflinge werden
durchaus nicht aufgenommen.
10 ) Die Schiffserpedienten sind obrigkeitlicher Verordnung gemäß ver-
pflichtet, den Betrag der gezahlten Passagegelder, so wie außerdem noch
eine auf 18 Thaler Gold per Kopf sich belaufende Summe durch Assecuranz
zu sichern, um solche für den Fall, daß dem Schiffe auf der Reise ein Un-
glück zustoßen sollte, wodurch dasselbe zur Fortsetzung derselben unfähig
würde, zur Bestreitung der Kosten der Rettung und des einstweiligen Un-
terhalts der Passagiere, so wie die zu Weiterbeförderung derselben zu verwenden.
11 ) Sobald sich Passagiere eine Ueberfahrtsgelegenheit im Zwischendeck
fest sichern wollen, haben sie für jeden Kopf ein Handgeld von 5 Thaler
Gold oder 10 Gulden einzusenden, oder an die bevollmächtigten Agenten
des Unterzeichneten zu zahlen, wogegen ihnen Quittung oder Annahmeschein
ausgestellt wird. -- Das Handgeld wird vom Passagegelde wieder abgerech-
net und ist der Rest desselben, nebst dem Armengelde, hier vor der Einschiffung
an den Unterzeichneten baar zu zahlen.
12 ) Zur Sicherung eines Platzes in der Cajüte des Schiffs ist die Ein-
sendung eines Handgeldes von 4 Louisd'or erforderlich.
13 ) Erst durch die Zahlungen von Handgeld tritt die gegenseitige Ver-
bindlichkeit nach Maßgabe dieser Bedingungen ein, und werden die Eigner
oder Correspondenten des Schiffs verpflichtet, dasselbe von dem zum Ein-
treffen bestimmten Tage an zur Aufnahme der Passagiere bereit zu halten,
oder im Fall einer Verzögerung dieselben frei zu beköstigen und zu logiren;
oder ein anderes gutes Schiff in Platz zu stellen.
14 ) Die Passagiere sind dagegen verpflichtet, sich zu der ihnen bestimmten
Zeit hier einzufinden, widrigenfalls das gezahlte Handgeld verfallen ist. --
Sofern die Passagiere jedoch hier eingetroffen, sind sie zu Erfüllung des
ganzen Contractes durch Zahlung des Restes der vereinbarten Passagesumme
verbunden, wovon selbst etwaiges Aufgeben des Handgeldes sie dann nicht
befreien kann.
15 ) Die Passagiere werden mit ihrem Gepäck von hier nach den See-
schiffen, welche in dem circa 6 Meilen von hier entfernten Hafen liegen, in
verdeckten Flußschiffen frei hingefahren; die freie Beköstigung fängt an, so-
bald das Seeschiff erreicht ist.

[Ende Spaltensatz]
* ) Zu diesen Preisen ist nur selten noch anzukommen. Unter 6 Louis-
d 'or nach Newyork, und 7 Louisd'or nach New=Orleans, pr. Kopf bei Fa-
milien mit kleinen Kindern, gibt es schon im März keine Gelegenheit mehr.
Vom 1. April an werden selbst die billigsten Expeditionen ohne Zweifel 1
Louisd'or à Person höher gehen.   D. Herausg.
* ) Zu diesen Preisen ist nur selten noch anzukommen. Unter 6 Louis-
d 'or nach Newyork, und 7 Louisd'or nach New=Orleans, pr. Kopf bei Fa-
milien mit kleinen Kindern, gibt es schon im März keine Gelegenheit mehr.
Vom 1. April an werden selbst die billigsten Expeditionen ohne Zweifel 1
Louisd'or à Person höher gehen.   D. Herausg.
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[0005] Jntelligenzblatt zur Auswanderungszeitung Nro 8. Jnsertionsgebühr 4 1 / 2 Xr. pr. Zeile oder Raum aus Petitschrift. Alle hierher gehörigen Zusendungen werden franko erbeten. [ 1 ] Bedingungen der Ueberfahrt von Bremen nach den Vereinigten Staaten von Nord = Amerika, unter denen der zur Annahme der Auswanderer und Expedition der Seeschiffe von Seiten der Regierung angestellte und beeidigte Schiffsmakler J. H. Buschmann in Bremen Passagiere annimmt und mit guten Schiffen befördert. 1 ) Die Beförderung der Passagiere geschieht mit solchen Schiffen, die zum Transport von Auswanderern geeignet und von obrigkeitlicher Behörde zur Reise tüchtig befunden sind. 2 ) Während der Reise erhalten die Passagiere freie Be- köstigung, so wie solche am Bord der Seeschiffe üblich ist, bestehend in gesalzenem Ochsen = und Schweinefleisch, Erbsen, Bohnen, Mehlspeise, Grütze, Reis, Kartoffeln, Sauerkraut, Pflaumen u. s. w.; ferner Schiffsbrod, Butter, Trinkwasser, so wie Morgens und Abends Kaffee und Thee u. s. w., alles von bester Beschaffenheit. Jn Krankheitsfällen werden dem Kranken dien- liche Speisen, und die erforderliche Medicin, wozu eine vollständig ausreichende Kiste mitgenommen wird, gereicht. -- Damit auch bei einer langen Reise kein Mangel auf dem Schiffe entstehe, so werden die benannten Lebensmitel so wie das zur Bereitung derselben erforderliche Brennmaterial in einer über- flüssigen Quantität, nämlich für eine Reise von 13 Wochen berechnet, an- geschafft, und zwar, laut obrigkeitlicher Verordnung, im Durchschnitt für jeden Passagier, ohne Unterschied des Alters: circa 33 P Fleisch, 13 P Speck, 65 P Brod, 5 P Butter, 1 bis1 1 / 4 Orhoft Wasser und eine hin- reichende Quantität Gemüse; hierüber muß der obrigkeitlichen Behörde vor Expedition des Schiffs Nachweisung ertheilt werden. -- Aus diesem Grunde und zur Verhütung von Unordnungen kann eine Selbstbeköstigung der Pas- sagiere nicht Statt finden, doch ist es Jedem erlaubt, für sich besonders einige Lebensmittel mitzunehmen. 3 ) Das gewöhnliche Reisegepäck der Passagiere geht frachtfrei mit über; für jede Person rechnet man eine Kiste von circa 20 Cubikfuß; es kommt hierbei blos auf die Größe, nicht aber auf die Schwere der Kisten an. Jeder hat auf seine Sachen selbst zu achten. 4 ) Die Schlafstellen im Zwischendeck ( Cojen ) werden den Passagieren gehörig eingerichtet, doch haben dieselben für Betten oder Strohsäcke selbst zu sorgen, ebenso auch für Löffel, Messer und Gabel, Eß =, Trink = und Waschgeschirr. 5 ) Das Passagegeld beträgt für die Ueberfahrt im Zwischendeck nach Baltimore, New=York oder Philadelphia für Familien, näm- lich Eltern mit Kindern unter 12 Jahr alt, 28 * ) bis 33 Thaler Gold oder 56 bis 66 Gulden rheinisch, nach New=Orleans 33 * ) bis 38 Thaler Gold oder 66 bis 76 Gulden rheinisch, für jeden Kopf im Durchschnitt, selbst für den Säugling, da nach den Gesetzen der Ver- einigten Staaten ein jedes Schiff nur eine gewisse, durch seine Größe be- dingte Anzahl von Passagieren überführen darf, und hierbei Kinder den Erwachsenen gleich gerechnet werden, und weil nach hiesigen Gesetzen für jeden Kopf, ohne Unterschied des Alters, das oben bestimmte Quantum Lebensmittel angeschafft werden muß. -- Für Familien ohne Kinder unter 12 Jahr oder für einzelne erwachsene Personen ist der Preis 1 bis 2 Thaler oder 2 bis 4 Gulden à Person höher, als für Familien mit Kindern unter 12 Jahr. -- Die Ueberfahrtspreise richten sich nach der jedesmaligen An- zahl von Schiffen und Passagieren, und können bei einem Mangel an Schiffen, so wie durch starkes Eintreffen von Passagieren noch steigen, anders aber auch fallen. Bei Abschließung der Ueberfahrtsverträge wird der Preis möglichst billig gestellt. 6 ) Die Cajüts=Passage ist für eine erwachsene Person gewöhnlich 70 bis 80 Thaler Gold; für Familien mit Kindern unter 12 Jahr alt ver- hältnißmäßig billiger; dafür erhält man Beköstigung am Tische des Capitains hat sich jedoch Luxus = Artikel, als Wein u. dergl., wie auch Bett und Hand- tücher selbst anzuschaffen. -- Jn den Dampfschiffen nach New=York beträgt dieselbe 195 Thaler Gold. 7 ) Das Commutations = und Hospital=Geld oder der Beitrag zur Armen- und Kranken = Casse, welches die Regierung der Vereinigten Staaten für die ankommenden Einwanderer fordert, haben die Passagiere außer dem Passage- gelde hier vor der Einschiffung zu entrichten, und zwar diejenigen, welche sich nach Baltimore einschiffen, mit 2 Thaler Gold oder 4 Gulden für jede Person über 10 Jahr; dagegen haben die nach New=York und Philadelphia reisenden 3 Thaler Gold oder 6 Gulden für jeden Kopf, selbst für den Säugling zu zahlen. -- Eine etwa eintretende Erhöhung dieses Armengeldes, welches stets eine auf die Passagiere lastende Abgabe ist, muß von diesen getragen werden. 8 ) Das Alter der Kinder muß durch Geburtsscheine bewiesen werden, und jeder Passagier mit einem Passe fürs Ausland lautend, versehen sein. 9 ) Nur gesunde, mit keinem körperlichen Gebrechen behaftete Personen werden zur Ueberfahrt angenommen, und haben diejenigen, welche wegen Gebrechlichkeit, ansteckender Krankheit, Unreinlichkeit u. dergl. von der Auf- nahme in's Seeschiff ausgeschlossen werden müssen, so wie diejenigen, welche wegen Mangel an Legitimation an der Abfahrt verhindert werden oder die Abfahrt des Schiffs versäumen, die Folgen davon selbst zu tragen und sind zu keinerlei Ansprüchen berechtigt. -- Verbrecher und Sträflinge werden durchaus nicht aufgenommen. 10 ) Die Schiffserpedienten sind obrigkeitlicher Verordnung gemäß ver- pflichtet, den Betrag der gezahlten Passagegelder, so wie außerdem noch eine auf 18 Thaler Gold per Kopf sich belaufende Summe durch Assecuranz zu sichern, um solche für den Fall, daß dem Schiffe auf der Reise ein Un- glück zustoßen sollte, wodurch dasselbe zur Fortsetzung derselben unfähig würde, zur Bestreitung der Kosten der Rettung und des einstweiligen Un- terhalts der Passagiere, so wie die zu Weiterbeförderung derselben zu verwenden. 11 ) Sobald sich Passagiere eine Ueberfahrtsgelegenheit im Zwischendeck fest sichern wollen, haben sie für jeden Kopf ein Handgeld von 5 Thaler Gold oder 10 Gulden einzusenden, oder an die bevollmächtigten Agenten des Unterzeichneten zu zahlen, wogegen ihnen Quittung oder Annahmeschein ausgestellt wird. -- Das Handgeld wird vom Passagegelde wieder abgerech- net und ist der Rest desselben, nebst dem Armengelde, hier vor der Einschiffung an den Unterzeichneten baar zu zahlen. 12 ) Zur Sicherung eines Platzes in der Cajüte des Schiffs ist die Ein- sendung eines Handgeldes von 4 Louisd'or erforderlich. 13 ) Erst durch die Zahlungen von Handgeld tritt die gegenseitige Ver- bindlichkeit nach Maßgabe dieser Bedingungen ein, und werden die Eigner oder Correspondenten des Schiffs verpflichtet, dasselbe von dem zum Ein- treffen bestimmten Tage an zur Aufnahme der Passagiere bereit zu halten, oder im Fall einer Verzögerung dieselben frei zu beköstigen und zu logiren; oder ein anderes gutes Schiff in Platz zu stellen. 14 ) Die Passagiere sind dagegen verpflichtet, sich zu der ihnen bestimmten Zeit hier einzufinden, widrigenfalls das gezahlte Handgeld verfallen ist. -- Sofern die Passagiere jedoch hier eingetroffen, sind sie zu Erfüllung des ganzen Contractes durch Zahlung des Restes der vereinbarten Passagesumme verbunden, wovon selbst etwaiges Aufgeben des Handgeldes sie dann nicht befreien kann. 15 ) Die Passagiere werden mit ihrem Gepäck von hier nach den See- schiffen, welche in dem circa 6 Meilen von hier entfernten Hafen liegen, in verdeckten Flußschiffen frei hingefahren; die freie Beköstigung fängt an, so- bald das Seeschiff erreicht ist. * ) Zu diesen Preisen ist nur selten noch anzukommen. Unter 6 Louis- d 'or nach Newyork, und 7 Louisd'or nach New=Orleans, pr. Kopf bei Fa- milien mit kleinen Kindern, gibt es schon im März keine Gelegenheit mehr. Vom 1. April an werden selbst die billigsten Expeditionen ohne Zweifel 1 Louisd'or à Person höher gehen. D. Herausg. * ) Zu diesen Preisen ist nur selten noch anzukommen. Unter 6 Louis- d 'or nach Newyork, und 7 Louisd'or nach New=Orleans, pr. Kopf bei Fa- milien mit kleinen Kindern, gibt es schon im März keine Gelegenheit mehr. Vom 1. April an werden selbst die billigsten Expeditionen ohne Zweifel 1 Louisd'or à Person höher gehen. D. Herausg.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 8. Rudolstadt, 21. Februar 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer08_1848/5>, abgerufen am 29.03.2024.