[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.derzeit dem Regierenden Herrn vnd desselben Successorn vber die geleistete Bürgerpflichte / einhalts des jhnen vorgeschriebenen Eydts / vnd jhres vns darüber herausgegebenen Reversses verwand machen. Welche Personen dan also zu Bürgermeistern vnd Rathsverwandten hernegst nominirt, vnd von vns oder vnsern mitbenanten darzu bestettigt / die sollen gleich denen von vns jtzo zu anfangs selbst verordenten zeit jhres Lebens / wofern sie nicht hinwegk ziehen / oder aus Rechtmeßigen bestendigen vrsachen abdancken / oder vermittelst vnsers Decrets wie obstehet / entsetzet / bey jhrem Bürgermeister: vnd Raths Stände gelassen werden / Auch neben vnd mit vnserm Schuldtheissen vber alle vnd jede / so alhie in der Heinrichstadt vnd jhrem nachgesatztem bezirck wohnen (ausbescheiden die jennigen / so in vnserm / oder vnserer Nachkommen fürnehmen diensten / als / vnsere Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencke / Großvogt / vnserer Gemahlin vnd jungen Herschafft Hoffmeister / auch alle andere Adeliche vnd gelarte Kriegs: Geistliche vnd Weldtliche Räthe / Cammerlinge / Hoffjunckern / Medici / Secretarien / Camerer / Cantzleyverwante / Küchenmeister / Bawverwalter / Haupt: oder Ambtleute / wie auch derselben Schreibere vnd Domestici oder Brodige Diener / so keine Bürger / Sie wohnen gleich in vnsern / jhrem eigenen oder gemieteten Bürgerheusern (Desgleichen vber alle gemeine Fürstliche Diener so alhier Bürger sein / ausgenommen der sachen / so jhre Ambter vnd Dienste belangen / nachfolgender gestalt zuhandlen / zurichten vnd zustraffen haben. Nemblich vnd also / das sie neben vnserm Schuldtheissen in seinem beysein / vnd mit zuthun desselben denen sachen / so ex contractu vel quasi, oder auch ex levioribus delictis vel quasi herrüren / Jedoch alle Ehe: vnd Consistorial hendel ausbescheiden / Anfangs in güete oder wegen kundbarer richtigkeit durch schleunige zwangsmittel abhelffen / derzeit dem Regierenden Herrn vnd desselben Successorn vber die geleistete Bürgerpflichte / einhalts des jhnen vorgeschriebenen Eydts / vnd jhres vns darüber herausgegebenen Reversses verwand machen. Welche Personen dan also zu Bürgermeistern vnd Rathsverwandten hernegst nominirt, vnd von vns oder vnsern mitbenanten darzu bestettigt / die sollen gleich denen von vns jtzo zu anfangs selbst verordenten zeit jhres Lebens / wofern sie nicht hinwegk ziehen / oder aus Rechtmeßigen bestendigen vrsachen abdancken / oder vermittelst vnsers Decrets wie obstehet / entsetzet / bey jhrem Bürgermeister: vnd Raths Stände gelassen werden / Auch neben vnd mit vnserm Schuldtheissen vber alle vnd jede / so alhie in der Heinrichstadt vnd jhrem nachgesatztem bezirck wohnen (ausbescheiden die jennigen / so in vnserm / oder vnserer Nachkommen fürnehmen diensten / als / vnsere Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencke / Großvogt / vnserer Gemahlin vnd jungen Herschafft Hoffmeister / auch alle andere Adeliche vnd gelarte Kriegs: Geistliche vnd Weldtliche Räthe / Cammerlinge / Hoffjunckern / Medici / Secretarien / Camerer / Cantzleyverwante / Küchenmeister / Bawverwalter / Haupt: oder Ambtleute / wie auch derselben Schreibere vnd Domestici oder Brodige Diener / so keine Bürger / Sie wohnen gleich in vnsern / jhrem eigenen oder gemieteten Bürgerheusern (Desgleichen vber alle gemeine Fürstliche Diener so alhier Bürger sein / ausgenommen der sachen / so jhre Ambter vnd Dienste belangen / nachfolgender gestalt zuhandlen / zurichten vnd zustraffen haben. Nemblich vnd also / das sie neben vnserm Schuldtheissen in seinem beysein / vnd mit zuthun desselben denen sachen / so ex contractu vel quasi, oder auch ex levioribus delictis vel quasi herrüren / Jedoch alle Ehe: vnd Consistorial hendel ausbescheiden / Anfangs in güete oder wegen kundbarer richtigkeit durch schleunige zwangsmittel abhelffen / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0008"/> derzeit dem Regierenden Herrn vnd desselben Successorn vber die geleistete Bürgerpflichte / einhalts des jhnen vorgeschriebenen Eydts / vnd jhres vns darüber herausgegebenen Reversses verwand machen.</p> <p>Welche Personen dan also zu Bürgermeistern vnd Rathsverwandten hernegst nominirt, vnd von vns oder vnsern mitbenanten darzu bestettigt / die sollen gleich denen von vns jtzo zu anfangs selbst verordenten zeit jhres Lebens / wofern sie nicht hinwegk ziehen / oder aus Rechtmeßigen bestendigen vrsachen abdancken / oder vermittelst vnsers Decrets wie obstehet / entsetzet / bey jhrem Bürgermeister: vnd Raths Stände gelassen werden / Auch neben vnd mit vnserm Schuldtheissen vber alle vnd jede / so alhie in der Heinrichstadt vnd jhrem nachgesatztem bezirck wohnen (ausbescheiden die jennigen / so in vnserm / oder vnserer Nachkommen fürnehmen diensten / als / vnsere Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencke / Großvogt / vnserer Gemahlin vnd jungen Herschafft Hoffmeister / auch alle andere Adeliche vnd gelarte Kriegs: Geistliche vnd Weldtliche Räthe / Cammerlinge / Hoffjunckern / Medici / Secretarien / Camerer / Cantzleyverwante / Küchenmeister / Bawverwalter / Haupt: oder Ambtleute / wie auch derselben Schreibere vnd Domestici oder Brodige Diener / so keine Bürger / Sie wohnen gleich in vnsern / jhrem eigenen oder gemieteten Bürgerheusern (Desgleichen vber alle gemeine Fürstliche Diener so alhier Bürger sein / ausgenommen der sachen / so jhre Ambter vnd Dienste belangen / nachfolgender gestalt zuhandlen / zurichten vnd zustraffen haben. Nemblich vnd also / das sie neben vnserm Schuldtheissen in seinem beysein / vnd mit zuthun desselben denen sachen / so ex contractu vel quasi, oder auch ex levioribus delictis vel quasi herrüren / Jedoch alle Ehe: vnd Consistorial hendel ausbescheiden / Anfangs in güete oder wegen kundbarer richtigkeit durch schleunige zwangsmittel abhelffen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0008]
derzeit dem Regierenden Herrn vnd desselben Successorn vber die geleistete Bürgerpflichte / einhalts des jhnen vorgeschriebenen Eydts / vnd jhres vns darüber herausgegebenen Reversses verwand machen.
Welche Personen dan also zu Bürgermeistern vnd Rathsverwandten hernegst nominirt, vnd von vns oder vnsern mitbenanten darzu bestettigt / die sollen gleich denen von vns jtzo zu anfangs selbst verordenten zeit jhres Lebens / wofern sie nicht hinwegk ziehen / oder aus Rechtmeßigen bestendigen vrsachen abdancken / oder vermittelst vnsers Decrets wie obstehet / entsetzet / bey jhrem Bürgermeister: vnd Raths Stände gelassen werden / Auch neben vnd mit vnserm Schuldtheissen vber alle vnd jede / so alhie in der Heinrichstadt vnd jhrem nachgesatztem bezirck wohnen (ausbescheiden die jennigen / so in vnserm / oder vnserer Nachkommen fürnehmen diensten / als / vnsere Stadthalter / Cantzler / Marschalck / Hoffschencke / Großvogt / vnserer Gemahlin vnd jungen Herschafft Hoffmeister / auch alle andere Adeliche vnd gelarte Kriegs: Geistliche vnd Weldtliche Räthe / Cammerlinge / Hoffjunckern / Medici / Secretarien / Camerer / Cantzleyverwante / Küchenmeister / Bawverwalter / Haupt: oder Ambtleute / wie auch derselben Schreibere vnd Domestici oder Brodige Diener / so keine Bürger / Sie wohnen gleich in vnsern / jhrem eigenen oder gemieteten Bürgerheusern (Desgleichen vber alle gemeine Fürstliche Diener so alhier Bürger sein / ausgenommen der sachen / so jhre Ambter vnd Dienste belangen / nachfolgender gestalt zuhandlen / zurichten vnd zustraffen haben. Nemblich vnd also / das sie neben vnserm Schuldtheissen in seinem beysein / vnd mit zuthun desselben denen sachen / so ex contractu vel quasi, oder auch ex levioribus delictis vel quasi herrüren / Jedoch alle Ehe: vnd Consistorial hendel ausbescheiden / Anfangs in güete oder wegen kundbarer richtigkeit durch schleunige zwangsmittel abhelffen /
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| Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/8>, abgerufen am 06.08.2024. |


