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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 235. Köln, 2. März 1849. Zweite Beilage.

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Außerordentliche Beilage zu Nr. 235 der N. Rh. Ztg.
Organ der Demokratie.
Köln, 2. März.
Deutschland.
* Köln, 2. März.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Berlin.

2. Sitzung der zweiten Kammer am 28. Febr.

Eröffnung der Sitzung 11 3/4 Uhr. Vorsitzender: Alterspräsident Leusing. Auf der Ministerbank befindet sich nur der Minister des Innern v. Manteuffel, später auch der Handelsminister von der Heydt

Das Protokoll der vorigen Sitzung wird vom Schriftführer Abg. Parrisius verlesen und genehmigt.

Der Alterspräsident berichtet den Eintritt neuer Mitglieder, unter diesen der Abgeordneten Kaliski und v. Grießheim. Dieselben sollen durchs Loos der betreffenden Abtheilung zugewiesen werden. Auf der Tagesordnung sind:

1) Der Antrag des Abg. v. Unruh:

"Die Kammer wolle beschließen,

A, Für die Prüfung der Wahlen gelten folgende Bestimmungen:

1) Die vier jüngsten Mitglieder übernehmen die Schriftführung. Vorsitz und Schriftführung können von den dazu Berufenen unter Zustimmung der Kammer auf die im Lebensalter ihnen am nächsten stehenden Mitglieder übertragen werden.

2) Die Kammer wird durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Zahl getheilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.

3) Die Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abtheilungen; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen zugetheilt.

4) Nach vorgenommener Prüfung der Wahlverhandlungen wählt die Abtheilung einen Berichterstatter, um der Kammer das Gutachten der Abtheilung vorzutragen.

5) Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet die Kammer in der Plenarsitzung. Bis zu dieser Entscheidung hat der Einberufene Sitz und Stimme.

6) Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Erklärungen geben, aber nicht an den Abstimmungen Theil nehmen.

B. Es wird eine Kommission durch die sieben Abtheilungen, aus zwei Mitgliedern jeder Abtheilung bestehend, erwählt. Die Kommission hat:

1) eine Rede- und Abstimmungsordnung, welche bei den Verhandlungen über Prüfung der Wahlen zu beobachten ist, bis zur nächsten Plenarsitzung vorzulegen.

2) Eine definitive Geschäftsordnung jedenfalls bis zur ersten Plenarsitzung nach Prüfung der Wahlen auszuarbeiten und für den Druck zu sorgen. In dieser Sitzung kommt die Geschäftsordnung sofort zur Verhandlung."

Ferner die von den Abgeordneten Viebahn und Konsorten ausgearbeitete Geschäftsordnung.

In dieser wird namentlich das Interpellationsrecht sehr beschränkt.

Der Abg. Vinke, beklagt sich über Unregelmäßigkeit in der Zusendung der Wahlprotokolle; seine Bedenken werden einstimmig zurückgewiesen.

Wollheim und Münsberg sprechen gegen die Viebahnsche Geschäftsordnung. v. Kleist aus Pommern für dieselbe indem er besonders die Beschränkung der Interpellationen in ihr, durch welche die frühere National-Versammlung unpopulär geworden sei, vertheidigt.

Riedel in gewohnter Weise für Viebahn.

Temme: Die Interpellationen sind ein heiliges Recht des Volkes, verkümmern Sie es nicht. Es thut mir leid, das in diesem Hause, wo die Versöhnung gestiftet werden soll, mit Schmähung auf die aufgelöste Nationalversammlung begonnen wird. Sie wird vielleicht in einem Jahre schon höher stehen als irgend eine Versammlung in Europa. Victrix causa etc. - (Bravo links.)

Abg. Martens, für Danzig, spricht für den Viebahnschen. Entwurf.

Abg. Grebel verzichtet aufs Wort zu Gunsten des Abg. Bucher. (Zur Rechten: Schluß! Schluß! Zur Linken: Reden! Reden! Unruhe. Nach einem kurzen Zwischenfall stellt sich die Ruhe wieder her.)

Abg. v. Vinke. Es sei in allen Geschäftsordnungen, die er kenne, gestattet, daß das Wort cedirt werden könne. (Bravo!)

Außerordentliche Beilage zu Nr. 235 der N. Rh. Ztg.
Organ der Demokratie.
Köln, 2. März.
Deutschland.
* Köln, 2. März.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Berlin.

2. Sitzung der zweiten Kammer am 28. Febr.

Eröffnung der Sitzung 11 3/4 Uhr. Vorsitzender: Alterspräsident Leusing. Auf der Ministerbank befindet sich nur der Minister des Innern v. Manteuffel, später auch der Handelsminister von der Heydt

Das Protokoll der vorigen Sitzung wird vom Schriftführer Abg. Parrisius verlesen und genehmigt.

Der Alterspräsident berichtet den Eintritt neuer Mitglieder, unter diesen der Abgeordneten Kaliski und v. Grießheim. Dieselben sollen durchs Loos der betreffenden Abtheilung zugewiesen werden. Auf der Tagesordnung sind:

1) Der Antrag des Abg. v. Unruh:

„Die Kammer wolle beschließen,

A, Für die Prüfung der Wahlen gelten folgende Bestimmungen:

1) Die vier jüngsten Mitglieder übernehmen die Schriftführung. Vorsitz und Schriftführung können von den dazu Berufenen unter Zustimmung der Kammer auf die im Lebensalter ihnen am nächsten stehenden Mitglieder übertragen werden.

2) Die Kammer wird durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Zahl getheilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.

3) Die Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abtheilungen; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen zugetheilt.

4) Nach vorgenommener Prüfung der Wahlverhandlungen wählt die Abtheilung einen Berichterstatter, um der Kammer das Gutachten der Abtheilung vorzutragen.

5) Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet die Kammer in der Plenarsitzung. Bis zu dieser Entscheidung hat der Einberufene Sitz und Stimme.

6) Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Erklärungen geben, aber nicht an den Abstimmungen Theil nehmen.

B. Es wird eine Kommission durch die sieben Abtheilungen, aus zwei Mitgliedern jeder Abtheilung bestehend, erwählt. Die Kommission hat:

1) eine Rede- und Abstimmungsordnung, welche bei den Verhandlungen über Prüfung der Wahlen zu beobachten ist, bis zur nächsten Plenarsitzung vorzulegen.

2) Eine definitive Geschäftsordnung jedenfalls bis zur ersten Plenarsitzung nach Prüfung der Wahlen auszuarbeiten und für den Druck zu sorgen. In dieser Sitzung kommt die Geschäftsordnung sofort zur Verhandlung.“

Ferner die von den Abgeordneten Viebahn und Konsorten ausgearbeitete Geschäftsordnung.

In dieser wird namentlich das Interpellationsrecht sehr beschränkt.

Der Abg. Vinke, beklagt sich über Unregelmäßigkeit in der Zusendung der Wahlprotokolle; seine Bedenken werden einstimmig zurückgewiesen.

Wollheim und Münsberg sprechen gegen die Viebahnsche Geschäftsordnung. v. Kleist aus Pommern für dieselbe indem er besonders die Beschränkung der Interpellationen in ihr, durch welche die frühere National-Versammlung unpopulär geworden sei, vertheidigt.

Riedel in gewohnter Weise für Viebahn.

Temme: Die Interpellationen sind ein heiliges Recht des Volkes, verkümmern Sie es nicht. Es thut mir leid, das in diesem Hause, wo die Versöhnung gestiftet werden soll, mit Schmähung auf die aufgelöste Nationalversammlung begonnen wird. Sie wird vielleicht in einem Jahre schon höher stehen als irgend eine Versammlung in Europa. Victrix causa etc. ‒ (Bravo links.)

Abg. Martens, für Danzig, spricht für den Viebahnschen. Entwurf.

Abg. Grebel verzichtet aufs Wort zu Gunsten des Abg. Bucher. (Zur Rechten: Schluß! Schluß! Zur Linken: Reden! Reden! Unruhe. Nach einem kurzen Zwischenfall stellt sich die Ruhe wieder her.)

Abg. v. Vinke. Es sei in allen Geschäftsordnungen, die er kenne, gestattet, daß das Wort cedirt werden könne. (Bravo!)

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          <p>2) Die Kammer wird durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Zahl getheilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide.</p>
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          <p>6) Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Erklärungen geben, aber nicht an den Abstimmungen Theil nehmen.</p>
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          <p>In dieser wird namentlich das Interpellationsrecht sehr beschränkt.</p>
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[1299/0001] Außerordentliche Beilage zu Nr. 235 der N. Rh. Ztg. Organ der Demokratie. Köln, 2. März. Deutschland. * Köln, 2. März. _ * Berlin. 2. Sitzung der zweiten Kammer am 28. Febr. Eröffnung der Sitzung 11 3/4 Uhr. Vorsitzender: Alterspräsident Leusing. Auf der Ministerbank befindet sich nur der Minister des Innern v. Manteuffel, später auch der Handelsminister von der Heydt Das Protokoll der vorigen Sitzung wird vom Schriftführer Abg. Parrisius verlesen und genehmigt. Der Alterspräsident berichtet den Eintritt neuer Mitglieder, unter diesen der Abgeordneten Kaliski und v. Grießheim. Dieselben sollen durchs Loos der betreffenden Abtheilung zugewiesen werden. Auf der Tagesordnung sind: 1) Der Antrag des Abg. v. Unruh: „Die Kammer wolle beschließen, A, Für die Prüfung der Wahlen gelten folgende Bestimmungen: 1) Die vier jüngsten Mitglieder übernehmen die Schriftführung. Vorsitz und Schriftführung können von den dazu Berufenen unter Zustimmung der Kammer auf die im Lebensalter ihnen am nächsten stehenden Mitglieder übertragen werden. 2) Die Kammer wird durch das Loos in sieben Abtheilungen möglichst gleicher Zahl getheilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. 3) Die Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abtheilungen; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen zugetheilt. 4) Nach vorgenommener Prüfung der Wahlverhandlungen wählt die Abtheilung einen Berichterstatter, um der Kammer das Gutachten der Abtheilung vorzutragen. 5) Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet die Kammer in der Plenarsitzung. Bis zu dieser Entscheidung hat der Einberufene Sitz und Stimme. 6) Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Erklärungen geben, aber nicht an den Abstimmungen Theil nehmen. B. Es wird eine Kommission durch die sieben Abtheilungen, aus zwei Mitgliedern jeder Abtheilung bestehend, erwählt. Die Kommission hat: 1) eine Rede- und Abstimmungsordnung, welche bei den Verhandlungen über Prüfung der Wahlen zu beobachten ist, bis zur nächsten Plenarsitzung vorzulegen. 2) Eine definitive Geschäftsordnung jedenfalls bis zur ersten Plenarsitzung nach Prüfung der Wahlen auszuarbeiten und für den Druck zu sorgen. In dieser Sitzung kommt die Geschäftsordnung sofort zur Verhandlung.“ Ferner die von den Abgeordneten Viebahn und Konsorten ausgearbeitete Geschäftsordnung. In dieser wird namentlich das Interpellationsrecht sehr beschränkt. Der Abg. Vinke, beklagt sich über Unregelmäßigkeit in der Zusendung der Wahlprotokolle; seine Bedenken werden einstimmig zurückgewiesen. Wollheim und Münsberg sprechen gegen die Viebahnsche Geschäftsordnung. v. Kleist aus Pommern für dieselbe indem er besonders die Beschränkung der Interpellationen in ihr, durch welche die frühere National-Versammlung unpopulär geworden sei, vertheidigt. Riedel in gewohnter Weise für Viebahn. Temme: Die Interpellationen sind ein heiliges Recht des Volkes, verkümmern Sie es nicht. Es thut mir leid, das in diesem Hause, wo die Versöhnung gestiftet werden soll, mit Schmähung auf die aufgelöste Nationalversammlung begonnen wird. Sie wird vielleicht in einem Jahre schon höher stehen als irgend eine Versammlung in Europa. Victrix causa etc. ‒ (Bravo links.) Abg. Martens, für Danzig, spricht für den Viebahnschen. Entwurf. Abg. Grebel verzichtet aufs Wort zu Gunsten des Abg. Bucher. (Zur Rechten: Schluß! Schluß! Zur Linken: Reden! Reden! Unruhe. Nach einem kurzen Zwischenfall stellt sich die Ruhe wieder her.) Abg. v. Vinke. Es sei in allen Geschäftsordnungen, die er kenne, gestattet, daß das Wort cedirt werden könne. (Bravo!)

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Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat (2017-03-20T13:08:10Z)

Weitere Informationen:

Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 235. Köln, 2. März 1849. Zweite Beilage, S. 1299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz235b2_1849/1>, abgerufen am 14.10.2024.