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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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unvorhergesehenen Ausgaben nicht mehr als 100 fl.
in der Kasse sein. Alles übrige soll zu nützlichen Er-
weiterungen der Turnanstalt verwendet werden. (Auch
kann es mit Uebereinstimmung der Gesellschaft zu einem
allgemeinen volksthümlichen Unternehmen als Beitrag
verwendet werden.)

Wenn keine Gelegenheit sich zeigt, die überflüssi-
gen Gelder zu den angegebenen Zwecken zu verwenden;
so werden die Beiträge herabgesetzt, können aber zu
ihrem früheren Satze wieder erhöht werden, sobald zur
nützlichen und wünschenswerthen Erweiterung der An-
stalt Geld erfordert wird. Doch sollen Erhöhungen
möglichst vermieden werden.

§. 16.
Benutzung der Turngeräthschaften und Bücher.

1. Außer den Turntagen ist es nur geübten Tur-
[n]ern, und andern nur unter Aufsicht geübter Turner
erlaubt, die Turngeräthschaften zu benutzen.

2. Bücher aus der Sammlung der Gesellschaft wer-
den jedem Mitglied auf Verlangen auf 14 Tage ver-
abfolgt; der Leihende hat dann für Beschädigung oder
Verlust derselben einzustehen; auch darf er sie ohne
Erlaubniß des Verwalters keinem Dritten leihen.

§. 17.
Beschädigungen.

Für Beschädigungen an den Geräthschaften, wenn
sie nicht nachweislich durch besonderes Verschulden eines
Einzelnen entstanden sind, steht die Kasse ein. Für zer-
schlagene Fechtelklingen hat der, welcher sie zerschlägt,
ein Drittel des Werthes zu ersetzen.

Wer einen Fremden mitbringt, ist für den Scha-
den, den derselbe verursacht, verantwortlich.



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unvorhergeſehenen Ausgaben nicht mehr als 100 fl.
in der Kaſſe ſein. Alles übrige ſoll zu nützlichen Er-
weiterungen der Turnanſtalt verwendet werden. (Auch
kann es mit Uebereinſtimmung der Geſellſchaft zu einem
allgemeinen volksthümlichen Unternehmen als Beitrag
verwendet werden.)

Wenn keine Gelegenheit ſich zeigt, die überflüſſi-
gen Gelder zu den angegebenen Zwecken zu verwenden;
ſo werden die Beiträge herabgeſetzt, können aber zu
ihrem früheren Satze wieder erhöht werden, ſobald zur
nützlichen und wünſchenswerthen Erweiterung der An-
ſtalt Geld erfordert wird. Doch ſollen Erhöhungen
möglichſt vermieden werden.

§. 16.
Benutzung der Turngeraͤthſchaften und Buͤcher.

1. Außer den Turntagen iſt es nur geübten Tur-
[n]ern, und andern nur unter Aufſicht geübter Turner
erlaubt, die Turngeräthſchaften zu benutzen.

2. Bücher aus der Sammlung der Geſellſchaft wer-
den jedem Mitglied auf Verlangen auf 14 Tage ver-
abfolgt; der Leihende hat dann für Beſchädigung oder
Verluſt derſelben einzuſtehen; auch darf er ſie ohne
Erlaubniß des Verwalters keinem Dritten leihen.

§. 17.
Beſchaͤdigungen.

Für Beſchädigungen an den Geräthſchaften, wenn
ſie nicht nachweislich durch beſonderes Verſchulden eines
Einzelnen entſtanden ſind, ſteht die Kaſſe ein. Für zer-
ſchlagene Fechtelklingen hat der, welcher ſie zerſchlägt,
ein Drittel des Werthes zu erſetzen.

Wer einen Fremden mitbringt, iſt für den Scha-
den, den derſelbe verurſacht, verantwortlich.



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[29/0033] unvorhergeſehenen Ausgaben nicht mehr als 100 fl. in der Kaſſe ſein. Alles übrige ſoll zu nützlichen Er- weiterungen der Turnanſtalt verwendet werden. (Auch kann es mit Uebereinſtimmung der Geſellſchaft zu einem allgemeinen volksthümlichen Unternehmen als Beitrag verwendet werden.) Wenn keine Gelegenheit ſich zeigt, die überflüſſi- gen Gelder zu den angegebenen Zwecken zu verwenden; ſo werden die Beiträge herabgeſetzt, können aber zu ihrem früheren Satze wieder erhöht werden, ſobald zur nützlichen und wünſchenswerthen Erweiterung der An- ſtalt Geld erfordert wird. Doch ſollen Erhöhungen möglichſt vermieden werden. §. 16. Benutzung der Turngeraͤthſchaften und Buͤcher. 1. Außer den Turntagen iſt es nur geübten Tur- nern, und andern nur unter Aufſicht geübter Turner erlaubt, die Turngeräthſchaften zu benutzen. 2. Bücher aus der Sammlung der Geſellſchaft wer- den jedem Mitglied auf Verlangen auf 14 Tage ver- abfolgt; der Leihende hat dann für Beſchädigung oder Verluſt derſelben einzuſtehen; auch darf er ſie ohne Erlaubniß des Verwalters keinem Dritten leihen. §. 17. Beſchaͤdigungen. Für Beſchädigungen an den Geräthſchaften, wenn ſie nicht nachweislich durch beſonderes Verſchulden eines Einzelnen entſtanden ſind, ſteht die Kaſſe ein. Für zer- ſchlagene Fechtelklingen hat der, welcher ſie zerſchlägt, ein Drittel des Werthes zu erſetzen. Wer einen Fremden mitbringt, iſt für den Scha- den, den derſelbe verurſacht, verantwortlich. *

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/33>, abgerufen am 24.04.2024.