[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Sechs Wochen zu guete halten / vnd wann sie immittelst nicht redimirt, dieselben mit vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath verkeuffen. Wer bey einem gezenck oder hader ist / es sey vnser Schuldtheiß / Bürgermeister / Raths Person oder Bürger / in: oder ausserhalb seinem Hause / der sol von des Rathswegen friede gebieten / vnd wer denselben nicht helt / sondern in seinem mutwillen fortfehret nach ermeßigung gestraffet / Auch do er mit Gelde oder Pfanden nicht zubezahlen / so lang bis er willen machen wirdet / mit vorwissen vnsers Großvoigts vnd seines abwesens der beambten / aus der Stadt verfestet werden. Welcher Bürger mit bewilligung vnsers Schuldtheissen vom Bürgermeistern oder Rath aus erheblichen vnd bestendigen vrsachen in gehorsamb oder einlager gewiesen wirdet / derselbige sol es vor sich vnuerbrüchlich halten / es were dann / das immittels in dem seinen oder anderswo eine Brunst entstunde / als dann jhme bis das Fewer geloschet auszugehen vnd retten zuhelffen / billig zugelassen / sonsten aber mit Dreyen Heinrichstedtischen Marcken gestrafft wirdet. Gleicher gestalt sol auch der Bürger zu gewarten haben / der vnsers Schuldtheissen vnd des Raths gebot / wann jhme dasselbige von des Raths Diener angekündigt wirdet / verachtet / es sey dann / das er nicht einheimisch gewesen / oder jhm solch verbot vorschwiegen vnd nicht zu wissen worden. Es sol kein Bürger bey straff zwo Heinrichstedtischer Marck dem andern sein Gesinde / vnter was schein vnd gestalt es jmmer geschehen möchte / abspannen oder abwendig machen / noch mit dem Lohn oder andern gaben versteigern / Auch das jennige / so albereit alhier gedienet / nicht annemen / er habe dann zuuor von desselben vorigen Herrn oder Frawen / wie sie gescheiden vnd sich gehalten / vernommen / Darzu dem Gesinde Sammit oder Sei- Sechs Wochen zu guete halten / vnd wann sie immittelst nicht redimirt, dieselben mit vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath verkeuffen. Wer bey einem gezenck oder hader ist / es sey vnser Schuldtheiß / Bürgermeister / Raths Person oder Bürger / in: oder ausserhalb seinem Hause / der sol von des Rathswegen friede gebieten / vnd wer denselben nicht helt / sondern in seinem mutwillen fortfehret nach ermeßigung gestraffet / Auch do er mit Gelde oder Pfanden nicht zubezahlen / so lang bis er willen machen wirdet / mit vorwissen vnsers Großvoigts vnd seines abwesens der beambten / aus der Stadt verfestet werden. Welcher Bürger mit bewilligung vnsers Schuldtheissen vom Bürgermeistern oder Rath aus erheblichen vnd bestendigen vrsachen in gehorsamb oder einlager gewiesen wirdet / derselbige sol es vor sich vnuerbrüchlich halten / es were dann / das immittels in dem seinen oder anderswo eine Brunst entstunde / als dann jhme bis das Fewer geloschet auszugehen vnd retten zuhelffen / billig zugelassen / sonsten aber mit Dreyen Heinrichstedtischen Marcken gestrafft wirdet. Gleicher gestalt sol auch der Bürger zu gewarten haben / der vnsers Schuldtheissen vnd des Raths gebot / wann jhme dasselbige von des Raths Diener angekündigt wirdet / verachtet / es sey dann / das er nicht einheimisch gewesen / oder jhm solch verbot vorschwiegen vnd nicht zu wissen worden. Es sol kein Bürger bey straff zwo Heinrichstedtischer Marck dem andern sein Gesinde / vnter was schein vnd gestalt es jmmer geschehen möchte / abspannen oder abwendig machen / noch mit dem Lohn oder andern gaben versteigern / Auch das jennige / so albereit alhier gedienet / nicht annemen / er habe dann zuuor von desselben vorigen Herrn oder Frawen / wie sie gescheiden vnd sich gehalten / vernommen / Darzu dem Gesinde Sammit oder Sei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0040"/> Sechs Wochen zu guete halten / vnd wann sie immittelst nicht redimirt, dieselben mit vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath verkeuffen.</p> <p>Wer bey einem gezenck oder hader ist / es sey vnser Schuldtheiß / Bürgermeister / Raths Person oder Bürger / in: oder ausserhalb seinem Hause / der sol von des Rathswegen friede gebieten / vnd wer denselben nicht helt / sondern in seinem mutwillen fortfehret nach ermeßigung gestraffet / Auch do er mit Gelde oder Pfanden nicht zubezahlen / so lang bis er willen machen wirdet / mit vorwissen vnsers Großvoigts vnd seines abwesens der beambten / aus der Stadt verfestet werden.</p> <p>Welcher Bürger mit bewilligung vnsers Schuldtheissen vom Bürgermeistern oder Rath aus erheblichen vnd bestendigen vrsachen in gehorsamb oder einlager gewiesen wirdet / derselbige sol es vor sich vnuerbrüchlich halten / es were dann / das immittels in dem seinen oder anderswo eine Brunst entstunde / als dann jhme bis das Fewer geloschet auszugehen vnd retten zuhelffen / billig zugelassen / sonsten aber mit Dreyen Heinrichstedtischen Marcken gestrafft wirdet.</p> <p>Gleicher gestalt sol auch der Bürger zu gewarten haben / der vnsers Schuldtheissen vnd des Raths gebot / wann jhme dasselbige von des Raths Diener angekündigt wirdet / verachtet / es sey dann / das er nicht einheimisch gewesen / oder jhm solch verbot vorschwiegen vnd nicht zu wissen worden.</p> <p>Es sol kein Bürger bey straff zwo Heinrichstedtischer Marck dem andern sein Gesinde / vnter was schein vnd gestalt es jmmer geschehen möchte / abspannen oder abwendig machen / noch mit dem Lohn oder andern gaben versteigern / Auch das jennige / so albereit alhier gedienet / nicht annemen / er habe dann zuuor von desselben vorigen Herrn oder Frawen / wie sie gescheiden vnd sich gehalten / vernommen / Darzu dem Gesinde Sammit oder Sei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
Sechs Wochen zu guete halten / vnd wann sie immittelst nicht redimirt, dieselben mit vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath verkeuffen.
Wer bey einem gezenck oder hader ist / es sey vnser Schuldtheiß / Bürgermeister / Raths Person oder Bürger / in: oder ausserhalb seinem Hause / der sol von des Rathswegen friede gebieten / vnd wer denselben nicht helt / sondern in seinem mutwillen fortfehret nach ermeßigung gestraffet / Auch do er mit Gelde oder Pfanden nicht zubezahlen / so lang bis er willen machen wirdet / mit vorwissen vnsers Großvoigts vnd seines abwesens der beambten / aus der Stadt verfestet werden.
Welcher Bürger mit bewilligung vnsers Schuldtheissen vom Bürgermeistern oder Rath aus erheblichen vnd bestendigen vrsachen in gehorsamb oder einlager gewiesen wirdet / derselbige sol es vor sich vnuerbrüchlich halten / es were dann / das immittels in dem seinen oder anderswo eine Brunst entstunde / als dann jhme bis das Fewer geloschet auszugehen vnd retten zuhelffen / billig zugelassen / sonsten aber mit Dreyen Heinrichstedtischen Marcken gestrafft wirdet.
Gleicher gestalt sol auch der Bürger zu gewarten haben / der vnsers Schuldtheissen vnd des Raths gebot / wann jhme dasselbige von des Raths Diener angekündigt wirdet / verachtet / es sey dann / das er nicht einheimisch gewesen / oder jhm solch verbot vorschwiegen vnd nicht zu wissen worden.
Es sol kein Bürger bey straff zwo Heinrichstedtischer Marck dem andern sein Gesinde / vnter was schein vnd gestalt es jmmer geschehen möchte / abspannen oder abwendig machen / noch mit dem Lohn oder andern gaben versteigern / Auch das jennige / so albereit alhier gedienet / nicht annemen / er habe dann zuuor von desselben vorigen Herrn oder Frawen / wie sie gescheiden vnd sich gehalten / vernommen / Darzu dem Gesinde Sammit oder Sei-
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| Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/40>, abgerufen am 06.08.2024. |


