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Wiener Zeitung. Nr. 244. [Wien], 12. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] Gemeinde zu üben, so lange die uns und der evangelischen
Kirche unsers Landes heiligen Grundthatsachen und Grund-
wahrheiten des christlichen Glaubens von ihnen verworfen
und unsere Autorität von ihnen nicht anerkannt werden.
Jn dieser Ueberzeugung sehen wir uns um so mehr befe-
stigt, als auch die gesammten übrigen Französisch=refor-
mirten Gemeinden des Landes vor Kurzem unaufgefordert
eine Erklärung dahin abgegeben haben:

,,,, Daß die Gemeinde in Königsberg in neuester Zeit auf
Anstiften ihres Predigers Detroit im Bekenntnisse, Got-
tesdienste und Verwaltung Grundsätze angenommen habe,
welche mit denen der Discipline des Eglises reformecs
de France
so entschieden in Widerspruch stehen, daß
ihre früheren Schwestergemeinden sie fortan, und bis sie zur
gesunden Lehre zurückgekehrt, nicht mehr als eine gleich-
mäßig organisirte Gemeinde anerkennen können.''''

Wir sehen uns hiernach außer Stande, auf eine nähere
Prüfung Jhrer Beschwerde einzugehen. Berlin, 19. Sept. 1850.

    Evangelischer Ober=Kirchenrath v. Uechtritz."

München, 8. October. Se. Majestät König Mar
ist gestern vom k. Staats=Minister, Dr. v. d. Pfordten,
begleitet, nach Hohenschwangau abgereist.

-- Jhre Majestäten der König und die Königin von
Sachsen sind vorgestern Abend nach Sachsen zurück-
gekehrt.

-- König Otto von Griechenland, der noch längere
Zeit hier zu verweilen gedenkt, wohnte diesen Vormit-
tag mit Gefolge einem feierlichen Gottesdienste in der Grie-
chischen Kirche aus Anlaß des Namensfestes Jhrer Ma-
jestät der Königin von Griechenland bei. Der k. General-
Lieutenant Freiherr v. Heydeck erhielt in Rücksicht auf
seine mit Einschluß von fünf Feldzugsjahren durch 50
Jahre ehrenvoll geleisteten Dienste das Ehrenkreuz des
k. Baierischen Ludwig=Ordens.

-- Wegen des Ablebens "Sr. Majestät Ludwig Phi-
lipp, weiland Königs der Franzosen" ist durch den k.
Oberstkämmererstab eine Hoftrauer von 14 Tagen, von
heute bis einschließig den 20. October, auf Allerhöchsten
Befehl angeordnet worden.

-- Gestern Vormittags 10 Uhr fand vom Rathhause
aus wie alljährlich der Schützenzug nach der Schießstätte
auf der Theresienwiese Statt. Nach einem Musikcorps
in altdeutscher Tracht folgten die Träger der sehr schönen
Preisefahnen und unter den Schützen bemerkte man auch
viele Gebirgsschützen.

-- Gestern fand ein großes Manöver der Truppen unse-
rer Garnison in der Gegend von Neu=Freimann Statt,
welchem auch viele fremde Officiere beiwohnten.

Dresden, 8. Oct. Jn der heutigen Sitzung schritt die
erste Kammer der Tagesordnung gemäß zur Berathung des
Berichts der zweiten Deputation über das Budget, be-
treffend das Departement der Finanzen. Referent war
Herr v. Watzdorf. Die geforderte Bewilligungssumme
beträgt für die dermalige Finanzperiode 476.218 Thlr.,
einschließlich 8145 transitorisch, so daß für die gegen-
wärtige Finanzperiode im Ganzen 6156 Thlr. weniger
gefordert werden. Die jenseitige Kammer hatte mit einer
nur unerheblichen Abminderung und einigen Abänderun-
gen bei einzelnen Unterpositionen die Bewilligung obge-
nannter Summe ausgesprochen. Die diesseitige Kam-
mer nun ist entweder ohne alle Debatte oder nach nur
beiläufigen Bemerkungen den meisten Beschlüssen der
zweiten Kammer einstimmig beigetreten. Ebenso erfolgte
der Beitritt der ersten Kammer zu dem in der jenseiti-
gen Kammer zum Beschlusse erhobenen Antrage des Abg.
Haberkorn wegen Errichtung einer Central=Staatscasse
ohne Debatte und mit Stimmeneinhelligkeit. Das Re-
sultat der Beschlußfassungen der ersten Kammer war, daß
die ursprünglich geforderte Bewilligungssumme von
476.218 Thlr. wieder hergestellt wurde, und nur rück-
sichtlich des Verhältnisses des etatsmäßigen zum transito-
rischen Etat blieben die in der zweiten Kammer beschlos-
senen Abänderungen stehen.

Jn der zweiten Kammer wurde heute über die in den
Beschlüssen beider Kammern noch obwaltenden Differen-
zen in Bezug auf das Gesetz über das Vereins= und
Versammlungsrecht Bericht erstattet. Bekanntlich be-
stand nach der letzten Berathung der ersten Kammer nur
noch eine Differenz hinsichtlich des §. 12, die jedoch nur
formeller Natur war. Die diesseitige Deputation schlug
heute vor, dem Beschlusse der ersten Kammer beizutre-
ten, was auch die Kammer einstimmig that, so daß jetzt
in allen Puncten Uebereinstimmung vorhanden ist.

Zur Tagesordnung übergegangen, setzte die Kammer
die Berathung des Gesetzentwurfs über die Ablösung der
Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer fort.
Die allgemeine Debatte wurde bereits in der letzten Si-
tzung beendigt. Man schritt demnach zur Special=Debatte.
Den die Hauptbestimmungen des neuen Gesetzes enthal-
tenden §. 1 des Entwurfs hat die Deputation in folgen-
der, etwas veränderter Fassung zur Annahme empfohlen:

"Das Gesetz, die Ablösung der Naturalleistungen an
Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 14. Juli
1840 wird andurch aufgehoben. Es leiden daher auf alle
Naturralleistungen an Geistliche und Schullehrer die Be-
[Spaltenumbruch] stimmungen der beiden Gesetze vom 17. März 1832, "über
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen" und "über die
Errichtung der Landrentenbank", so wie alle die letztere
betreffenden Vorschriften wieder volle Anwendung, so daß
gedachte Naturalleistungen von nun an wieder ohne Aus-
nahme auf einseitigen Antrag ablösbar sind."

Die Kammer nahm diesen Paragraph ohne Debatte
mit dem Zusatz an, daß die Ablösung von Körnerfrüch-
ten im ganzen Lande nach einem festen Preise erfolgen
soll.

§. 2, welcher Bestimmungen über die Verwaltung der
Ablösungs=Capitalien enthält, wurde ohne Debatte un-
verändert einstimmig angenommen. Eben so §. 3, in wel-
chem bestimmt wird, daß der Rentenzuschuß, welcher in
Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Juli 1840 für abge-
löste Getreidezinsen oder Zehntgetreide Kirchen= oder
Schuldienern bewilligt worden ist, den betreffenden Leh-
nen verbleiben und auch den Nachfolgern der dermaligen
Nutznießer aus der Staatscasse gewährt werden soll.

Die von dem Präsidenten angeregte Frage, ob über
den gegenwärtigen Gesetzentwurf als Ganzes schon heute
abgestimmt werden solle, obschon der in der letzten Si-
tzung eingebrachte Antrag des Abg. Oehmichen ( Feststel-
lung von Normalpreisen für Flachs, Brot, Eier und
Gaben ) noch zu berathen sei? wurde von der Kammer
bejaht und sodann der Gesetzentwurf in beschlossenen Weise
von der Kammer gegen 1 Stimme angenommen.

-- Jhre Majestäten der König und die Königin sind
heut Abend von München hier eingetroffen und haben
Sich sogleich nach Pillnitz begeben.

Darmstadt, 6. October. Die heute erschienene
Nr. 48 des "großh. Regierungsblattes" enthält: Ver-
ordnung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druck-
schriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche
oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen
betreffend.

LudwigIII., von Gottes Gnaden, Großherzog
von Hessen

Um den bei fortgesetztem Mißbrauch der Presse der
Sicherheit des Staates drohenden Gefahren vorzubeugen
und es zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung möglich zu machen, gewisse durch Druck oder
Rede begangene staatsgefährliche Handlungen gericht-
lich zu verfolgen und die Thäter zur Strafe zu ziehen,
haben Wir auf Grund des Artikels 73 der Verfassungs-
Urkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften über Preßverge-
hen. Artikel 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für
den Jnhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe
veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Um-
lauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen,
welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder
zu deren Veröffentlichung in einer oder der anderen oben-
genannten Weise mitgewirkt haben, wird nach den all-
gemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2.
Jn Jedem verurtheilenden Erkenntniß kann zugleich die
Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklär-
ten Druckschrift oder des für strafbar erklärten Theiles
derselben verfügt werden, in so weit einzelne Exemplare
dieser Druckschrift oder dieses Theiles derselben nicht in
den Privatbesitz dritter Personen übergegangen sind,
welche sie zum eigenen Gebrauch und nicht etwa auch mit
zur öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dies
in Gaststäusern, Schenkwirthschaften, Leihbibliotheken,
öffentlichen Lesecabineten und dergleichen der Fall ist, an
sich gebracht haben. Die Unterdrückung oder Vernich-
tung kann wegen des strafbaren Jnhalts einer Druckschrift
auch in den Fällen eintreten, wenn eine Verurtheilung
nicht erfolgt, oder eine Person, gegen welche eine An-
klage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. Art. 3.
Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtli-
ches Urtheil als strafbar erkannt worden ist, ungeachtet
der öffentlichen oder ihm persönlich zugegangenen Bekannt-
machung des Urtheils verbreitet, aufs Neue druckt, her-
ausgibt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Zu-
messung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedroh-
ten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden.

Abschnitt II. Von den einzelnen durch Schrift, Rede
begangenen Vergehen. Art. 4. Wer außer den in
gegenwärtiger Verordnung besonders bezeichneten Fällen
in einer Druckschrift zur Verübung eines Verbrechens
oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirk-
lich verübt oder ein strafbarer Versuch zur Verübung ge-
macht wurde, als Miturheber bestraft werden. Art. 5.
Jst die Aufforderung ( Art. 4 ) ohne Erfolg geblieben, und
war dieselbe auf ein mit Correctionshaus oder Zucht-
haus bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so
ist der Thäter mit einer Geldstrafe von 25 bis 500 Gul-
den und mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder
Correctionshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. War
die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder
Vergehen gerichtet, so ist auf eine Geldstrafe von zehn
[Spaltenumbruch] bis zweihundertfünfzig Gulden und Gefängnißstrafe nicht
unter acht Tagen oder Correctionshausstrafe bis zu sechs
Monaten zu erkennen. Art. 6. Wer in einer Schrift
die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen verfassungs-
mäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die
bestehende Regierungsform mit Spott oder Verachtung
behandelt, wer die Rechts=Jnstitute der Ehe, der Fa-
milie oder des Eigenthums, oder die Heiligkeit des Eides
angreift, soll mit Geldstrafe von zehn bis hundert Gul-
den und Gefängniß nicht unter acht Tagen oder Correc-
tionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden. Art. 7.
Wer in einer Druckschrift zur Widersetzung oder zum
Ungehorsam gegen die Obrigkeit oder die bestehenden Gesetze
und Verordnungen, owohl ohne Erfolg, auffordert, wird
mit Gefängniß oder Correctionshaus bis zu zwei Jah-
ren bestraft. Art. 8. Wer in einer Druckschrift zu einem ge-
waltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stände
auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus ein-
ander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus der-
selben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder
Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, oder wer in
einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert,
um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer ein-
zuwirken, soll mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis
fünfbundert Gulden und mit Gefängniß nicht unter einem
Monat oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft
werden. Art. 9. Wer in einer Druckschrift zu ungesetz-
licher Bewaffnung auffordert, ist mit Geldstrafe von
fünfzig bis dreihundert Gulden und Gefängniß nicht
unter einem Monat oder mit Correctionshaus bis zu einem
Jahre zu bestrafen. Art. 10. Mit einer Geldstrafe von
zehn bis einhundert Gulden und Gefängniß von acht Tagen
bis zu drei Monaten ist zu bestrafen, wer in einer Druck-
schrift wissentlich falsche zur Beunruhigung der Staats-
angehörigen, zur Störung des öffentlichen Vertrauens
oder zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze
Classen von Staatseinwohnern geeignete Nachrichten oder
Gerüchte ausstreut. Art. 11. Wer die Staatsbehörden
im Allgemeinen oder einzelne derselben oder deren Ver-
fügungen in einer Druckschrift durch Schmähungen
oder herabwürdigenden Spott angreift, soll mit Correc-
tionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden. Art. 12.
Wer durch eine Druckschrift einen Staats= oder
öffentlichen Beamten oder einen Militär von Officiers-
rang während seiner Dienstverrichtung oder in Beziehung
auf dieselbe durch herabwürdigende Worte beleidigt, soll
mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten oder mit Ge-
fängniß bestraft werden. Bei Zumessung dieser Strafen
haben die Gerichte neben der Schwere der Beleidigung
an sich, auch auf den Grad des Ranges der beleidigten
Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen. Art. 13. Die
Bestimmung des Art. 11 findet auch Anwendung auf die
Ständekammern und ständischen Ausschüsse. Artikel 14.
Wer einen Anklage=Act, bevor derselbe in der öffentli-
chen Sitzung des Schwurgerichtes verlesen worden ist, in
eine Druckschrift aufnimmt, hat eine Geldstrafe von
zwanzig bis zweihundert Gulden verwirkt. Art. 15. Wer
in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbei-
trägen auffordert, um eine von einer Staatsbehörde
ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam
zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gul-
den und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden.
Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen
der Confiscation. Art. 16. Die in den Art. 4--15 ent-
haltenen Bestimmungen kommen auch gegen diejenigen in
Anwendung, welche sich der in jenen Artikeln bezeichne-
ten Handlungen an öffentlichen Orten oder vor einer öf-
fentlichen Versammlung durch mündlich ausgesprochene
Worte schuldig machen. Art. 17. Die Aburtheilung des
im Art. 4 bezeichneten Vergehens gehört zur Competenz
desjenigen Gerichtes, welches über das Verbrechen oder
Vergehen, zu dessen Verübung aufgefordert worden, zu
erkennen hat. Die in den übrigen Artikeln dieses Ab-
schnittes bezeichneten Handlungen werden in den Provin-
zen Starkenburg und Oberhessen von den Hofgerichten
und in der Provinz Rheinhessen von den Kreisgerichten
auch dann abgeurtheilt, wenn mit einer solchen Handlung
ein Verbrechen oder Vergehen zusammentrifft, welches
vor die Assisen gehört. -- Jn so weit Militärpersonen
sich einer der in diesem Abschnitte bezeichneten Handlun-
gen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Com-
petenzbestimmungen sein Bewenden.

Abschnitt III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Art. 18.
Jeder in dem Großherzogthum herauskommenden Druck-
schrift soll Namen und Wohnort des Druckers oder Ver-
legers beigesetzt werden. Jst diese Beisetzung auf einer
Druckschrift unterlassen worden, so trifft den Jnhaber
der Druckerei, so wie den Verbreiter, eine Geldbuße
von fünf bis zweihundert Gulden. Zugleich kann das Ge-
richt die Confiscation einer solchen Druckschrift ausspre-
chen. Art. 19. Die Bestimmung des vorhergehenden Ar-
tikels findet gegen den Jnhaber der Druckerei und den
wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Druck-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] Gemeinde zu üben, so lange die uns und der evangelischen
Kirche unsers Landes heiligen Grundthatsachen und Grund-
wahrheiten des christlichen Glaubens von ihnen verworfen
und unsere Autorität von ihnen nicht anerkannt werden.
Jn dieser Ueberzeugung sehen wir uns um so mehr befe-
stigt, als auch die gesammten übrigen Französisch=refor-
mirten Gemeinden des Landes vor Kurzem unaufgefordert
eine Erklärung dahin abgegeben haben:

‚‚‚‚ Daß die Gemeinde in Königsberg in neuester Zeit auf
Anstiften ihres Predigers Detroit im Bekenntnisse, Got-
tesdienste und Verwaltung Grundsätze angenommen habe,
welche mit denen der Discipline des Eglises reformécs
de France
so entschieden in Widerspruch stehen, daß
ihre früheren Schwestergemeinden sie fortan, und bis sie zur
gesunden Lehre zurückgekehrt, nicht mehr als eine gleich-
mäßig organisirte Gemeinde anerkennen können.''''

Wir sehen uns hiernach außer Stande, auf eine nähere
Prüfung Jhrer Beschwerde einzugehen. Berlin, 19. Sept. 1850.

    Evangelischer Ober=Kirchenrath v. Uechtritz.“

München, 8. October. Se. Majestät König Mar
ist gestern vom k. Staats=Minister, Dr. v. d. Pfordten,
begleitet, nach Hohenschwangau abgereist.

— Jhre Majestäten der König und die Königin von
Sachsen sind vorgestern Abend nach Sachsen zurück-
gekehrt.

— König Otto von Griechenland, der noch längere
Zeit hier zu verweilen gedenkt, wohnte diesen Vormit-
tag mit Gefolge einem feierlichen Gottesdienste in der Grie-
chischen Kirche aus Anlaß des Namensfestes Jhrer Ma-
jestät der Königin von Griechenland bei. Der k. General-
Lieutenant Freiherr v. Heydeck erhielt in Rücksicht auf
seine mit Einschluß von fünf Feldzugsjahren durch 50
Jahre ehrenvoll geleisteten Dienste das Ehrenkreuz des
k. Baierischen Ludwig=Ordens.

— Wegen des Ablebens „Sr. Majestät Ludwig Phi-
lipp, weiland Königs der Franzosen“ ist durch den k.
Oberstkämmererstab eine Hoftrauer von 14 Tagen, von
heute bis einschließig den 20. October, auf Allerhöchsten
Befehl angeordnet worden.

— Gestern Vormittags 10 Uhr fand vom Rathhause
aus wie alljährlich der Schützenzug nach der Schießstätte
auf der Theresienwiese Statt. Nach einem Musikcorps
in altdeutscher Tracht folgten die Träger der sehr schönen
Preisefahnen und unter den Schützen bemerkte man auch
viele Gebirgsschützen.

— Gestern fand ein großes Manöver der Truppen unse-
rer Garnison in der Gegend von Neu=Freimann Statt,
welchem auch viele fremde Officiere beiwohnten.

Dresden, 8. Oct. Jn der heutigen Sitzung schritt die
erste Kammer der Tagesordnung gemäß zur Berathung des
Berichts der zweiten Deputation über das Budget, be-
treffend das Departement der Finanzen. Referent war
Herr v. Watzdorf. Die geforderte Bewilligungssumme
beträgt für die dermalige Finanzperiode 476.218 Thlr.,
einschließlich 8145 transitorisch, so daß für die gegen-
wärtige Finanzperiode im Ganzen 6156 Thlr. weniger
gefordert werden. Die jenseitige Kammer hatte mit einer
nur unerheblichen Abminderung und einigen Abänderun-
gen bei einzelnen Unterpositionen die Bewilligung obge-
nannter Summe ausgesprochen. Die diesseitige Kam-
mer nun ist entweder ohne alle Debatte oder nach nur
beiläufigen Bemerkungen den meisten Beschlüssen der
zweiten Kammer einstimmig beigetreten. Ebenso erfolgte
der Beitritt der ersten Kammer zu dem in der jenseiti-
gen Kammer zum Beschlusse erhobenen Antrage des Abg.
Haberkorn wegen Errichtung einer Central=Staatscasse
ohne Debatte und mit Stimmeneinhelligkeit. Das Re-
sultat der Beschlußfassungen der ersten Kammer war, daß
die ursprünglich geforderte Bewilligungssumme von
476.218 Thlr. wieder hergestellt wurde, und nur rück-
sichtlich des Verhältnisses des etatsmäßigen zum transito-
rischen Etat blieben die in der zweiten Kammer beschlos-
senen Abänderungen stehen.

Jn der zweiten Kammer wurde heute über die in den
Beschlüssen beider Kammern noch obwaltenden Differen-
zen in Bezug auf das Gesetz über das Vereins= und
Versammlungsrecht Bericht erstattet. Bekanntlich be-
stand nach der letzten Berathung der ersten Kammer nur
noch eine Differenz hinsichtlich des §. 12, die jedoch nur
formeller Natur war. Die diesseitige Deputation schlug
heute vor, dem Beschlusse der ersten Kammer beizutre-
ten, was auch die Kammer einstimmig that, so daß jetzt
in allen Puncten Uebereinstimmung vorhanden ist.

Zur Tagesordnung übergegangen, setzte die Kammer
die Berathung des Gesetzentwurfs über die Ablösung der
Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer fort.
Die allgemeine Debatte wurde bereits in der letzten Si-
tzung beendigt. Man schritt demnach zur Special=Debatte.
Den die Hauptbestimmungen des neuen Gesetzes enthal-
tenden §. 1 des Entwurfs hat die Deputation in folgen-
der, etwas veränderter Fassung zur Annahme empfohlen:

„Das Gesetz, die Ablösung der Naturalleistungen an
Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 14. Juli
1840 wird andurch aufgehoben. Es leiden daher auf alle
Naturralleistungen an Geistliche und Schullehrer die Be-
[Spaltenumbruch] stimmungen der beiden Gesetze vom 17. März 1832, „über
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen“ und „über die
Errichtung der Landrentenbank“, so wie alle die letztere
betreffenden Vorschriften wieder volle Anwendung, so daß
gedachte Naturalleistungen von nun an wieder ohne Aus-
nahme auf einseitigen Antrag ablösbar sind.“

Die Kammer nahm diesen Paragraph ohne Debatte
mit dem Zusatz an, daß die Ablösung von Körnerfrüch-
ten im ganzen Lande nach einem festen Preise erfolgen
soll.

§. 2, welcher Bestimmungen über die Verwaltung der
Ablösungs=Capitalien enthält, wurde ohne Debatte un-
verändert einstimmig angenommen. Eben so §. 3, in wel-
chem bestimmt wird, daß der Rentenzuschuß, welcher in
Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Juli 1840 für abge-
löste Getreidezinsen oder Zehntgetreide Kirchen= oder
Schuldienern bewilligt worden ist, den betreffenden Leh-
nen verbleiben und auch den Nachfolgern der dermaligen
Nutznießer aus der Staatscasse gewährt werden soll.

Die von dem Präsidenten angeregte Frage, ob über
den gegenwärtigen Gesetzentwurf als Ganzes schon heute
abgestimmt werden solle, obschon der in der letzten Si-
tzung eingebrachte Antrag des Abg. Oehmichen ( Feststel-
lung von Normalpreisen für Flachs, Brot, Eier und
Gaben ) noch zu berathen sei? wurde von der Kammer
bejaht und sodann der Gesetzentwurf in beschlossenen Weise
von der Kammer gegen 1 Stimme angenommen.

— Jhre Majestäten der König und die Königin sind
heut Abend von München hier eingetroffen und haben
Sich sogleich nach Pillnitz begeben.

Darmstadt, 6. October. Die heute erschienene
Nr. 48 des „großh. Regierungsblattes“ enthält: Ver-
ordnung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druck-
schriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche
oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen
betreffend.

LudwigIII., von Gottes Gnaden, Großherzog
von Hessen

Um den bei fortgesetztem Mißbrauch der Presse der
Sicherheit des Staates drohenden Gefahren vorzubeugen
und es zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung möglich zu machen, gewisse durch Druck oder
Rede begangene staatsgefährliche Handlungen gericht-
lich zu verfolgen und die Thäter zur Strafe zu ziehen,
haben Wir auf Grund des Artikels 73 der Verfassungs-
Urkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften über Preßverge-
hen. Artikel 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für
den Jnhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe
veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Um-
lauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen,
welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder
zu deren Veröffentlichung in einer oder der anderen oben-
genannten Weise mitgewirkt haben, wird nach den all-
gemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2.
Jn Jedem verurtheilenden Erkenntniß kann zugleich die
Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklär-
ten Druckschrift oder des für strafbar erklärten Theiles
derselben verfügt werden, in so weit einzelne Exemplare
dieser Druckschrift oder dieses Theiles derselben nicht in
den Privatbesitz dritter Personen übergegangen sind,
welche sie zum eigenen Gebrauch und nicht etwa auch mit
zur öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dies
in Gaststäusern, Schenkwirthschaften, Leihbibliotheken,
öffentlichen Lesecabineten und dergleichen der Fall ist, an
sich gebracht haben. Die Unterdrückung oder Vernich-
tung kann wegen des strafbaren Jnhalts einer Druckschrift
auch in den Fällen eintreten, wenn eine Verurtheilung
nicht erfolgt, oder eine Person, gegen welche eine An-
klage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. Art. 3.
Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtli-
ches Urtheil als strafbar erkannt worden ist, ungeachtet
der öffentlichen oder ihm persönlich zugegangenen Bekannt-
machung des Urtheils verbreitet, aufs Neue druckt, her-
ausgibt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Zu-
messung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedroh-
ten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden.

Abschnitt II. Von den einzelnen durch Schrift, Rede
begangenen Vergehen. Art. 4. Wer außer den in
gegenwärtiger Verordnung besonders bezeichneten Fällen
in einer Druckschrift zur Verübung eines Verbrechens
oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirk-
lich verübt oder ein strafbarer Versuch zur Verübung ge-
macht wurde, als Miturheber bestraft werden. Art. 5.
Jst die Aufforderung ( Art. 4 ) ohne Erfolg geblieben, und
war dieselbe auf ein mit Correctionshaus oder Zucht-
haus bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so
ist der Thäter mit einer Geldstrafe von 25 bis 500 Gul-
den und mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder
Correctionshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. War
die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder
Vergehen gerichtet, so ist auf eine Geldstrafe von zehn
[Spaltenumbruch] bis zweihundertfünfzig Gulden und Gefängnißstrafe nicht
unter acht Tagen oder Correctionshausstrafe bis zu sechs
Monaten zu erkennen. Art. 6. Wer in einer Schrift
die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen verfassungs-
mäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die
bestehende Regierungsform mit Spott oder Verachtung
behandelt, wer die Rechts=Jnstitute der Ehe, der Fa-
milie oder des Eigenthums, oder die Heiligkeit des Eides
angreift, soll mit Geldstrafe von zehn bis hundert Gul-
den und Gefängniß nicht unter acht Tagen oder Correc-
tionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden. Art. 7.
Wer in einer Druckschrift zur Widersetzung oder zum
Ungehorsam gegen die Obrigkeit oder die bestehenden Gesetze
und Verordnungen, owohl ohne Erfolg, auffordert, wird
mit Gefängniß oder Correctionshaus bis zu zwei Jah-
ren bestraft. Art. 8. Wer in einer Druckschrift zu einem ge-
waltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stände
auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus ein-
ander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus der-
selben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder
Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, oder wer in
einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert,
um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer ein-
zuwirken, soll mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis
fünfbundert Gulden und mit Gefängniß nicht unter einem
Monat oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft
werden. Art. 9. Wer in einer Druckschrift zu ungesetz-
licher Bewaffnung auffordert, ist mit Geldstrafe von
fünfzig bis dreihundert Gulden und Gefängniß nicht
unter einem Monat oder mit Correctionshaus bis zu einem
Jahre zu bestrafen. Art. 10. Mit einer Geldstrafe von
zehn bis einhundert Gulden und Gefängniß von acht Tagen
bis zu drei Monaten ist zu bestrafen, wer in einer Druck-
schrift wissentlich falsche zur Beunruhigung der Staats-
angehörigen, zur Störung des öffentlichen Vertrauens
oder zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze
Classen von Staatseinwohnern geeignete Nachrichten oder
Gerüchte ausstreut. Art. 11. Wer die Staatsbehörden
im Allgemeinen oder einzelne derselben oder deren Ver-
fügungen in einer Druckschrift durch Schmähungen
oder herabwürdigenden Spott angreift, soll mit Correc-
tionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden. Art. 12.
Wer durch eine Druckschrift einen Staats= oder
öffentlichen Beamten oder einen Militär von Officiers-
rang während seiner Dienstverrichtung oder in Beziehung
auf dieselbe durch herabwürdigende Worte beleidigt, soll
mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten oder mit Ge-
fängniß bestraft werden. Bei Zumessung dieser Strafen
haben die Gerichte neben der Schwere der Beleidigung
an sich, auch auf den Grad des Ranges der beleidigten
Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen. Art. 13. Die
Bestimmung des Art. 11 findet auch Anwendung auf die
Ständekammern und ständischen Ausschüsse. Artikel 14.
Wer einen Anklage=Act, bevor derselbe in der öffentli-
chen Sitzung des Schwurgerichtes verlesen worden ist, in
eine Druckschrift aufnimmt, hat eine Geldstrafe von
zwanzig bis zweihundert Gulden verwirkt. Art. 15. Wer
in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbei-
trägen auffordert, um eine von einer Staatsbehörde
ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam
zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gul-
den und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden.
Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen
der Confiscation. Art. 16. Die in den Art. 4—15 ent-
haltenen Bestimmungen kommen auch gegen diejenigen in
Anwendung, welche sich der in jenen Artikeln bezeichne-
ten Handlungen an öffentlichen Orten oder vor einer öf-
fentlichen Versammlung durch mündlich ausgesprochene
Worte schuldig machen. Art. 17. Die Aburtheilung des
im Art. 4 bezeichneten Vergehens gehört zur Competenz
desjenigen Gerichtes, welches über das Verbrechen oder
Vergehen, zu dessen Verübung aufgefordert worden, zu
erkennen hat. Die in den übrigen Artikeln dieses Ab-
schnittes bezeichneten Handlungen werden in den Provin-
zen Starkenburg und Oberhessen von den Hofgerichten
und in der Provinz Rheinhessen von den Kreisgerichten
auch dann abgeurtheilt, wenn mit einer solchen Handlung
ein Verbrechen oder Vergehen zusammentrifft, welches
vor die Assisen gehört. — Jn so weit Militärpersonen
sich einer der in diesem Abschnitte bezeichneten Handlun-
gen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Com-
petenzbestimmungen sein Bewenden.

Abschnitt III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Art. 18.
Jeder in dem Großherzogthum herauskommenden Druck-
schrift soll Namen und Wohnort des Druckers oder Ver-
legers beigesetzt werden. Jst diese Beisetzung auf einer
Druckschrift unterlassen worden, so trifft den Jnhaber
der Druckerei, so wie den Verbreiter, eine Geldbuße
von fünf bis zweihundert Gulden. Zugleich kann das Ge-
richt die Confiscation einer solchen Druckschrift ausspre-
chen. Art. 19. Die Bestimmung des vorhergehenden Ar-
tikels findet gegen den Jnhaber der Druckerei und den
wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Druck-
[Ende Spaltensatz]

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[3064/0004] 3064 Gemeinde zu üben, so lange die uns und der evangelischen Kirche unsers Landes heiligen Grundthatsachen und Grund- wahrheiten des christlichen Glaubens von ihnen verworfen und unsere Autorität von ihnen nicht anerkannt werden. Jn dieser Ueberzeugung sehen wir uns um so mehr befe- stigt, als auch die gesammten übrigen Französisch=refor- mirten Gemeinden des Landes vor Kurzem unaufgefordert eine Erklärung dahin abgegeben haben: ‚‚‚‚ Daß die Gemeinde in Königsberg in neuester Zeit auf Anstiften ihres Predigers Detroit im Bekenntnisse, Got- tesdienste und Verwaltung Grundsätze angenommen habe, welche mit denen der Discipline des Eglises reformécs de France so entschieden in Widerspruch stehen, daß ihre früheren Schwestergemeinden sie fortan, und bis sie zur gesunden Lehre zurückgekehrt, nicht mehr als eine gleich- mäßig organisirte Gemeinde anerkennen können.'''' Wir sehen uns hiernach außer Stande, auf eine nähere Prüfung Jhrer Beschwerde einzugehen. Berlin, 19. Sept. 1850. Evangelischer Ober=Kirchenrath v. Uechtritz.“ München, 8. October. Se. Majestät König Mar ist gestern vom k. Staats=Minister, Dr. v. d. Pfordten, begleitet, nach Hohenschwangau abgereist. — Jhre Majestäten der König und die Königin von Sachsen sind vorgestern Abend nach Sachsen zurück- gekehrt. — König Otto von Griechenland, der noch längere Zeit hier zu verweilen gedenkt, wohnte diesen Vormit- tag mit Gefolge einem feierlichen Gottesdienste in der Grie- chischen Kirche aus Anlaß des Namensfestes Jhrer Ma- jestät der Königin von Griechenland bei. Der k. General- Lieutenant Freiherr v. Heydeck erhielt in Rücksicht auf seine mit Einschluß von fünf Feldzugsjahren durch 50 Jahre ehrenvoll geleisteten Dienste das Ehrenkreuz des k. Baierischen Ludwig=Ordens. — Wegen des Ablebens „Sr. Majestät Ludwig Phi- lipp, weiland Königs der Franzosen“ ist durch den k. Oberstkämmererstab eine Hoftrauer von 14 Tagen, von heute bis einschließig den 20. October, auf Allerhöchsten Befehl angeordnet worden. — Gestern Vormittags 10 Uhr fand vom Rathhause aus wie alljährlich der Schützenzug nach der Schießstätte auf der Theresienwiese Statt. Nach einem Musikcorps in altdeutscher Tracht folgten die Träger der sehr schönen Preisefahnen und unter den Schützen bemerkte man auch viele Gebirgsschützen. — Gestern fand ein großes Manöver der Truppen unse- rer Garnison in der Gegend von Neu=Freimann Statt, welchem auch viele fremde Officiere beiwohnten. Dresden, 8. Oct. Jn der heutigen Sitzung schritt die erste Kammer der Tagesordnung gemäß zur Berathung des Berichts der zweiten Deputation über das Budget, be- treffend das Departement der Finanzen. Referent war Herr v. Watzdorf. Die geforderte Bewilligungssumme beträgt für die dermalige Finanzperiode 476.218 Thlr., einschließlich 8145 transitorisch, so daß für die gegen- wärtige Finanzperiode im Ganzen 6156 Thlr. weniger gefordert werden. Die jenseitige Kammer hatte mit einer nur unerheblichen Abminderung und einigen Abänderun- gen bei einzelnen Unterpositionen die Bewilligung obge- nannter Summe ausgesprochen. Die diesseitige Kam- mer nun ist entweder ohne alle Debatte oder nach nur beiläufigen Bemerkungen den meisten Beschlüssen der zweiten Kammer einstimmig beigetreten. Ebenso erfolgte der Beitritt der ersten Kammer zu dem in der jenseiti- gen Kammer zum Beschlusse erhobenen Antrage des Abg. Haberkorn wegen Errichtung einer Central=Staatscasse ohne Debatte und mit Stimmeneinhelligkeit. Das Re- sultat der Beschlußfassungen der ersten Kammer war, daß die ursprünglich geforderte Bewilligungssumme von 476.218 Thlr. wieder hergestellt wurde, und nur rück- sichtlich des Verhältnisses des etatsmäßigen zum transito- rischen Etat blieben die in der zweiten Kammer beschlos- senen Abänderungen stehen. Jn der zweiten Kammer wurde heute über die in den Beschlüssen beider Kammern noch obwaltenden Differen- zen in Bezug auf das Gesetz über das Vereins= und Versammlungsrecht Bericht erstattet. Bekanntlich be- stand nach der letzten Berathung der ersten Kammer nur noch eine Differenz hinsichtlich des §. 12, die jedoch nur formeller Natur war. Die diesseitige Deputation schlug heute vor, dem Beschlusse der ersten Kammer beizutre- ten, was auch die Kammer einstimmig that, so daß jetzt in allen Puncten Uebereinstimmung vorhanden ist. Zur Tagesordnung übergegangen, setzte die Kammer die Berathung des Gesetzentwurfs über die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer fort. Die allgemeine Debatte wurde bereits in der letzten Si- tzung beendigt. Man schritt demnach zur Special=Debatte. Den die Hauptbestimmungen des neuen Gesetzes enthal- tenden §. 1 des Entwurfs hat die Deputation in folgen- der, etwas veränderter Fassung zur Annahme empfohlen: „Das Gesetz, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, vom 14. Juli 1840 wird andurch aufgehoben. Es leiden daher auf alle Naturralleistungen an Geistliche und Schullehrer die Be- stimmungen der beiden Gesetze vom 17. März 1832, „über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen“ und „über die Errichtung der Landrentenbank“, so wie alle die letztere betreffenden Vorschriften wieder volle Anwendung, so daß gedachte Naturalleistungen von nun an wieder ohne Aus- nahme auf einseitigen Antrag ablösbar sind.“ Die Kammer nahm diesen Paragraph ohne Debatte mit dem Zusatz an, daß die Ablösung von Körnerfrüch- ten im ganzen Lande nach einem festen Preise erfolgen soll. §. 2, welcher Bestimmungen über die Verwaltung der Ablösungs=Capitalien enthält, wurde ohne Debatte un- verändert einstimmig angenommen. Eben so §. 3, in wel- chem bestimmt wird, daß der Rentenzuschuß, welcher in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Juli 1840 für abge- löste Getreidezinsen oder Zehntgetreide Kirchen= oder Schuldienern bewilligt worden ist, den betreffenden Leh- nen verbleiben und auch den Nachfolgern der dermaligen Nutznießer aus der Staatscasse gewährt werden soll. Die von dem Präsidenten angeregte Frage, ob über den gegenwärtigen Gesetzentwurf als Ganzes schon heute abgestimmt werden solle, obschon der in der letzten Si- tzung eingebrachte Antrag des Abg. Oehmichen ( Feststel- lung von Normalpreisen für Flachs, Brot, Eier und Gaben ) noch zu berathen sei? wurde von der Kammer bejaht und sodann der Gesetzentwurf in beschlossenen Weise von der Kammer gegen 1 Stimme angenommen. — Jhre Majestäten der König und die Königin sind heut Abend von München hier eingetroffen und haben Sich sogleich nach Pillnitz begeben. Darmstadt, 6. October. Die heute erschienene Nr. 48 des „großh. Regierungsblattes“ enthält: Ver- ordnung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druck- schriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen betreffend. LudwigIII., von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen Um den bei fortgesetztem Mißbrauch der Presse der Sicherheit des Staates drohenden Gefahren vorzubeugen und es zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung möglich zu machen, gewisse durch Druck oder Rede begangene staatsgefährliche Handlungen gericht- lich zu verfolgen und die Thäter zur Strafe zu ziehen, haben Wir auf Grund des Artikels 73 der Verfassungs- Urkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften über Preßverge- hen. Artikel 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Jnhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Um- lauf gesetzt ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen, welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder zu deren Veröffentlichung in einer oder der anderen oben- genannten Weise mitgewirkt haben, wird nach den all- gemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Art. 2. Jn Jedem verurtheilenden Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklär- ten Druckschrift oder des für strafbar erklärten Theiles derselben verfügt werden, in so weit einzelne Exemplare dieser Druckschrift oder dieses Theiles derselben nicht in den Privatbesitz dritter Personen übergegangen sind, welche sie zum eigenen Gebrauch und nicht etwa auch mit zur öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dies in Gaststäusern, Schenkwirthschaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabineten und dergleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. Die Unterdrückung oder Vernich- tung kann wegen des strafbaren Jnhalts einer Druckschrift auch in den Fällen eintreten, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt, oder eine Person, gegen welche eine An- klage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. Art. 3. Wenn Jemand eine Druckschrift, welche durch gerichtli- ches Urtheil als strafbar erkannt worden ist, ungeachtet der öffentlichen oder ihm persönlich zugegangenen Bekannt- machung des Urtheils verbreitet, aufs Neue druckt, her- ausgibt, verlegt oder in Umlauf setzt, so soll bei Zu- messung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedroh- ten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden. Abschnitt II. Von den einzelnen durch Schrift, Rede begangenen Vergehen. Art. 4. Wer außer den in gegenwärtiger Verordnung besonders bezeichneten Fällen in einer Druckschrift zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirk- lich verübt oder ein strafbarer Versuch zur Verübung ge- macht wurde, als Miturheber bestraft werden. Art. 5. Jst die Aufforderung ( Art. 4 ) ohne Erfolg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Correctionshaus oder Zucht- haus bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so ist der Thäter mit einer Geldstrafe von 25 bis 500 Gul- den und mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder Correctionshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen gerichtet, so ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zweihundertfünfzig Gulden und Gefängnißstrafe nicht unter acht Tagen oder Correctionshausstrafe bis zu sechs Monaten zu erkennen. Art. 6. Wer in einer Schrift die Unverletzlichkeit des Großherzogs, dessen verfassungs- mäßige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer die bestehende Regierungsform mit Spott oder Verachtung behandelt, wer die Rechts=Jnstitute der Ehe, der Fa- milie oder des Eigenthums, oder die Heiligkeit des Eides angreift, soll mit Geldstrafe von zehn bis hundert Gul- den und Gefängniß nicht unter acht Tagen oder Correc- tionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden. Art. 7. Wer in einer Druckschrift zur Widersetzung oder zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit oder die bestehenden Gesetze und Verordnungen, owohl ohne Erfolg, auffordert, wird mit Gefängniß oder Correctionshaus bis zu zwei Jah- ren bestraft. Art. 8. Wer in einer Druckschrift zu einem ge- waltsamen Angriffe auf eine der Kammern der Stände auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus ein- ander zu treiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus der- selben zu entfernen, oder eine Kammer zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, oder wer in einer Druckschrift zu einer Zusammenrottung auffordert, um hierdurch auf die Beschlüsse einer Ständekammer ein- zuwirken, soll mit Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfbundert Gulden und mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden. Art. 9. Wer in einer Druckschrift zu ungesetz- licher Bewaffnung auffordert, ist mit Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Gulden und Gefängniß nicht unter einem Monat oder mit Correctionshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. Art. 10. Mit einer Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden und Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten ist zu bestrafen, wer in einer Druck- schrift wissentlich falsche zur Beunruhigung der Staats- angehörigen, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Haß gegen einzelne oder ganze Classen von Staatseinwohnern geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstreut. Art. 11. Wer die Staatsbehörden im Allgemeinen oder einzelne derselben oder deren Ver- fügungen in einer Druckschrift durch Schmähungen oder herabwürdigenden Spott angreift, soll mit Correc- tionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden. Art. 12. Wer durch eine Druckschrift einen Staats= oder öffentlichen Beamten oder einen Militär von Officiers- rang während seiner Dienstverrichtung oder in Beziehung auf dieselbe durch herabwürdigende Worte beleidigt, soll mit Correctionshaus bis zu sechs Monaten oder mit Ge- fängniß bestraft werden. Bei Zumessung dieser Strafen haben die Gerichte neben der Schwere der Beleidigung an sich, auch auf den Grad des Ranges der beleidigten Behörde oder Person Rücksicht zu nehmen. Art. 13. Die Bestimmung des Art. 11 findet auch Anwendung auf die Ständekammern und ständischen Ausschüsse. Artikel 14. Wer einen Anklage=Act, bevor derselbe in der öffentli- chen Sitzung des Schwurgerichtes verlesen worden ist, in eine Druckschrift aufnimmt, hat eine Geldstrafe von zwanzig bis zweihundert Gulden verwirkt. Art. 15. Wer in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbei- trägen auffordert, um eine von einer Staatsbehörde ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gul- den und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confiscation. Art. 16. Die in den Art. 4—15 ent- haltenen Bestimmungen kommen auch gegen diejenigen in Anwendung, welche sich der in jenen Artikeln bezeichne- ten Handlungen an öffentlichen Orten oder vor einer öf- fentlichen Versammlung durch mündlich ausgesprochene Worte schuldig machen. Art. 17. Die Aburtheilung des im Art. 4 bezeichneten Vergehens gehört zur Competenz desjenigen Gerichtes, welches über das Verbrechen oder Vergehen, zu dessen Verübung aufgefordert worden, zu erkennen hat. Die in den übrigen Artikeln dieses Ab- schnittes bezeichneten Handlungen werden in den Provin- zen Starkenburg und Oberhessen von den Hofgerichten und in der Provinz Rheinhessen von den Kreisgerichten auch dann abgeurtheilt, wenn mit einer solchen Handlung ein Verbrechen oder Vergehen zusammentrifft, welches vor die Assisen gehört. — Jn so weit Militärpersonen sich einer der in diesem Abschnitte bezeichneten Handlun- gen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Com- petenzbestimmungen sein Bewenden. Abschnitt III. Preßpolizeiliche Bestimmungen. Art. 18. Jeder in dem Großherzogthum herauskommenden Druck- schrift soll Namen und Wohnort des Druckers oder Ver- legers beigesetzt werden. Jst diese Beisetzung auf einer Druckschrift unterlassen worden, so trifft den Jnhaber der Druckerei, so wie den Verbreiter, eine Geldbuße von fünf bis zweihundert Gulden. Zugleich kann das Ge- richt die Confiscation einer solchen Druckschrift ausspre- chen. Art. 19. Die Bestimmung des vorhergehenden Ar- tikels findet gegen den Jnhaber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Druck-

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Rahel Hartz: Artikelstrukturierung

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 244. [Wien], 12. Oktober 1850, S. 3064. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener244_1850/4>, abgerufen am 10.11.2024.