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St. Galler Volksblatt. Nr. 96, Uznach, 02. 12. 1885.

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erste Seite
P. A.
St. Galler Volksblatt.

[Spaltenumbruch]
30. Jahrgang.

[Spaltenumbruch] (Druck und Verlag von K. Oberholzer in Uznach.)
[Spaltenumbruch] Mittwoch, 2. Dezember 1885.



[Spaltenumbruch]

Abonnementspreis: Bei der Expedition 1/2jährl. Fr. 2. 30, 1/4jährl. Fr. 1. 20
Bei den Verträgern und mit Adresse in der Schweiz: 1/2j. Fr. 2. 50, 1/4j. Fr. 1. 30
Bei der eidgen. Post: jährlich Fr. 5.--, 1/2jährl. Fr. 2. 60, 1/4jährl. Fr. 1. 40
Für's Ausland (Postverein) jede Nummer mit Adresse: 1/2jährl. Fr. 5. --
" " " wöchentl. einmal " " 1/2jährl. Fr. 3. 50
Die Versendung findet am Dienstag und Freitag Abend statt und es können
daher nur jene Inseraten berücksichtigt werden, welche am Vormittag des Ausgabe-
Tages in der Druckerei abgegeben sind.


[Spaltenumbruch]
No. 96.

[Spaltenumbruch]

Inserationsgebühr für den Seebezirk (ohne Vermittlung der sog. Inseraten-
bureaux): Die kleinspaltige Petitzeile oder deren Raum 10 Cts.
Für die übrigen Inserenten kostet die kleinspaltige Petitzeile oder deren Raum
15 Cts. -- Bei öfteren Wiederholungen Rabatt. --
Auswärtige Anfragen betreff zu erfragende Inserate müssen 10 Cts. in Brief-
marken für Rückantwort enthalten. -- Unfrankirte Sendungen werden nicht
berücksichtigt. -- Das Blatt erscheint wöchentlich zweimal: Mittwoch & Samstag.
Alle Samstag mit den "Linth-Blätter".




[Spaltenumbruch]
Das Rundschreiben Leo XIII. über die christliche
Staatsverfassung.



(Fortsetzung.)
Nothwendigkeit der Religionsübung.

Es ist klar, daß der so eingerichtete Staat auf jede
Weise verpflichtet ist, seinen so vielen und schweren Ver-
pflichtungen, welche ihn mit Gott verbinden, durch öffent-
lichen Religionskult Genüge zu leisten. -- Natur und
Vernunft, die da vorschreibt, daß alle Einzelnen heilig
und gewissenhaft Gott verehren, weil wir ja in seiner Ge-
walt sind und von ihm ausgegangen zu ihm zurückkehren
müssen, verpflichtet mit demselben Gesetze auch die bürger-
liche Gesellschaft. Denn die in Genossenschaft verbundenen
Menschen sind nicht weniger in Gottes Gewalt als die
einzelnen und nicht weniger als die einzelnen schuldet auch
die Gesellschaft Gott Dank, durch den sie ja geworden,
durch dessen Wink sie erhalten wird und von dessen Güte
sie unzählige überfließende Wohlthaten empfangen hat.
Wie es deßhalb Niemanden erlaubt ist, seine Pflichten
gegen Gott zu vernachlässigen, und wie es die größte
Pflicht ist, mit Geist und Herz die Religion zu umfassen
und zwar nicht eine beliebige, sondern die, welche Gott
festgesetzt und durch sichere und unzweifelhafte Zeichen als
die eine wahre aus allen kundgethan hat, ebenso können
die Staaten ohne Frevel sich nicht aufführen, als ob es
überhaupt keinen Gott gäbe und nicht die Pflege der
Religion als etwas Fremdes und Unnützes bei Seite setzen
oder von den vielen Arten derselben indifferent eine be-
liebige annehmen: so müssen sie im Gegentheil auf die
Art und Weise Gott verehren, wie er nach seiner Offen-
barung verehrt werden will. Der Name Gottes muß also
bei den Fürsten heilig sein und sie müssen es als ihre vor-
nehmste Pflicht ansehen, die Religion huldvoll zu umfangen,
wohlwollend zu beschützen und mit Gesetz und ihrem An-
sehen zu decken und durchaus nichts zu beschließen und
zu verordnen, was ihrer Reinheit entgegen wäre. Das
schulden sie auch ihren Unterthanen. Denn alle sind wir
geboren und bestimmt zu einem letzten und höchsten Gute,
das über diesem hinfälligen und kurzen Leben im Himmel
ist und auf das alles Trachten und Sinnen hinzurichten
ist. Weil aber davon die völlige Beglückung aller Menschen
abhängt, deßhalb liegt für jeden Einzelnen Alles daran,
das erwähnte Ziel zu erreichen. Daher muß die staatliche
Gesellschaft, die zum allgemeinen Wohle da ist, in der
Wahrung der Staatsinteressen so für die Unterthanen
sorgen, daß sie für die Erreichung jenes höchsten und un-
wandelbaren Gutes, das man ja unwillkürlich anstrebt,
nicht nur kein Hinderniß bereitet, sondern allen möglichen
Vorschub leistet. Dazu gehört es vorzüglich, daß sie sich
bemüht, die Religion, die den Menschen mit Gott verbindet,
rein und lauter zu wahren.

Von der wahren Religion.

Welches aber die wahre Religion ist, erkennt leicht
jeder, der vernünftig und unbefangen urtheilt; denn aus
sehr vielen und evidenten Argumenten, wie aus dem Ein-
treffen der Prophezeiungen, aus der Menge der Wunder,
aus der überaus raschen Verbreitung des Glaubens selbst
mitten unter seinen Feinden und trotz der größten Hinder-
nisse, aus dem Zeugnisse der Martyrer und ähnlichem
geht hervor, daß einzig und allein diejenige die wahre ist,
welche Jesus Christus selbst eingesetzt und seiner Kirche
zur Bewahrung und Ausbreitung übergeben hat.

Denn der eingeborne Gottessohn hat eine Gesellschaft
auf Erden gegründet, welche Kirche heißt, und als deren
erhabene und göttliche Aufgabe er es bezeichnet hat, das
auf alle Zeiten und Geschlechter zu übermitteln, was er
selbst vom Vater empfangen hatte. "Wie mich der Vater
gesandt, so sende ich Euch." Joh. 20, 21. "Siehe ich bin
bei Euch alle Tage bis an's Ende der Welt." Matth.
28, 20. Wie also Jesus Christus auf die Erde gekommen
ist, "damit die Menschen das Leben haben und es reich-
licher haben" (Joh. 10, 10), so ist es auch die Aufgabe
der Kirche, gleichsam ihr Endzweck, das Heil der Seelen
anzustreben, und deßhalb ist es ihr von Natur aus eigen,
sich über das ganze Menschengeschlecht zu erstrecken, un-
begrenzt von den Schranken des Raumes und der Zeit.
"Verkündigt das Evangelium jeglicher Kreatur." Marc.
16, 15. Für eine so ungeheure Menschenmenge hat Gott
selbst Behörden angeordnet, die ihr, mit Macht begleitet,
vorstünden. Und er wollte, daß nur einer von allen das
Haupt und der oberste und sicherste Lehrer der Wahrheit
sei, dem er die Schlüssel des Himmelreiches anvertraut
hat. "Dir will ich die Schlüssel des Himmelreiches geben."
Matth. 16, 19. "Weide meine Lämmer .... weide meine
[Spaltenumbruch] Schafe." Joh. 21, 16--17. "Ich habe für dich gebetet,
daß dein Glaube nicht wanke." Luc. 22, 32. Obgleich
diese Genossenschaft ebenso wie die staatliche Gemeinschaft
aus Menschen besteht, so ist sie doch wegen ihres auf-
gestellten Endzweckes und wegen der Mittel, mit denen
sie ihren Zweck anstrebt, übernatürlich und geistig. Und
dadurch unterscheidet sie sich von der staatlichen Gemeinschaft.
Und was ihr höchster Vorzug ist, sie ist eine Genossenschaft
in ihrer Art und in ihrem Rechte vollkommen, da sie die
zur Bewahrung ihrer Unversehrtheit und ihrem Wirken
nöthigen Mittel alle durch den freien Willen und die Güte
ihres Gründers in sich und durch sich hat. Wie das Ziel,
das die Kirche anstrebt, bei weitem das edelste ist, so ist
auch ihre Macht bei weitem die vorzüglichste und kann
keiner weltlichen Macht unterstehen oder irgendwie unter-
worfen sein.

Zwei Gewalten.

Und in der That hat Jesus Christus seinen Aposteln
freie Macht gegeben über das Heiligthum, verbunden mit
der Gewalt, Gesetze zu geben und mit der hieraus folgenden
Doppel-Gewalt, zu richten und zu bestrafen. "Mir ist alle
Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden; darum gehet
hin und lehret alle Völker, .... lehret sie befolgen Alles,
was ich euch befohlen habe." Matth. 28, 18--20. Und
anderswo: "Wenn er sie nicht hört, so sage es der
Kirche." Matth. 18, 17. Und wiederum: "Seid bereit,
zu strafen jeden Ungehorsamen." II. Cor. 10, 6. Ferner:
"Härter werde ich verfahren gemäß der Gewalt, die der
Herr mir gegeben hat." Ebenda 13, 10. Deßhalb ist für
die Menschen nicht der Staat die Führerin zum ewigen
Leben, sondern die Kirche; ihr ist es von Gott aufgetragen,
daß sie über Alles zur Religion Gehörige selbst wacht und
beschließt, daß sie alle Völker lehre, daß sie die Grenzen
des christlichen Namens, soweit es ihr möglich ist, weiter
ausdehne: kurz, daß sie über alle Angelegenheiten des
Christenthums frei und ungehindert walte. Die Kirche hat
auch nie unterlassen, diese absolute Autorität und ihre
Rechte, die ihr von der den Großen schmeichelnden Philo-
sophie schon lange streitig gemacht werden, für sich in An-
spruch zu nehmen, und auch öffentlich auszuüben; die
ersten, welche für dieselbe kämpften, waren ja schon die
Apostel, welche, als ihnen von den Vorstehern der Sina-
goge verboten wurde, das Evangelium auszubreiten, stand-
haft antworteten: "es ist nicht erlaubt, den Menschen
mehr zu gehorchen als Gott." Apostelgesch. 5, 29. Auch
die heiligen Väter der Kirche bestrebten sich, diese Autorität
bei gegebener Gelegenheit mit Beweisgründen zu vertheidigen
und auch die römischen Bischöfe haben nie versäumt, mit
unbesiegter Standhaftigkeit gegen deren Bekämpfer strafend
vorzugehen. Ja, auch die Fürsten und Staatslenker er-
kannten dieselbe an in Wort und That, indem sie durch
Verträge, Abmachung gemeinnütziger Geschäfte, gegenseitige
Gesandtschaften und andere wechselseitige Dienstleistungen
mit der Kirche als mit der obersten Gewalt zu verhandeln
pflegten. Und fürwahr, es ist wohl nicht ohne besondere
Vorsehung Gottes geschehen, daß eben diese Gewalt sich
Stärkung verschaffte durch weltliche Macht (Kirchenstaat),
als dem zuverlässigsten Schutze ihrer Freiheit.

Deßhalb hat Gott die Leitung des Menschengeschlechtes
unter zwei Gewalten vertheilt, die staatliche und die kirch-
liche, diese für das Göttliche und Himmlische, jene für
das Irdische. Jede ist in ihrer Art die größte, beide haben
gewisse Grenzen, durch die sie beschränkt sind, und zwar
durch ihre Natur und ihren nächsten Grund; und deßhalb
wird gewissermassen ein Kreis beschrieben, in welchem sich
das Wirken einer jeden nach eigenem Rechte bewegt. Aber
da die Herrschaft beider sich über dieselben (Menschen) er-
streckt, so muß, da es vorkommen kann, daß ein und die-
selbe Sache, wenngleich in anderer Weise, vor das Forum
beider Gewalten kommen kann, Gott in seiner Voraus-
sehung, von dem beide Gewalten eingesetzt sind, die Be-
fugnisse beider genau und richtig bezeichnet haben. "Denn
Alles ist von Gott angeordnet." Röm. 13, 1. Wenn dem
nicht so wäre, so würden oft verhängnißvolle Streitigkeiten
und Verwicklungen entstehen, und nicht selten müßte ein
ängstliches Gemüth wie an einem Scheideweg schwanken
und zaudern, nicht wissend, was es in Wirklichkeit thun
solle, wenn die zwei Gewalten Gegentheiliges befehlen.
Nun aber ist es ganz widersinnig, dies von der Weisheit
und Güte Gottes zu denken, der selbst die natürlichen
Dinge, die ja weit niedriger Ordnung sind, in wunder-
barer Ordnung und Harmonie verbunden hat, so daß
keine derselben die andern hindern und alle zugleich zum
Endzwecke der Welt ihrerseits auf geeignete Weise bei-
tragen. Deßhalb muß nothwendig zwischen beiden Gewalten
[Spaltenumbruch] eine gewisse Ordnung und Verbindung bestehen, die nicht
mit Unrecht mit der Vereinigung, die im Menschen zwischen
Leib und Seele besteht, verglichen wird. Welcher Art aber
dieselbe sei und wie weit sich dieselbe erstrecke, kann nur
beurtheilt werden, wenn man, wie gesagt, auf die Natur
einer jeden Gewalt schaut und die Hoheit und Würde
ihres Ursprunges erwägt, da es nämlich der einen obliegt,
zunächst und hauptsächlich den zeitlichen Nutzen anzustreben,
der andern aber, die himmlischen und unvergänglichen
Güter den Menschen zu verschaffen. Was immer also
unter den irdischen Angelegenheiten irgendwie heilig ist,
was immer sich auf das Heil der Seelen oder den Gottes-
dienst erstreckt, möge es nun schon seiner Natur nach derart
beschaffen sein, oder möge es in Folge seiner Beziehung
auf eine solche heilige Sache nur dafür angesehen werden:
das alles untersteht der Macht und dem Gutdünken der
Kirche; das Uebrige hingegen, was sich auf das staatliche
und politische Gebiet erstreckt, ist mit Fug und Recht der
staatlichen Gewalt unterstellt, da Jesus Christus befohlen
hat, dem Kaiser zu geben was des Kaisers ist, und Gott,
was Gottes ist. Es kann jedoch Zeitumstände geben, in
denen auch eine andere Uebereinstimmungsweise Giltigkeit
hat, wenn nämlich irgend welche weltliche Machthaber und
der römische Papst hinsichtlich besonderer Angelegenheiten
sich gegenseitig verständigt und ein Uebereinkommen ge-
troffen haben. Diesen Zeitumständen trägt die Kirche in
mütterlicher Pietät Rechnung, wie es viele Dokumente be-
weisen, da sie ja in Nachsicht und Gefälligkeit so weit zu
gehen pflegt, als sie immer nur kann.

Der Art also, wie wir es in allgemeinen Zügen dar-
gestellt haben, ist die christliche Leitung der bürgerlichen
Gesellschaft, und diese ist nicht blindlings und willkürlich
ersonnen, sondern aus den tiefsten und wahrsten Grund-
sätzen, welche die natürliche Vernunft bestätigen muß,
hergeleitet.

(Fortsetzung folgt.)




Heimreise eines Kantonsrathes
(via Wyl -- Wattwil -- Ricken).

Vergangene Woche brachten sämmtliche öffentliche
Blätter unseres Kantons ausführliche Berichte über die
Großrathsverhandlungen. Der Eine mag die langen Artikel
vollständig gelesen, der Andere sie nur flüchtig durchgangen
haben. Einem Dritten kam vielleicht sein Blatt lang-
weilig vor, seit es immer von der "ordentlichen Winter-
sitzung" handelte.

Das muß aber jeder gestehen: Geschafft ist worden
in St. Gallen in den letzten Tagen. Die Annahme des
Sonntagsgesetzes von Seite des Großen Rathes hat die
Großzahl des Volkes gar angenehm überrascht.

Wie die Vundesbehörde sich durch das Schnapsgesetz
ein großes Stück Achtung und Ehre wieder erworben,
das im Laufe der Zeit verloren gegangen war, so hat der
Große Rath mit seinem Sonntagsgesetze wieder mehr Zu-
trauen bei dem St. Galler Volke erlangt.

Doch, es hätte noch mehr gethan werden können; das
sieht aber unser Landesvater erst auf seiner Heimreise
so recht ein.

Abfahrt von der Hauptstadt 2. 50. Bis Wyl gehts
wie am Schnürli; wir sind eben noch in der Nähe
St. Gallens. Auf der Toggenburgerbahn geht's schon
mehr adagio; auffällig für unser Großrathsmitglied war
der lange und gemüthliche Halt in -- Bazenhaid.
Bis Wattwil haben wir diesmal eine Verspätung von
26 Min. (das Ordinäre wäre sonst 15 Min.).

Die Post steht bereit, der Kondukteur veranlaßt den
Thürwälder zum sofortigen Einsteigen, gilt es ja eine
Viertelstunde einzuholen, sonst wird der Zug in Uznach nicht
mehr erreicht. Nun wird auf die Pferde losgepeitscht, --
denn es muß eben sein. Mit Ankunft des Zuges in U.
sprengt denn auch die Post das Städtchen hinunter. Wer
die Route Wattwil-Uznach am Abend zur Winterszeit
macht, bekommt einen Begriff von höherer Pferdeschinderei.
Mit Entrüstung schaut man dem Fuhrmann nach, der
seinen alten abgematteten Gaul quält, aber noch mehr
Aergerniß gibt eine von oben herab gebotene Thierquälerei.
Unser Representant im Coupe begreift nicht, warum man
in St. Gallen noch nie (denn geschehen ist wahrhaftg noch
nichts) mit vollem Ernste eine bessere Fahrordnung für
unsere Gegend angestrebt. Joseph, der Postillon, ruft ihm
von seinem Sitze herab, wie ungern er auf sein "Lisel"
einhaue, aber es gehe nun einmal nicht anders.

Wir sind auf der Endstation der Post angelangt. Nun
heißt's schleunigst an den Schalter um noch ein Billet zu
erhaschen. Herr Bahnhofvorstand ruft's hinein: "Warum

P. A.
St. Galler Volksblatt.

[Spaltenumbruch]
30. Jahrgang.

[Spaltenumbruch] (Druck und Verlag von K. Oberholzer in Uznach.)
[Spaltenumbruch] Mittwoch, 2. Dezember 1885.



[Spaltenumbruch]

Abonnementspreis: Bei der Expedition ½jährl. Fr. 2. 30, ¼jährl. Fr. 1. 20
Bei den Verträgern und mit Adreſſe in der Schweiz: ½j. Fr. 2. 50, ¼j. Fr. 1. 30
Bei der eidgen. Poſt: jährlich Fr. 5.—, ½jährl. Fr. 2. 60, ¼jährl. Fr. 1. 40
Für’s Ausland (Poſtverein) jede Nummer mit Adreſſe: ½jährl. Fr. 5. —
„ „ „ wöchentl. einmal „ „ ½jährl. Fr. 3. 50
Die Verſendung findet am Dienſtag und Freitag Abend ſtatt und es können
daher nur jene Inſeraten berückſichtigt werden, welche am Vormittag des Ausgabe-
Tages in der Druckerei abgegeben ſind.


[Spaltenumbruch]
No. 96.

[Spaltenumbruch]

Inſerationsgebühr für den Seebezirk (ohne Vermittlung der ſog. Inſeraten-
bureaux): Die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raum 10 Cts.
Für die übrigen Inſerenten koſtet die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raum
15 Cts. — Bei öfteren Wiederholungen Rabatt. —
Auswärtige Anfragen betreff zu erfragende Inſerate müſſen 10 Cts. in Brief-
marken für Rückantwort enthalten. — Unfrankirte Sendungen werden nicht
berückſichtigt. — Das Blatt erſcheint wöchentlich zweimal: Mittwoch & Samſtag.
Alle Samſtag mit den „Linth-Blätter“.




[Spaltenumbruch]
Das Rundſchreiben Leo XIII. über die chriſtliche
Staatsverfaſſung.



(Fortſetzung.)
Nothwendigkeit der Religionsübung.

Es iſt klar, daß der ſo eingerichtete Staat auf jede
Weiſe verpflichtet iſt, ſeinen ſo vielen und ſchweren Ver-
pflichtungen, welche ihn mit Gott verbinden, durch öffent-
lichen Religionskult Genüge zu leiſten. — Natur und
Vernunft, die da vorſchreibt, daß alle Einzelnen heilig
und gewiſſenhaft Gott verehren, weil wir ja in ſeiner Ge-
walt ſind und von ihm ausgegangen zu ihm zurückkehren
müſſen, verpflichtet mit demſelben Geſetze auch die bürger-
liche Geſellſchaft. Denn die in Genoſſenſchaft verbundenen
Menſchen ſind nicht weniger in Gottes Gewalt als die
einzelnen und nicht weniger als die einzelnen ſchuldet auch
die Geſellſchaft Gott Dank, durch den ſie ja geworden,
durch deſſen Wink ſie erhalten wird und von deſſen Güte
ſie unzählige überfließende Wohlthaten empfangen hat.
Wie es deßhalb Niemanden erlaubt iſt, ſeine Pflichten
gegen Gott zu vernachläſſigen, und wie es die größte
Pflicht iſt, mit Geiſt und Herz die Religion zu umfaſſen
und zwar nicht eine beliebige, ſondern die, welche Gott
feſtgeſetzt und durch ſichere und unzweifelhafte Zeichen als
die eine wahre aus allen kundgethan hat, ebenſo können
die Staaten ohne Frevel ſich nicht aufführen, als ob es
überhaupt keinen Gott gäbe und nicht die Pflege der
Religion als etwas Fremdes und Unnützes bei Seite ſetzen
oder von den vielen Arten derſelben indifferent eine be-
liebige annehmen: ſo müſſen ſie im Gegentheil auf die
Art und Weiſe Gott verehren, wie er nach ſeiner Offen-
barung verehrt werden will. Der Name Gottes muß alſo
bei den Fürſten heilig ſein und ſie müſſen es als ihre vor-
nehmſte Pflicht anſehen, die Religion huldvoll zu umfangen,
wohlwollend zu beſchützen und mit Geſetz und ihrem An-
ſehen zu decken und durchaus nichts zu beſchließen und
zu verordnen, was ihrer Reinheit entgegen wäre. Das
ſchulden ſie auch ihren Unterthanen. Denn alle ſind wir
geboren und beſtimmt zu einem letzten und höchſten Gute,
das über dieſem hinfälligen und kurzen Leben im Himmel
iſt und auf das alles Trachten und Sinnen hinzurichten
iſt. Weil aber davon die völlige Beglückung aller Menſchen
abhängt, deßhalb liegt für jeden Einzelnen Alles daran,
das erwähnte Ziel zu erreichen. Daher muß die ſtaatliche
Geſellſchaft, die zum allgemeinen Wohle da iſt, in der
Wahrung der Staatsintereſſen ſo für die Unterthanen
ſorgen, daß ſie für die Erreichung jenes höchſten und un-
wandelbaren Gutes, das man ja unwillkürlich anſtrebt,
nicht nur kein Hinderniß bereitet, ſondern allen möglichen
Vorſchub leiſtet. Dazu gehört es vorzüglich, daß ſie ſich
bemüht, die Religion, die den Menſchen mit Gott verbindet,
rein und lauter zu wahren.

Von der wahren Religion.

Welches aber die wahre Religion iſt, erkennt leicht
jeder, der vernünftig und unbefangen urtheilt; denn aus
ſehr vielen und evidenten Argumenten, wie aus dem Ein-
treffen der Prophezeiungen, aus der Menge der Wunder,
aus der überaus raſchen Verbreitung des Glaubens ſelbſt
mitten unter ſeinen Feinden und trotz der größten Hinder-
niſſe, aus dem Zeugniſſe der Martyrer und ähnlichem
geht hervor, daß einzig und allein diejenige die wahre iſt,
welche Jeſus Chriſtus ſelbſt eingeſetzt und ſeiner Kirche
zur Bewahrung und Ausbreitung übergeben hat.

Denn der eingeborne Gottesſohn hat eine Geſellſchaft
auf Erden gegründet, welche Kirche heißt, und als deren
erhabene und göttliche Aufgabe er es bezeichnet hat, das
auf alle Zeiten und Geſchlechter zu übermitteln, was er
ſelbſt vom Vater empfangen hatte. „Wie mich der Vater
geſandt, ſo ſende ich Euch.“ Joh. 20, 21. „Siehe ich bin
bei Euch alle Tage bis an’s Ende der Welt.“ Matth.
28, 20. Wie alſo Jeſus Chriſtus auf die Erde gekommen
iſt, „damit die Menſchen das Leben haben und es reich-
licher haben“ (Joh. 10, 10), ſo iſt es auch die Aufgabe
der Kirche, gleichſam ihr Endzweck, das Heil der Seelen
anzuſtreben, und deßhalb iſt es ihr von Natur aus eigen,
ſich über das ganze Menſchengeſchlecht zu erſtrecken, un-
begrenzt von den Schranken des Raumes und der Zeit.
„Verkündigt das Evangelium jeglicher Kreatur.“ Marc.
16, 15. Für eine ſo ungeheure Menſchenmenge hat Gott
ſelbſt Behörden angeordnet, die ihr, mit Macht begleitet,
vorſtünden. Und er wollte, daß nur einer von allen das
Haupt und der oberſte und ſicherſte Lehrer der Wahrheit
ſei, dem er die Schlüſſel des Himmelreiches anvertraut
hat. „Dir will ich die Schlüſſel des Himmelreiches geben.“
Matth. 16, 19. „Weide meine Lämmer .... weide meine
[Spaltenumbruch] Schafe.“ Joh. 21, 16—17. „Ich habe für dich gebetet,
daß dein Glaube nicht wanke.“ Luc. 22, 32. Obgleich
dieſe Genoſſenſchaft ebenſo wie die ſtaatliche Gemeinſchaft
aus Menſchen beſteht, ſo iſt ſie doch wegen ihres auf-
geſtellten Endzweckes und wegen der Mittel, mit denen
ſie ihren Zweck anſtrebt, übernatürlich und geiſtig. Und
dadurch unterſcheidet ſie ſich von der ſtaatlichen Gemeinſchaft.
Und was ihr höchſter Vorzug iſt, ſie iſt eine Genoſſenſchaft
in ihrer Art und in ihrem Rechte vollkommen, da ſie die
zur Bewahrung ihrer Unverſehrtheit und ihrem Wirken
nöthigen Mittel alle durch den freien Willen und die Güte
ihres Gründers in ſich und durch ſich hat. Wie das Ziel,
das die Kirche anſtrebt, bei weitem das edelſte iſt, ſo iſt
auch ihre Macht bei weitem die vorzüglichſte und kann
keiner weltlichen Macht unterſtehen oder irgendwie unter-
worfen ſein.

Zwei Gewalten.

Und in der That hat Jeſus Chriſtus ſeinen Apoſteln
freie Macht gegeben über das Heiligthum, verbunden mit
der Gewalt, Geſetze zu geben und mit der hieraus folgenden
Doppel-Gewalt, zu richten und zu beſtrafen. „Mir iſt alle
Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden; darum gehet
hin und lehret alle Völker, .... lehret ſie befolgen Alles,
was ich euch befohlen habe.“ Matth. 28, 18—20. Und
anderswo: „Wenn er ſie nicht hört, ſo ſage es der
Kirche.“ Matth. 18, 17. Und wiederum: „Seid bereit,
zu ſtrafen jeden Ungehorſamen.“ II. Cor. 10, 6. Ferner:
„Härter werde ich verfahren gemäß der Gewalt, die der
Herr mir gegeben hat.“ Ebenda 13, 10. Deßhalb iſt für
die Menſchen nicht der Staat die Führerin zum ewigen
Leben, ſondern die Kirche; ihr iſt es von Gott aufgetragen,
daß ſie über Alles zur Religion Gehörige ſelbſt wacht und
beſchließt, daß ſie alle Völker lehre, daß ſie die Grenzen
des chriſtlichen Namens, ſoweit es ihr möglich iſt, weiter
ausdehne: kurz, daß ſie über alle Angelegenheiten des
Chriſtenthums frei und ungehindert walte. Die Kirche hat
auch nie unterlaſſen, dieſe abſolute Autorität und ihre
Rechte, die ihr von der den Großen ſchmeichelnden Philo-
ſophie ſchon lange ſtreitig gemacht werden, für ſich in An-
ſpruch zu nehmen, und auch öffentlich auszuüben; die
erſten, welche für dieſelbe kämpften, waren ja ſchon die
Apoſtel, welche, als ihnen von den Vorſtehern der Sina-
goge verboten wurde, das Evangelium auszubreiten, ſtand-
haft antworteten: „es iſt nicht erlaubt, den Menſchen
mehr zu gehorchen als Gott.“ Apoſtelgeſch. 5, 29. Auch
die heiligen Väter der Kirche beſtrebten ſich, dieſe Autorität
bei gegebener Gelegenheit mit Beweisgründen zu vertheidigen
und auch die römiſchen Biſchöfe haben nie verſäumt, mit
unbeſiegter Standhaftigkeit gegen deren Bekämpfer ſtrafend
vorzugehen. Ja, auch die Fürſten und Staatslenker er-
kannten dieſelbe an in Wort und That, indem ſie durch
Verträge, Abmachung gemeinnütziger Geſchäfte, gegenſeitige
Geſandtſchaften und andere wechſelſeitige Dienſtleiſtungen
mit der Kirche als mit der oberſten Gewalt zu verhandeln
pflegten. Und fürwahr, es iſt wohl nicht ohne beſondere
Vorſehung Gottes geſchehen, daß eben dieſe Gewalt ſich
Stärkung verſchaffte durch weltliche Macht (Kirchenſtaat),
als dem zuverläſſigſten Schutze ihrer Freiheit.

Deßhalb hat Gott die Leitung des Menſchengeſchlechtes
unter zwei Gewalten vertheilt, die ſtaatliche und die kirch-
liche, dieſe für das Göttliche und Himmliſche, jene für
das Irdiſche. Jede iſt in ihrer Art die größte, beide haben
gewiſſe Grenzen, durch die ſie beſchränkt ſind, und zwar
durch ihre Natur und ihren nächſten Grund; und deßhalb
wird gewiſſermaſſen ein Kreis beſchrieben, in welchem ſich
das Wirken einer jeden nach eigenem Rechte bewegt. Aber
da die Herrſchaft beider ſich über dieſelben (Menſchen) er-
ſtreckt, ſo muß, da es vorkommen kann, daß ein und die-
ſelbe Sache, wenngleich in anderer Weiſe, vor das Forum
beider Gewalten kommen kann, Gott in ſeiner Voraus-
ſehung, von dem beide Gewalten eingeſetzt ſind, die Be-
fugniſſe beider genau und richtig bezeichnet haben. „Denn
Alles iſt von Gott angeordnet.“ Röm. 13, 1. Wenn dem
nicht ſo wäre, ſo würden oft verhängnißvolle Streitigkeiten
und Verwicklungen entſtehen, und nicht ſelten müßte ein
ängſtliches Gemüth wie an einem Scheideweg ſchwanken
und zaudern, nicht wiſſend, was es in Wirklichkeit thun
ſolle, wenn die zwei Gewalten Gegentheiliges befehlen.
Nun aber iſt es ganz widerſinnig, dies von der Weisheit
und Güte Gottes zu denken, der ſelbſt die natürlichen
Dinge, die ja weit niedriger Ordnung ſind, in wunder-
barer Ordnung und Harmonie verbunden hat, ſo daß
keine derſelben die andern hindern und alle zugleich zum
Endzwecke der Welt ihrerſeits auf geeignete Weiſe bei-
tragen. Deßhalb muß nothwendig zwiſchen beiden Gewalten
[Spaltenumbruch] eine gewiſſe Ordnung und Verbindung beſtehen, die nicht
mit Unrecht mit der Vereinigung, die im Menſchen zwiſchen
Leib und Seele beſteht, verglichen wird. Welcher Art aber
dieſelbe ſei und wie weit ſich dieſelbe erſtrecke, kann nur
beurtheilt werden, wenn man, wie geſagt, auf die Natur
einer jeden Gewalt ſchaut und die Hoheit und Würde
ihres Urſprunges erwägt, da es nämlich der einen obliegt,
zunächſt und hauptſächlich den zeitlichen Nutzen anzuſtreben,
der andern aber, die himmliſchen und unvergänglichen
Güter den Menſchen zu verſchaffen. Was immer alſo
unter den irdiſchen Angelegenheiten irgendwie heilig iſt,
was immer ſich auf das Heil der Seelen oder den Gottes-
dienſt erſtreckt, möge es nun ſchon ſeiner Natur nach derart
beſchaffen ſein, oder möge es in Folge ſeiner Beziehung
auf eine ſolche heilige Sache nur dafür angeſehen werden:
das alles unterſteht der Macht und dem Gutdünken der
Kirche; das Uebrige hingegen, was ſich auf das ſtaatliche
und politiſche Gebiet erſtreckt, iſt mit Fug und Recht der
ſtaatlichen Gewalt unterſtellt, da Jeſus Chriſtus befohlen
hat, dem Kaiſer zu geben was des Kaiſers iſt, und Gott,
was Gottes iſt. Es kann jedoch Zeitumſtände geben, in
denen auch eine andere Uebereinſtimmungsweiſe Giltigkeit
hat, wenn nämlich irgend welche weltliche Machthaber und
der römiſche Papſt hinſichtlich beſonderer Angelegenheiten
ſich gegenſeitig verſtändigt und ein Uebereinkommen ge-
troffen haben. Dieſen Zeitumſtänden trägt die Kirche in
mütterlicher Pietät Rechnung, wie es viele Dokumente be-
weiſen, da ſie ja in Nachſicht und Gefälligkeit ſo weit zu
gehen pflegt, als ſie immer nur kann.

Der Art alſo, wie wir es in allgemeinen Zügen dar-
geſtellt haben, iſt die chriſtliche Leitung der bürgerlichen
Geſellſchaft, und dieſe iſt nicht blindlings und willkürlich
erſonnen, ſondern aus den tiefſten und wahrſten Grund-
ſätzen, welche die natürliche Vernunft beſtätigen muß,
hergeleitet.

(Fortſetzung folgt.)




Heimreiſe eines Kantonsrathes
(via Wyl — Wattwil — Ricken).

Vergangene Woche brachten ſämmtliche öffentliche
Blätter unſeres Kantons ausführliche Berichte über die
Großrathsverhandlungen. Der Eine mag die langen Artikel
vollſtändig geleſen, der Andere ſie nur flüchtig durchgangen
haben. Einem Dritten kam vielleicht ſein Blatt lang-
weilig vor, ſeit es immer von der „ordentlichen Winter-
ſitzung“ handelte.

Das muß aber jeder geſtehen: Geſchafft iſt worden
in St. Gallen in den letzten Tagen. Die Annahme des
Sonntagsgeſetzes von Seite des Großen Rathes hat die
Großzahl des Volkes gar angenehm überraſcht.

Wie die Vundesbehörde ſich durch das Schnapsgeſetz
ein großes Stück Achtung und Ehre wieder erworben,
das im Laufe der Zeit verloren gegangen war, ſo hat der
Große Rath mit ſeinem Sonntagsgeſetze wieder mehr Zu-
trauen bei dem St. Galler Volke erlangt.

Doch, es hätte noch mehr gethan werden können; das
ſieht aber unſer Landesvater erſt auf ſeiner Heimreiſe
ſo recht ein.

Abfahrt von der Hauptſtadt 2. 50. Bis Wyl gehts
wie am Schnürli; wir ſind eben noch in der Nähe
St. Gallens. Auf der Toggenburgerbahn geht’s ſchon
mehr adagio; auffällig für unſer Großrathsmitglied war
der lange und gemüthliche Halt in — Bazenhaid.
Bis Wattwil haben wir diesmal eine Verſpätung von
26 Min. (das Ordinäre wäre ſonſt 15 Min.).

Die Poſt ſteht bereit, der Kondukteur veranlaßt den
Thürwälder zum ſofortigen Einſteigen, gilt es ja eine
Viertelſtunde einzuholen, ſonſt wird der Zug in Uznach nicht
mehr erreicht. Nun wird auf die Pferde losgepeitſcht, —
denn es muß eben ſein. Mit Ankunft des Zuges in U.
ſprengt denn auch die Poſt das Städtchen hinunter. Wer
die Route Wattwil-Uznach am Abend zur Winterszeit
macht, bekommt einen Begriff von höherer Pferdeſchinderei.
Mit Entrüſtung ſchaut man dem Fuhrmann nach, der
ſeinen alten abgematteten Gaul quält, aber noch mehr
Aergerniß gibt eine von oben herab gebotene Thierquälerei.
Unſer Repreſentant im Coupé begreift nicht, warum man
in St. Gallen noch nie (denn geſchehen iſt wahrhaftg noch
nichts) mit vollem Ernſte eine beſſere Fahrordnung für
unſere Gegend angeſtrebt. Joſeph, der Poſtillon, ruft ihm
von ſeinem Sitze herab, wie ungern er auf ſein „Liſel
einhaue, aber es gehe nun einmal nicht anders.

Wir ſind auf der Endſtation der Poſt angelangt. Nun
heißt’s ſchleunigſt an den Schalter um noch ein Billet zu
erhaſchen. Herr Bahnhofvorſtand ruft’s hinein: „Warum

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[[1]/0001] P. A. St. Galler Volksblatt. 30. Jahrgang. (Druck und Verlag von K. Oberholzer in Uznach.) Mittwoch, 2. Dezember 1885. Abonnementspreis: Bei der Expedition ½jährl. Fr. 2. 30, ¼jährl. Fr. 1. 20 Bei den Verträgern und mit Adreſſe in der Schweiz: ½j. Fr. 2. 50, ¼j. Fr. 1. 30 Bei der eidgen. Poſt: jährlich Fr. 5.—, ½jährl. Fr. 2. 60, ¼jährl. Fr. 1. 40 Für’s Ausland (Poſtverein) jede Nummer mit Adreſſe: ½jährl. Fr. 5. — „ „ „ wöchentl. einmal „ „ ½jährl. Fr. 3. 50 Die Verſendung findet am Dienſtag und Freitag Abend ſtatt und es können daher nur jene Inſeraten berückſichtigt werden, welche am Vormittag des Ausgabe- Tages in der Druckerei abgegeben ſind. No. 96. Inſerationsgebühr für den Seebezirk (ohne Vermittlung der ſog. Inſeraten- bureaux): Die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raum 10 Cts. Für die übrigen Inſerenten koſtet die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raum 15 Cts. — Bei öfteren Wiederholungen Rabatt. — Auswärtige Anfragen betreff zu erfragende Inſerate müſſen 10 Cts. in Brief- marken für Rückantwort enthalten. — Unfrankirte Sendungen werden nicht berückſichtigt. — Das Blatt erſcheint wöchentlich zweimal: Mittwoch & Samſtag. Alle Samſtag mit den „Linth-Blätter“. Das Rundſchreiben Leo XIII. über die chriſtliche Staatsverfaſſung. (Fortſetzung.) Nothwendigkeit der Religionsübung. Es iſt klar, daß der ſo eingerichtete Staat auf jede Weiſe verpflichtet iſt, ſeinen ſo vielen und ſchweren Ver- pflichtungen, welche ihn mit Gott verbinden, durch öffent- lichen Religionskult Genüge zu leiſten. — Natur und Vernunft, die da vorſchreibt, daß alle Einzelnen heilig und gewiſſenhaft Gott verehren, weil wir ja in ſeiner Ge- walt ſind und von ihm ausgegangen zu ihm zurückkehren müſſen, verpflichtet mit demſelben Geſetze auch die bürger- liche Geſellſchaft. Denn die in Genoſſenſchaft verbundenen Menſchen ſind nicht weniger in Gottes Gewalt als die einzelnen und nicht weniger als die einzelnen ſchuldet auch die Geſellſchaft Gott Dank, durch den ſie ja geworden, durch deſſen Wink ſie erhalten wird und von deſſen Güte ſie unzählige überfließende Wohlthaten empfangen hat. Wie es deßhalb Niemanden erlaubt iſt, ſeine Pflichten gegen Gott zu vernachläſſigen, und wie es die größte Pflicht iſt, mit Geiſt und Herz die Religion zu umfaſſen und zwar nicht eine beliebige, ſondern die, welche Gott feſtgeſetzt und durch ſichere und unzweifelhafte Zeichen als die eine wahre aus allen kundgethan hat, ebenſo können die Staaten ohne Frevel ſich nicht aufführen, als ob es überhaupt keinen Gott gäbe und nicht die Pflege der Religion als etwas Fremdes und Unnützes bei Seite ſetzen oder von den vielen Arten derſelben indifferent eine be- liebige annehmen: ſo müſſen ſie im Gegentheil auf die Art und Weiſe Gott verehren, wie er nach ſeiner Offen- barung verehrt werden will. Der Name Gottes muß alſo bei den Fürſten heilig ſein und ſie müſſen es als ihre vor- nehmſte Pflicht anſehen, die Religion huldvoll zu umfangen, wohlwollend zu beſchützen und mit Geſetz und ihrem An- ſehen zu decken und durchaus nichts zu beſchließen und zu verordnen, was ihrer Reinheit entgegen wäre. Das ſchulden ſie auch ihren Unterthanen. Denn alle ſind wir geboren und beſtimmt zu einem letzten und höchſten Gute, das über dieſem hinfälligen und kurzen Leben im Himmel iſt und auf das alles Trachten und Sinnen hinzurichten iſt. Weil aber davon die völlige Beglückung aller Menſchen abhängt, deßhalb liegt für jeden Einzelnen Alles daran, das erwähnte Ziel zu erreichen. Daher muß die ſtaatliche Geſellſchaft, die zum allgemeinen Wohle da iſt, in der Wahrung der Staatsintereſſen ſo für die Unterthanen ſorgen, daß ſie für die Erreichung jenes höchſten und un- wandelbaren Gutes, das man ja unwillkürlich anſtrebt, nicht nur kein Hinderniß bereitet, ſondern allen möglichen Vorſchub leiſtet. Dazu gehört es vorzüglich, daß ſie ſich bemüht, die Religion, die den Menſchen mit Gott verbindet, rein und lauter zu wahren. Von der wahren Religion. Welches aber die wahre Religion iſt, erkennt leicht jeder, der vernünftig und unbefangen urtheilt; denn aus ſehr vielen und evidenten Argumenten, wie aus dem Ein- treffen der Prophezeiungen, aus der Menge der Wunder, aus der überaus raſchen Verbreitung des Glaubens ſelbſt mitten unter ſeinen Feinden und trotz der größten Hinder- niſſe, aus dem Zeugniſſe der Martyrer und ähnlichem geht hervor, daß einzig und allein diejenige die wahre iſt, welche Jeſus Chriſtus ſelbſt eingeſetzt und ſeiner Kirche zur Bewahrung und Ausbreitung übergeben hat. Denn der eingeborne Gottesſohn hat eine Geſellſchaft auf Erden gegründet, welche Kirche heißt, und als deren erhabene und göttliche Aufgabe er es bezeichnet hat, das auf alle Zeiten und Geſchlechter zu übermitteln, was er ſelbſt vom Vater empfangen hatte. „Wie mich der Vater geſandt, ſo ſende ich Euch.“ Joh. 20, 21. „Siehe ich bin bei Euch alle Tage bis an’s Ende der Welt.“ Matth. 28, 20. Wie alſo Jeſus Chriſtus auf die Erde gekommen iſt, „damit die Menſchen das Leben haben und es reich- licher haben“ (Joh. 10, 10), ſo iſt es auch die Aufgabe der Kirche, gleichſam ihr Endzweck, das Heil der Seelen anzuſtreben, und deßhalb iſt es ihr von Natur aus eigen, ſich über das ganze Menſchengeſchlecht zu erſtrecken, un- begrenzt von den Schranken des Raumes und der Zeit. „Verkündigt das Evangelium jeglicher Kreatur.“ Marc. 16, 15. Für eine ſo ungeheure Menſchenmenge hat Gott ſelbſt Behörden angeordnet, die ihr, mit Macht begleitet, vorſtünden. Und er wollte, daß nur einer von allen das Haupt und der oberſte und ſicherſte Lehrer der Wahrheit ſei, dem er die Schlüſſel des Himmelreiches anvertraut hat. „Dir will ich die Schlüſſel des Himmelreiches geben.“ Matth. 16, 19. „Weide meine Lämmer .... weide meine Schafe.“ Joh. 21, 16—17. „Ich habe für dich gebetet, daß dein Glaube nicht wanke.“ Luc. 22, 32. Obgleich dieſe Genoſſenſchaft ebenſo wie die ſtaatliche Gemeinſchaft aus Menſchen beſteht, ſo iſt ſie doch wegen ihres auf- geſtellten Endzweckes und wegen der Mittel, mit denen ſie ihren Zweck anſtrebt, übernatürlich und geiſtig. Und dadurch unterſcheidet ſie ſich von der ſtaatlichen Gemeinſchaft. Und was ihr höchſter Vorzug iſt, ſie iſt eine Genoſſenſchaft in ihrer Art und in ihrem Rechte vollkommen, da ſie die zur Bewahrung ihrer Unverſehrtheit und ihrem Wirken nöthigen Mittel alle durch den freien Willen und die Güte ihres Gründers in ſich und durch ſich hat. Wie das Ziel, das die Kirche anſtrebt, bei weitem das edelſte iſt, ſo iſt auch ihre Macht bei weitem die vorzüglichſte und kann keiner weltlichen Macht unterſtehen oder irgendwie unter- worfen ſein. Zwei Gewalten. Und in der That hat Jeſus Chriſtus ſeinen Apoſteln freie Macht gegeben über das Heiligthum, verbunden mit der Gewalt, Geſetze zu geben und mit der hieraus folgenden Doppel-Gewalt, zu richten und zu beſtrafen. „Mir iſt alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden; darum gehet hin und lehret alle Völker, .... lehret ſie befolgen Alles, was ich euch befohlen habe.“ Matth. 28, 18—20. Und anderswo: „Wenn er ſie nicht hört, ſo ſage es der Kirche.“ Matth. 18, 17. Und wiederum: „Seid bereit, zu ſtrafen jeden Ungehorſamen.“ II. Cor. 10, 6. Ferner: „Härter werde ich verfahren gemäß der Gewalt, die der Herr mir gegeben hat.“ Ebenda 13, 10. Deßhalb iſt für die Menſchen nicht der Staat die Führerin zum ewigen Leben, ſondern die Kirche; ihr iſt es von Gott aufgetragen, daß ſie über Alles zur Religion Gehörige ſelbſt wacht und beſchließt, daß ſie alle Völker lehre, daß ſie die Grenzen des chriſtlichen Namens, ſoweit es ihr möglich iſt, weiter ausdehne: kurz, daß ſie über alle Angelegenheiten des Chriſtenthums frei und ungehindert walte. Die Kirche hat auch nie unterlaſſen, dieſe abſolute Autorität und ihre Rechte, die ihr von der den Großen ſchmeichelnden Philo- ſophie ſchon lange ſtreitig gemacht werden, für ſich in An- ſpruch zu nehmen, und auch öffentlich auszuüben; die erſten, welche für dieſelbe kämpften, waren ja ſchon die Apoſtel, welche, als ihnen von den Vorſtehern der Sina- goge verboten wurde, das Evangelium auszubreiten, ſtand- haft antworteten: „es iſt nicht erlaubt, den Menſchen mehr zu gehorchen als Gott.“ Apoſtelgeſch. 5, 29. Auch die heiligen Väter der Kirche beſtrebten ſich, dieſe Autorität bei gegebener Gelegenheit mit Beweisgründen zu vertheidigen und auch die römiſchen Biſchöfe haben nie verſäumt, mit unbeſiegter Standhaftigkeit gegen deren Bekämpfer ſtrafend vorzugehen. Ja, auch die Fürſten und Staatslenker er- kannten dieſelbe an in Wort und That, indem ſie durch Verträge, Abmachung gemeinnütziger Geſchäfte, gegenſeitige Geſandtſchaften und andere wechſelſeitige Dienſtleiſtungen mit der Kirche als mit der oberſten Gewalt zu verhandeln pflegten. Und fürwahr, es iſt wohl nicht ohne beſondere Vorſehung Gottes geſchehen, daß eben dieſe Gewalt ſich Stärkung verſchaffte durch weltliche Macht (Kirchenſtaat), als dem zuverläſſigſten Schutze ihrer Freiheit. Deßhalb hat Gott die Leitung des Menſchengeſchlechtes unter zwei Gewalten vertheilt, die ſtaatliche und die kirch- liche, dieſe für das Göttliche und Himmliſche, jene für das Irdiſche. Jede iſt in ihrer Art die größte, beide haben gewiſſe Grenzen, durch die ſie beſchränkt ſind, und zwar durch ihre Natur und ihren nächſten Grund; und deßhalb wird gewiſſermaſſen ein Kreis beſchrieben, in welchem ſich das Wirken einer jeden nach eigenem Rechte bewegt. Aber da die Herrſchaft beider ſich über dieſelben (Menſchen) er- ſtreckt, ſo muß, da es vorkommen kann, daß ein und die- ſelbe Sache, wenngleich in anderer Weiſe, vor das Forum beider Gewalten kommen kann, Gott in ſeiner Voraus- ſehung, von dem beide Gewalten eingeſetzt ſind, die Be- fugniſſe beider genau und richtig bezeichnet haben. „Denn Alles iſt von Gott angeordnet.“ Röm. 13, 1. Wenn dem nicht ſo wäre, ſo würden oft verhängnißvolle Streitigkeiten und Verwicklungen entſtehen, und nicht ſelten müßte ein ängſtliches Gemüth wie an einem Scheideweg ſchwanken und zaudern, nicht wiſſend, was es in Wirklichkeit thun ſolle, wenn die zwei Gewalten Gegentheiliges befehlen. Nun aber iſt es ganz widerſinnig, dies von der Weisheit und Güte Gottes zu denken, der ſelbſt die natürlichen Dinge, die ja weit niedriger Ordnung ſind, in wunder- barer Ordnung und Harmonie verbunden hat, ſo daß keine derſelben die andern hindern und alle zugleich zum Endzwecke der Welt ihrerſeits auf geeignete Weiſe bei- tragen. Deßhalb muß nothwendig zwiſchen beiden Gewalten eine gewiſſe Ordnung und Verbindung beſtehen, die nicht mit Unrecht mit der Vereinigung, die im Menſchen zwiſchen Leib und Seele beſteht, verglichen wird. Welcher Art aber dieſelbe ſei und wie weit ſich dieſelbe erſtrecke, kann nur beurtheilt werden, wenn man, wie geſagt, auf die Natur einer jeden Gewalt ſchaut und die Hoheit und Würde ihres Urſprunges erwägt, da es nämlich der einen obliegt, zunächſt und hauptſächlich den zeitlichen Nutzen anzuſtreben, der andern aber, die himmliſchen und unvergänglichen Güter den Menſchen zu verſchaffen. Was immer alſo unter den irdiſchen Angelegenheiten irgendwie heilig iſt, was immer ſich auf das Heil der Seelen oder den Gottes- dienſt erſtreckt, möge es nun ſchon ſeiner Natur nach derart beſchaffen ſein, oder möge es in Folge ſeiner Beziehung auf eine ſolche heilige Sache nur dafür angeſehen werden: das alles unterſteht der Macht und dem Gutdünken der Kirche; das Uebrige hingegen, was ſich auf das ſtaatliche und politiſche Gebiet erſtreckt, iſt mit Fug und Recht der ſtaatlichen Gewalt unterſtellt, da Jeſus Chriſtus befohlen hat, dem Kaiſer zu geben was des Kaiſers iſt, und Gott, was Gottes iſt. Es kann jedoch Zeitumſtände geben, in denen auch eine andere Uebereinſtimmungsweiſe Giltigkeit hat, wenn nämlich irgend welche weltliche Machthaber und der römiſche Papſt hinſichtlich beſonderer Angelegenheiten ſich gegenſeitig verſtändigt und ein Uebereinkommen ge- troffen haben. Dieſen Zeitumſtänden trägt die Kirche in mütterlicher Pietät Rechnung, wie es viele Dokumente be- weiſen, da ſie ja in Nachſicht und Gefälligkeit ſo weit zu gehen pflegt, als ſie immer nur kann. Der Art alſo, wie wir es in allgemeinen Zügen dar- geſtellt haben, iſt die chriſtliche Leitung der bürgerlichen Geſellſchaft, und dieſe iſt nicht blindlings und willkürlich erſonnen, ſondern aus den tiefſten und wahrſten Grund- ſätzen, welche die natürliche Vernunft beſtätigen muß, hergeleitet. (Fortſetzung folgt.) Heimreiſe eines Kantonsrathes (via Wyl — Wattwil — Ricken). Vergangene Woche brachten ſämmtliche öffentliche Blätter unſeres Kantons ausführliche Berichte über die Großrathsverhandlungen. Der Eine mag die langen Artikel vollſtändig geleſen, der Andere ſie nur flüchtig durchgangen haben. Einem Dritten kam vielleicht ſein Blatt lang- weilig vor, ſeit es immer von der „ordentlichen Winter- ſitzung“ handelte. Das muß aber jeder geſtehen: Geſchafft iſt worden in St. Gallen in den letzten Tagen. Die Annahme des Sonntagsgeſetzes von Seite des Großen Rathes hat die Großzahl des Volkes gar angenehm überraſcht. Wie die Vundesbehörde ſich durch das Schnapsgeſetz ein großes Stück Achtung und Ehre wieder erworben, das im Laufe der Zeit verloren gegangen war, ſo hat der Große Rath mit ſeinem Sonntagsgeſetze wieder mehr Zu- trauen bei dem St. Galler Volke erlangt. Doch, es hätte noch mehr gethan werden können; das ſieht aber unſer Landesvater erſt auf ſeiner Heimreiſe ſo recht ein. Abfahrt von der Hauptſtadt 2. 50. Bis Wyl gehts wie am Schnürli; wir ſind eben noch in der Nähe St. Gallens. Auf der Toggenburgerbahn geht’s ſchon mehr adagio; auffällig für unſer Großrathsmitglied war der lange und gemüthliche Halt in — Bazenhaid. Bis Wattwil haben wir diesmal eine Verſpätung von 26 Min. (das Ordinäre wäre ſonſt 15 Min.). Die Poſt ſteht bereit, der Kondukteur veranlaßt den Thürwälder zum ſofortigen Einſteigen, gilt es ja eine Viertelſtunde einzuholen, ſonſt wird der Zug in Uznach nicht mehr erreicht. Nun wird auf die Pferde losgepeitſcht, — denn es muß eben ſein. Mit Ankunft des Zuges in U. ſprengt denn auch die Poſt das Städtchen hinunter. Wer die Route Wattwil-Uznach am Abend zur Winterszeit macht, bekommt einen Begriff von höherer Pferdeſchinderei. Mit Entrüſtung ſchaut man dem Fuhrmann nach, der ſeinen alten abgematteten Gaul quält, aber noch mehr Aergerniß gibt eine von oben herab gebotene Thierquälerei. Unſer Repreſentant im Coupé begreift nicht, warum man in St. Gallen noch nie (denn geſchehen iſt wahrhaftg noch nichts) mit vollem Ernſte eine beſſere Fahrordnung für unſere Gegend angeſtrebt. Joſeph, der Poſtillon, ruft ihm von ſeinem Sitze herab, wie ungern er auf ſein „Liſel“ einhaue, aber es gehe nun einmal nicht anders. Wir ſind auf der Endſtation der Poſt angelangt. Nun heißt’s ſchleunigſt an den Schalter um noch ein Billet zu erhaſchen. Herr Bahnhofvorſtand ruft’s hinein: „Warum

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Zitationshilfe: St. Galler Volksblatt. Nr. 96, Uznach, 02. 12. 1885, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_stgaller96_1885/1>, abgerufen am 29.03.2024.