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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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renden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen / Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird / wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das sie ohne verletzung

renden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen / Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird / wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das sie ohne verletzung

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[0075] renden Landesfürsten ernstliche auffsicht vorgebawet werden kan. Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste / gnediglich zu Christlicher besserung / Zucht vnd Erbarkeit vermanet / vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnungt nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landesfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedächtlich gemacht / auffgericht vnd publiciret haben wollen / Thun das hiemit in Krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / Also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / che jhr vorige Ehegate verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtheil vnd Recht loß gesprochen / jhr noch eine andere Frawe oder Man durch den Priester geben / Wie dann auch wann ein Mans Person / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe / oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vormischet / das dieselben / Desgleichen alle vnd jede Personen / so Blutschande vnd Nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnderschiedlich / Jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemenner aber / so mit ledigen Personen zuhalten / wann die beleidigte sich mit der schuldigen wiederumb versöhnen wird / wilkürlich mit Gelde / oder do die beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner Ehelich bey wohnen wil / Wie dann auch da eine Eheliche Person derogestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterschied mit Staupen schlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / Wofern dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestrafft / Daneben aber gleichwol der Standt vnd vermügen des verbrechers / darzu ob derselbe sein eigen / seines Vaters / Herrn oder Wirths Brot / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschendet / oder mit der / welche jme mit Blutfreundschafft oder Schwägerschafft / so nahe verwandt / das sie ohne verletzung

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/75>, abgerufen am 27.04.2024.