[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden. Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe. XXVIII. Von Schustern. WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen. Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben. Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden. Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe. XXVIII. Von Schustern. WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen. Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0059"/> Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden.</p> <p>Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXVIII.</hi> Von Schustern.</head><lb/> <p>WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen.</p> <p>Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0059]
Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden.
Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe.
XXVIII. Von Schustern.
WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen.
Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/59>, abgerufen am 27.07.2024. |