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Die Bayerische Presse. Nr. 178. Würzburg, 26. Juli 1850.

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[Spaltenumbruch] festhalten, daß die Bundesverträge, und die auf
denselben ruhende Bundesverfassung noch vollgil-
tig zu Recht bestehen, und daher auch in dem
gegebenen Falle maßgebend sind. Es würde aber
mehreren wichtigen Bestimmungen dieser Verträge
entgegen sein, wenn ich Sr. Majestat dem Kai-
ser, unserem allergnädigsten Herrn, die Ratifika-
tion des Friedens als eines Bundesfriedens vor-
schlagen wollte. Nur durch das verfassungsmä-
ßige Organ des Willens und Handelns des Bun-
des ist ein für denselben giltiger Friede zu Stande
zu bringen, und insbesondere kann nach Art. 12
und 49 der Wiener Schlußakte die Annahme u.
Bestätigung eines Friedensvertrages nur in der
vollen Bundesversammlung geschehen. Die Ent-
schlüsse einzelner Mitglieder des Bundes vermö-
gen die erforderliche gemeinsame Willenshandlung
nicht zu ersetzen, und könnten überdieß im Falle
einer Meinungsverschiedenheit thatsachliche Schwie-
rigkeiten herbeiführen, für deren Beseitigung nur
die Bundesgesetzgebung ausreicht, vermöge welcher
ein Friedensbeschluß durch die in ihr festgesetzte
Stimmenmehrheit zu verpflichtender Kraft gelangt.
Die Konvention vom 30. September vorigen
Jahres hat hieran nichts geändert, da sie nur die
im Art. 6. der Bundesakte erwähnten Angelegen-
heiten, nicht aber die in der Wiener Schlußakte
dem Plenum zugewiesene Entscheidung über Krieg
und Frieden während der Dauer des Jnterims
der freien Vereinbarung der Regierungen über-
lassen hat. Die Bundeskommission hat zwar, in-
dem sie Preußen zur Unterhandlung des Friedens
bevollmächtigte, die Genehmigung durch die deut-
schen Bundesregierungen vorbehalten, aber diese
Behörde, welche hinsichtlich der schließlichen An-
nahme des Friedens nichts verfügen, sondern nur
die Verfügung der Bundesregierungen zuweisen
konnte, hat dadurch nicht den einzelnen Mitgliedern
des Bundes eine Machtvollkommenheit übertragen
wollen oder können, welche denselben nur in ihrer
organischen Verbindung zusteht. Obwohl es nach
dem Vorstehenden der obersten Bundesgewalt vor-
zubehalten ist, bei den Verhandlungen über die
ihr allein zustehende Ratifikation des Vertrages in
dessen Wesenheit einzugehen und über dieselbe ein
Urtheil zu fällen, können wir doch nicht umhin,
schon dermalen die Bedenken auszusprechen, welche
die Fassung des Art. 4 uns einzuflößen geeignet
ist. Wir müssen bezweifeln, ob der Bund, ver-
treten durch seine gesetzlichen Organe, die in die-
sem Artikel enthaltenen Verabredungen als zuläs-
sig erkennen dürfte. Dieselben gehen von der
Voraussetzung aus, daß es dem Bunde am Wil-
len oder an der Macht fehlen könnte, den in sei-
ner Bestimmung liegenden Pflichten zu genügen,
-- ein Zweifel, welcher den positiven Vorschriften
der Bundesgesetze und der Einrichtung des Bun-
des gegenüber nicht wohl rechtlich erhoben werden
kann. Ueberdieß könnte der Schlußsatz des Ar-
tikels zur Mißdeutung führen, die den Mitgliedern des
Bundes zur Verwahrung Anlaß geben könnte.
Wir haben an dem Rechtsboden der Verträge
festgehalten, und der vorliegende Fall bestärkt uns
in dem gefaßten Entschlusse, diesen Boden nicht
zu verlassen. Weit entfernt, hiedurch die Lösung
der verworrenen Frage für Preußen und Deutsch-
land zu erschweren, dürfte dieser Entschluß die-
selbe im Gegentheile fördern. Die Verzögerung
einer formellen Ratifikation des Friedensvertrages
wird die Bundesstaaten gewiß nicht hindern, die
ihnen wie der Gesammtheit aus dem Frieden er-
wachsenden Vortheile anzuerkennen, und zur güt-
lichen Erledigung der vorbehaltenen Rechtsfragen
mitzuwirken. Zugleich kann die Gefahr eines
Sonderkampfes zwischen Dänemark und den Her-
zogthümern nur vermindert werden, wenn der
deutsche Bund sich seines Rechtes der Einsprache
nicht begibt. Die ganze Sachlage dient neuer-
dings und deutlicher als je zum Beweise, wie un-
erläßlich es sei, daß dem Bunde die Möglichkeit
wirksamen Handelns durch ein allgemein anerkann-
tes Organ wiedergegeben werde. Preußen selbst
verweist Dänemark an den Bund, u. stellt die Au-
torität des Bundes als die letzte Schranke gegen
Ereignisse hin, die in ihrer Entstehung u. in ih-
[Spaltenumbruch] rem Ausgange nicht anders als beklagensmerth ge-
funden werden können. Liegt aber hierin nicht die
Anerkennung der Nothwendigkeit, den Friedens-
traktat einer Bundesplenarversammlung vorzulegen,
da dieselbe die allein zuständige Behörde für dessen
Beurtheilung ist, so lange nicht aus einer auf
gesetzmäßigem Wege bewirkten Nevision der Bun-
desverfassung ein neues Organ des Gesammtwil-
lens des Bundes hervorgegangen sein wird? Jch
ersuche Ew. ec. den gegenwärtigen Erlaß dem
Herrn kgl. Minister zur Kenntniß zu bringen und
in Abschrift mitzutheilen. Empfangen ec.

Frankreich.

Paris, 16. Juli. Wenn gleich die Juli-
Dynastie nicht mehr in Frankreich herrscht, so
zweifelt doch Niemand daran, daß früher oder
spater die Bourbons wieder ihre Krone erlangen
werden, wenn nicht früher, ganz gewiß nach dem
Rücktritte oder beim Absterben Ludwig Napoleons.
Was Lord Palmerston mit allen ihm zu Gebot
stehenden Mittel vereiteln wollte, nämlich: daß
ein französischer Bourbon auf dem spanischen
Thron sitze, scheint sich verwirklichen zu wollen, je
näher die Herrschaft der Bourbons in Frankreich
heranrückt. Der ohnehin geschwächte Einfluß
Englands in Spanien droht in dem Grad zu
erlöschen, als die Anwaltschaft der Herzogin von
Montpensier auf den Thron ihres Vaterlandes
sich zu begründen scheint. Die Herzogin von
Montpensier wird es dem Lord Palmerston
nie vergeben, daß, als sie mit ihrem Gatten nach
dem unmittelbaren Sturz der Juli = Dynastie ein
Asyl in England suchte, der Chef der Foreign-
Office alle erdenklichen Chicanen ersann, um sie
zu nöthigen, den Hof von S. James zu meiden,
bis sie wirklich genöthigt ward, nach Spanien sich
einzuschiffen, ohne von der Königin Victoria Ur-
laub zu nehmen. Später steckte sich Lord Pal-
merston hinter den Gesandten der Französischen
Republik, um durchzusetzen, daß der Herzog und
die Herzogin von Montpensier nach Sevilla rele-
guirt werden möchten, vorgeblich, damit ihre Ge-
genwart in Madrid der benachbarten französischen
Republik keine Besorgnisse einflößen möchten. Erst
als die Niederkunft der Königin Jsabelle heran-
nahte, erhielten der Herzog und die Herzogin von
Montpensier die Erlaubniß nach Madrid zurück-
zukehren, wo ihre Anwesenheit unter den gegen-
wärtigen Umständen mehr als jemals ein Dorn
im Auge sein wird. -- Wir wollen sehen, ob
es dem Lord Palmerston dieses Mal so leicht
gelingen wird, das junge Fürstenpaar vom Hof
von Madrid zu entfernen. -- Jedenfalls ist die
neueste politische Constellation jenseits der Pyre-
näen von der Art, daß Lord Palmerston eine An-
näherung an die Nordmächte zu erstreben suchen
muß, nachdem durch die griechische Streitfrage die
entente cordiale zwischen England und Frank-
reich auf lange begraben worden ist. Oesterreich
scheint vor allen berufen zu sein, in der nächsten
Zukunft einen gewichtigen Einfluß in Spanien
auszuüben. Das Wiener Cabinet war so klug,
jede Theilnahme an der von Lord Palmerston
im Jahr 1846 vorgeschlagenen Protestation gegen
die spanischen Heirathen abzulehnen. Es erklarte
vielmehr: "die Heirath des Herzogs von Mont-
pensier mit der Jnfantin Donna Louise verstoße
nicht im mindesten gegen den Geist der Utrechter
Verträge. Somit hat Oesterreich einen frucht-
baren Keim für die Zukunft jenseits der Pyre-
näen gelegt, indem es in der mächtigen Partei
der Moderados, welche die spanischen Heira-
then zu Stande brachte, eine erkenntliche und feste
Stütze dabei sich erwarb.

Schweiz.

Luzern. Jn der Schwyzer=Zeitung lesen wir
folgende köstliche Geschichte: "Wie ein Polizei-
schreiber von Luzern dem König von Preußen
Mores lernen thun thäte. Letzter Tage ging ein
preußischer Handwerker, seines Berufes Metzger,
auf das Polizeibureau und wollte das Wander-
buch visiren lassen. Vorn im Wanderbuche steht
eine preußische obrigkeitliche Verordnung, zu wel-
[Spaltenumbruch] cher Folge Jeder gewarnt wird vor den öffent-
lichen und geheimen Vereinen und Gesellschaften,
welche im Auslande u. namentlich in der Schweiz
zur Untergrabung der religiösen und sittlichen
Grundsätze existiren und sogar offen zur Antastung
von fremdem Eigenthum auffordern, ( Communi-
sten ) ec., und welche Verordnung je nach dem
Grade der Betheiligung mit höhern oder niedern
Strafen droht. Der Polizeischreiber lies't diese
Verordnung, setzt sich hin und schreibt ungefähr
folgende Worte in das Wanderbuch: ""Um den
König Wilhelm von Gottes Gnaden von Preu-
ßen und seine getreue Unterthanen nicht länger zu
gefährden, wird dem Träger dieses Buches der
hiesige Aufenthalt für so lange untersagt, als die
vorige, die Ehre der Schweiz tief verletzende Ver-
ordnung existiren wird."" Diese polizeischreiber-
liche Verfügung wird dem armen Gesellen, mit
dem Kantonssigill besiegelt, wieder zu Handen ge-
stellt. Wie der verblüffte Metzgergeselle dem hoch-
gestellten Herrn Aktuarius begreiflich machen will,
daß er an der Fassung dieser Verordnung im
Wanderbuch keine Schuld trage und daher un-
schuldig in Nachtheil gerathe, wurde ihm Schwei-
gen empfohlen, oder man lasse ihn sofort aus
dem Kanton führen ec. -- Uns wundert nun:
1 ) daß der kluge Staatsmann Steiger, Chef des
Polizeidepartements, derartige Verfügungen zu-
gibt; 2 ) was das eidgenössische Polizeidepartement
zu einem solchen Ausweise sagt; 3 ) "ob darob
der Preußenkönig nicht erschrickt." Die eidgenössi-
sche Zeitung bemerkt hiezu: Der patriotische Eifer
des Hrn. Aktuars scheint uns um so weniger am
Platz, als der Staatsrath erst eine Masse Deut-
scher gerade wegen ihrer Betheiligung an gefähr-
lichen Vereinen, denen übrigens die Schweizer
größtentheils fremd sind, ausgewiesen hat! Je-
denfalls wären hier einige Ruthenstreiche, wie sie
ganz gewöhnliche, weniger in Böswilligkeit als in
demokratischer Dummheit wurzelnde Ungezogenhei-
ten verdienen, wohl angebracht. Hoffentlich wird
Preußen, wenn es Neuenburg zurücknimmt, den
Herrn Demokraten Mores lehren und ihnen die
Lust für Dieberei und Ungezogenheit auf einige
Zeit vertreiben.

Neuestes.

Frankfurt, 22. Juli. Der Ausmarsch der
badischen Truppen, wird von den Regierungen des
Plenums als ein Bundesbruch betrachtet. Darü-
ber herrscht jetzt kein Zweifel mehr. Durch die-
ses Zerwürfniß ist die Lösung der deutschen Frage
nichts weniger als erleichtert.

   

Frankfurt, 23. Juli. Durch eine Circular-
depesche vom 19. Juli ruft Oesterreich die Bun-
desversammlung zusammen.

   

Hanau, 24. Juli. Wir hören so eben, daß
der seiner Haft entsprungene Ludwig von Bocken-
heim eine Stunde von hier, in Hochstadt, wieder
festgenommen ist.

Koburg, 20. Juli. Jn der verflossenen Nacht
ist hier der ehemalige württembergische Staats-
minister Frhr. K. A. v. Wangenheim gestorben.

T. D. Berlin, 24. Juli. Die freie Stadt
Lübeck hat sich beeilt, den Frieden mit Dänemark
zu ratificiren und dies der schleswig=holst. Statt-
halterschaft sofort angezeigt.

   

Paris, 23. Juli. Jn der heutigen National-
versammlung wurde die Wahl der permanenten
Commission fortgesetzt und folgende sieben, der
Opposition angehörige Mitglieder gewählt: Cre-
ton, Rulhieres, Vesin, Laborde, Cas. Perier,
Crouseilhes, Drouet und Desvaux. Die Wahl
der drei noch übrigen Mitglieder findet morgen
Statt.

Kiel, 20. Juli. ( Fortsetzung. ) Als im Jahre
1848 in der deutschen Bundesversammlung eine
schwerere Maßregel zur Sprache gebracht wurde,
erfolgte von Seiten des Vertreters der damaligen
provisorischen Regierung der Herzogthümer Wider-
spruch. Eine fortgesetzte Suspension der Ausü-
bung der legitimen Gewalt eines Bundesfürsten,
der von einem fremden Volke gezwungen wird, im

[Spaltenumbruch] festhalten, daß die Bundesverträge, und die auf
denselben ruhende Bundesverfassung noch vollgil-
tig zu Recht bestehen, und daher auch in dem
gegebenen Falle maßgebend sind. Es würde aber
mehreren wichtigen Bestimmungen dieser Verträge
entgegen sein, wenn ich Sr. Majestat dem Kai-
ser, unserem allergnädigsten Herrn, die Ratifika-
tion des Friedens als eines Bundesfriedens vor-
schlagen wollte. Nur durch das verfassungsmä-
ßige Organ des Willens und Handelns des Bun-
des ist ein für denselben giltiger Friede zu Stande
zu bringen, und insbesondere kann nach Art. 12
und 49 der Wiener Schlußakte die Annahme u.
Bestätigung eines Friedensvertrages nur in der
vollen Bundesversammlung geschehen. Die Ent-
schlüsse einzelner Mitglieder des Bundes vermö-
gen die erforderliche gemeinsame Willenshandlung
nicht zu ersetzen, und könnten überdieß im Falle
einer Meinungsverschiedenheit thatsachliche Schwie-
rigkeiten herbeiführen, für deren Beseitigung nur
die Bundesgesetzgebung ausreicht, vermöge welcher
ein Friedensbeschluß durch die in ihr festgesetzte
Stimmenmehrheit zu verpflichtender Kraft gelangt.
Die Konvention vom 30. September vorigen
Jahres hat hieran nichts geändert, da sie nur die
im Art. 6. der Bundesakte erwähnten Angelegen-
heiten, nicht aber die in der Wiener Schlußakte
dem Plenum zugewiesene Entscheidung über Krieg
und Frieden während der Dauer des Jnterims
der freien Vereinbarung der Regierungen über-
lassen hat. Die Bundeskommission hat zwar, in-
dem sie Preußen zur Unterhandlung des Friedens
bevollmächtigte, die Genehmigung durch die deut-
schen Bundesregierungen vorbehalten, aber diese
Behörde, welche hinsichtlich der schließlichen An-
nahme des Friedens nichts verfügen, sondern nur
die Verfügung der Bundesregierungen zuweisen
konnte, hat dadurch nicht den einzelnen Mitgliedern
des Bundes eine Machtvollkommenheit übertragen
wollen oder können, welche denselben nur in ihrer
organischen Verbindung zusteht. Obwohl es nach
dem Vorstehenden der obersten Bundesgewalt vor-
zubehalten ist, bei den Verhandlungen über die
ihr allein zustehende Ratifikation des Vertrages in
dessen Wesenheit einzugehen und über dieselbe ein
Urtheil zu fällen, können wir doch nicht umhin,
schon dermalen die Bedenken auszusprechen, welche
die Fassung des Art. 4 uns einzuflößen geeignet
ist. Wir müssen bezweifeln, ob der Bund, ver-
treten durch seine gesetzlichen Organe, die in die-
sem Artikel enthaltenen Verabredungen als zuläs-
sig erkennen dürfte. Dieselben gehen von der
Voraussetzung aus, daß es dem Bunde am Wil-
len oder an der Macht fehlen könnte, den in sei-
ner Bestimmung liegenden Pflichten zu genügen,
-- ein Zweifel, welcher den positiven Vorschriften
der Bundesgesetze und der Einrichtung des Bun-
des gegenüber nicht wohl rechtlich erhoben werden
kann. Ueberdieß könnte der Schlußsatz des Ar-
tikels zur Mißdeutung führen, die den Mitgliedern des
Bundes zur Verwahrung Anlaß geben könnte.
Wir haben an dem Rechtsboden der Verträge
festgehalten, und der vorliegende Fall bestärkt uns
in dem gefaßten Entschlusse, diesen Boden nicht
zu verlassen. Weit entfernt, hiedurch die Lösung
der verworrenen Frage für Preußen und Deutsch-
land zu erschweren, dürfte dieser Entschluß die-
selbe im Gegentheile fördern. Die Verzögerung
einer formellen Ratifikation des Friedensvertrages
wird die Bundesstaaten gewiß nicht hindern, die
ihnen wie der Gesammtheit aus dem Frieden er-
wachsenden Vortheile anzuerkennen, und zur güt-
lichen Erledigung der vorbehaltenen Rechtsfragen
mitzuwirken. Zugleich kann die Gefahr eines
Sonderkampfes zwischen Dänemark und den Her-
zogthümern nur vermindert werden, wenn der
deutsche Bund sich seines Rechtes der Einsprache
nicht begibt. Die ganze Sachlage dient neuer-
dings und deutlicher als je zum Beweise, wie un-
erläßlich es sei, daß dem Bunde die Möglichkeit
wirksamen Handelns durch ein allgemein anerkann-
tes Organ wiedergegeben werde. Preußen selbst
verweist Dänemark an den Bund, u. stellt die Au-
torität des Bundes als die letzte Schranke gegen
Ereignisse hin, die in ihrer Entstehung u. in ih-
[Spaltenumbruch] rem Ausgange nicht anders als beklagensmerth ge-
funden werden können. Liegt aber hierin nicht die
Anerkennung der Nothwendigkeit, den Friedens-
traktat einer Bundesplenarversammlung vorzulegen,
da dieselbe die allein zuständige Behörde für dessen
Beurtheilung ist, so lange nicht aus einer auf
gesetzmäßigem Wege bewirkten Nevision der Bun-
desverfassung ein neues Organ des Gesammtwil-
lens des Bundes hervorgegangen sein wird? Jch
ersuche Ew. ec. den gegenwärtigen Erlaß dem
Herrn kgl. Minister zur Kenntniß zu bringen und
in Abschrift mitzutheilen. Empfangen ec.

Frankreich.

Paris, 16. Juli. Wenn gleich die Juli-
Dynastie nicht mehr in Frankreich herrscht, so
zweifelt doch Niemand daran, daß früher oder
spater die Bourbons wieder ihre Krone erlangen
werden, wenn nicht früher, ganz gewiß nach dem
Rücktritte oder beim Absterben Ludwig Napoleons.
Was Lord Palmerston mit allen ihm zu Gebot
stehenden Mittel vereiteln wollte, nämlich: daß
ein französischer Bourbon auf dem spanischen
Thron sitze, scheint sich verwirklichen zu wollen, je
näher die Herrschaft der Bourbons in Frankreich
heranrückt. Der ohnehin geschwächte Einfluß
Englands in Spanien droht in dem Grad zu
erlöschen, als die Anwaltschaft der Herzogin von
Montpensier auf den Thron ihres Vaterlandes
sich zu begründen scheint. Die Herzogin von
Montpensier wird es dem Lord Palmerston
nie vergeben, daß, als sie mit ihrem Gatten nach
dem unmittelbaren Sturz der Juli = Dynastie ein
Asyl in England suchte, der Chef der Foreign-
Office alle erdenklichen Chicanen ersann, um sie
zu nöthigen, den Hof von S. James zu meiden,
bis sie wirklich genöthigt ward, nach Spanien sich
einzuschiffen, ohne von der Königin Victoria Ur-
laub zu nehmen. Später steckte sich Lord Pal-
merston hinter den Gesandten der Französischen
Republik, um durchzusetzen, daß der Herzog und
die Herzogin von Montpensier nach Sevilla rele-
guirt werden möchten, vorgeblich, damit ihre Ge-
genwart in Madrid der benachbarten französischen
Republik keine Besorgnisse einflößen möchten. Erst
als die Niederkunft der Königin Jsabelle heran-
nahte, erhielten der Herzog und die Herzogin von
Montpensier die Erlaubniß nach Madrid zurück-
zukehren, wo ihre Anwesenheit unter den gegen-
wärtigen Umständen mehr als jemals ein Dorn
im Auge sein wird. -- Wir wollen sehen, ob
es dem Lord Palmerston dieses Mal so leicht
gelingen wird, das junge Fürstenpaar vom Hof
von Madrid zu entfernen. -- Jedenfalls ist die
neueste politische Constellation jenseits der Pyre-
näen von der Art, daß Lord Palmerston eine An-
näherung an die Nordmächte zu erstreben suchen
muß, nachdem durch die griechische Streitfrage die
éntente cordiale zwischen England und Frank-
reich auf lange begraben worden ist. Oesterreich
scheint vor allen berufen zu sein, in der nächsten
Zukunft einen gewichtigen Einfluß in Spanien
auszuüben. Das Wiener Cabinet war so klug,
jede Theilnahme an der von Lord Palmerston
im Jahr 1846 vorgeschlagenen Protestation gegen
die spanischen Heirathen abzulehnen. Es erklarte
vielmehr: „die Heirath des Herzogs von Mont-
pensier mit der Jnfantin Donna Louise verstoße
nicht im mindesten gegen den Geist der Utrechter
Verträge. Somit hat Oesterreich einen frucht-
baren Keim für die Zukunft jenseits der Pyre-
näen gelegt, indem es in der mächtigen Partei
der Moderados, welche die spanischen Heira-
then zu Stande brachte, eine erkenntliche und feste
Stütze dabei sich erwarb.

Schweiz.

Luzern. Jn der Schwyzer=Zeitung lesen wir
folgende köstliche Geschichte: „Wie ein Polizei-
schreiber von Luzern dem König von Preußen
Mores lernen thun thäte. Letzter Tage ging ein
preußischer Handwerker, seines Berufes Metzger,
auf das Polizeibureau und wollte das Wander-
buch visiren lassen. Vorn im Wanderbuche steht
eine preußische obrigkeitliche Verordnung, zu wel-
[Spaltenumbruch] cher Folge Jeder gewarnt wird vor den öffent-
lichen und geheimen Vereinen und Gesellschaften,
welche im Auslande u. namentlich in der Schweiz
zur Untergrabung der religiösen und sittlichen
Grundsätze existiren und sogar offen zur Antastung
von fremdem Eigenthum auffordern, ( Communi-
sten ) ec., und welche Verordnung je nach dem
Grade der Betheiligung mit höhern oder niedern
Strafen droht. Der Polizeischreiber lies't diese
Verordnung, setzt sich hin und schreibt ungefähr
folgende Worte in das Wanderbuch: „„Um den
König Wilhelm von Gottes Gnaden von Preu-
ßen und seine getreue Unterthanen nicht länger zu
gefährden, wird dem Träger dieses Buches der
hiesige Aufenthalt für so lange untersagt, als die
vorige, die Ehre der Schweiz tief verletzende Ver-
ordnung existiren wird.““ Diese polizeischreiber-
liche Verfügung wird dem armen Gesellen, mit
dem Kantonssigill besiegelt, wieder zu Handen ge-
stellt. Wie der verblüffte Metzgergeselle dem hoch-
gestellten Herrn Aktuarius begreiflich machen will,
daß er an der Fassung dieser Verordnung im
Wanderbuch keine Schuld trage und daher un-
schuldig in Nachtheil gerathe, wurde ihm Schwei-
gen empfohlen, oder man lasse ihn sofort aus
dem Kanton führen ec. -- Uns wundert nun:
1 ) daß der kluge Staatsmann Steiger, Chef des
Polizeidepartements, derartige Verfügungen zu-
gibt; 2 ) was das eidgenössische Polizeidepartement
zu einem solchen Ausweise sagt; 3 ) „ob darob
der Preußenkönig nicht erschrickt.“ Die eidgenössi-
sche Zeitung bemerkt hiezu: Der patriotische Eifer
des Hrn. Aktuars scheint uns um so weniger am
Platz, als der Staatsrath erst eine Masse Deut-
scher gerade wegen ihrer Betheiligung an gefähr-
lichen Vereinen, denen übrigens die Schweizer
größtentheils fremd sind, ausgewiesen hat! Je-
denfalls wären hier einige Ruthenstreiche, wie sie
ganz gewöhnliche, weniger in Böswilligkeit als in
demokratischer Dummheit wurzelnde Ungezogenhei-
ten verdienen, wohl angebracht. Hoffentlich wird
Preußen, wenn es Neuenburg zurücknimmt, den
Herrn Demokraten Mores lehren und ihnen die
Lust für Dieberei und Ungezogenheit auf einige
Zeit vertreiben.

Neuestes.

Frankfurt, 22. Juli. Der Ausmarsch der
badischen Truppen, wird von den Regierungen des
Plenums als ein Bundesbruch betrachtet. Darü-
ber herrscht jetzt kein Zweifel mehr. Durch die-
ses Zerwürfniß ist die Lösung der deutschen Frage
nichts weniger als erleichtert.

   

Frankfurt, 23. Juli. Durch eine Circular-
depesche vom 19. Juli ruft Oesterreich die Bun-
desversammlung zusammen.

   

Hanau, 24. Juli. Wir hören so eben, daß
der seiner Haft entsprungene Ludwig von Bocken-
heim eine Stunde von hier, in Hochstadt, wieder
festgenommen ist.

Koburg, 20. Juli. Jn der verflossenen Nacht
ist hier der ehemalige württembergische Staats-
minister Frhr. K. A. v. Wangenheim gestorben.

T. D. Berlin, 24. Juli. Die freie Stadt
Lübeck hat sich beeilt, den Frieden mit Dänemark
zu ratificiren und dies der schleswig=holst. Statt-
halterschaft sofort angezeigt.

   

Paris, 23. Juli. Jn der heutigen National-
versammlung wurde die Wahl der permanenten
Commission fortgesetzt und folgende sieben, der
Opposition angehörige Mitglieder gewählt: Cre-
ton, Rulhieres, Vesin, Laborde, Cas. Perier,
Crouseilhes, Drouet und Desvaux. Die Wahl
der drei noch übrigen Mitglieder findet morgen
Statt.

Kiel, 20. Juli. ( Fortsetzung. ) Als im Jahre
1848 in der deutschen Bundesversammlung eine
schwerere Maßregel zur Sprache gebracht wurde,
erfolgte von Seiten des Vertreters der damaligen
provisorischen Regierung der Herzogthümer Wider-
spruch. Eine fortgesetzte Suspension der Ausü-
bung der legitimen Gewalt eines Bundesfürsten,
der von einem fremden Volke gezwungen wird, im

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[0003] festhalten, daß die Bundesverträge, und die auf denselben ruhende Bundesverfassung noch vollgil- tig zu Recht bestehen, und daher auch in dem gegebenen Falle maßgebend sind. Es würde aber mehreren wichtigen Bestimmungen dieser Verträge entgegen sein, wenn ich Sr. Majestat dem Kai- ser, unserem allergnädigsten Herrn, die Ratifika- tion des Friedens als eines Bundesfriedens vor- schlagen wollte. Nur durch das verfassungsmä- ßige Organ des Willens und Handelns des Bun- des ist ein für denselben giltiger Friede zu Stande zu bringen, und insbesondere kann nach Art. 12 und 49 der Wiener Schlußakte die Annahme u. Bestätigung eines Friedensvertrages nur in der vollen Bundesversammlung geschehen. Die Ent- schlüsse einzelner Mitglieder des Bundes vermö- gen die erforderliche gemeinsame Willenshandlung nicht zu ersetzen, und könnten überdieß im Falle einer Meinungsverschiedenheit thatsachliche Schwie- rigkeiten herbeiführen, für deren Beseitigung nur die Bundesgesetzgebung ausreicht, vermöge welcher ein Friedensbeschluß durch die in ihr festgesetzte Stimmenmehrheit zu verpflichtender Kraft gelangt. Die Konvention vom 30. September vorigen Jahres hat hieran nichts geändert, da sie nur die im Art. 6. der Bundesakte erwähnten Angelegen- heiten, nicht aber die in der Wiener Schlußakte dem Plenum zugewiesene Entscheidung über Krieg und Frieden während der Dauer des Jnterims der freien Vereinbarung der Regierungen über- lassen hat. Die Bundeskommission hat zwar, in- dem sie Preußen zur Unterhandlung des Friedens bevollmächtigte, die Genehmigung durch die deut- schen Bundesregierungen vorbehalten, aber diese Behörde, welche hinsichtlich der schließlichen An- nahme des Friedens nichts verfügen, sondern nur die Verfügung der Bundesregierungen zuweisen konnte, hat dadurch nicht den einzelnen Mitgliedern des Bundes eine Machtvollkommenheit übertragen wollen oder können, welche denselben nur in ihrer organischen Verbindung zusteht. Obwohl es nach dem Vorstehenden der obersten Bundesgewalt vor- zubehalten ist, bei den Verhandlungen über die ihr allein zustehende Ratifikation des Vertrages in dessen Wesenheit einzugehen und über dieselbe ein Urtheil zu fällen, können wir doch nicht umhin, schon dermalen die Bedenken auszusprechen, welche die Fassung des Art. 4 uns einzuflößen geeignet ist. Wir müssen bezweifeln, ob der Bund, ver- treten durch seine gesetzlichen Organe, die in die- sem Artikel enthaltenen Verabredungen als zuläs- sig erkennen dürfte. Dieselben gehen von der Voraussetzung aus, daß es dem Bunde am Wil- len oder an der Macht fehlen könnte, den in sei- ner Bestimmung liegenden Pflichten zu genügen, -- ein Zweifel, welcher den positiven Vorschriften der Bundesgesetze und der Einrichtung des Bun- des gegenüber nicht wohl rechtlich erhoben werden kann. Ueberdieß könnte der Schlußsatz des Ar- tikels zur Mißdeutung führen, die den Mitgliedern des Bundes zur Verwahrung Anlaß geben könnte. Wir haben an dem Rechtsboden der Verträge festgehalten, und der vorliegende Fall bestärkt uns in dem gefaßten Entschlusse, diesen Boden nicht zu verlassen. Weit entfernt, hiedurch die Lösung der verworrenen Frage für Preußen und Deutsch- land zu erschweren, dürfte dieser Entschluß die- selbe im Gegentheile fördern. Die Verzögerung einer formellen Ratifikation des Friedensvertrages wird die Bundesstaaten gewiß nicht hindern, die ihnen wie der Gesammtheit aus dem Frieden er- wachsenden Vortheile anzuerkennen, und zur güt- lichen Erledigung der vorbehaltenen Rechtsfragen mitzuwirken. Zugleich kann die Gefahr eines Sonderkampfes zwischen Dänemark und den Her- zogthümern nur vermindert werden, wenn der deutsche Bund sich seines Rechtes der Einsprache nicht begibt. Die ganze Sachlage dient neuer- dings und deutlicher als je zum Beweise, wie un- erläßlich es sei, daß dem Bunde die Möglichkeit wirksamen Handelns durch ein allgemein anerkann- tes Organ wiedergegeben werde. Preußen selbst verweist Dänemark an den Bund, u. stellt die Au- torität des Bundes als die letzte Schranke gegen Ereignisse hin, die in ihrer Entstehung u. in ih- rem Ausgange nicht anders als beklagensmerth ge- funden werden können. Liegt aber hierin nicht die Anerkennung der Nothwendigkeit, den Friedens- traktat einer Bundesplenarversammlung vorzulegen, da dieselbe die allein zuständige Behörde für dessen Beurtheilung ist, so lange nicht aus einer auf gesetzmäßigem Wege bewirkten Nevision der Bun- desverfassung ein neues Organ des Gesammtwil- lens des Bundes hervorgegangen sein wird? Jch ersuche Ew. ec. den gegenwärtigen Erlaß dem Herrn kgl. Minister zur Kenntniß zu bringen und in Abschrift mitzutheilen. Empfangen ec. Frankreich. Paris, 16. Juli. Wenn gleich die Juli- Dynastie nicht mehr in Frankreich herrscht, so zweifelt doch Niemand daran, daß früher oder spater die Bourbons wieder ihre Krone erlangen werden, wenn nicht früher, ganz gewiß nach dem Rücktritte oder beim Absterben Ludwig Napoleons. Was Lord Palmerston mit allen ihm zu Gebot stehenden Mittel vereiteln wollte, nämlich: daß ein französischer Bourbon auf dem spanischen Thron sitze, scheint sich verwirklichen zu wollen, je näher die Herrschaft der Bourbons in Frankreich heranrückt. Der ohnehin geschwächte Einfluß Englands in Spanien droht in dem Grad zu erlöschen, als die Anwaltschaft der Herzogin von Montpensier auf den Thron ihres Vaterlandes sich zu begründen scheint. Die Herzogin von Montpensier wird es dem Lord Palmerston nie vergeben, daß, als sie mit ihrem Gatten nach dem unmittelbaren Sturz der Juli = Dynastie ein Asyl in England suchte, der Chef der Foreign- Office alle erdenklichen Chicanen ersann, um sie zu nöthigen, den Hof von S. James zu meiden, bis sie wirklich genöthigt ward, nach Spanien sich einzuschiffen, ohne von der Königin Victoria Ur- laub zu nehmen. Später steckte sich Lord Pal- merston hinter den Gesandten der Französischen Republik, um durchzusetzen, daß der Herzog und die Herzogin von Montpensier nach Sevilla rele- guirt werden möchten, vorgeblich, damit ihre Ge- genwart in Madrid der benachbarten französischen Republik keine Besorgnisse einflößen möchten. Erst als die Niederkunft der Königin Jsabelle heran- nahte, erhielten der Herzog und die Herzogin von Montpensier die Erlaubniß nach Madrid zurück- zukehren, wo ihre Anwesenheit unter den gegen- wärtigen Umständen mehr als jemals ein Dorn im Auge sein wird. -- Wir wollen sehen, ob es dem Lord Palmerston dieses Mal so leicht gelingen wird, das junge Fürstenpaar vom Hof von Madrid zu entfernen. -- Jedenfalls ist die neueste politische Constellation jenseits der Pyre- näen von der Art, daß Lord Palmerston eine An- näherung an die Nordmächte zu erstreben suchen muß, nachdem durch die griechische Streitfrage die éntente cordiale zwischen England und Frank- reich auf lange begraben worden ist. Oesterreich scheint vor allen berufen zu sein, in der nächsten Zukunft einen gewichtigen Einfluß in Spanien auszuüben. Das Wiener Cabinet war so klug, jede Theilnahme an der von Lord Palmerston im Jahr 1846 vorgeschlagenen Protestation gegen die spanischen Heirathen abzulehnen. Es erklarte vielmehr: „die Heirath des Herzogs von Mont- pensier mit der Jnfantin Donna Louise verstoße nicht im mindesten gegen den Geist der Utrechter Verträge. Somit hat Oesterreich einen frucht- baren Keim für die Zukunft jenseits der Pyre- näen gelegt, indem es in der mächtigen Partei der Moderados, welche die spanischen Heira- then zu Stande brachte, eine erkenntliche und feste Stütze dabei sich erwarb. Schweiz. Luzern. Jn der Schwyzer=Zeitung lesen wir folgende köstliche Geschichte: „Wie ein Polizei- schreiber von Luzern dem König von Preußen Mores lernen thun thäte. Letzter Tage ging ein preußischer Handwerker, seines Berufes Metzger, auf das Polizeibureau und wollte das Wander- buch visiren lassen. Vorn im Wanderbuche steht eine preußische obrigkeitliche Verordnung, zu wel- cher Folge Jeder gewarnt wird vor den öffent- lichen und geheimen Vereinen und Gesellschaften, welche im Auslande u. namentlich in der Schweiz zur Untergrabung der religiösen und sittlichen Grundsätze existiren und sogar offen zur Antastung von fremdem Eigenthum auffordern, ( Communi- sten ) ec., und welche Verordnung je nach dem Grade der Betheiligung mit höhern oder niedern Strafen droht. Der Polizeischreiber lies't diese Verordnung, setzt sich hin und schreibt ungefähr folgende Worte in das Wanderbuch: „„Um den König Wilhelm von Gottes Gnaden von Preu- ßen und seine getreue Unterthanen nicht länger zu gefährden, wird dem Träger dieses Buches der hiesige Aufenthalt für so lange untersagt, als die vorige, die Ehre der Schweiz tief verletzende Ver- ordnung existiren wird.““ Diese polizeischreiber- liche Verfügung wird dem armen Gesellen, mit dem Kantonssigill besiegelt, wieder zu Handen ge- stellt. Wie der verblüffte Metzgergeselle dem hoch- gestellten Herrn Aktuarius begreiflich machen will, daß er an der Fassung dieser Verordnung im Wanderbuch keine Schuld trage und daher un- schuldig in Nachtheil gerathe, wurde ihm Schwei- gen empfohlen, oder man lasse ihn sofort aus dem Kanton führen ec. -- Uns wundert nun: 1 ) daß der kluge Staatsmann Steiger, Chef des Polizeidepartements, derartige Verfügungen zu- gibt; 2 ) was das eidgenössische Polizeidepartement zu einem solchen Ausweise sagt; 3 ) „ob darob der Preußenkönig nicht erschrickt.“ Die eidgenössi- sche Zeitung bemerkt hiezu: Der patriotische Eifer des Hrn. Aktuars scheint uns um so weniger am Platz, als der Staatsrath erst eine Masse Deut- scher gerade wegen ihrer Betheiligung an gefähr- lichen Vereinen, denen übrigens die Schweizer größtentheils fremd sind, ausgewiesen hat! Je- denfalls wären hier einige Ruthenstreiche, wie sie ganz gewöhnliche, weniger in Böswilligkeit als in demokratischer Dummheit wurzelnde Ungezogenhei- ten verdienen, wohl angebracht. Hoffentlich wird Preußen, wenn es Neuenburg zurücknimmt, den Herrn Demokraten Mores lehren und ihnen die Lust für Dieberei und Ungezogenheit auf einige Zeit vertreiben. Neuestes. Frankfurt, 22. Juli. Der Ausmarsch der badischen Truppen, wird von den Regierungen des Plenums als ein Bundesbruch betrachtet. Darü- ber herrscht jetzt kein Zweifel mehr. Durch die- ses Zerwürfniß ist die Lösung der deutschen Frage nichts weniger als erleichtert. ( A. Z. ) Frankfurt, 23. Juli. Durch eine Circular- depesche vom 19. Juli ruft Oesterreich die Bun- desversammlung zusammen. ( D. Volksh. ) Hanau, 24. Juli. Wir hören so eben, daß der seiner Haft entsprungene Ludwig von Bocken- heim eine Stunde von hier, in Hochstadt, wieder festgenommen ist. Koburg, 20. Juli. Jn der verflossenen Nacht ist hier der ehemalige württembergische Staats- minister Frhr. K. A. v. Wangenheim gestorben. T. D. Berlin, 24. Juli. Die freie Stadt Lübeck hat sich beeilt, den Frieden mit Dänemark zu ratificiren und dies der schleswig=holst. Statt- halterschaft sofort angezeigt. ( K. Z. ) Paris, 23. Juli. Jn der heutigen National- versammlung wurde die Wahl der permanenten Commission fortgesetzt und folgende sieben, der Opposition angehörige Mitglieder gewählt: Cre- ton, Rulhieres, Vesin, Laborde, Cas. Perier, Crouseilhes, Drouet und Desvaux. Die Wahl der drei noch übrigen Mitglieder findet morgen Statt. Kiel, 20. Juli. ( Fortsetzung. ) Als im Jahre 1848 in der deutschen Bundesversammlung eine schwerere Maßregel zur Sprache gebracht wurde, erfolgte von Seiten des Vertreters der damaligen provisorischen Regierung der Herzogthümer Wider- spruch. Eine fortgesetzte Suspension der Ausü- bung der legitimen Gewalt eines Bundesfürsten, der von einem fremden Volke gezwungen wird, im

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 178. Würzburg, 26. Juli 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische178_1850/3>, abgerufen am 28.03.2024.