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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 41. Rudolstadt, 12. Juli 1847.

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[Spaltenumbruch] zu verweisen. Grobe Vergehen sind den Gerichten anzuzeigen und die
Schuldigen an diese abzuliefern.
7. Die Namen derjenigen, welche von Europa kommen und in
die Anstalten aufgenommen werden, sollen in den Zeitungen der Anstalt
bekannt gemacht werden, damit sowohl deren in Europa zurückgeblie-
bene Angehörige, als ihre etwa bereits in Amerika wohnenden Ver-
wandten und Freunde Nachricht von ihrer Ankunft erhalten.
8. Die Namen derjenigen, welche die Anstalten verlassen, werden
ebenfalls bekannt gemacht und dabei zugleich die Zeit ihres Aufent-
haltes in denselben, der Ort ihrer Bestimmung und ein Zeugniß über
ihr Betragen mit wenig Worten beigefügt.
9. Jeder in der Anstalt Aufgenommene kann, wenn er dieselbe
zu verlassen wünscht, um für sich und die Seinigen einen Erwerb
an einem andern Orte zu suchen, seine Familie so lange darin lassen, bis
er diesen gefunden hat. Er hat aber in diesem Falle gleich bei seiner
Ankunft bei den Vorstehern Anzeige von seinem Vorhaben zu machen
und darf bei seinem Abgange nur die für ihn nothdürftige Wäsche
und Kleidung mitnehmen.
10. Jeder Aufgenommene hat zur Sicherheit bei seiner Auf-
nahme sein vorräthiges Geld, Sachen von Werth und Waffen aller
Art an die Anstalt abzuliefern. Es wird ein Verzeichniß darüber
aufgenommen und dem Abgeber ein von den Vorstehern unterschriebener
Schein eingehändigt. Das Geld wird in die Sparkasse der Anstalt
gelegt, und mit 4 Procent jährlich verzinset. Sobald der Abgeber
die Anstalt mit seiner Familie verläßt, erhält derselbe, sowohl sein
Geld nebst Zinsen, in landesüblicher Münze, als auch die noch abge-
lieferten Gegenstände, gegen Rückgabe des Scheines und nach gesche-
hener Abrechnung zurück, und hat er, nachdem solches geschehen, in
dem Register eigenhändig darüber zu bescheinigen.

Läßt er seine Familie zurück, so erhält er nur den dritten Theil
des Geldes, der Rest davon, sowie seine andern Habseligkeiten, von
denen in diesem Falle ebenfalls ein Verzeichniß aufgenommen wird,
außer der ihm nöthigen Wäsche und Kleidung, bleiben zurück.

11. Jeder Aufgenommene erhält der Mann:

1 Rock von leinenem und wollenem Zeuge, 1 Weste von solchem
Zeuge, 1 Hose von blaugefärbter Leinwand, 1 Mütze, 2 Paar wollene
oder baumwollene Socken, 2 Hemden, 1 Halstuch, 3 Taschentücher,
1 Paar Schuhe, 1 Bibel, 1 Gesangbuch und einen Leitfaden zur
Erlernung der englischen Sprache.

Die Frau oder Mädchen von 12 Jahren:

1 Kleid von passendem leinenem Zeuge, 1 Halstuch, 1 Mütze,
2 Hemden, 2 Paar wollene oder baumwollene Strümpfe, 3 Taschen-
tücher, 1 Paar Schuhe, 1 Bibel und 1 Gesangbuch.

Die Kinder in gleichem Verhältnisse, und hat der Aufgenommene
dafür zu bezahlen:

   1. für die Bekleidung und Wäsche des Mannes.. Dollars
   2.   "   "   der Frau oder des Mädchens..   "
   3.   "   "   der Kinder nach dem Alter
   von 8 bis 12 Jahren   ..   "
   von 4 " 8   "   ..   "
   von 1 " 4   "   ..   "

Die Kleider werden so eingerichtet, daß andere darunter ange-
zogen werden können. Die Kleider und Wäsche sind von gleicher
Güte, in der bestimmten Farbe und von gleichem Schnitt.

12. Sollte der Aufgenommene nicht im Stande sein, diese Zah-
lung zu leisten, so verpflichtet er sich schriftlich, mit seiner Familie
so lange in der Anstalt zu verbleiben und die ihm und den Seinigen
aufgetragenen Arbeiten, ohne Widerrede, getreulich nach seinem besten
Wissen und nach der ihm gegebenen Anweisung zu verrichten, bis daß
durch den ihm oder ihnen dafür zukommenden, vorher angezeigten Lohn
obige Schuld getilgt ist.
13. Zur Aufnahme einer Familie bedarf es:
[Spaltenumbruch]

1. des Zeugnisses des guten Rufes von dem Geistlichen und
der Gemeinde über Mann und Frau wie §. 3.

2. der Taufscheine des Mannes, der Frau und der Kinder.

3. des Trauscheines.

Diese Papiere werden der Anstalt übergeben und bei dem Ab-
gange zurückgeliefert.

14. Bei dem Abgange eines Mannes oder einer Frau wird in
deren Bibeln, vorn auf der ersten weißen Seite, mit wenig Worten
eine Schilderung ihres Betragens während des Aufenthaltes in der
Anstalt gegeben. Sollte ein solcher in eine der vier Anstalten wieder
aufgenommen zu werden wünschen, so hat er den im §. 3 bemerkten
Schein, seine Bibel und seine im §. 13 benannten Papiere vorzu-
zeigen, erhält dann, wenn das Zeugniß günstig für ihn lautet, die
im §. 11 benannte Wäsche und Kleidungsstücke, mit Ausnahme der
Bibel, unter den in den §. § 11 und 12 bemerkten Bedingungen.

Besitzt er das Gesang= und Sprach = Lehrbuch noch, so werden
auch für diese.... abgerechnet.

Die in den Anstalten durch den Tod oder das Wegziehen ihrer
Eltern zurückgebliebenen Kinder, werden nach ihrem 16. Jahre ent-
weder zu Handwerkern ausgebildet oder als Dienstboten untergebracht.

Beamte der Anstalten.
15. Jede Anstalt hat drei Vorsteher, wovon ein Jeder gleiches
Recht und gleiche Stimme hat.
Diese vertheilen die verschiedenen Geschäfte unter sich, sind aber
verpflichtet, einen Tag in der Woche dazu zu verwenden, um alle
Geschäfte und Verhältnisse der Anstalt, so weit solches möglich ist,
gemeinschaftlich zu prüfen und ihre Meinung darüber abzugeben. Bei
wichtigen Vorfällen entscheidet unter ihnen die Mehrzahl der Stimmen.
Diese Vorsteher werden von dem Ausschusse der in Deutschland
und Amerika bestehenden Vereine auf Lebenszeit gewählt und von der
Anstalt besoldet.
16. Dieser Ausschuß wählt gleichfalls für jede Anstalt drei
Geistliche, zwei Buchhalter, einen Cassirer, einen Arzt, einen Wundarzt.
Diese Beamten werden nicht auf Lebenszeit gewählt, die noch
nöthigen Schullehrer, Werkmeister, Gehülfen, Aufseher und Wärter
wählen die Vorsteher und richtet sich deren Anzahl nach dem Umfange
der Anstalt. Sämmtliche Beamte werden von dieser besoldet.
17. Jede Anstalt besitzt eine eigene Apotheke, deren Beaufsichti-
gung dem Arzte übertragen ist. Die Medizin für die Kranken wird
von der Anstalt bezahlt. Andere haben ihren Bedarf nach einer vor-
geschriebenen Tare zu bezahlen.
Kirche und Schule.
18. Bei jeder Anstalt sind drei Geistliche angestellt, einer für
die Römisch = Katholiken, einer für die Protestanten, einer für die
Jsraeliten.
19. Der Gottesdienst wird von den Christen in einer Kirche
gefeiert, und zwar so, daß die Römisch = Katholiken des Sonntags
Morgens und die Protestanten des Nachmittags oder umgekehrt ihren
Gottesdienst halten.
20. Die Jsraeliten feiern ihren Gottesdienst in einem Betsaale.
Für diese wird eine besondere Küche eingerichtet, so daß sie die bei
ihrer Religion vorgeschriebenen Gebräuche befolgen können.
21. Die Schulen stehen unter Aufsicht der Geistlichen und der
Vorsteher.
22. Die Kinder sind nach dem Geschlechte abgetheilt.
23. Jn jeder Schule werden ein Oberlehrer und die noch nöthigen
Lehrer und Lehrerinnen angestellt.
24. Den Unterricht im Lesen, Schreiben, Rechnen, Zeichnen, in der
deutschen und engl. Sprache, sowie bei den Mädchen und Knaben in Hand-
arbeiten, erhalten alle Kinder ohne Ausnahme des Glaubensbekenntnisses
zusammen, in verschiedenen Classen; denjenigen in der Religion ertheilen
[Spaltenumbruch] zu verweisen. Grobe Vergehen sind den Gerichten anzuzeigen und die
Schuldigen an diese abzuliefern.
7. Die Namen derjenigen, welche von Europa kommen und in
die Anstalten aufgenommen werden, sollen in den Zeitungen der Anstalt
bekannt gemacht werden, damit sowohl deren in Europa zurückgeblie-
bene Angehörige, als ihre etwa bereits in Amerika wohnenden Ver-
wandten und Freunde Nachricht von ihrer Ankunft erhalten.
8. Die Namen derjenigen, welche die Anstalten verlassen, werden
ebenfalls bekannt gemacht und dabei zugleich die Zeit ihres Aufent-
haltes in denselben, der Ort ihrer Bestimmung und ein Zeugniß über
ihr Betragen mit wenig Worten beigefügt.
9. Jeder in der Anstalt Aufgenommene kann, wenn er dieselbe
zu verlassen wünscht, um für sich und die Seinigen einen Erwerb
an einem andern Orte zu suchen, seine Familie so lange darin lassen, bis
er diesen gefunden hat. Er hat aber in diesem Falle gleich bei seiner
Ankunft bei den Vorstehern Anzeige von seinem Vorhaben zu machen
und darf bei seinem Abgange nur die für ihn nothdürftige Wäsche
und Kleidung mitnehmen.
10. Jeder Aufgenommene hat zur Sicherheit bei seiner Auf-
nahme sein vorräthiges Geld, Sachen von Werth und Waffen aller
Art an die Anstalt abzuliefern. Es wird ein Verzeichniß darüber
aufgenommen und dem Abgeber ein von den Vorstehern unterschriebener
Schein eingehändigt. Das Geld wird in die Sparkasse der Anstalt
gelegt, und mit 4 Procent jährlich verzinset. Sobald der Abgeber
die Anstalt mit seiner Familie verläßt, erhält derselbe, sowohl sein
Geld nebst Zinsen, in landesüblicher Münze, als auch die noch abge-
lieferten Gegenstände, gegen Rückgabe des Scheines und nach gesche-
hener Abrechnung zurück, und hat er, nachdem solches geschehen, in
dem Register eigenhändig darüber zu bescheinigen.

Läßt er seine Familie zurück, so erhält er nur den dritten Theil
des Geldes, der Rest davon, sowie seine andern Habseligkeiten, von
denen in diesem Falle ebenfalls ein Verzeichniß aufgenommen wird,
außer der ihm nöthigen Wäsche und Kleidung, bleiben zurück.

11. Jeder Aufgenommene erhält der Mann:

1 Rock von leinenem und wollenem Zeuge, 1 Weste von solchem
Zeuge, 1 Hose von blaugefärbter Leinwand, 1 Mütze, 2 Paar wollene
oder baumwollene Socken, 2 Hemden, 1 Halstuch, 3 Taschentücher,
1 Paar Schuhe, 1 Bibel, 1 Gesangbuch und einen Leitfaden zur
Erlernung der englischen Sprache.

Die Frau oder Mädchen von 12 Jahren:

1 Kleid von passendem leinenem Zeuge, 1 Halstuch, 1 Mütze,
2 Hemden, 2 Paar wollene oder baumwollene Strümpfe, 3 Taschen-
tücher, 1 Paar Schuhe, 1 Bibel und 1 Gesangbuch.

Die Kinder in gleichem Verhältnisse, und hat der Aufgenommene
dafür zu bezahlen:

   1. für die Bekleidung und Wäsche des Mannes.. Dollars
   2.   „   „   der Frau oder des Mädchens..   „
   3.   „   „   der Kinder nach dem Alter
   von 8 bis 12 Jahren   ..   „
   von 4 „ 8   „   ..   „
   von 1 „ 4   „   ..   „

Die Kleider werden so eingerichtet, daß andere darunter ange-
zogen werden können. Die Kleider und Wäsche sind von gleicher
Güte, in der bestimmten Farbe und von gleichem Schnitt.

12. Sollte der Aufgenommene nicht im Stande sein, diese Zah-
lung zu leisten, so verpflichtet er sich schriftlich, mit seiner Familie
so lange in der Anstalt zu verbleiben und die ihm und den Seinigen
aufgetragenen Arbeiten, ohne Widerrede, getreulich nach seinem besten
Wissen und nach der ihm gegebenen Anweisung zu verrichten, bis daß
durch den ihm oder ihnen dafür zukommenden, vorher angezeigten Lohn
obige Schuld getilgt ist.
13. Zur Aufnahme einer Familie bedarf es:
[Spaltenumbruch]

1. des Zeugnisses des guten Rufes von dem Geistlichen und
der Gemeinde über Mann und Frau wie §. 3.

2. der Taufscheine des Mannes, der Frau und der Kinder.

3. des Trauscheines.

Diese Papiere werden der Anstalt übergeben und bei dem Ab-
gange zurückgeliefert.

14. Bei dem Abgange eines Mannes oder einer Frau wird in
deren Bibeln, vorn auf der ersten weißen Seite, mit wenig Worten
eine Schilderung ihres Betragens während des Aufenthaltes in der
Anstalt gegeben. Sollte ein solcher in eine der vier Anstalten wieder
aufgenommen zu werden wünschen, so hat er den im §. 3 bemerkten
Schein, seine Bibel und seine im §. 13 benannten Papiere vorzu-
zeigen, erhält dann, wenn das Zeugniß günstig für ihn lautet, die
im §. 11 benannte Wäsche und Kleidungsstücke, mit Ausnahme der
Bibel, unter den in den §. § 11 und 12 bemerkten Bedingungen.

Besitzt er das Gesang= und Sprach = Lehrbuch noch, so werden
auch für diese.... abgerechnet.

Die in den Anstalten durch den Tod oder das Wegziehen ihrer
Eltern zurückgebliebenen Kinder, werden nach ihrem 16. Jahre ent-
weder zu Handwerkern ausgebildet oder als Dienstboten untergebracht.

Beamte der Anstalten.
15. Jede Anstalt hat drei Vorsteher, wovon ein Jeder gleiches
Recht und gleiche Stimme hat.
Diese vertheilen die verschiedenen Geschäfte unter sich, sind aber
verpflichtet, einen Tag in der Woche dazu zu verwenden, um alle
Geschäfte und Verhältnisse der Anstalt, so weit solches möglich ist,
gemeinschaftlich zu prüfen und ihre Meinung darüber abzugeben. Bei
wichtigen Vorfällen entscheidet unter ihnen die Mehrzahl der Stimmen.
Diese Vorsteher werden von dem Ausschusse der in Deutschland
und Amerika bestehenden Vereine auf Lebenszeit gewählt und von der
Anstalt besoldet.
16. Dieser Ausschuß wählt gleichfalls für jede Anstalt drei
Geistliche, zwei Buchhalter, einen Cassirer, einen Arzt, einen Wundarzt.
Diese Beamten werden nicht auf Lebenszeit gewählt, die noch
nöthigen Schullehrer, Werkmeister, Gehülfen, Aufseher und Wärter
wählen die Vorsteher und richtet sich deren Anzahl nach dem Umfange
der Anstalt. Sämmtliche Beamte werden von dieser besoldet.
17. Jede Anstalt besitzt eine eigene Apotheke, deren Beaufsichti-
gung dem Arzte übertragen ist. Die Medizin für die Kranken wird
von der Anstalt bezahlt. Andere haben ihren Bedarf nach einer vor-
geschriebenen Tare zu bezahlen.
Kirche und Schule.
18. Bei jeder Anstalt sind drei Geistliche angestellt, einer für
die Römisch = Katholiken, einer für die Protestanten, einer für die
Jsraeliten.
19. Der Gottesdienst wird von den Christen in einer Kirche
gefeiert, und zwar so, daß die Römisch = Katholiken des Sonntags
Morgens und die Protestanten des Nachmittags oder umgekehrt ihren
Gottesdienst halten.
20. Die Jsraeliten feiern ihren Gottesdienst in einem Betsaale.
Für diese wird eine besondere Küche eingerichtet, so daß sie die bei
ihrer Religion vorgeschriebenen Gebräuche befolgen können.
21. Die Schulen stehen unter Aufsicht der Geistlichen und der
Vorsteher.
22. Die Kinder sind nach dem Geschlechte abgetheilt.
23. Jn jeder Schule werden ein Oberlehrer und die noch nöthigen
Lehrer und Lehrerinnen angestellt.
24. Den Unterricht im Lesen, Schreiben, Rechnen, Zeichnen, in der
deutschen und engl. Sprache, sowie bei den Mädchen und Knaben in Hand-
arbeiten, erhalten alle Kinder ohne Ausnahme des Glaubensbekenntnisses
zusammen, in verschiedenen Classen; denjenigen in der Religion ertheilen
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[313/0003] zu verweisen. Grobe Vergehen sind den Gerichten anzuzeigen und die Schuldigen an diese abzuliefern. 7. Die Namen derjenigen, welche von Europa kommen und in die Anstalten aufgenommen werden, sollen in den Zeitungen der Anstalt bekannt gemacht werden, damit sowohl deren in Europa zurückgeblie- bene Angehörige, als ihre etwa bereits in Amerika wohnenden Ver- wandten und Freunde Nachricht von ihrer Ankunft erhalten. 8. Die Namen derjenigen, welche die Anstalten verlassen, werden ebenfalls bekannt gemacht und dabei zugleich die Zeit ihres Aufent- haltes in denselben, der Ort ihrer Bestimmung und ein Zeugniß über ihr Betragen mit wenig Worten beigefügt. 9. Jeder in der Anstalt Aufgenommene kann, wenn er dieselbe zu verlassen wünscht, um für sich und die Seinigen einen Erwerb an einem andern Orte zu suchen, seine Familie so lange darin lassen, bis er diesen gefunden hat. Er hat aber in diesem Falle gleich bei seiner Ankunft bei den Vorstehern Anzeige von seinem Vorhaben zu machen und darf bei seinem Abgange nur die für ihn nothdürftige Wäsche und Kleidung mitnehmen. 10. Jeder Aufgenommene hat zur Sicherheit bei seiner Auf- nahme sein vorräthiges Geld, Sachen von Werth und Waffen aller Art an die Anstalt abzuliefern. Es wird ein Verzeichniß darüber aufgenommen und dem Abgeber ein von den Vorstehern unterschriebener Schein eingehändigt. Das Geld wird in die Sparkasse der Anstalt gelegt, und mit 4 Procent jährlich verzinset. Sobald der Abgeber die Anstalt mit seiner Familie verläßt, erhält derselbe, sowohl sein Geld nebst Zinsen, in landesüblicher Münze, als auch die noch abge- lieferten Gegenstände, gegen Rückgabe des Scheines und nach gesche- hener Abrechnung zurück, und hat er, nachdem solches geschehen, in dem Register eigenhändig darüber zu bescheinigen. Läßt er seine Familie zurück, so erhält er nur den dritten Theil des Geldes, der Rest davon, sowie seine andern Habseligkeiten, von denen in diesem Falle ebenfalls ein Verzeichniß aufgenommen wird, außer der ihm nöthigen Wäsche und Kleidung, bleiben zurück. 11. Jeder Aufgenommene erhält der Mann: 1 Rock von leinenem und wollenem Zeuge, 1 Weste von solchem Zeuge, 1 Hose von blaugefärbter Leinwand, 1 Mütze, 2 Paar wollene oder baumwollene Socken, 2 Hemden, 1 Halstuch, 3 Taschentücher, 1 Paar Schuhe, 1 Bibel, 1 Gesangbuch und einen Leitfaden zur Erlernung der englischen Sprache. Die Frau oder Mädchen von 12 Jahren: 1 Kleid von passendem leinenem Zeuge, 1 Halstuch, 1 Mütze, 2 Hemden, 2 Paar wollene oder baumwollene Strümpfe, 3 Taschen- tücher, 1 Paar Schuhe, 1 Bibel und 1 Gesangbuch. Die Kinder in gleichem Verhältnisse, und hat der Aufgenommene dafür zu bezahlen: 1. für die Bekleidung und Wäsche des Mannes.. Dollars 2. „ „ der Frau oder des Mädchens.. „ 3. „ „ der Kinder nach dem Alter von 8 bis 12 Jahren .. „ von 4 „ 8 „ .. „ von 1 „ 4 „ .. „ Die Kleider werden so eingerichtet, daß andere darunter ange- zogen werden können. Die Kleider und Wäsche sind von gleicher Güte, in der bestimmten Farbe und von gleichem Schnitt. 12. Sollte der Aufgenommene nicht im Stande sein, diese Zah- lung zu leisten, so verpflichtet er sich schriftlich, mit seiner Familie so lange in der Anstalt zu verbleiben und die ihm und den Seinigen aufgetragenen Arbeiten, ohne Widerrede, getreulich nach seinem besten Wissen und nach der ihm gegebenen Anweisung zu verrichten, bis daß durch den ihm oder ihnen dafür zukommenden, vorher angezeigten Lohn obige Schuld getilgt ist. 13. Zur Aufnahme einer Familie bedarf es: 1. des Zeugnisses des guten Rufes von dem Geistlichen und der Gemeinde über Mann und Frau wie §. 3. 2. der Taufscheine des Mannes, der Frau und der Kinder. 3. des Trauscheines. Diese Papiere werden der Anstalt übergeben und bei dem Ab- gange zurückgeliefert. 14. Bei dem Abgange eines Mannes oder einer Frau wird in deren Bibeln, vorn auf der ersten weißen Seite, mit wenig Worten eine Schilderung ihres Betragens während des Aufenthaltes in der Anstalt gegeben. Sollte ein solcher in eine der vier Anstalten wieder aufgenommen zu werden wünschen, so hat er den im §. 3 bemerkten Schein, seine Bibel und seine im §. 13 benannten Papiere vorzu- zeigen, erhält dann, wenn das Zeugniß günstig für ihn lautet, die im §. 11 benannte Wäsche und Kleidungsstücke, mit Ausnahme der Bibel, unter den in den §. § 11 und 12 bemerkten Bedingungen. Besitzt er das Gesang= und Sprach = Lehrbuch noch, so werden auch für diese.... abgerechnet. Die in den Anstalten durch den Tod oder das Wegziehen ihrer Eltern zurückgebliebenen Kinder, werden nach ihrem 16. Jahre ent- weder zu Handwerkern ausgebildet oder als Dienstboten untergebracht. Beamte der Anstalten. 15. Jede Anstalt hat drei Vorsteher, wovon ein Jeder gleiches Recht und gleiche Stimme hat. Diese vertheilen die verschiedenen Geschäfte unter sich, sind aber verpflichtet, einen Tag in der Woche dazu zu verwenden, um alle Geschäfte und Verhältnisse der Anstalt, so weit solches möglich ist, gemeinschaftlich zu prüfen und ihre Meinung darüber abzugeben. Bei wichtigen Vorfällen entscheidet unter ihnen die Mehrzahl der Stimmen. Diese Vorsteher werden von dem Ausschusse der in Deutschland und Amerika bestehenden Vereine auf Lebenszeit gewählt und von der Anstalt besoldet. 16. Dieser Ausschuß wählt gleichfalls für jede Anstalt drei Geistliche, zwei Buchhalter, einen Cassirer, einen Arzt, einen Wundarzt. Diese Beamten werden nicht auf Lebenszeit gewählt, die noch nöthigen Schullehrer, Werkmeister, Gehülfen, Aufseher und Wärter wählen die Vorsteher und richtet sich deren Anzahl nach dem Umfange der Anstalt. Sämmtliche Beamte werden von dieser besoldet. 17. Jede Anstalt besitzt eine eigene Apotheke, deren Beaufsichti- gung dem Arzte übertragen ist. Die Medizin für die Kranken wird von der Anstalt bezahlt. Andere haben ihren Bedarf nach einer vor- geschriebenen Tare zu bezahlen. Kirche und Schule. 18. Bei jeder Anstalt sind drei Geistliche angestellt, einer für die Römisch = Katholiken, einer für die Protestanten, einer für die Jsraeliten. 19. Der Gottesdienst wird von den Christen in einer Kirche gefeiert, und zwar so, daß die Römisch = Katholiken des Sonntags Morgens und die Protestanten des Nachmittags oder umgekehrt ihren Gottesdienst halten. 20. Die Jsraeliten feiern ihren Gottesdienst in einem Betsaale. Für diese wird eine besondere Küche eingerichtet, so daß sie die bei ihrer Religion vorgeschriebenen Gebräuche befolgen können. 21. Die Schulen stehen unter Aufsicht der Geistlichen und der Vorsteher. 22. Die Kinder sind nach dem Geschlechte abgetheilt. 23. Jn jeder Schule werden ein Oberlehrer und die noch nöthigen Lehrer und Lehrerinnen angestellt. 24. Den Unterricht im Lesen, Schreiben, Rechnen, Zeichnen, in der deutschen und engl. Sprache, sowie bei den Mädchen und Knaben in Hand- arbeiten, erhalten alle Kinder ohne Ausnahme des Glaubensbekenntnisses zusammen, in verschiedenen Classen; denjenigen in der Religion ertheilen

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 41. Rudolstadt, 12. Juli 1847, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer41_1847/3>, abgerufen am 27.04.2024.