[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden. So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey. Mitten wir im leben sind etc. Mit fried vnd freud etc. Responsorium, Si bona suscepimus etc. Aus tieffer not etc. Erbarm dich mein o HERRE Gott etc. Wir gleuben etc. Nu lasset vns den Leib begraben etc. Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen. den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden. So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey. Mitten wir im leben sind etc. Mit fried vnd freud etc. Responsorium, Si bona suscepimus etc. Aus tieffer not etc. Erbarm dich mein o HERRE Gott etc. Wir gleuben etc. Nu lasset vns den Leib begraben etc. Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0132"/> den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.</p> <p>Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.</p> <p>So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey.</p> <p>Mitten wir im leben sind etc.</p> <p>Mit fried vnd freud etc.</p> <p> <hi rendition="#i">Responsorium, Si bona suscepimus etc.</hi> </p> <p>Aus tieffer not etc.</p> <p>Erbarm dich mein o HERRE Gott etc.</p> <p>Wir gleuben etc.</p> <p>Nu lasset vns den Leib begraben etc.</p> <p>Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0132]
den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.
Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.
So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey.
Mitten wir im leben sind etc.
Mit fried vnd freud etc.
Responsorium, Si bona suscepimus etc.
Aus tieffer not etc.
Erbarm dich mein o HERRE Gott etc.
Wir gleuben etc.
Nu lasset vns den Leib begraben etc.
Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen.
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| Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/132>, abgerufen am 23.09.2024. |


