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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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oder sonst Vnzucht getrieben / zuhalten oder von newen anzunehmen benötigt / itzo alsbalt wie auch künfftiglich jedes mals jnnerhalb Drey Wochen vnserm jtzigen Großvogte vnd Ambtman oder wenn wir hiernegst an jhre stadt alhier zum Großvogt vnd Ambtman haben werden / wann / wie offt vnd an welchem Orte / vnd von wehme sie geschwengert oder zu falle gebracht worden / Item ob sie darfür vnd wohin / sie die verwirckte Straffe erlegt vnd wie viel / auch gebürliche Kirchen Busse gethan habe / oder nicht / Müntlich oder in Schrifften berichten / Darauff dan gemelte vnser Großvogt vnd Ambtman / ob dem also sey / vnd wie es mit der beschüldigten Mans Person bewant / sich weiter erkundigen / vnd do darunter einiger Mangel für fellet / vor sich oder durch vnsern Landfiscaln / oder auch durch andere vnsere Beambten vnter deren anbeuohlenen bottmeßigkeit solche Personen anzutreffen / wie auch durch vnser Consistorium die Nodturfft vnnachleßig bedencken sollen.

Wie wir dann auch vors Ander vnserm Hoffprediger Superintendenten vnd Capellanen alhier in gnaden ernstlich beuehlen / das sie hinfuro bey deren Kindertauffe / so ausser dem Ehestande gebohren / die Natürliche Mutter / wie auch die Gefattern vnd Bademutter / wer Vater darzu sey / mit notwendigen vmbstenden vleißig befragen / vnd jhren bericht oder desselben verweigerung also fort gemeltem vnserm Großvogt vnd Ambtman obberurter massen / die Nodturfft darin zubeschaffen / Die Kinder aber deswegen mit der Tauffe nicht auff: vber das auch niemand verdechtige Mägde oder Weibs Personen in dienst oder sonsten bey sich halten / Sonder ein jeder die / daran er was vngebührliches spüret / alßpalt abschaffen / Auch do sie sich alhier bey einem andern auff einen oder andern wegk wieder eindingen würden / denselben dahin sie sich begeben wollen / trewlich warnen / welcher sie dann auch nicht auffnehmen / Oder do dieser oder jenner dawieder handelt / jedes mahls Zehen Golt. zur straffe erleggen.

oder sonst Vnzucht getrieben / zuhalten oder von newen anzunehmen benötigt / itzo alsbalt wie auch künfftiglich jedes mals jnnerhalb Drey Wochẽ vnserm jtzigen Großvogte vnd Ambtman oder wenn wir hiernegst an jhre stadt alhier zum Großvogt vnd Ambtman haben werden / wann / wie offt vnd an welchem Orte / vnd von wehme sie geschwengert oder zu falle gebracht worden / Item ob sie darfür vnd wohin / sie die verwirckte Straffe erlegt vnd wie viel / auch gebürliche Kirchen Busse gethan habe / oder nicht / Müntlich oder in Schrifften berichten / Darauff dan gemelte vnser Großvogt vnd Ambtman / ob dem also sey / vnd wie es mit der beschüldigten Mans Person bewant / sich weiter erkundigen / vnd do darunter einiger Mangel für fellet / vor sich oder durch vnsern Landfiscaln / oder auch durch andere vnsere Beambten vnter deren anbeuohlenen bottmeßigkeit solche Personẽ anzutreffen / wie auch durch vnser Consistorium die Nodturfft vnnachleßig bedencken sollen.

Wie wir dann auch vors Ander vnserm Hoffprediger Superintendenten vnd Capellanen alhier in gnaden ernstlich beuehlen / das sie hinfuro bey deren Kindertauffe / so ausser dem Ehestande gebohren / die Natürliche Mutter / wie auch die Gefattern vnd Bademutter / wer Vater darzu sey / mit notwendigen vmbstenden vleißig befragen / vnd jhren bericht oder desselben verweigerung also fort gemeltem vnserm Großvogt vnd Ambtman obberurter massen / die Nodturfft darin zubeschaffen / Die Kinder aber deswegen mit der Tauffe nicht auff: vber das auch niemand verdechtige Mägde oder Weibs Personẽ in dienst oder sonsten bey sich halten / Sonder ein jeder die / daran er was vngebührliches spüret / alßpalt abschaffen / Auch do sie sich alhier bey einem andern auff einen oder andern wegk wieder eindingen würden / denselben dahin sie sich begeben wollen / trewlich warnen / welcher sie dañ auch nicht auffnehmen / Oder do dieser oder jenner dawieder handelt / jedes mahls Zehen Golt. zur straffe erleggen.

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[0079] oder sonst Vnzucht getrieben / zuhalten oder von newen anzunehmen benötigt / itzo alsbalt wie auch künfftiglich jedes mals jnnerhalb Drey Wochẽ vnserm jtzigen Großvogte vnd Ambtman oder wenn wir hiernegst an jhre stadt alhier zum Großvogt vnd Ambtman haben werden / wann / wie offt vnd an welchem Orte / vnd von wehme sie geschwengert oder zu falle gebracht worden / Item ob sie darfür vnd wohin / sie die verwirckte Straffe erlegt vnd wie viel / auch gebürliche Kirchen Busse gethan habe / oder nicht / Müntlich oder in Schrifften berichten / Darauff dan gemelte vnser Großvogt vnd Ambtman / ob dem also sey / vnd wie es mit der beschüldigten Mans Person bewant / sich weiter erkundigen / vnd do darunter einiger Mangel für fellet / vor sich oder durch vnsern Landfiscaln / oder auch durch andere vnsere Beambten vnter deren anbeuohlenen bottmeßigkeit solche Personẽ anzutreffen / wie auch durch vnser Consistorium die Nodturfft vnnachleßig bedencken sollen. Wie wir dann auch vors Ander vnserm Hoffprediger Superintendenten vnd Capellanen alhier in gnaden ernstlich beuehlen / das sie hinfuro bey deren Kindertauffe / so ausser dem Ehestande gebohren / die Natürliche Mutter / wie auch die Gefattern vnd Bademutter / wer Vater darzu sey / mit notwendigen vmbstenden vleißig befragen / vnd jhren bericht oder desselben verweigerung also fort gemeltem vnserm Großvogt vnd Ambtman obberurter massen / die Nodturfft darin zubeschaffen / Die Kinder aber deswegen mit der Tauffe nicht auff: vber das auch niemand verdechtige Mägde oder Weibs Personẽ in dienst oder sonsten bey sich halten / Sonder ein jeder die / daran er was vngebührliches spüret / alßpalt abschaffen / Auch do sie sich alhier bey einem andern auff einen oder andern wegk wieder eindingen würden / denselben dahin sie sich begeben wollen / trewlich warnen / welcher sie dañ auch nicht auffnehmen / Oder do dieser oder jenner dawieder handelt / jedes mahls Zehen Golt. zur straffe erleggen.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/79>, abgerufen am 29.04.2024.