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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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in England, Irland und den brit. Colonien thätig; in Nordamerika, gestiftet 1842. Außerdem nennen sich zwar nicht S., widmen aber ihre Thätigkeit dem Jugendunterrichte die Congregationen der Brüder der hl. Familie, der Brüder des hl. Joseph (Josephiten), der Marienbrüder, 1816 in der Erzdiöcese Lyon gestiftet und in derselben sehr verbreitet; die Laienbrüder der Lazaristen (s. d.), welche den Jugendunterricht in den Missionen besorgen. Congregationen der Schulschwestern: die armen Schulschwestern in Bayern, gestiftet 1834 durch Sebastian Job, Beichtvater der Kaiserin von Oesterreich u. Michael Wittmann, der als designirter Bischof von Regensburg starb, jetzt schon über einen großen Theil Deutschlands verbreitet und nach Nordamerika übergesiedelt; die Schulschwestern zu Ruille sur Loire; - von Rouen. Dem Unterrichte der weiblichen Jugend widmen sich ferner: die Töchter des hl. Andreas oder die Töchter vom Kreuze, 1806 in Frankreich gestiftet; die Schwestern der hl. Christina zu Metz; die engl. Fräulein (s. d.); die Töchter unserer lieben Frau, in Belgien und Nordamerika; die Töchter des guten Heilands, in Frankreich; die Schwestern von der Heimsuchung, in Irland; die Salesianerinen (s. d.); die Schwestern des heiligsten Herzens Jesu, in Frankreich, Italien u. Nordamerika verbreitet; - des hl. Ignatius, auf den Philippinen; - des hl. Joseph, in Frankreich u. in der Levante; - der christlichen Lehre, in Frankreich und Algerien; - der Lorettinerinen, in Frankreich, Irland, Nordamerika; - der hl. Martha, in Frankreich; die Damen vom hl. Michael; - von Nevers, von der Vereinigung, in Frankreich; die Mutter-Gottes-Schwestern, die Schwestern von der Opferung Mariä, in Frankreich; - der Vorsehung, in Frankreich und Nordamerika, die Weihnachtsschwestern, in Frankreich, endlich die weitverbreiteten Schwestern der Barmherzigkeit. - Daß diese Institute für Erziehung und Unterricht der Jugend kirchlichen Ursprungs sind, geht schon aus den Namen derselben hervor, und ebenso darf als bekannt vorausgesetzt werden, was männliche und weibliche Orden für die Jugendbildung thun (vergl. Benedictiner, Jesuiten, Clarissinen, Ursulinerinen etc.); je weiter überhaupt das Schulwesen von seiner wahren Grundlage weggerückt zu werden droht, um so größere Thätigkeit entwickelt die Kirche zur Erhaltung u. Wiederherstellung der vernünftigen und christlichen Jugendbildung.


Schuld, 1) böse Ursache, namentlich von Unsittlichkeiten und Verbrechen, aus Absicht (dolus) oder Fahrlässigkeit (culpa). S.ig erklären, verurtheilen. 2) Verbindlichkeit, Passivum, debitum, Zahlungspflicht gegenüber Forderungen (Gläubiger, creditor), auf den verschiedenartigsten Obligationen beruhend. Man unterscheidet Haupt-, Neben-, Gesammt-, Theil-, liquide, streitige, klagbare, verzinsliche, versicherte (Hypothek, Faustpfand, Bürgen), laufende oder unversicherte (currente), Buch-, Wechsel-, handschriftliche (chirographische) und Handschulden. S.entrieb, gerichtliche Eintreibung der Forderungen mittelst Aufgeboten, Warnung, Pfändung, Verkauf, schneller oder langsamer. Im altröm. Recht haftet der S.ner mit seiner Person und erst später konnte er sich durch Hingabe seines Vermögens der S.hast entziehen. Im deutschen Recht dagegen haftet der S. ner zunächst mit seiner fahrenden Habe u. kann erst dann ins S.gefängniß (S.enthurm, S.knechtschaft) geführt werden, wenn er "weder Pfand noch Pfennig" hat.


Schuldbrief, Schuldschein, Pfandbrief, s. Hypothek, Obligation, Pfand.


Schulen (vom lat. schola), Anstalten zum Unterricht der Jugend, erscheinen überall als Bedürfniß, wo das Volksleben einige Ausbildung erlangt hat. Die Ansicht jedoch, als ob die Tüchtigkeit eines Individuums oder Volks sich nach seiner Beschulung abmessen lasse, ist eine grundfalsche, denn die Ausbildung durch das Leben ist allseitiger und durchgreifender; die Schule gibt nur die Grundlage eines Wissens, das durch das Leben weiter ausgebildet und seine Anwendung

in England, Irland und den brit. Colonien thätig; in Nordamerika, gestiftet 1842. Außerdem nennen sich zwar nicht S., widmen aber ihre Thätigkeit dem Jugendunterrichte die Congregationen der Brüder der hl. Familie, der Brüder des hl. Joseph (Josephiten), der Marienbrüder, 1816 in der Erzdiöcese Lyon gestiftet und in derselben sehr verbreitet; die Laienbrüder der Lazaristen (s. d.), welche den Jugendunterricht in den Missionen besorgen. Congregationen der Schulschwestern: die armen Schulschwestern in Bayern, gestiftet 1834 durch Sebastian Job, Beichtvater der Kaiserin von Oesterreich u. Michael Wittmann, der als designirter Bischof von Regensburg starb, jetzt schon über einen großen Theil Deutschlands verbreitet und nach Nordamerika übergesiedelt; die Schulschwestern zu Ruille sur Loire; – von Rouen. Dem Unterrichte der weiblichen Jugend widmen sich ferner: die Töchter des hl. Andreas oder die Töchter vom Kreuze, 1806 in Frankreich gestiftet; die Schwestern der hl. Christina zu Metz; die engl. Fräulein (s. d.); die Töchter unserer lieben Frau, in Belgien und Nordamerika; die Töchter des guten Heilands, in Frankreich; die Schwestern von der Heimsuchung, in Irland; die Salesianerinen (s. d.); die Schwestern des heiligsten Herzens Jesu, in Frankreich, Italien u. Nordamerika verbreitet; – des hl. Ignatius, auf den Philippinen; – des hl. Joseph, in Frankreich u. in der Levante; – der christlichen Lehre, in Frankreich und Algerien; – der Lorettinerinen, in Frankreich, Irland, Nordamerika; – der hl. Martha, in Frankreich; die Damen vom hl. Michael; – von Nevers, von der Vereinigung, in Frankreich; die Mutter-Gottes-Schwestern, die Schwestern von der Opferung Mariä, in Frankreich; – der Vorsehung, in Frankreich und Nordamerika, die Weihnachtsschwestern, in Frankreich, endlich die weitverbreiteten Schwestern der Barmherzigkeit. – Daß diese Institute für Erziehung und Unterricht der Jugend kirchlichen Ursprungs sind, geht schon aus den Namen derselben hervor, und ebenso darf als bekannt vorausgesetzt werden, was männliche und weibliche Orden für die Jugendbildung thun (vergl. Benedictiner, Jesuiten, Clarissinen, Ursulinerinen etc.); je weiter überhaupt das Schulwesen von seiner wahren Grundlage weggerückt zu werden droht, um so größere Thätigkeit entwickelt die Kirche zur Erhaltung u. Wiederherstellung der vernünftigen und christlichen Jugendbildung.


Schuld, 1) böse Ursache, namentlich von Unsittlichkeiten und Verbrechen, aus Absicht (dolus) oder Fahrlässigkeit (culpa). S.ig erklären, verurtheilen. 2) Verbindlichkeit, Passivum, debitum, Zahlungspflicht gegenüber Forderungen (Gläubiger, creditor), auf den verschiedenartigsten Obligationen beruhend. Man unterscheidet Haupt-, Neben-, Gesammt-, Theil-, liquide, streitige, klagbare, verzinsliche, versicherte (Hypothek, Faustpfand, Bürgen), laufende oder unversicherte (currente), Buch-, Wechsel-, handschriftliche (chirographische) und Handschulden. S.entrieb, gerichtliche Eintreibung der Forderungen mittelst Aufgeboten, Warnung, Pfändung, Verkauf, schneller oder langsamer. Im altröm. Recht haftet der S.ner mit seiner Person und erst später konnte er sich durch Hingabe seines Vermögens der S.hast entziehen. Im deutschen Recht dagegen haftet der S. ner zunächst mit seiner fahrenden Habe u. kann erst dann ins S.gefängniß (S.enthurm, S.knechtschaft) geführt werden, wenn er „weder Pfand noch Pfennig“ hat.


Schuldbrief, Schuldschein, Pfandbrief, s. Hypothek, Obligation, Pfand.


Schulen (vom lat. schola), Anstalten zum Unterricht der Jugend, erscheinen überall als Bedürfniß, wo das Volksleben einige Ausbildung erlangt hat. Die Ansicht jedoch, als ob die Tüchtigkeit eines Individuums oder Volks sich nach seiner Beschulung abmessen lasse, ist eine grundfalsche, denn die Ausbildung durch das Leben ist allseitiger und durchgreifender; die Schule gibt nur die Grundlage eines Wissens, das durch das Leben weiter ausgebildet und seine Anwendung

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[129/0130] in England, Irland und den brit. Colonien thätig; in Nordamerika, gestiftet 1842. Außerdem nennen sich zwar nicht S., widmen aber ihre Thätigkeit dem Jugendunterrichte die Congregationen der Brüder der hl. Familie, der Brüder des hl. Joseph (Josephiten), der Marienbrüder, 1816 in der Erzdiöcese Lyon gestiftet und in derselben sehr verbreitet; die Laienbrüder der Lazaristen (s. d.), welche den Jugendunterricht in den Missionen besorgen. Congregationen der Schulschwestern: die armen Schulschwestern in Bayern, gestiftet 1834 durch Sebastian Job, Beichtvater der Kaiserin von Oesterreich u. Michael Wittmann, der als designirter Bischof von Regensburg starb, jetzt schon über einen großen Theil Deutschlands verbreitet und nach Nordamerika übergesiedelt; die Schulschwestern zu Ruille sur Loire; – von Rouen. Dem Unterrichte der weiblichen Jugend widmen sich ferner: die Töchter des hl. Andreas oder die Töchter vom Kreuze, 1806 in Frankreich gestiftet; die Schwestern der hl. Christina zu Metz; die engl. Fräulein (s. d.); die Töchter unserer lieben Frau, in Belgien und Nordamerika; die Töchter des guten Heilands, in Frankreich; die Schwestern von der Heimsuchung, in Irland; die Salesianerinen (s. d.); die Schwestern des heiligsten Herzens Jesu, in Frankreich, Italien u. Nordamerika verbreitet; – des hl. Ignatius, auf den Philippinen; – des hl. Joseph, in Frankreich u. in der Levante; – der christlichen Lehre, in Frankreich und Algerien; – der Lorettinerinen, in Frankreich, Irland, Nordamerika; – der hl. Martha, in Frankreich; die Damen vom hl. Michael; – von Nevers, von der Vereinigung, in Frankreich; die Mutter-Gottes-Schwestern, die Schwestern von der Opferung Mariä, in Frankreich; – der Vorsehung, in Frankreich und Nordamerika, die Weihnachtsschwestern, in Frankreich, endlich die weitverbreiteten Schwestern der Barmherzigkeit. – Daß diese Institute für Erziehung und Unterricht der Jugend kirchlichen Ursprungs sind, geht schon aus den Namen derselben hervor, und ebenso darf als bekannt vorausgesetzt werden, was männliche und weibliche Orden für die Jugendbildung thun (vergl. Benedictiner, Jesuiten, Clarissinen, Ursulinerinen etc.); je weiter überhaupt das Schulwesen von seiner wahren Grundlage weggerückt zu werden droht, um so größere Thätigkeit entwickelt die Kirche zur Erhaltung u. Wiederherstellung der vernünftigen und christlichen Jugendbildung. Schuld, 1) böse Ursache, namentlich von Unsittlichkeiten und Verbrechen, aus Absicht (dolus) oder Fahrlässigkeit (culpa). S.ig erklären, verurtheilen. 2) Verbindlichkeit, Passivum, debitum, Zahlungspflicht gegenüber Forderungen (Gläubiger, creditor), auf den verschiedenartigsten Obligationen beruhend. Man unterscheidet Haupt-, Neben-, Gesammt-, Theil-, liquide, streitige, klagbare, verzinsliche, versicherte (Hypothek, Faustpfand, Bürgen), laufende oder unversicherte (currente), Buch-, Wechsel-, handschriftliche (chirographische) und Handschulden. S.entrieb, gerichtliche Eintreibung der Forderungen mittelst Aufgeboten, Warnung, Pfändung, Verkauf, schneller oder langsamer. Im altröm. Recht haftet der S.ner mit seiner Person und erst später konnte er sich durch Hingabe seines Vermögens der S.hast entziehen. Im deutschen Recht dagegen haftet der S. ner zunächst mit seiner fahrenden Habe u. kann erst dann ins S.gefängniß (S.enthurm, S.knechtschaft) geführt werden, wenn er „weder Pfand noch Pfennig“ hat. Schuldbrief, Schuldschein, Pfandbrief, s. Hypothek, Obligation, Pfand. Schulen (vom lat. schola), Anstalten zum Unterricht der Jugend, erscheinen überall als Bedürfniß, wo das Volksleben einige Ausbildung erlangt hat. Die Ansicht jedoch, als ob die Tüchtigkeit eines Individuums oder Volks sich nach seiner Beschulung abmessen lasse, ist eine grundfalsche, denn die Ausbildung durch das Leben ist allseitiger und durchgreifender; die Schule gibt nur die Grundlage eines Wissens, das durch das Leben weiter ausgebildet und seine Anwendung

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/130>, abgerufen am 29.03.2024.