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Talvj, Volkslieder der Serben, 1825

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buche der innern Verwaltung beschenkte. Dieses Gesetzbuch ist
ebenfalls noch vorhanden, und bietet einen merkwürdigen
Beytrag zur Sittengeschichte der Zeit und des Landes. Wir
erhalten daraus einen Ueberblick der serbischen Verfassung;
wie die Edeln in, den abendländischen gleichen, Lehnsverhält-
nissen standen, mit Begünstigung der Söhne vor den Töch-
lern, und, außer dem Zehnten, einzig zum Kriegsdienst ver-
pflichtet waren; wie der Bauer zwar leibeigen, aber doch durch
die Gesetze geschützt war, und nur zwey Tage in der Woche für
den Herrn zu arbeiten brauchte. Selbsthülfe war streng ver-
boten, aber Allen schnelle und uneigennützige Gerechtigkeit
zugesagt. Den Handel sehen wir auf das Höchste begünstigt;
eben so nachdrücklich die Sicherheit der Fremden und das hei-
lige Gastrecht geschützt. Sogar Sklaven und Gefangne wa-
ren frey, nicht allein wenn sie in die Kirche, auch wenn sie
zum Hofe des Zaren, oder irgend eines Edelmannes, flohen.
Strenge Verordnungen bestanden gegen Räuber und Gewalt-
thäter; wir erfahren aber nicht, ob sie in ihrer ganzen Kraft
ausgeübt wurden, und müssen bey Duschans beständig nach
außen gerichteter Thätigkeit, fast daran zweifeln.

Denn trotz solcher weisen Bestimmungen, sehen wir das
Reich im Innern verwelken und einige bedeutende Mißgriffe
Stephan Duschans müssen vor Allem als die Ursachen des
schnellen Verfalles desselben betrachtet werden. Nicht allein
war er es, der durch beständige Anfeindungen, Treuebruch
und Eigensucht den trefflichen, ihm persönlich ergebnen Kaiser
Cantacuzeno nöthigte, die Türken zu Hülfe zu rufen, und ih-
nen so den Eingang in Europa eröffnete. Er zerstörte auch
sein Reich, es in mehrere Statthalterschaften theilend, deren
Befehlshaber mit so großer Gewalt versehen waren, daß die
ganze Willenskraft des gegenwärtigen Zaren dazu gehörte, sie
in Unterthänigkeit zu halten. Ueber Könige zu herrschen,
schmeichelte seinem Ehrgeiz. Wie sehr er überhaupt bei seinen

buche der innern Verwaltung beschenkte. Dieses Gesetzbuch ist
ebenfalls noch vorhanden, und bietet einen merkwürdigen
Beytrag zur Sittengeschichte der Zeit und des Landes. Wir
erhalten daraus einen Ueberblick der serbischen Verfassung;
wie die Edeln in, den abendländischen gleichen, Lehnsverhält-
nissen standen, mit Begünstigung der Söhne vor den Töch-
lern, und, außer dem Zehnten, einzig zum Kriegsdienst ver-
pflichtet waren; wie der Bauer zwar leibeigen, aber doch durch
die Gesetze geschützt war, und nur zwey Tage in der Woche für
den Herrn zu arbeiten brauchte. Selbsthülfe war streng ver-
boten, aber Allen schnelle und uneigennützige Gerechtigkeit
zugesagt. Den Handel sehen wir auf das Höchste begünstigt;
eben so nachdrücklich die Sicherheit der Fremden und das hei-
lige Gastrecht geschützt. Sogar Sklaven und Gefangne wa-
ren frey, nicht allein wenn sie in die Kirche, auch wenn sie
zum Hofe des Zaren, oder irgend eines Edelmannes, flohen.
Strenge Verordnungen bestanden gegen Räuber und Gewalt-
thäter; wir erfahren aber nicht, ob sie in ihrer ganzen Kraft
ausgeübt wurden, und müssen bey Duschans beständig nach
außen gerichteter Thätigkeit, fast daran zweifeln.

Denn trotz solcher weisen Bestimmungen, sehen wir das
Reich im Innern verwelken und einige bedeutende Mißgriffe
Stephan Duschans müssen vor Allem als die Ursachen des
schnellen Verfalles desselben betrachtet werden. Nicht allein
war er es, der durch beständige Anfeindungen, Treuebruch
und Eigensucht den trefflichen, ihm persönlich ergebnen Kaiser
Cantacuzeno nöthigte, die Türken zu Hülfe zu rufen, und ih-
nen so den Eingang in Europa eröffnete. Er zerstörte auch
sein Reich, es in mehrere Statthalterschaften theilend, deren
Befehlshaber mit so großer Gewalt versehen waren, daß die
ganze Willenskraft des gegenwärtigen Zaren dazu gehörte, sie
in Unterthänigkeit zu halten. Ueber Könige zu herrschen,
schmeichelte seinem Ehrgeiz. Wie sehr er überhaupt bei seinen

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[XX/0040] buche der innern Verwaltung beschenkte. Dieses Gesetzbuch ist ebenfalls noch vorhanden, und bietet einen merkwürdigen Beytrag zur Sittengeschichte der Zeit und des Landes. Wir erhalten daraus einen Ueberblick der serbischen Verfassung; wie die Edeln in, den abendländischen gleichen, Lehnsverhält- nissen standen, mit Begünstigung der Söhne vor den Töch- lern, und, außer dem Zehnten, einzig zum Kriegsdienst ver- pflichtet waren; wie der Bauer zwar leibeigen, aber doch durch die Gesetze geschützt war, und nur zwey Tage in der Woche für den Herrn zu arbeiten brauchte. Selbsthülfe war streng ver- boten, aber Allen schnelle und uneigennützige Gerechtigkeit zugesagt. Den Handel sehen wir auf das Höchste begünstigt; eben so nachdrücklich die Sicherheit der Fremden und das hei- lige Gastrecht geschützt. Sogar Sklaven und Gefangne wa- ren frey, nicht allein wenn sie in die Kirche, auch wenn sie zum Hofe des Zaren, oder irgend eines Edelmannes, flohen. Strenge Verordnungen bestanden gegen Räuber und Gewalt- thäter; wir erfahren aber nicht, ob sie in ihrer ganzen Kraft ausgeübt wurden, und müssen bey Duschans beständig nach außen gerichteter Thätigkeit, fast daran zweifeln. Denn trotz solcher weisen Bestimmungen, sehen wir das Reich im Innern verwelken und einige bedeutende Mißgriffe Stephan Duschans müssen vor Allem als die Ursachen des schnellen Verfalles desselben betrachtet werden. Nicht allein war er es, der durch beständige Anfeindungen, Treuebruch und Eigensucht den trefflichen, ihm persönlich ergebnen Kaiser Cantacuzeno nöthigte, die Türken zu Hülfe zu rufen, und ih- nen so den Eingang in Europa eröffnete. Er zerstörte auch sein Reich, es in mehrere Statthalterschaften theilend, deren Befehlshaber mit so großer Gewalt versehen waren, daß die ganze Willenskraft des gegenwärtigen Zaren dazu gehörte, sie in Unterthänigkeit zu halten. Ueber Könige zu herrschen, schmeichelte seinem Ehrgeiz. Wie sehr er überhaupt bei seinen

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Zitationshilfe: Talvj, Volkslieder der Serben, 1825, S. XX. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_volkslieder_1825/40>, abgerufen am 29.03.2024.