[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Von vertrawen vnd Segnen Braut vnd Breutigam. NACh dem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut offentlich / vnd in der gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel deste ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbotene vermischung / deste bas mögen verhütet werden. So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feiertag zuuor / oder zum aller geringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten / Hans N. vnd Greta N. Wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / vor Von vertrawen vnd Segnen Braut vnd Breutigam. NACh dem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut offentlich / vnd in der gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel deste ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbotene vermischung / deste bas mögen verhütet werden. So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feiertag zuuor / oder zum aller geringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten / Hans N. vnd Greta N. Wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / vor <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0138"/> </div> <div> <head>Von vertrawen vnd Segnen Braut vnd Breutigam.</head><lb/> <p>NACh dem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut offentlich / vnd in der gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel deste ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbotene vermischung / deste bas mögen verhütet werden.</p> <p>So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feiertag zuuor / oder zum aller geringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten / Hans N. vnd Greta N. Wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / vor </p> </div> </body> </text> </TEI> [0138]
Von vertrawen vnd Segnen Braut vnd Breutigam.
NACh dem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut offentlich / vnd in der gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel deste ehrlicher gehalten / Sondern auch alle verbotene vermischung / deste bas mögen verhütet werden.
So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feiertag zuuor / oder zum aller geringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten / Hans N. vnd Greta N. Wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / vor
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/138>, abgerufen am 30.11.2023. |