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Die Bayerische Presse. Nr. 130. Würzburg, 31. Mai 1850.

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Die Bayerische Presse.

[Beginn Spaltensatz]
Abonnement:
Ganzjährig 6 fl.
Halbjährig 3 fl.
Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

[Spaltenumbruch]
Eine constitutionell-monarchische Zeitung.
[Spaltenumbruch]

Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]

Nr. 130.
Würzburg, Freitag den 31. Mai. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

München, 29. Mai. Se. Maj. der König
haben am 27. Mai Sich allergnädigst bewogen
gefunden, auf die zu Hammelburg in Erledigung
gekommene Advokatenstelle den Advokaten Bernard
Straub von Orb -- seiner allerunterthänigsten
Bitte entsprechend -- zu versetzen.



Landtagsverhandlungen.

München, 27. Mai. ( CXIX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten.
) Am Minister-
tische v. Kleinschrod und Ministerialrath v. Ki-
liani. Der erste Präsident eröffnet um halb 11
Uhr die Sitzung. Verlesung des letzten Sitzungs-
protokolls. Hierauf stellt Fürst Wallerstein
eine Frage an den Justizminister. Jn der 118.
Sitzung hatte Fürst Wallerstein bei Art. 36 den
Antrag gestellt, daß die Wahl der den Bezirks-
gerichtssitzungen beizuwohnenden Räthe nicht durch
den Gerichtsvorstand, sondern durch das Gesammt-
collegium vor sich gehen solle. Diesen Antrag
bekämpft Referent von Wenning, und übergibt
zum Belege seiner Behauptung, daß die Gerichts-
vorstände zu jeder Zeit und vorzüglich auch im
Jahre 1832, ihre Selbstständigkeit zu bewahren
gewußt, dem Hrn. Justizminister zwei Documente
zur beliebigen Verfügung, von denen er jedoch
in Betracht der Amtsverschwiegenheit einen wei-
tern Gebrauch weder machen wolle noch dürfe.
Da nun diese Papiere in die Jahre der Verwal-
tung Wallersteins fielen, so fragte derselbe, ob
diese Documente seine Person beträfen. Staats-
minister v. Kleinschrod erwiderte ihm, daß die
betreffenden Documente zwei an einen Gerichts-
vorstand gerichtete Briefe seien, deren Jnhalt je-
doch dem amtlichen Wirkungskreise entnommen sei,
also ohne einen Verstoß gegen das Gesetz der
Amtsverschwiegenheit nicht veröffentlicht werden
könne. Aber dies zu sagen, sehe er ( Justizmi-
minister ) kein Hinderniß, daß nämlich der Ver-
fasser dieser Briefe längst mit Tod abgegangen
sei. -- Wallerstein dankt für die Aufklärung,
bemerkend, daß er nur Lebende, nicht Todte zu
vertreten habe. v. Wenning rechtfertigt die
Uebergabe der Papiere als gebrauchtes Beweis-
mittel, worauf der erste Präsident im Jnteresse
der Oeffentlichkeit den Wunsch ausdrückt, daß,
wenn die Documente als Beweise genommen
würden, selbe auf den Tisch des Hauses nieder-
gelegt werden sollen. ( Bravo. ) Es wird nun
zur Fortsetzung der Berathung und Schlußfassung
des Gesetzentwurfes, "die Gerichtsverfassung betr.",
geschritten. Nach einer vorangegangenen ganz
kurzen allgemeinen Debatte über den V. Abschnitt
der dritten Abtheilung, welche von der Zuständig-
keit und dem Verfahren in Ansehung der Ge-
richtsablehnung und der Verweisung der Sache
an ein anderes Gericht in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten in sechs Art. ( Art. 52.--57 ) han-
delt, werden diese Art. theils nach dem Ausschusse,
theils nach dem Entwurfe angenommen. Die
von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagene
Abtheilung "von den General= und Staatsan-
walten " schlägt der Ausschuß vollständig zu strei-
chen vor. Es werden aber sämmtliche drei Art.
[Spaltenumbruch] nach einer Modifikation Lerchenfelds angenommen.
Die hierauf folgende vierte Abtheilung des Ge-
setzes, welche "von dem Notariate" handelt, ruft
eine größere Debatte und wichtigere Modificatio-
nen vor. Die Regierung schlägt folgende beiden
Art. hervor: Art. 58. Zur Verwaltung der Rechts-
pflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen
wird am Sitze eines jeden Stadt= und Landge-
richts ein Amtspfleger und für den Bezirk des
Stadt= und Landgerichts die erforderliche Anzahl
von Notaren angestellt. Art. 59. Die Führung
des Vormundschafts=, Curatels= und Hypotheken-
wesens steht ausschließend dem Amtspfleger zu.
Der Wirkungskreis desselben, sowie die Geschäfts-
führung der Notare und ihr Verhältniß zu den
Amtspflegern wird durch das Notariatsgesetz be-
stimmt. Die Kammer der Reichsräthe schlägt
folgende Fassung dieser beiden Art. vor: Zur
Vornahme von Geschäften der nicht streitigen
Rechtspflege, in so weit dieselbe nicht dem zweiten
Bezirksrichter vorbehalten sind, wird die erforder-
liche Anzahl von Notaren angestellt. Der Aus-
schuß schlägt folgende Fassung des ersten Art.
vor: Zur Verwaltung der Rechtspflege in nicht
streitigen bürgerlichen Rechtssachen wird am Sitze
eines jeden Stadt= und Landgerichts ein Amts-
pfleger und im Sprengel eines jeden Bezirksge-
richts die erforderliche Anzahl von Notaren ange-
stellt. Der Art 59 solle jedoch unverändert blei-
ben. Lerchenfeld wünscht eine vollständige
Ein= und Durchführung des Notariatswesens,
will also die von der Regierung beantragten
Amtspfleger beseitigt wissen und stellt daher fol-
gende Modifikation: zur Verwaltung der Rechts-
pflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen
werden in jedem Gerichtssprengel die erforderliche
Notaren angestellt. Die Führung des Vormund-
schafts- und Kuratelwesens steht dem Stadt= und
Landrichter zu. Zur Führung des Hypotheken-
wesens werden eigene Hypothekenbeamte angestellt;
es kann die Führung des Hypothekenwesens auch
andern Beamten übertragen werden mit Ausnahme
der richterlichen Beamten und Notare. -- Abg.
Paur beantragt folgende Fassung: Art. 58.
Zur Verwaltung der Rechtspflege in nicht strei-
tigen bürgerlichen Rechtssachen wird die erforder-
liche Anzahl von Notaren angestellt. Art. 59.
Die Führung der Vormundschafts=, Curatels= und
Hypothekenwesens steht den Stadt= und Landrich-
tern zu. Jm Falle des Bedürfnisses bei densel-
ben wird vorzugsweise zur Führung dieser Ge-
schäfte ein zweiter Beamter angestellt. Jn Städ-
ten, die in mehrere Stadtgerichtsbezirke getheilt
sind, wird das Hypothekenwesen der ganzen Stadt
von einem besonders hiefür angestellten Beamten
geführt. Der Wirkungskreis dieser Beamten, bez.
der Verwaltung des Vormundschafts=, Curatels-
und Hypothekenwesens, sowie die Geschäftsführung
der Notare und ihr Verhältniß zu den erstern
wird durch das Notariatsgesetz bestimmt. -- Es
wird hierauf Schluß gerufen und nachdem sich
Staatsminister der Justiz für die Modification
Paur's entschieden ausgesprochen, wird die spezielle
Debatte eröffnet. -- Arnheim findet einige
Bedenken in der Modification Paux's und der
Lerchenfeld's, beantragt daher eine Untermodifica-
tion, welche folgende Einschaltung nach dem drit-
[Spaltenumbruch] ten Satze des Art. 59 beabsichtigt. Rechtsstrei-
tigkeiten über Curatel und Hypotheken, amtlichen
Handlungen des Stadt= und Landrichters kompe-
tiren zum betreffenden Bezirksgerichte. -- Hierauf
wird die Paur'sche Modification mit dem Arn-
heimschen Antrag angenommen und die Sitzung
hierauf um 3 Uhr geschlossen.

München, 28. Mai. ( CXX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten.
) Am Minister-
tische v. Kleinschrod und Ministerialrath v. Kili-
ani. Der I. Präsident eröffnet um halb 10 Uhr
die Sitzung und geht nach Bekanntgabe des letz-
ten Sitzungsprotokolls sogleich zur Berathung und
Schlußfassung des Gesetzentwurfes: "die Gerichts-
organisation betr." über. Nachdem noch ein Zu-
satz zu Art. 22, der bei der dortigen Berathung
aufgehoben wurde, von Lerchenfeld angenommen
worden, wurde die allgemeine Debatte über die 5
Artikel umfassende fünfte Abtheilung, welche von
dem Wirkungskreise der Gerichtsschreiber und Se-
kretäre und von den das Tax= und Depositenwe-
sen betr. Geschäften handelt, eröffnet. Nach der-
selben wurden diese Artikel theils angenommen,
theils modificirt. Der hierauf erfolgten Berathung
über die Schlußbestimmungen wurde keine allge-
meine Debatte vorausgeschickt, sondern die Artikel
65--81 nach kurzer Berathung erledigt. -- Die
von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen
und vom Ausschusse angenommenen Schlußanträge
schlägt die Präsident heute Abend 4 Uhr zu be-
rathen vor, damit morgen der II. Ausschuß Be-
rathung pflegen könne. Das ganze Gesetz wurde
hierauf mit 105 gegen 23 Stemmen angenom-
men. -- Gegen dasselbe stimmten Weiß Ant.,
Wolfsteiner, Kauschinger, Degenhart, Praun, Pröll,
Doppelhammer, Mayr Fr. Ser., Sepp, Fruth,
La Rosee, Hopf, Ruland, Lauer, Högg, Koch,
Westermayer, Winkler, Döllinger, Breitenbach,
Demel, Wifling. -- Schluß der Sitzung um
1 Uhr.    ( Schluß folgt. )

München, 28. Mai. Die Kammer der
Reichsräthe
hat in ihrer heutigen Sitzung
den Gesetzentwurf, den Art. 4 des Gesetzes über
die Ablösung des Lehenverbandes vom 4. Juni
1848 betreffend, unverändert angenommen.

Deutschland.

München, 28. Mai. Der jüngst vom Staats-
minister der Finanzen zugesagte Wiederbeginn der
Verloosung der3 1 / 2 proz. Staatsschuld wird im
Laufe des nächsten Monats zur Ausführung kom-
men. Es soll eine Million Gulden für dießmal
zur Tilgung bestimmt sein.

München, 29. Mai. Der vorgestern früh
verhaftete Hr. Schell ist heute aus der Frohn-
veste entlassen worden.

München, 29. Mai. Gestern Nachmittag
starb dahier nach längerem Leiden im 63. Lebens-
jahre der rühmlichst bekannte qu. Conservator
der k. Gemälde = Gallerie Hr. Theodor Matten-
heimer.

Fraukfurt, 28. Mai. Die Art und Weise,
in der Lord Palmerston den Schutz auffaßt, wel-
cher den britischen Unterthanen im Auslande ge-
bühre, und die so ernste Folgerungen für mehrere
Staaten mittlern Ranges nach sich zog, hat Oester-

Die Bayerische Presse.

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Nr. 130.
Würzburg, Freitag den 31. Mai. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Amtliche Nachrichten.

München, 29. Mai. Se. Maj. der König
haben am 27. Mai Sich allergnädigst bewogen
gefunden, auf die zu Hammelburg in Erledigung
gekommene Advokatenstelle den Advokaten Bernard
Straub von Orb -- seiner allerunterthänigsten
Bitte entsprechend -- zu versetzen.



Landtagsverhandlungen.

München, 27. Mai. ( CXIX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten.
) Am Minister-
tische v. Kleinschrod und Ministerialrath v. Ki-
liani. Der erste Präsident eröffnet um halb 11
Uhr die Sitzung. Verlesung des letzten Sitzungs-
protokolls. Hierauf stellt Fürst Wallerstein
eine Frage an den Justizminister. Jn der 118.
Sitzung hatte Fürst Wallerstein bei Art. 36 den
Antrag gestellt, daß die Wahl der den Bezirks-
gerichtssitzungen beizuwohnenden Räthe nicht durch
den Gerichtsvorstand, sondern durch das Gesammt-
collegium vor sich gehen solle. Diesen Antrag
bekämpft Referent von Wenning, und übergibt
zum Belege seiner Behauptung, daß die Gerichts-
vorstände zu jeder Zeit und vorzüglich auch im
Jahre 1832, ihre Selbstständigkeit zu bewahren
gewußt, dem Hrn. Justizminister zwei Documente
zur beliebigen Verfügung, von denen er jedoch
in Betracht der Amtsverschwiegenheit einen wei-
tern Gebrauch weder machen wolle noch dürfe.
Da nun diese Papiere in die Jahre der Verwal-
tung Wallersteins fielen, so fragte derselbe, ob
diese Documente seine Person beträfen. Staats-
minister v. Kleinschrod erwiderte ihm, daß die
betreffenden Documente zwei an einen Gerichts-
vorstand gerichtete Briefe seien, deren Jnhalt je-
doch dem amtlichen Wirkungskreise entnommen sei,
also ohne einen Verstoß gegen das Gesetz der
Amtsverschwiegenheit nicht veröffentlicht werden
könne. Aber dies zu sagen, sehe er ( Justizmi-
minister ) kein Hinderniß, daß nämlich der Ver-
fasser dieser Briefe längst mit Tod abgegangen
sei. -- Wallerstein dankt für die Aufklärung,
bemerkend, daß er nur Lebende, nicht Todte zu
vertreten habe. v. Wenning rechtfertigt die
Uebergabe der Papiere als gebrauchtes Beweis-
mittel, worauf der erste Präsident im Jnteresse
der Oeffentlichkeit den Wunsch ausdrückt, daß,
wenn die Documente als Beweise genommen
würden, selbe auf den Tisch des Hauses nieder-
gelegt werden sollen. ( Bravo. ) Es wird nun
zur Fortsetzung der Berathung und Schlußfassung
des Gesetzentwurfes, „die Gerichtsverfassung betr.“,
geschritten. Nach einer vorangegangenen ganz
kurzen allgemeinen Debatte über den V. Abschnitt
der dritten Abtheilung, welche von der Zuständig-
keit und dem Verfahren in Ansehung der Ge-
richtsablehnung und der Verweisung der Sache
an ein anderes Gericht in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten in sechs Art. ( Art. 52.--57 ) han-
delt, werden diese Art. theils nach dem Ausschusse,
theils nach dem Entwurfe angenommen. Die
von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagene
Abtheilung „von den General= und Staatsan-
walten “ schlägt der Ausschuß vollständig zu strei-
chen vor. Es werden aber sämmtliche drei Art.
[Spaltenumbruch] nach einer Modifikation Lerchenfelds angenommen.
Die hierauf folgende vierte Abtheilung des Ge-
setzes, welche „von dem Notariate“ handelt, ruft
eine größere Debatte und wichtigere Modificatio-
nen vor. Die Regierung schlägt folgende beiden
Art. hervor: Art. 58. Zur Verwaltung der Rechts-
pflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen
wird am Sitze eines jeden Stadt= und Landge-
richts ein Amtspfleger und für den Bezirk des
Stadt= und Landgerichts die erforderliche Anzahl
von Notaren angestellt. Art. 59. Die Führung
des Vormundschafts=, Curatels= und Hypotheken-
wesens steht ausschließend dem Amtspfleger zu.
Der Wirkungskreis desselben, sowie die Geschäfts-
führung der Notare und ihr Verhältniß zu den
Amtspflegern wird durch das Notariatsgesetz be-
stimmt. Die Kammer der Reichsräthe schlägt
folgende Fassung dieser beiden Art. vor: Zur
Vornahme von Geschäften der nicht streitigen
Rechtspflege, in so weit dieselbe nicht dem zweiten
Bezirksrichter vorbehalten sind, wird die erforder-
liche Anzahl von Notaren angestellt. Der Aus-
schuß schlägt folgende Fassung des ersten Art.
vor: Zur Verwaltung der Rechtspflege in nicht
streitigen bürgerlichen Rechtssachen wird am Sitze
eines jeden Stadt= und Landgerichts ein Amts-
pfleger und im Sprengel eines jeden Bezirksge-
richts die erforderliche Anzahl von Notaren ange-
stellt. Der Art 59 solle jedoch unverändert blei-
ben. Lerchenfeld wünscht eine vollständige
Ein= und Durchführung des Notariatswesens,
will also die von der Regierung beantragten
Amtspfleger beseitigt wissen und stellt daher fol-
gende Modifikation: zur Verwaltung der Rechts-
pflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen
werden in jedem Gerichtssprengel die erforderliche
Notaren angestellt. Die Führung des Vormund-
schafts- und Kuratelwesens steht dem Stadt= und
Landrichter zu. Zur Führung des Hypotheken-
wesens werden eigene Hypothekenbeamte angestellt;
es kann die Führung des Hypothekenwesens auch
andern Beamten übertragen werden mit Ausnahme
der richterlichen Beamten und Notare. -- Abg.
Paur beantragt folgende Fassung: Art. 58.
Zur Verwaltung der Rechtspflege in nicht strei-
tigen bürgerlichen Rechtssachen wird die erforder-
liche Anzahl von Notaren angestellt. Art. 59.
Die Führung der Vormundschafts=, Curatels= und
Hypothekenwesens steht den Stadt= und Landrich-
tern zu. Jm Falle des Bedürfnisses bei densel-
ben wird vorzugsweise zur Führung dieser Ge-
schäfte ein zweiter Beamter angestellt. Jn Städ-
ten, die in mehrere Stadtgerichtsbezirke getheilt
sind, wird das Hypothekenwesen der ganzen Stadt
von einem besonders hiefür angestellten Beamten
geführt. Der Wirkungskreis dieser Beamten, bez.
der Verwaltung des Vormundschafts=, Curatels-
und Hypothekenwesens, sowie die Geschäftsführung
der Notare und ihr Verhältniß zu den erstern
wird durch das Notariatsgesetz bestimmt. -- Es
wird hierauf Schluß gerufen und nachdem sich
Staatsminister der Justiz für die Modification
Paur's entschieden ausgesprochen, wird die spezielle
Debatte eröffnet. -- Arnheim findet einige
Bedenken in der Modification Paux's und der
Lerchenfeld's, beantragt daher eine Untermodifica-
tion, welche folgende Einschaltung nach dem drit-
[Spaltenumbruch] ten Satze des Art. 59 beabsichtigt. Rechtsstrei-
tigkeiten über Curatel und Hypotheken, amtlichen
Handlungen des Stadt= und Landrichters kompe-
tiren zum betreffenden Bezirksgerichte. -- Hierauf
wird die Paur'sche Modification mit dem Arn-
heimschen Antrag angenommen und die Sitzung
hierauf um 3 Uhr geschlossen.

München, 28. Mai. ( CXX. Sitzung der
Kammer der Abgeordneten.
) Am Minister-
tische v. Kleinschrod und Ministerialrath v. Kili-
ani. Der I. Präsident eröffnet um halb 10 Uhr
die Sitzung und geht nach Bekanntgabe des letz-
ten Sitzungsprotokolls sogleich zur Berathung und
Schlußfassung des Gesetzentwurfes: „die Gerichts-
organisation betr.“ über. Nachdem noch ein Zu-
satz zu Art. 22, der bei der dortigen Berathung
aufgehoben wurde, von Lerchenfeld angenommen
worden, wurde die allgemeine Debatte über die 5
Artikel umfassende fünfte Abtheilung, welche von
dem Wirkungskreise der Gerichtsschreiber und Se-
kretäre und von den das Tax= und Depositenwe-
sen betr. Geschäften handelt, eröffnet. Nach der-
selben wurden diese Artikel theils angenommen,
theils modificirt. Der hierauf erfolgten Berathung
über die Schlußbestimmungen wurde keine allge-
meine Debatte vorausgeschickt, sondern die Artikel
65--81 nach kurzer Berathung erledigt. -- Die
von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen
und vom Ausschusse angenommenen Schlußanträge
schlägt die Präsident heute Abend 4 Uhr zu be-
rathen vor, damit morgen der II. Ausschuß Be-
rathung pflegen könne. Das ganze Gesetz wurde
hierauf mit 105 gegen 23 Stemmen angenom-
men. -- Gegen dasselbe stimmten Weiß Ant.,
Wolfsteiner, Kauschinger, Degenhart, Praun, Pröll,
Doppelhammer, Mayr Fr. Ser., Sepp, Fruth,
La Rosée, Hopf, Ruland, Lauer, Högg, Koch,
Westermayer, Winkler, Döllinger, Breitenbach,
Demel, Wifling. -- Schluß der Sitzung um
1 Uhr.    ( Schluß folgt. )

München, 28. Mai. Die Kammer der
Reichsräthe
hat in ihrer heutigen Sitzung
den Gesetzentwurf, den Art. 4 des Gesetzes über
die Ablösung des Lehenverbandes vom 4. Juni
1848 betreffend, unverändert angenommen.

Deutschland.

München, 28. Mai. Der jüngst vom Staats-
minister der Finanzen zugesagte Wiederbeginn der
Verloosung der3 1 / 2 proz. Staatsschuld wird im
Laufe des nächsten Monats zur Ausführung kom-
men. Es soll eine Million Gulden für dießmal
zur Tilgung bestimmt sein.

München, 29. Mai. Der vorgestern früh
verhaftete Hr. Schell ist heute aus der Frohn-
veste entlassen worden.

München, 29. Mai. Gestern Nachmittag
starb dahier nach längerem Leiden im 63. Lebens-
jahre der rühmlichst bekannte qu. Conservator
der k. Gemälde = Gallerie Hr. Theodor Matten-
heimer.

Fraukfurt, 28. Mai. Die Art und Weise,
in der Lord Palmerston den Schutz auffaßt, wel-
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bühre, und die so ernste Folgerungen für mehrere
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[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Expedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Nr. 533. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 130. Würzburg, Freitag den 31. Mai. 1850. Amtliche Nachrichten. München, 29. Mai. Se. Maj. der König haben am 27. Mai Sich allergnädigst bewogen gefunden, auf die zu Hammelburg in Erledigung gekommene Advokatenstelle den Advokaten Bernard Straub von Orb -- seiner allerunterthänigsten Bitte entsprechend -- zu versetzen. Landtagsverhandlungen. München, 27. Mai. ( CXIX. Sitzung der Kammer der Abgeordneten. ) Am Minister- tische v. Kleinschrod und Ministerialrath v. Ki- liani. Der erste Präsident eröffnet um halb 11 Uhr die Sitzung. Verlesung des letzten Sitzungs- protokolls. Hierauf stellt Fürst Wallerstein eine Frage an den Justizminister. Jn der 118. Sitzung hatte Fürst Wallerstein bei Art. 36 den Antrag gestellt, daß die Wahl der den Bezirks- gerichtssitzungen beizuwohnenden Räthe nicht durch den Gerichtsvorstand, sondern durch das Gesammt- collegium vor sich gehen solle. Diesen Antrag bekämpft Referent von Wenning, und übergibt zum Belege seiner Behauptung, daß die Gerichts- vorstände zu jeder Zeit und vorzüglich auch im Jahre 1832, ihre Selbstständigkeit zu bewahren gewußt, dem Hrn. Justizminister zwei Documente zur beliebigen Verfügung, von denen er jedoch in Betracht der Amtsverschwiegenheit einen wei- tern Gebrauch weder machen wolle noch dürfe. Da nun diese Papiere in die Jahre der Verwal- tung Wallersteins fielen, so fragte derselbe, ob diese Documente seine Person beträfen. Staats- minister v. Kleinschrod erwiderte ihm, daß die betreffenden Documente zwei an einen Gerichts- vorstand gerichtete Briefe seien, deren Jnhalt je- doch dem amtlichen Wirkungskreise entnommen sei, also ohne einen Verstoß gegen das Gesetz der Amtsverschwiegenheit nicht veröffentlicht werden könne. Aber dies zu sagen, sehe er ( Justizmi- minister ) kein Hinderniß, daß nämlich der Ver- fasser dieser Briefe längst mit Tod abgegangen sei. -- Wallerstein dankt für die Aufklärung, bemerkend, daß er nur Lebende, nicht Todte zu vertreten habe. v. Wenning rechtfertigt die Uebergabe der Papiere als gebrauchtes Beweis- mittel, worauf der erste Präsident im Jnteresse der Oeffentlichkeit den Wunsch ausdrückt, daß, wenn die Documente als Beweise genommen würden, selbe auf den Tisch des Hauses nieder- gelegt werden sollen. ( Bravo. ) Es wird nun zur Fortsetzung der Berathung und Schlußfassung des Gesetzentwurfes, „die Gerichtsverfassung betr.“, geschritten. Nach einer vorangegangenen ganz kurzen allgemeinen Debatte über den V. Abschnitt der dritten Abtheilung, welche von der Zuständig- keit und dem Verfahren in Ansehung der Ge- richtsablehnung und der Verweisung der Sache an ein anderes Gericht in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten in sechs Art. ( Art. 52.--57 ) han- delt, werden diese Art. theils nach dem Ausschusse, theils nach dem Entwurfe angenommen. Die von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagene Abtheilung „von den General= und Staatsan- walten “ schlägt der Ausschuß vollständig zu strei- chen vor. Es werden aber sämmtliche drei Art. nach einer Modifikation Lerchenfelds angenommen. Die hierauf folgende vierte Abtheilung des Ge- setzes, welche „von dem Notariate“ handelt, ruft eine größere Debatte und wichtigere Modificatio- nen vor. Die Regierung schlägt folgende beiden Art. hervor: Art. 58. Zur Verwaltung der Rechts- pflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen wird am Sitze eines jeden Stadt= und Landge- richts ein Amtspfleger und für den Bezirk des Stadt= und Landgerichts die erforderliche Anzahl von Notaren angestellt. Art. 59. Die Führung des Vormundschafts=, Curatels= und Hypotheken- wesens steht ausschließend dem Amtspfleger zu. Der Wirkungskreis desselben, sowie die Geschäfts- führung der Notare und ihr Verhältniß zu den Amtspflegern wird durch das Notariatsgesetz be- stimmt. Die Kammer der Reichsräthe schlägt folgende Fassung dieser beiden Art. vor: Zur Vornahme von Geschäften der nicht streitigen Rechtspflege, in so weit dieselbe nicht dem zweiten Bezirksrichter vorbehalten sind, wird die erforder- liche Anzahl von Notaren angestellt. Der Aus- schuß schlägt folgende Fassung des ersten Art. vor: Zur Verwaltung der Rechtspflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen wird am Sitze eines jeden Stadt= und Landgerichts ein Amts- pfleger und im Sprengel eines jeden Bezirksge- richts die erforderliche Anzahl von Notaren ange- stellt. Der Art 59 solle jedoch unverändert blei- ben. Lerchenfeld wünscht eine vollständige Ein= und Durchführung des Notariatswesens, will also die von der Regierung beantragten Amtspfleger beseitigt wissen und stellt daher fol- gende Modifikation: zur Verwaltung der Rechts- pflege in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen werden in jedem Gerichtssprengel die erforderliche Notaren angestellt. Die Führung des Vormund- schafts- und Kuratelwesens steht dem Stadt= und Landrichter zu. Zur Führung des Hypotheken- wesens werden eigene Hypothekenbeamte angestellt; es kann die Führung des Hypothekenwesens auch andern Beamten übertragen werden mit Ausnahme der richterlichen Beamten und Notare. -- Abg. Paur beantragt folgende Fassung: Art. 58. Zur Verwaltung der Rechtspflege in nicht strei- tigen bürgerlichen Rechtssachen wird die erforder- liche Anzahl von Notaren angestellt. Art. 59. Die Führung der Vormundschafts=, Curatels= und Hypothekenwesens steht den Stadt= und Landrich- tern zu. Jm Falle des Bedürfnisses bei densel- ben wird vorzugsweise zur Führung dieser Ge- schäfte ein zweiter Beamter angestellt. Jn Städ- ten, die in mehrere Stadtgerichtsbezirke getheilt sind, wird das Hypothekenwesen der ganzen Stadt von einem besonders hiefür angestellten Beamten geführt. Der Wirkungskreis dieser Beamten, bez. der Verwaltung des Vormundschafts=, Curatels- und Hypothekenwesens, sowie die Geschäftsführung der Notare und ihr Verhältniß zu den erstern wird durch das Notariatsgesetz bestimmt. -- Es wird hierauf Schluß gerufen und nachdem sich Staatsminister der Justiz für die Modification Paur's entschieden ausgesprochen, wird die spezielle Debatte eröffnet. -- Arnheim findet einige Bedenken in der Modification Paux's und der Lerchenfeld's, beantragt daher eine Untermodifica- tion, welche folgende Einschaltung nach dem drit- ten Satze des Art. 59 beabsichtigt. Rechtsstrei- tigkeiten über Curatel und Hypotheken, amtlichen Handlungen des Stadt= und Landrichters kompe- tiren zum betreffenden Bezirksgerichte. -- Hierauf wird die Paur'sche Modification mit dem Arn- heimschen Antrag angenommen und die Sitzung hierauf um 3 Uhr geschlossen. München, 28. Mai. ( CXX. Sitzung der Kammer der Abgeordneten. ) Am Minister- tische v. Kleinschrod und Ministerialrath v. Kili- ani. Der I. Präsident eröffnet um halb 10 Uhr die Sitzung und geht nach Bekanntgabe des letz- ten Sitzungsprotokolls sogleich zur Berathung und Schlußfassung des Gesetzentwurfes: „die Gerichts- organisation betr.“ über. Nachdem noch ein Zu- satz zu Art. 22, der bei der dortigen Berathung aufgehoben wurde, von Lerchenfeld angenommen worden, wurde die allgemeine Debatte über die 5 Artikel umfassende fünfte Abtheilung, welche von dem Wirkungskreise der Gerichtsschreiber und Se- kretäre und von den das Tax= und Depositenwe- sen betr. Geschäften handelt, eröffnet. Nach der- selben wurden diese Artikel theils angenommen, theils modificirt. Der hierauf erfolgten Berathung über die Schlußbestimmungen wurde keine allge- meine Debatte vorausgeschickt, sondern die Artikel 65--81 nach kurzer Berathung erledigt. -- Die von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen und vom Ausschusse angenommenen Schlußanträge schlägt die Präsident heute Abend 4 Uhr zu be- rathen vor, damit morgen der II. Ausschuß Be- rathung pflegen könne. Das ganze Gesetz wurde hierauf mit 105 gegen 23 Stemmen angenom- men. -- Gegen dasselbe stimmten Weiß Ant., Wolfsteiner, Kauschinger, Degenhart, Praun, Pröll, Doppelhammer, Mayr Fr. Ser., Sepp, Fruth, La Rosée, Hopf, Ruland, Lauer, Högg, Koch, Westermayer, Winkler, Döllinger, Breitenbach, Demel, Wifling. -- Schluß der Sitzung um 1 Uhr. ( Schluß folgt. ) München, 28. Mai. Die Kammer der Reichsräthe hat in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf, den Art. 4 des Gesetzes über die Ablösung des Lehenverbandes vom 4. Juni 1848 betreffend, unverändert angenommen. Deutschland. München, 28. Mai. Der jüngst vom Staats- minister der Finanzen zugesagte Wiederbeginn der Verloosung der3 1 / 2 proz. Staatsschuld wird im Laufe des nächsten Monats zur Ausführung kom- men. Es soll eine Million Gulden für dießmal zur Tilgung bestimmt sein. München, 29. Mai. Der vorgestern früh verhaftete Hr. Schell ist heute aus der Frohn- veste entlassen worden. München, 29. Mai. Gestern Nachmittag starb dahier nach längerem Leiden im 63. Lebens- jahre der rühmlichst bekannte qu. Conservator der k. Gemälde = Gallerie Hr. Theodor Matten- heimer. Fraukfurt, 28. Mai. Die Art und Weise, in der Lord Palmerston den Schutz auffaßt, wel- cher den britischen Unterthanen im Auslande ge- bühre, und die so ernste Folgerungen für mehrere Staaten mittlern Ranges nach sich zog, hat Oester-

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 130. Würzburg, 31. Mai 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische130_1850/1>, abgerufen am 28.03.2024.