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Badener Zeitung. Nr. 91, Baden (Niederösterreich), 11.11.1896.

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Mittwoch Badener Zeitung 11. November 1896.

[Spaltenumbruch]

wie sich die Jungczechen, indem sie sich von den
hinter ihnen stehenden Radicalen zu einem falschen
Schritte verleiten ließen, einer Niederlage aus-
setzten, und daß die Jungczechen von der Losung,
wir brauchen den Großgrundbesitz nicht, bereits ab-
gekommen sind und sich seiner Mitwirkung und
guten Dienste keineswegs entschlagen wollen.




Rede
des Reichsraths-Abgeordneten Professor
Dr. Marchet in der Debatte über § 5 des
Heimatsgesetzes
am 26. October 1896.

Hohes Haus! Ich möchte diesem Paragraphen
sowohl wie allen anderen, welche dieses Gesetz
enthält, mich nicht von einem engherzigen und
kleinlichen Standpunkte gegenüberstellen, ich möchte
vor allem Anderen, entsprechend dem Votum, das
ich in der Generaldebatte abgegeben habe, es
vermeiden, den Anschein zu erwecken, als ob ich
in irgend einer Weise dazu beitragen wollte, um
die geradezu desparaten Heimatsverhältnisse nicht
einer Neuregelung zuzuführen; im Gegentheile,
obwohl ich bedeutende materielle Interessen der
Städte durch dieses Gesetz tangirt sehe (Abge-
ordneter Dr. Funke: Verletzt!), sogar verletzt
sehe, so möchte ich doch glauben, daß eine Sani-
rung dieser Ansprüche denkbar ist, vor allem An-
deren denkbar ist -- das erkläre ich anticipando
-- dadurch, daß die Wirksamkeit des Gesetzes
eine nicht allzu rasch eintretende ist. Ich glaube
aber auch, daß wenigstens die städtischen Ver-
treter das Recht haben, sich über diese Schwierig-
keiten des Gesetzes hinwegzusetzen in dem Be-
wußtsein, daß diese Regelung unerläßlich ist. Von
diesem Standpunkte aus will ich, obwohl der
§ 5, wie schon der unmittelbare Herr Vorredner
hervorgehoben hat, ernste Bedenken gegen sich
hat, doch nicht so weit gehen, daß ich diesen
Paragraphen zur Streichung empfehle, weil ich
ebenfalls hohen Werth darauf lege, daß das, was
man sich gewöhnt hat -- ich glaube, Stein war
der Schöpfer dieses Ausdruckes -- administrative
Ordnung der Bevölkerung zu nennen, in einem
Staate vorhanden sei.

Es ist von größter Bedeutung, daß diese
administrative Ordnung vor sich gehe. Sie ist
durch das 1863er Gesetz zur gänzlichen Unord-
nung geworden. Allein, man darf doch bei aller
Hochschätzung dieses zunächst theoretischen Stand-
punktes nicht so weit gehen, daß man den Aus-
ländern das Heimatsrecht in Oesterreich allzu
leicht macht. Ich bin der Letzte, der die Frei-
zügigkeit nicht nur innerhalb der Provinzen,
sondern auch zwischen In- und Ausland irgend-
wie gering schätzt. Es ist, wenn ich nicht irre,
ein Wort Roscher's, daß der Staat sein Terri-
torium nicht zu einem Gefängnisse für seine
Bürger machen dürfe, das heißt, der Staat muß
einen Staatsbürger entlassen, wenn er nicht mehr
im Staate bleiben will, vorausgesetzt, daß er der
[Spaltenumbruch] gesetzlichen Wehrpflicht und seinen sonstigen Ver-
pflichtungen entsprochen hat. Anderseits habe ich
wohl den richtigen Standpunkt, wenn ich sage,
wir müssen auch den anderen, der zu uns kommen
will, aufnehmen, freilich mit einer gewissen Sich-
tung und Siebung. Da meine ich, daß wir in
der bedingungslosen Gleichstellung der In- und
Ausländer, wie sie § 5 vorsieht, denn doch zu
weit gehen.

Wir erklären nämlich, daß Ausländer genau
so wie Inländer, wenn sie sich zehn Jahre in
der Gemeinde aufgehalten haben, den Anspruch
auf das Heimatsrecht erwerben. Das geht aus
einem Gesichtspunkte zu weit.

Das ist ja gewiß, daß es für den Staat
nicht angenehm ist, wenn sich viele Ausländer
lange Zeit hindurch als Ausländer in seinem
Territorium aufhalten, und es ist eine Incor-
porirung der Ausländer in die inländische Be-
völkerung von Bedeutung, die Assimilation noth-
wendig.

Aber so weit darf man nicht gehen, daß man
dieses Recht den Ausländern unbedingt einräumt,
sondern ich glaube, daß eine Beschränkung ein-
treten muß, daß nämlich ein solches Recht den
Ausländern nur dann eingeräumt werden soll,
wenn das Ausland auch unseren Staatsbürgern
gegenüber ebenso freundlich und connivent vor-
geht, als wir es thun.

Ich meine also, daß wir gar keine über-
mäßigen Schwierigkeiten machen sollen, um die
Ausländer, welche sich bei uns wohl fühlen, auch
zu wirklichen heimatberechtigten Staatsbürgern zu
machen. Ich meine, daß der ausländische Staat
nicht zögern soll, die Staatsbürger, welche sich in
seinem Territorium aus irgend einem Grunde
nicht mehr heimisch fühlen, zu entlassen, und
ebenso finde ich, daß, wenn Jemand durch seinen
langjährigen Aufenthalt beweist, daß er sich in
unserem Staate auch heimisch fühlt, wir ihn auch
aufnehmen sollen.

Aber das Heimatrecht, das heißt vor allem
Anderen der Anspruch auf Unterstützung im Falle
der Verarmung, ist doch immerhin ein so schwer-
wiegendes Recht, daß ich glaube, wir dürfen es
nicht ohneweiters hergeben. Wir sollen zwar bei
Aufnahmen keine unnatürlichen Schwierigkeiten
machen, aber was mir recht ist, muß dem anderen
Staate auch billig sein. Es muß auch der andere
Staat unsere Bürger ebenso behandeln, daß er
sagt: Wenn ihr euch in meinem Territorium
wohl fühlt, natürlich wenn ihr euch correct
benehmet und den Gesetzen gemäß euch verhaltet,
so werde ich keine Schwierigkeit machen, euch in
den staatsbürgerlichen Verband aufzunehmen; wir
werden aber euch das Heimatrecht nur dann
gewähren, wenn unsere Staatsbürger, die sich bei
euch aufhalten und ihre wirthschafliche Kraft auch
euerem Staate zur Verfügung stellen, ebenso
behandelt werden, wie die anderen Staatsbürger.

Diese Dinge, meine Herren, haben Bedeutung.
Erlauben Sie mir, daß ich Ihnen aus dem
Gerichtsbezirke Baden mittheile, daß in Baden
[Spaltenumbruch] 3550 Personen wohnhaft und dort heimatberechtgt
sind, während dort 1700 Ausländer wohnen,
welche natürlich noch nicht heimatberechtigt sind.
Die Frage ist gar nicht so gleichgiltig; denn es
sind 50 Procent, so daß dort ebensoviele Ausländer
als in Baden heimatberechtigte Personen wohnen.
Das ist natürlich von bedeutendem Einflusse auf
die Städte.

Ich glaube daher, daß man in dem Bestreben
nach administrativer Ordnung der Bevölkerung
theoretisch nicht zu weit gehen darf, sondern nur
dann die Heimatberechtigung, also den Anspruch
auf die Armenversorgung verleihen soll, wenn
auch der ausländische Staat in gleicher Weise
unseren Staatsbürgern gegenüber vorgeht.

Ich sage dies hauptsächlich deshalb, weil der
letzte Satz des § 5 eine gewisse Schranke zieht,
indem er nämlich sagt, daß diese Aufnahme erst
dann wirksam ist, wenn der betreffende Ausländer,
der um das Heimatrecht wirbt, in Oesterreich die
Staatsbürgerschaft erhalten hat, und es hat in-
folge dessen, theoretisch gesprochen, Oesterreich es
in der Hand, ob es einen solchen Ausländer
heimatberechtigt machen will oder nicht, indem
es ihm die Staatsbürgerschaft gewährt oder nicht.

Ich habe aber schon erklärt, daß dies für
mich insoferne keine ernstliche Schranke bildet,
als ich, wenigstens theoretisch, der Meinung bin,
daß ein Ausländer, der sich in Oesterreich eine
Reihe von Jahren aufhält, eine Art moralischen
Anspruch hat, in Oesterreich als Staatsbürger
aufgenommen zu werden, wenn er sich nichts zu
Schulden kommen läßt und wünscht, in den öster-
reichischen Staatsbürgerverband aufgenommen zu
werden. Ich bin ein Anhänger der vollen Frei-
zügigkeit. Ich glaube, daß der österreichische Staat
weder allzugroße Schwierigkeiten machen darf,
einen Staatsbürger, der nicht mehr österreichischer
Staatsbürger sein will, zu entlassen, vorausgesetzt,
daß er seine Wehrpflicht erfüllt hat, und ebenso-
wenig einen anständigen Menschen, der sich nichts
hat zu Schulden kommen lassen und das österreichische
Staatsbürgerrecht erwerben will, aufzunehmen.

Ich glaube also, daß man in dieser Rücksicht
nicht engherzig sein darf. Wenn das aber der
Fall ist, dann darf die Heimatberechtigung, das
heißt das Recht auf Armenversorgung [erst] dann
erworben werden, wenn der andere Staat in
gleicher Weise vorgeht, wie wir. Ich muß diese
Ansicht umsomehr vertreten, als ich [zwa]r keine
ziffermäßigen Daten über die anderen Bezirke
meines Wahlbezirkes außer Baden geben kann,
aber hinzufügen darf, daß ich einzelne Grenzbezirke
vertrete, und zwar insbesondere Bruck an der
Leitha, Hainburg.

Es ist eine feststehende Erfahrung, daß gerade
in diesen Grenzbezirken sich eine große Anzahl
von Ausländern aufhält und es sind das in der
Regel ärmere Menschen, so daß man nur solchen
Personen dieses Recht einräumen sollte, welche
Staaten angehören, die unserem Staate gegenüber
ebenso liberal vorgehen als Oesterreich.

Ich glaube daher berechtigt zu sein, im § 5




[Spaltenumbruch]

"aber schöner als alle Hindumädchen, die je gelebt,
mit einer weißeren Haut als die Blätter der
weißesten Blume."

Und er sah auf seinem Reisfeld eine Hindu-
mutter stehen, umringt von ihren Kindern und flüsterte
ihr seinen Wunsch ins Ohr.....

Und es wurde in dem Hindulande ein Kind
geboren -- ein sonderbar weißes Kind von wunder-
voller Schönheit, das niemals lachte oder weinte und
seine dunkeln Augen immer von seiner Mutter weg
zum Himmel richtete. Alles lief herbei, dies wunder-
schöne Kind zu sehen: ein Hindukind mit einer so
weißen Haut, wie die Blätter der weißesten Blume
und so dunkeln Augen, wie die finsterste Nacht.

Die Eltern, arme ehrliche Landleute, wußten
nicht wie sie das Kind nennen sollten; "solche
Schönheit" meinten sie, "müsse einen entsprechenden
Namen haben, und endlich verfielen sie auf Nuleeni.

Eines Tages fand Nuleeni's Vater seine Frau,
wie sie mit traurigem und verwundertem Gesicht auf
die Felder hinausstarrte.

"Das weiße Kind ist nicht mein," sagte sie,
"nie blickt es mir liebevoll ins Gesicht, wie die
andern Kinder es thun, sondern richtet seine Augen
stets auf den leeren Himmel, es lächelt in die leere
Luft, aber mich lächelt es nie an. Was mag es
dort nur sehen? Mir streckt es nie seine kleinen
Arme entgegen, wem denn sonst? Sie mögen von
seiner wunderbaren Schönheit so viel sprechen, wie
sie wollen, aber ich sage Dir, ich hätte lieber ein
[Spaltenumbruch] kleines braunes Kind, welches manchmal lachte und
weinte, wie ein gesundes Kind, und als dessen Mutter
ich mich mehr fühlte, als dieses Kindes, welches mein
und doch nicht mein ist.

Der Vater suchte sie mit folgenden Worten zu
beruhigen: "Wer kann eines Kindes Wesen er-
gründen? alle Kinder sind nicht gleich."

"Es ist mir, als wenn es ein fremdes Kind
wäre, seine großen schwarzen Augen flößen mir Furcht
ein", antwortete sie.

Aber er suchte sie zu beschwichtigen, indem er
fortfuhr: Haben nicht alle unsere Kinder schwarze
Augen? Du hast wirklich sonderbare Ideen; Du
solltest stolz darauf sein, daß Gott dir ein so schönes
Kind gegeben hat. Aber der Satz ist wirklich wahr,
daß Frauen nie dankbar sind."

Nuleeni's Mutter war beschämt und sprach nicht
mehr, that auch stets ihre Pflicht an dem Kinde und
beklagte sich nicht mehr über dessen sonderbares
Wesen, aber der Kummer blieb in ihrem Herzen
und zeigte sich in ihrem traurigen Gesicht.

Tage, Wochen, Monate vergingen. Die kleine
Nuleeni blühte wie eine Blume und blickte beständig
nach dem Himmel. Ihre Brüder betrachteten sie
verwundert.

"Mutter, wem lächelt denn uns're kleine Schwester
zu, wenn sie nach dem Himmel blickt?"

"Kinder, fragt mich nicht, denn ich weiß es
nicht."

Als Nuleeni älter wurde, trugen sie ihre Brüder,
[Spaltenumbruch] stolz auf ihre schöne kleine Schwester, mit sich auf
ihren Wanderungen durch die Wälder und lehrten
sie die Namen der Vögel, Pflanzen und Thiere
sprechen. Allmälig lernte sie gehen, immer von
ihren Brüdern umgeben, zwei vor, zwei hinter sich
und einen zu jeder Seite. Als sie gehen konnte,
lernte sie auch laufen und bald überholte sie sie Alle,
ihre Füße waren schneller und leichter als die des
Rehes.

Als ihre Brüder nach vier Jahren herangewachsen
waren, gingen sie in die Wälder, drangen in die
dichtesten Gebüsche, um gewisse Thiere wegen ihres
werthvollen Pelzwerkes zu erlegen.

So führte Nuleeni ein stilles einsames Leben.
Ihre Mutter beobachtete sie, wenn sie stundenlang
neben einem großen Bambusgebüsch saß, ihre
Hände im Schoß gefaltet und ein sonderbares süßes
Lächeln auf den Lippen. Selten die Dinge um sich
her beachtend, schien sie immer in einem schönen
Traum zu leben.

Es würde grausam sein, sie aus einem so
schönen Traum zu erwecken, dachte die Mutter.
Langsam gingen die Jahre an Nuleeni vorüber, bis
man sie endlich erwachsen sah und schöner als
irgend ein Hindumädchen je gewesen war. Ihre
Gestalt war, gleich einer jungen Palme, schlank und
voll träumerischer Grazie; ihr Gesicht wunderbar
weiß und unschuldig und ihre sanften schwarzen
Augen blickten schüchtern [u]nter den schweren Lidern
hervor.

(Schluß folgt.)


Mittwoch Badener Zeitung 11. November 1896.

[Spaltenumbruch]

wie ſich die Jungczechen, indem ſie ſich von den
hinter ihnen ſtehenden Radicalen zu einem falſchen
Schritte verleiten ließen, einer Niederlage aus-
ſetzten, und daß die Jungczechen von der Loſung,
wir brauchen den Großgrundbeſitz nicht, bereits ab-
gekommen ſind und ſich ſeiner Mitwirkung und
guten Dienſte keineswegs entſchlagen wollen.




Rede
des Reichsraths-Abgeordneten Profeſſor
Dr. Marchet in der Debatte über § 5 des
Heimatsgeſetzes
am 26. October 1896.

Hohes Haus! Ich möchte dieſem Paragraphen
ſowohl wie allen anderen, welche dieſes Geſetz
enthält, mich nicht von einem engherzigen und
kleinlichen Standpunkte gegenüberſtellen, ich möchte
vor allem Anderen, entſprechend dem Votum, das
ich in der Generaldebatte abgegeben habe, es
vermeiden, den Anſchein zu erwecken, als ob ich
in irgend einer Weiſe dazu beitragen wollte, um
die geradezu deſparaten Heimatsverhältniſſe nicht
einer Neuregelung zuzuführen; im Gegentheile,
obwohl ich bedeutende materielle Intereſſen der
Städte durch dieſes Geſetz tangirt ſehe (Abge-
ordneter Dr. Funke: Verletzt!), ſogar verletzt
ſehe, ſo möchte ich doch glauben, daß eine Sani-
rung dieſer Anſprüche denkbar iſt, vor allem An-
deren denkbar iſt — das erkläre ich anticipando
— dadurch, daß die Wirkſamkeit des Geſetzes
eine nicht allzu raſch eintretende iſt. Ich glaube
aber auch, daß wenigſtens die ſtädtiſchen Ver-
treter das Recht haben, ſich über dieſe Schwierig-
keiten des Geſetzes hinwegzuſetzen in dem Be-
wußtſein, daß dieſe Regelung unerläßlich iſt. Von
dieſem Standpunkte aus will ich, obwohl der
§ 5, wie ſchon der unmittelbare Herr Vorredner
hervorgehoben hat, ernſte Bedenken gegen ſich
hat, doch nicht ſo weit gehen, daß ich dieſen
Paragraphen zur Streichung empfehle, weil ich
ebenfalls hohen Werth darauf lege, daß das, was
man ſich gewöhnt hat — ich glaube, Stein war
der Schöpfer dieſes Ausdruckes — adminiſtrative
Ordnung der Bevölkerung zu nennen, in einem
Staate vorhanden ſei.

Es iſt von größter Bedeutung, daß dieſe
adminiſtrative Ordnung vor ſich gehe. Sie iſt
durch das 1863er Geſetz zur gänzlichen Unord-
nung geworden. Allein, man darf doch bei aller
Hochſchätzung dieſes zunächſt theoretiſchen Stand-
punktes nicht ſo weit gehen, daß man den Aus-
ländern das Heimatsrecht in Oeſterreich allzu
leicht macht. Ich bin der Letzte, der die Frei-
zügigkeit nicht nur innerhalb der Provinzen,
ſondern auch zwiſchen In- und Ausland irgend-
wie gering ſchätzt. Es iſt, wenn ich nicht irre,
ein Wort Roſcher’s, daß der Staat ſein Terri-
torium nicht zu einem Gefängniſſe für ſeine
Bürger machen dürfe, das heißt, der Staat muß
einen Staatsbürger entlaſſen, wenn er nicht mehr
im Staate bleiben will, vorausgeſetzt, daß er der
[Spaltenumbruch] geſetzlichen Wehrpflicht und ſeinen ſonſtigen Ver-
pflichtungen entſprochen hat. Anderſeits habe ich
wohl den richtigen Standpunkt, wenn ich ſage,
wir müſſen auch den anderen, der zu uns kommen
will, aufnehmen, freilich mit einer gewiſſen Sich-
tung und Siebung. Da meine ich, daß wir in
der bedingungsloſen Gleichſtellung der In- und
Ausländer, wie ſie § 5 vorſieht, denn doch zu
weit gehen.

Wir erklären nämlich, daß Ausländer genau
ſo wie Inländer, wenn ſie ſich zehn Jahre in
der Gemeinde aufgehalten haben, den Anſpruch
auf das Heimatsrecht erwerben. Das geht aus
einem Geſichtspunkte zu weit.

Das iſt ja gewiß, daß es für den Staat
nicht angenehm iſt, wenn ſich viele Ausländer
lange Zeit hindurch als Ausländer in ſeinem
Territorium aufhalten, und es iſt eine Incor-
porirung der Ausländer in die inländiſche Be-
völkerung von Bedeutung, die Aſſimilation noth-
wendig.

Aber ſo weit darf man nicht gehen, daß man
dieſes Recht den Ausländern unbedingt einräumt,
ſondern ich glaube, daß eine Beſchränkung ein-
treten muß, daß nämlich ein ſolches Recht den
Ausländern nur dann eingeräumt werden ſoll,
wenn das Ausland auch unſeren Staatsbürgern
gegenüber ebenſo freundlich und connivent vor-
geht, als wir es thun.

Ich meine alſo, daß wir gar keine über-
mäßigen Schwierigkeiten machen ſollen, um die
Ausländer, welche ſich bei uns wohl fühlen, auch
zu wirklichen heimatberechtigten Staatsbürgern zu
machen. Ich meine, daß der ausländiſche Staat
nicht zögern ſoll, die Staatsbürger, welche ſich in
ſeinem Territorium aus irgend einem Grunde
nicht mehr heimiſch fühlen, zu entlaſſen, und
ebenſo finde ich, daß, wenn Jemand durch ſeinen
langjährigen Aufenthalt beweist, daß er ſich in
unſerem Staate auch heimiſch fühlt, wir ihn auch
aufnehmen ſollen.

Aber das Heimatrecht, das heißt vor allem
Anderen der Anſpruch auf Unterſtützung im Falle
der Verarmung, iſt doch immerhin ein ſo ſchwer-
wiegendes Recht, daß ich glaube, wir dürfen es
nicht ohneweiters hergeben. Wir ſollen zwar bei
Aufnahmen keine unnatürlichen Schwierigkeiten
machen, aber was mir recht iſt, muß dem anderen
Staate auch billig ſein. Es muß auch der andere
Staat unſere Bürger ebenſo behandeln, daß er
ſagt: Wenn ihr euch in meinem Territorium
wohl fühlt, natürlich wenn ihr euch correct
benehmet und den Geſetzen gemäß euch verhaltet,
ſo werde ich keine Schwierigkeit machen, euch in
den ſtaatsbürgerlichen Verband aufzunehmen; wir
werden aber euch das Heimatrecht nur dann
gewähren, wenn unſere Staatsbürger, die ſich bei
euch aufhalten und ihre wirthſchafliche Kraft auch
euerem Staate zur Verfügung ſtellen, ebenſo
behandelt werden, wie die anderen Staatsbürger.

Dieſe Dinge, meine Herren, haben Bedeutung.
Erlauben Sie mir, daß ich Ihnen aus dem
Gerichtsbezirke Baden mittheile, daß in Baden
[Spaltenumbruch] 3550 Perſonen wohnhaft und dort heimatberechtgt
ſind, während dort 1700 Ausländer wohnen,
welche natürlich noch nicht heimatberechtigt ſind.
Die Frage iſt gar nicht ſo gleichgiltig; denn es
ſind 50 Procent, ſo daß dort ebenſoviele Ausländer
als in Baden heimatberechtigte Perſonen wohnen.
Das iſt natürlich von bedeutendem Einfluſſe auf
die Städte.

Ich glaube daher, daß man in dem Beſtreben
nach adminiſtrativer Ordnung der Bevölkerung
theoretiſch nicht zu weit gehen darf, ſondern nur
dann die Heimatberechtigung, alſo den Anſpruch
auf die Armenverſorgung verleihen ſoll, wenn
auch der ausländiſche Staat in gleicher Weiſe
unſeren Staatsbürgern gegenüber vorgeht.

Ich ſage dies hauptſächlich deshalb, weil der
letzte Satz des § 5 eine gewiſſe Schranke zieht,
indem er nämlich ſagt, daß dieſe Aufnahme erſt
dann wirkſam iſt, wenn der betreffende Ausländer,
der um das Heimatrecht wirbt, in Oeſterreich die
Staatsbürgerſchaft erhalten hat, und es hat in-
folge deſſen, theoretiſch geſprochen, Oeſterreich es
in der Hand, ob es einen ſolchen Ausländer
heimatberechtigt machen will oder nicht, indem
es ihm die Staatsbürgerſchaft gewährt oder nicht.

Ich habe aber ſchon erklärt, daß dies für
mich inſoferne keine ernſtliche Schranke bildet,
als ich, wenigſtens theoretiſch, der Meinung bin,
daß ein Ausländer, der ſich in Oeſterreich eine
Reihe von Jahren aufhält, eine Art moraliſchen
Anſpruch hat, in Oeſterreich als Staatsbürger
aufgenommen zu werden, wenn er ſich nichts zu
Schulden kommen läßt und wünſcht, in den öſter-
reichiſchen Staatsbürgerverband aufgenommen zu
werden. Ich bin ein Anhänger der vollen Frei-
zügigkeit. Ich glaube, daß der öſterreichiſche Staat
weder allzugroße Schwierigkeiten machen darf,
einen Staatsbürger, der nicht mehr öſterreichiſcher
Staatsbürger ſein will, zu entlaſſen, vorausgeſetzt,
daß er ſeine Wehrpflicht erfüllt hat, und ebenſo-
wenig einen anſtändigen Menſchen, der ſich nichts
hat zu Schulden kommen laſſen und das öſterreichiſche
Staatsbürgerrecht erwerben will, aufzunehmen.

Ich glaube alſo, daß man in dieſer Rückſicht
nicht engherzig ſein darf. Wenn das aber der
Fall iſt, dann darf die Heimatberechtigung, das
heißt das Recht auf Armenverſorgung [erſt] dann
erworben werden, wenn der andere Staat in
gleicher Weiſe vorgeht, wie wir. Ich muß dieſe
Anſicht umſomehr vertreten, als ich [zwa]r keine
ziffermäßigen Daten über die anderen Bezirke
meines Wahlbezirkes außer Baden geben kann,
aber hinzufügen darf, daß ich einzelne Grenzbezirke
vertrete, und zwar insbeſondere Bruck an der
Leitha, Hainburg.

Es iſt eine feſtſtehende Erfahrung, daß gerade
in dieſen Grenzbezirken ſich eine große Anzahl
von Ausländern aufhält und es ſind das in der
Regel ärmere Menſchen, ſo daß man nur ſolchen
Perſonen dieſes Recht einräumen ſollte, welche
Staaten angehören, die unſerem Staate gegenüber
ebenſo liberal vorgehen als Oeſterreich.

Ich glaube daher berechtigt zu ſein, im § 5




[Spaltenumbruch]

„aber ſchöner als alle Hindumädchen, die je gelebt,
mit einer weißeren Haut als die Blätter der
weißeſten Blume.“

Und er ſah auf ſeinem Reisfeld eine Hindu-
mutter ſtehen, umringt von ihren Kindern und flüſterte
ihr ſeinen Wunſch ins Ohr.....

Und es wurde in dem Hindulande ein Kind
geboren — ein ſonderbar weißes Kind von wunder-
voller Schönheit, das niemals lachte oder weinte und
ſeine dunkeln Augen immer von ſeiner Mutter weg
zum Himmel richtete. Alles lief herbei, dies wunder-
ſchöne Kind zu ſehen: ein Hindukind mit einer ſo
weißen Haut, wie die Blätter der weißeſten Blume
und ſo dunkeln Augen, wie die finſterſte Nacht.

Die Eltern, arme ehrliche Landleute, wußten
nicht wie ſie das Kind nennen ſollten; „ſolche
Schönheit“ meinten ſie, „müſſe einen entſprechenden
Namen haben, und endlich verfielen ſie auf Nuleeni.

Eines Tages fand Nuleeni’s Vater ſeine Frau,
wie ſie mit traurigem und verwundertem Geſicht auf
die Felder hinausſtarrte.

„Das weiße Kind iſt nicht mein,“ ſagte ſie,
„nie blickt es mir liebevoll ins Geſicht, wie die
andern Kinder es thun, ſondern richtet ſeine Augen
ſtets auf den leeren Himmel, es lächelt in die leere
Luft, aber mich lächelt es nie an. Was mag es
dort nur ſehen? Mir ſtreckt es nie ſeine kleinen
Arme entgegen, wem denn ſonſt? Sie mögen von
ſeiner wunderbaren Schönheit ſo viel ſprechen, wie
ſie wollen, aber ich ſage Dir, ich hätte lieber ein
[Spaltenumbruch] kleines braunes Kind, welches manchmal lachte und
weinte, wie ein geſundes Kind, und als deſſen Mutter
ich mich mehr fühlte, als dieſes Kindes, welches mein
und doch nicht mein iſt.

Der Vater ſuchte ſie mit folgenden Worten zu
beruhigen: „Wer kann eines Kindes Weſen er-
gründen? alle Kinder ſind nicht gleich.“

„Es iſt mir, als wenn es ein fremdes Kind
wäre, ſeine großen ſchwarzen Augen flößen mir Furcht
ein“, antwortete ſie.

Aber er ſuchte ſie zu beſchwichtigen, indem er
fortfuhr: Haben nicht alle unſere Kinder ſchwarze
Augen? Du haſt wirklich ſonderbare Ideen; Du
ſollteſt ſtolz darauf ſein, daß Gott dir ein ſo ſchönes
Kind gegeben hat. Aber der Satz iſt wirklich wahr,
daß Frauen nie dankbar ſind.“

Nuleeni’s Mutter war beſchämt und ſprach nicht
mehr, that auch ſtets ihre Pflicht an dem Kinde und
beklagte ſich nicht mehr über deſſen ſonderbares
Weſen, aber der Kummer blieb in ihrem Herzen
und zeigte ſich in ihrem traurigen Geſicht.

Tage, Wochen, Monate vergingen. Die kleine
Nuleeni blühte wie eine Blume und blickte beſtändig
nach dem Himmel. Ihre Brüder betrachteten ſie
verwundert.

„Mutter, wem lächelt denn unſ’re kleine Schweſter
zu, wenn ſie nach dem Himmel blickt?“

„Kinder, fragt mich nicht, denn ich weiß es
nicht.“

Als Nuleeni älter wurde, trugen ſie ihre Brüder,
[Spaltenumbruch] ſtolz auf ihre ſchöne kleine Schweſter, mit ſich auf
ihren Wanderungen durch die Wälder und lehrten
ſie die Namen der Vögel, Pflanzen und Thiere
ſprechen. Allmälig lernte ſie gehen, immer von
ihren Brüdern umgeben, zwei vor, zwei hinter ſich
und einen zu jeder Seite. Als ſie gehen konnte,
lernte ſie auch laufen und bald überholte ſie ſie Alle,
ihre Füße waren ſchneller und leichter als die des
Rehes.

Als ihre Brüder nach vier Jahren herangewachſen
waren, gingen ſie in die Wälder, drangen in die
dichteſten Gebüſche, um gewiſſe Thiere wegen ihres
werthvollen Pelzwerkes zu erlegen.

So führte Nuleeni ein ſtilles einſames Leben.
Ihre Mutter beobachtete ſie, wenn ſie ſtundenlang
neben einem großen Bambusgebüſch ſaß, ihre
Hände im Schoß gefaltet und ein ſonderbares ſüßes
Lächeln auf den Lippen. Selten die Dinge um ſich
her beachtend, ſchien ſie immer in einem ſchönen
Traum zu leben.

Es würde grauſam ſein, ſie aus einem ſo
ſchönen Traum zu erwecken, dachte die Mutter.
Langſam gingen die Jahre an Nuleeni vorüber, bis
man ſie endlich erwachſen ſah und ſchöner als
irgend ein Hindumädchen je geweſen war. Ihre
Geſtalt war, gleich einer jungen Palme, ſchlank und
voll träumeriſcher Grazie; ihr Geſicht wunderbar
weiß und unſchuldig und ihre ſanften ſchwarzen
Augen blickten ſchüchtern [u]nter den ſchweren Lidern
hervor.

(Schluß folgt.)


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[2/0002] Mittwoch Badener Zeitung 11. November 1896. wie ſich die Jungczechen, indem ſie ſich von den hinter ihnen ſtehenden Radicalen zu einem falſchen Schritte verleiten ließen, einer Niederlage aus- ſetzten, und daß die Jungczechen von der Loſung, wir brauchen den Großgrundbeſitz nicht, bereits ab- gekommen ſind und ſich ſeiner Mitwirkung und guten Dienſte keineswegs entſchlagen wollen. X. Rede des Reichsraths-Abgeordneten Profeſſor Dr. Marchet in der Debatte über § 5 des Heimatsgeſetzes am 26. October 1896. Hohes Haus! Ich möchte dieſem Paragraphen ſowohl wie allen anderen, welche dieſes Geſetz enthält, mich nicht von einem engherzigen und kleinlichen Standpunkte gegenüberſtellen, ich möchte vor allem Anderen, entſprechend dem Votum, das ich in der Generaldebatte abgegeben habe, es vermeiden, den Anſchein zu erwecken, als ob ich in irgend einer Weiſe dazu beitragen wollte, um die geradezu deſparaten Heimatsverhältniſſe nicht einer Neuregelung zuzuführen; im Gegentheile, obwohl ich bedeutende materielle Intereſſen der Städte durch dieſes Geſetz tangirt ſehe (Abge- ordneter Dr. Funke: Verletzt!), ſogar verletzt ſehe, ſo möchte ich doch glauben, daß eine Sani- rung dieſer Anſprüche denkbar iſt, vor allem An- deren denkbar iſt — das erkläre ich anticipando — dadurch, daß die Wirkſamkeit des Geſetzes eine nicht allzu raſch eintretende iſt. Ich glaube aber auch, daß wenigſtens die ſtädtiſchen Ver- treter das Recht haben, ſich über dieſe Schwierig- keiten des Geſetzes hinwegzuſetzen in dem Be- wußtſein, daß dieſe Regelung unerläßlich iſt. Von dieſem Standpunkte aus will ich, obwohl der § 5, wie ſchon der unmittelbare Herr Vorredner hervorgehoben hat, ernſte Bedenken gegen ſich hat, doch nicht ſo weit gehen, daß ich dieſen Paragraphen zur Streichung empfehle, weil ich ebenfalls hohen Werth darauf lege, daß das, was man ſich gewöhnt hat — ich glaube, Stein war der Schöpfer dieſes Ausdruckes — adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung zu nennen, in einem Staate vorhanden ſei. Es iſt von größter Bedeutung, daß dieſe adminiſtrative Ordnung vor ſich gehe. Sie iſt durch das 1863er Geſetz zur gänzlichen Unord- nung geworden. Allein, man darf doch bei aller Hochſchätzung dieſes zunächſt theoretiſchen Stand- punktes nicht ſo weit gehen, daß man den Aus- ländern das Heimatsrecht in Oeſterreich allzu leicht macht. Ich bin der Letzte, der die Frei- zügigkeit nicht nur innerhalb der Provinzen, ſondern auch zwiſchen In- und Ausland irgend- wie gering ſchätzt. Es iſt, wenn ich nicht irre, ein Wort Roſcher’s, daß der Staat ſein Terri- torium nicht zu einem Gefängniſſe für ſeine Bürger machen dürfe, das heißt, der Staat muß einen Staatsbürger entlaſſen, wenn er nicht mehr im Staate bleiben will, vorausgeſetzt, daß er der geſetzlichen Wehrpflicht und ſeinen ſonſtigen Ver- pflichtungen entſprochen hat. Anderſeits habe ich wohl den richtigen Standpunkt, wenn ich ſage, wir müſſen auch den anderen, der zu uns kommen will, aufnehmen, freilich mit einer gewiſſen Sich- tung und Siebung. Da meine ich, daß wir in der bedingungsloſen Gleichſtellung der In- und Ausländer, wie ſie § 5 vorſieht, denn doch zu weit gehen. Wir erklären nämlich, daß Ausländer genau ſo wie Inländer, wenn ſie ſich zehn Jahre in der Gemeinde aufgehalten haben, den Anſpruch auf das Heimatsrecht erwerben. Das geht aus einem Geſichtspunkte zu weit. Das iſt ja gewiß, daß es für den Staat nicht angenehm iſt, wenn ſich viele Ausländer lange Zeit hindurch als Ausländer in ſeinem Territorium aufhalten, und es iſt eine Incor- porirung der Ausländer in die inländiſche Be- völkerung von Bedeutung, die Aſſimilation noth- wendig. Aber ſo weit darf man nicht gehen, daß man dieſes Recht den Ausländern unbedingt einräumt, ſondern ich glaube, daß eine Beſchränkung ein- treten muß, daß nämlich ein ſolches Recht den Ausländern nur dann eingeräumt werden ſoll, wenn das Ausland auch unſeren Staatsbürgern gegenüber ebenſo freundlich und connivent vor- geht, als wir es thun. Ich meine alſo, daß wir gar keine über- mäßigen Schwierigkeiten machen ſollen, um die Ausländer, welche ſich bei uns wohl fühlen, auch zu wirklichen heimatberechtigten Staatsbürgern zu machen. Ich meine, daß der ausländiſche Staat nicht zögern ſoll, die Staatsbürger, welche ſich in ſeinem Territorium aus irgend einem Grunde nicht mehr heimiſch fühlen, zu entlaſſen, und ebenſo finde ich, daß, wenn Jemand durch ſeinen langjährigen Aufenthalt beweist, daß er ſich in unſerem Staate auch heimiſch fühlt, wir ihn auch aufnehmen ſollen. Aber das Heimatrecht, das heißt vor allem Anderen der Anſpruch auf Unterſtützung im Falle der Verarmung, iſt doch immerhin ein ſo ſchwer- wiegendes Recht, daß ich glaube, wir dürfen es nicht ohneweiters hergeben. Wir ſollen zwar bei Aufnahmen keine unnatürlichen Schwierigkeiten machen, aber was mir recht iſt, muß dem anderen Staate auch billig ſein. Es muß auch der andere Staat unſere Bürger ebenſo behandeln, daß er ſagt: Wenn ihr euch in meinem Territorium wohl fühlt, natürlich wenn ihr euch correct benehmet und den Geſetzen gemäß euch verhaltet, ſo werde ich keine Schwierigkeit machen, euch in den ſtaatsbürgerlichen Verband aufzunehmen; wir werden aber euch das Heimatrecht nur dann gewähren, wenn unſere Staatsbürger, die ſich bei euch aufhalten und ihre wirthſchafliche Kraft auch euerem Staate zur Verfügung ſtellen, ebenſo behandelt werden, wie die anderen Staatsbürger. Dieſe Dinge, meine Herren, haben Bedeutung. Erlauben Sie mir, daß ich Ihnen aus dem Gerichtsbezirke Baden mittheile, daß in Baden 3550 Perſonen wohnhaft und dort heimatberechtgt ſind, während dort 1700 Ausländer wohnen, welche natürlich noch nicht heimatberechtigt ſind. Die Frage iſt gar nicht ſo gleichgiltig; denn es ſind 50 Procent, ſo daß dort ebenſoviele Ausländer als in Baden heimatberechtigte Perſonen wohnen. Das iſt natürlich von bedeutendem Einfluſſe auf die Städte. Ich glaube daher, daß man in dem Beſtreben nach adminiſtrativer Ordnung der Bevölkerung theoretiſch nicht zu weit gehen darf, ſondern nur dann die Heimatberechtigung, alſo den Anſpruch auf die Armenverſorgung verleihen ſoll, wenn auch der ausländiſche Staat in gleicher Weiſe unſeren Staatsbürgern gegenüber vorgeht. Ich ſage dies hauptſächlich deshalb, weil der letzte Satz des § 5 eine gewiſſe Schranke zieht, indem er nämlich ſagt, daß dieſe Aufnahme erſt dann wirkſam iſt, wenn der betreffende Ausländer, der um das Heimatrecht wirbt, in Oeſterreich die Staatsbürgerſchaft erhalten hat, und es hat in- folge deſſen, theoretiſch geſprochen, Oeſterreich es in der Hand, ob es einen ſolchen Ausländer heimatberechtigt machen will oder nicht, indem es ihm die Staatsbürgerſchaft gewährt oder nicht. Ich habe aber ſchon erklärt, daß dies für mich inſoferne keine ernſtliche Schranke bildet, als ich, wenigſtens theoretiſch, der Meinung bin, daß ein Ausländer, der ſich in Oeſterreich eine Reihe von Jahren aufhält, eine Art moraliſchen Anſpruch hat, in Oeſterreich als Staatsbürger aufgenommen zu werden, wenn er ſich nichts zu Schulden kommen läßt und wünſcht, in den öſter- reichiſchen Staatsbürgerverband aufgenommen zu werden. Ich bin ein Anhänger der vollen Frei- zügigkeit. Ich glaube, daß der öſterreichiſche Staat weder allzugroße Schwierigkeiten machen darf, einen Staatsbürger, der nicht mehr öſterreichiſcher Staatsbürger ſein will, zu entlaſſen, vorausgeſetzt, daß er ſeine Wehrpflicht erfüllt hat, und ebenſo- wenig einen anſtändigen Menſchen, der ſich nichts hat zu Schulden kommen laſſen und das öſterreichiſche Staatsbürgerrecht erwerben will, aufzunehmen. Ich glaube alſo, daß man in dieſer Rückſicht nicht engherzig ſein darf. Wenn das aber der Fall iſt, dann darf die Heimatberechtigung, das heißt das Recht auf Armenverſorgung erſt dann erworben werden, wenn der andere Staat in gleicher Weiſe vorgeht, wie wir. Ich muß dieſe Anſicht umſomehr vertreten, als ich zwar keine ziffermäßigen Daten über die anderen Bezirke meines Wahlbezirkes außer Baden geben kann, aber hinzufügen darf, daß ich einzelne Grenzbezirke vertrete, und zwar insbeſondere Bruck an der Leitha, Hainburg. Es iſt eine feſtſtehende Erfahrung, daß gerade in dieſen Grenzbezirken ſich eine große Anzahl von Ausländern aufhält und es ſind das in der Regel ärmere Menſchen, ſo daß man nur ſolchen Perſonen dieſes Recht einräumen ſollte, welche Staaten angehören, die unſerem Staate gegenüber ebenſo liberal vorgehen als Oeſterreich. Ich glaube daher berechtigt zu ſein, im § 5 „aber ſchöner als alle Hindumädchen, die je gelebt, mit einer weißeren Haut als die Blätter der weißeſten Blume.“ Und er ſah auf ſeinem Reisfeld eine Hindu- mutter ſtehen, umringt von ihren Kindern und flüſterte ihr ſeinen Wunſch ins Ohr..... Und es wurde in dem Hindulande ein Kind geboren — ein ſonderbar weißes Kind von wunder- voller Schönheit, das niemals lachte oder weinte und ſeine dunkeln Augen immer von ſeiner Mutter weg zum Himmel richtete. Alles lief herbei, dies wunder- ſchöne Kind zu ſehen: ein Hindukind mit einer ſo weißen Haut, wie die Blätter der weißeſten Blume und ſo dunkeln Augen, wie die finſterſte Nacht. Die Eltern, arme ehrliche Landleute, wußten nicht wie ſie das Kind nennen ſollten; „ſolche Schönheit“ meinten ſie, „müſſe einen entſprechenden Namen haben, und endlich verfielen ſie auf Nuleeni. Eines Tages fand Nuleeni’s Vater ſeine Frau, wie ſie mit traurigem und verwundertem Geſicht auf die Felder hinausſtarrte. „Das weiße Kind iſt nicht mein,“ ſagte ſie, „nie blickt es mir liebevoll ins Geſicht, wie die andern Kinder es thun, ſondern richtet ſeine Augen ſtets auf den leeren Himmel, es lächelt in die leere Luft, aber mich lächelt es nie an. Was mag es dort nur ſehen? Mir ſtreckt es nie ſeine kleinen Arme entgegen, wem denn ſonſt? Sie mögen von ſeiner wunderbaren Schönheit ſo viel ſprechen, wie ſie wollen, aber ich ſage Dir, ich hätte lieber ein kleines braunes Kind, welches manchmal lachte und weinte, wie ein geſundes Kind, und als deſſen Mutter ich mich mehr fühlte, als dieſes Kindes, welches mein und doch nicht mein iſt. Der Vater ſuchte ſie mit folgenden Worten zu beruhigen: „Wer kann eines Kindes Weſen er- gründen? alle Kinder ſind nicht gleich.“ „Es iſt mir, als wenn es ein fremdes Kind wäre, ſeine großen ſchwarzen Augen flößen mir Furcht ein“, antwortete ſie. Aber er ſuchte ſie zu beſchwichtigen, indem er fortfuhr: Haben nicht alle unſere Kinder ſchwarze Augen? Du haſt wirklich ſonderbare Ideen; Du ſollteſt ſtolz darauf ſein, daß Gott dir ein ſo ſchönes Kind gegeben hat. Aber der Satz iſt wirklich wahr, daß Frauen nie dankbar ſind.“ Nuleeni’s Mutter war beſchämt und ſprach nicht mehr, that auch ſtets ihre Pflicht an dem Kinde und beklagte ſich nicht mehr über deſſen ſonderbares Weſen, aber der Kummer blieb in ihrem Herzen und zeigte ſich in ihrem traurigen Geſicht. Tage, Wochen, Monate vergingen. Die kleine Nuleeni blühte wie eine Blume und blickte beſtändig nach dem Himmel. Ihre Brüder betrachteten ſie verwundert. „Mutter, wem lächelt denn unſ’re kleine Schweſter zu, wenn ſie nach dem Himmel blickt?“ „Kinder, fragt mich nicht, denn ich weiß es nicht.“ Als Nuleeni älter wurde, trugen ſie ihre Brüder, ſtolz auf ihre ſchöne kleine Schweſter, mit ſich auf ihren Wanderungen durch die Wälder und lehrten ſie die Namen der Vögel, Pflanzen und Thiere ſprechen. Allmälig lernte ſie gehen, immer von ihren Brüdern umgeben, zwei vor, zwei hinter ſich und einen zu jeder Seite. Als ſie gehen konnte, lernte ſie auch laufen und bald überholte ſie ſie Alle, ihre Füße waren ſchneller und leichter als die des Rehes. Als ihre Brüder nach vier Jahren herangewachſen waren, gingen ſie in die Wälder, drangen in die dichteſten Gebüſche, um gewiſſe Thiere wegen ihres werthvollen Pelzwerkes zu erlegen. So führte Nuleeni ein ſtilles einſames Leben. Ihre Mutter beobachtete ſie, wenn ſie ſtundenlang neben einem großen Bambusgebüſch ſaß, ihre Hände im Schoß gefaltet und ein ſonderbares ſüßes Lächeln auf den Lippen. Selten die Dinge um ſich her beachtend, ſchien ſie immer in einem ſchönen Traum zu leben. Es würde grauſam ſein, ſie aus einem ſo ſchönen Traum zu erwecken, dachte die Mutter. Langſam gingen die Jahre an Nuleeni vorüber, bis man ſie endlich erwachſen ſah und ſchöner als irgend ein Hindumädchen je geweſen war. Ihre Geſtalt war, gleich einer jungen Palme, ſchlank und voll träumeriſcher Grazie; ihr Geſicht wunderbar weiß und unſchuldig und ihre ſanften ſchwarzen Augen blickten ſchüchtern unter den ſchweren Lidern hervor. (Schluß folgt.)

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Zitationshilfe: Badener Zeitung. Nr. 91, Baden (Niederösterreich), 11.11.1896, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_badener091_1896/2>, abgerufen am 20.04.2024.