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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 10. Köln, 10. Juni 1848. Beilage.

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Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung.
Samstag, 10. Juni 1848.
Amtliche Nachrichten.
Bekanntmachung.

Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen.

Berlin, 7. Juni 1848.

General-Direktion der Seehandlungs-Societät.

Kayser. Bloch. Wentzel.

Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846.
Frankfurt. Entwurf zu einem Programm des linken Centrums.

A. Formelle Grundsätze.

Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten.

B. Materielle Grundsätze.

Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen.

1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln.

2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß.

3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc.

4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen.

Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden.

Die preußische Klassen-Lotterie.

(Eingesandt.)

Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen.

Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind.

Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht.

Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen

15,000 Loosen in der ersten Ziehung,

10,000 Loosen in der zweiten Ziehung,

6000 Loosen in der dritten Ziehung

fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen, und zwar zur

2. Klasse mit 10 Thaler,

3. Klasse mit 20 Thaler, und zur

4. Klasse mit 30 Thaler in Gold

nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen.

Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen.

Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren.

Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen.

Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. - Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!!

Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler

ferner: 22500 Thlr.

ferner: 22500 Thlr.

45,000

Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose.

In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält.

Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich

1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500

2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000

3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr.

so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000

Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500

Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen.

Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. -

Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. -

Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000
und Thlr. 50,000 Schreibgebühr für die Einnehmer
abzüglich aber Kosten etc. noch Netto übrig bleiben.

Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht:

1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 -

2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von

3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr.

408437. 15

Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose a 20 Sgr. - Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold.

** Neuß, 8. Juni.

In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird:

Hohe Versammlung!

Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf breitester Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde.

Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer guten Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der Volks-Souverainetät bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden

Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung.
Samstag, 10. Juni 1848.
Amtliche Nachrichten.
Bekanntmachung.

Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen.

Berlin, 7. Juni 1848.

General-Direktion der Seehandlungs-Societät.

Kayser. Bloch. Wentzel.

Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846.
Frankfurt. Entwurf zu einem Programm des linken Centrums.

A. Formelle Grundsätze.

Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten.

B. Materielle Grundsätze.

Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen.

1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln.

2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß.

3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc.

4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen.

Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden.

Die preußische Klassen-Lotterie.

(Eingesandt.)

Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen.

Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind.

Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht.

Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen

15,000 Loosen in der ersten Ziehung,

10,000 Loosen in der zweiten Ziehung,

6000 Loosen in der dritten Ziehung

fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen, und zwar zur

2. Klasse mit 10 Thaler,

3. Klasse mit 20 Thaler, und zur

4. Klasse mit 30 Thaler in Gold

nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen.

Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen.

Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren.

Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen.

Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. ‒ Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!!

Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler

ferner: 22500 Thlr.

ferner: 22500 Thlr.

45,000

Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose.

In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält.

Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich

1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500

2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000

3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr.

so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000

Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500

Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen.

Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. ‒

Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. ‒

Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000
und Thlr. 50,000 Schreibgebühr für die Einnehmer
abzüglich aber Kosten etc. noch Netto übrig bleiben.

Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht:

1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 ‒

2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von

3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr.

408437. 15

Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose à 20 Sgr. ‒ Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold.

** Neuß, 8. Juni.

In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird:

Hohe Versammlung!

Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf breitester Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde.

Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer guten Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der Volks-Souverainetät bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden

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      <titlePage type="heading">
        <titlePart type="main"> <hi rendition="#b">Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung.</hi> </titlePart>
        <docImprint>
          <docDate>Samstag, 10. Juni 1848.</docDate>
        </docImprint>
      </titlePage>
    </front>
    <body>
      <div n="1">
        <head>Amtliche Nachrichten.</head>
        <div xml:id="ar010b_001" type="jArticle">
          <head> <hi rendition="#g">Bekanntmachung.</hi> </head>
          <p>Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt                         worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c.                         (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers                         vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden                         freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den                         Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu                         nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der                         Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der                         Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit                         in Kenntniß setzen.</p>
          <p>Berlin, 7. Juni 1848.</p>
          <p>General-Direktion der Seehandlungs-Societät.</p>
          <p> <hi rendition="#g">Kayser. Bloch. Wentzel.</hi> </p>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom                     5. Oktober 1846.</head>
      </div>
      <div n="1">
        <div xml:id="ar010b_002" type="jArticle">
          <head><hi rendition="#g">Frankfurt.</hi> Entwurf zu einem Programm des                         linken Centrums.</head>
          <p> <hi rendition="#g">A. Formelle Grundsätze.</hi> </p>
          <p>Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es                         wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung                         geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles                         vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich                         wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im                         Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede                         Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung,                         resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe,                         eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's                         Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die                         Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit                         und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei                         den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal                         angenommene Ordnung halten.</p>
          <p> <hi rendition="#g">B. Materielle Grundsätze.</hi> </p>
          <p>Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer                         Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen.</p>
          <p>1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die                         Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen                         Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen                         Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen                         geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit                         Rechten verwechseln.</p>
          <p>2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und                         wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne                         zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der                         Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der                         Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein.                         Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der                         constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der                         konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene                         Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und                         Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als                         ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der                         Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch                         unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse                         der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand                         genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine                         aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen                         Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch                         einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung                         mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den                         bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu                         einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir                         den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der                         Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu                         beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein                         sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung                         einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die                         Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden                         und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten                         aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer                         Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks                         entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen                         werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen                         Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt                         aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen                         muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst                         dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten                         Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der                         allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer.                         Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen                         deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen                         Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer                         besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht                         gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister                         ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und                         jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze                         entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches                         hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein                         regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat                         vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern                         vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig                         von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide                         Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten                         Zeit zusammentreten muß.</p>
          <p>3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein                         unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl                         eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber                         sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser                         stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die                         Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein                         Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12                         Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von                         ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können                         keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen                         vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit                         andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die                         Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches                         Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des                         Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden.                         Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder                         angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in                         öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des                         Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst                         wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner                         Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt                         wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach                         unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste                         und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern                         in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren.                         Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen                         und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen                         etc.</p>
          <p>4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder                         einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit                         dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach                         seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im                         Widerspruch stehen.</p>
          <p>Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung                         irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen                         sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken                         Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen                         werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar010b_003" type="jArticle">
          <head> <hi rendition="#b">Die preußische Klassen-Lotterie.</hi> </head>
          <p>(Eingesandt.)</p>
          <p>Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß.                         Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu                         5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000                         Freiloosen.</p>
          <p>Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es                         werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im                         gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind.</p>
          <p>Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus                         den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt,                         werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden                         auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose                         mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht.</p>
          <p>Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche                         zufällig auf diese zurückgehaltenen</p>
          <p>15,000 Loosen in der ersten Ziehung,</p>
          <p>10,000 Loosen in der zweiten Ziehung,</p>
          <p>6000 Loosen in der dritten Ziehung</p>
          <p>fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von                         22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts                         bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die                         General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche                         gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl                         für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach §                         6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos,                         der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die                         nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, <hi rendition="#g">wofür                             jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen,</hi> und zwar zur</p>
          <p>2. Klasse mit 10 Thaler,</p>
          <p>3. Klasse mit 20 Thaler, und zur</p>
          <p>4. Klasse mit 30 Thaler in Gold</p>
          <p>nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die                         Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen.</p>
          <p>Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten                         Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts                         geschehen.</p>
          <p>Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3                         ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die                         Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht                         und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine                         Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in                         dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt                         würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion                         noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren.</p>
          <p>Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei                         und offen dem Publikum mittheilen.</p>
          <p>Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für                         die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in                         Abzug gebracht. &#x2012; Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie                         wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen                         Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in                         Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert,                         siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!!</p>
          <p>Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler</p>
          <p>ferner: 22500 Thlr.</p>
          <p>ferner: 22500 Thlr.</p>
          <p>45,000</p>
          <p>Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2                         Prozent der Freiloose.</p>
          <p>In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die                         reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die                         Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis                         zum Bezahlstage der Gewinne erhält.</p>
          <p>Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen                         vergleicht so ergibt sich</p>
          <p>1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500</p>
          <p>2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000</p>
          <p>3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr.</p>
          <p>so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr.                         282000</p>
          <p>Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500</p>
          <p>Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre                         ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3                         ersten Klassen einer Lotterie betragen.</p>
          <p>Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab                         Thaler 912,500. &#x2012;</p>
          <p>Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen                         Thaler 557,500. &#x2012;</p>
          <p>Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer                         Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000<lb/>
und Thlr. 50,000                         Schreibgebühr für die Einnehmer<lb/>
abzüglich aber Kosten etc. noch Netto                         übrig bleiben.</p>
          <p>Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht:</p>
          <p>1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 &#x2012;</p>
          <p>2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von</p>
          <p>3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr.</p>
          <p>408437. 15</p>
          <p>Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20                         ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos;                         85000 Loose à 20 Sgr. &#x2012; Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in                         Gold.</p>
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          <head><bibl><author>**</author></bibl><hi rendition="#g">Neuß,</hi> 8.                         Juni.</head>
          <p>In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende                         Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und                         bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen                         abgehen wird:</p>
          <p>Hohe Versammlung!</p>
          <p>Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf <hi rendition="#g">breitester</hi> Grundlage basirte Konstitution verheißen                         hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung                         gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke                         gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten                         Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die                         Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß                         es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß                         es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten                         hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke                         eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten                         Nationen der Erde in eine Linie stellen werde.</p>
          <p>Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte                         Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner                         Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer                         Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich                         kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich                         geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um                         unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne                         sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste                         dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude                         aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer <hi rendition="#g">guten</hi> Verfassung kann aber nur in der                         vollständigsten Anerkennung der <hi rendition="#g">Volks-Souverainetät</hi> bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus                         fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des                         ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und                         beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist                         aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden
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[0045/0001] Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung. Samstag, 10. Juni 1848. Amtliche Nachrichten. Bekanntmachung. Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen. Berlin, 7. Juni 1848. General-Direktion der Seehandlungs-Societät. Kayser. Bloch. Wentzel. Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. Frankfurt. Entwurf zu einem Programm des linken Centrums. A. Formelle Grundsätze. Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten. B. Materielle Grundsätze. Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen. 1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln. 2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß. 3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc. 4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen. Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden. Die preußische Klassen-Lotterie. (Eingesandt.) Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen. Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind. Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht. Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen 15,000 Loosen in der ersten Ziehung, 10,000 Loosen in der zweiten Ziehung, 6000 Loosen in der dritten Ziehung fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen, und zwar zur 2. Klasse mit 10 Thaler, 3. Klasse mit 20 Thaler, und zur 4. Klasse mit 30 Thaler in Gold nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen. Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen. Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren. Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen. Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. ‒ Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!! Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler ferner: 22500 Thlr. ferner: 22500 Thlr. 45,000 Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose. In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält. Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich 1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500 2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000 3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr. so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000 Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500 Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen. Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. ‒ Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. ‒ Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000 und Thlr. 50,000 Schreibgebühr für die Einnehmer abzüglich aber Kosten etc. noch Netto übrig bleiben. Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht: 1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 ‒ 2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von 3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr. 408437. 15 Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose à 20 Sgr. ‒ Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold. ** Neuß, 8. Juni. In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird: Hohe Versammlung! Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf breitester Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde. Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer guten Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der Volks-Souverainetät bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML (2017-03-20T13:08:10Z)
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Weitere Informationen:

Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 10. Köln, 10. Juni 1848. Beilage, S. 0045. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz010b_1848/1>, abgerufen am 28.03.2024.