ley von ihm unterhalten wird. Die Besitzer der übrigen Erbämter haben sich seit der goldenen Bulle alle geändert. Damals waren Reichserbschenken die Herren und Grafen von Limburg in Franken, jetzt sind es (seit 1713.) die Grafen von Althann. An statt der Erbtruchsesse von Nortenberg sind erst die von Seldeneck, hernach 1594. die Reichserb- truchsesse von Waldburg in Schwaben gekommen; An statt der Erbkämmerer von Weinsberg erst die von Falkenstein, und seit dem Anfange des XVI. Jahrhunderts die Grafen, jetzt Fürsten von Ho- henzollern.
Die Art und Weise, wie es mit einer jedes-XVII. maligen Kaiserwahl gehalten werden soll, wird mit allen dabey zu beobachtenden Feierlichkeiten aufs genaueste beschrieben. Der Churfürst von Mainz soll binnen Monathsfrist nach Erledigung des kaiserlichen Thrones Botschafter und Briefe an alle und jede Churfürsten schicken, um sie zur Wahl binnen drey Monathen einzuladen. Jeder Chur- fürst soll in Person, oder durch Botschafter, die mit einer Vollmacht, wie sie die goldene Bulle vorschreibt, versehen sind, erscheinen. Die Bür- ger der Wahlstadt, wozu eigentlich Frankfurt am Main bestimmt ist, sollen einen feierlichen Sicher- heitseid schwören, damit kein Churfürst oder dessen Gefolg währenden Aufenthalts daselbst etwas zu besorgen habe. Ehe zur Wahl selber geschritten wird, müßen die Churfürsten oder ihre Wahlbotschafter einen vorgeschriebenen Eid schwören, daß sie einen Kaiser nach ihrem besten Verständniß wehlen wollen. Ein jeder muß auch noch die Versicherung von sich geben, daß er denjenigen, der die meisten Stim-
men
3) Goldene Bulle 1356.
ley von ihm unterhalten wird. Die Beſitzer der uͤbrigen Erbaͤmter haben ſich ſeit der goldenen Bulle alle geaͤndert. Damals waren Reichserbſchenken die Herren und Grafen von Limburg in Franken, jetzt ſind es (ſeit 1713.) die Grafen von Althann. An ſtatt der Erbtruchſeſſe von Nortenberg ſind erſt die von Seldeneck, hernach 1594. die Reichserb- truchſeſſe von Waldburg in Schwaben gekommen; An ſtatt der Erbkaͤmmerer von Weinsberg erſt die von Falkenſtein, und ſeit dem Anfange des XVI. Jahrhunderts die Grafen, jetzt Fuͤrſten von Ho- henzollern.
Die Art und Weiſe, wie es mit einer jedes-XVII. maligen Kaiſerwahl gehalten werden ſoll, wird mit allen dabey zu beobachtenden Feierlichkeiten aufs genaueſte beſchrieben. Der Churfuͤrſt von Mainz ſoll binnen Monathsfriſt nach Erledigung des kaiſerlichen Thrones Botſchafter und Briefe an alle und jede Churfuͤrſten ſchicken, um ſie zur Wahl binnen drey Monathen einzuladen. Jeder Chur- fuͤrſt ſoll in Perſon, oder durch Botſchafter, die mit einer Vollmacht, wie ſie die goldene Bulle vorſchreibt, verſehen ſind, erſcheinen. Die Buͤr- ger der Wahlſtadt, wozu eigentlich Frankfurt am Main beſtimmt iſt, ſollen einen feierlichen Sicher- heitseid ſchwoͤren, damit kein Churfuͤrſt oder deſſen Gefolg waͤhrenden Aufenthalts daſelbſt etwas zu beſorgen habe. Ehe zur Wahl ſelber geſchritten wird, muͤßen die Churfuͤrſten oder ihre Wahlbotſchafter einen vorgeſchriebenen Eid ſchwoͤren, daß ſie einen Kaiſer nach ihrem beſten Verſtaͤndniß wehlen wollen. Ein jeder muß auch noch die Verſicherung von ſich geben, daß er denjenigen, der die meiſten Stim-
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3) Goldene Bulle 1356.
ley von ihm unterhalten wird. Die Beſitzer der
uͤbrigen Erbaͤmter haben ſich ſeit der goldenen Bulle
alle geaͤndert. Damals waren Reichserbſchenken
die Herren und Grafen von Limburg in Franken,
jetzt ſind es (ſeit 1713.) die Grafen von Althann.
An ſtatt der Erbtruchſeſſe von Nortenberg ſind erſt
die von Seldeneck, hernach 1594. die Reichserb-
truchſeſſe von Waldburg in Schwaben gekommen;
An ſtatt der Erbkaͤmmerer von Weinsberg erſt die
von Falkenſtein, und ſeit dem Anfange des XVI.
Jahrhunderts die Grafen, jetzt Fuͤrſten von Ho-
henzollern.
Die Art und Weiſe, wie es mit einer jedes-
maligen Kaiſerwahl gehalten werden ſoll, wird
mit allen dabey zu beobachtenden Feierlichkeiten
aufs genaueſte beſchrieben. Der Churfuͤrſt von
Mainz ſoll binnen Monathsfriſt nach Erledigung
des kaiſerlichen Thrones Botſchafter und Briefe an
alle und jede Churfuͤrſten ſchicken, um ſie zur Wahl
binnen drey Monathen einzuladen. Jeder Chur-
fuͤrſt ſoll in Perſon, oder durch Botſchafter, die
mit einer Vollmacht, wie ſie die goldene Bulle
vorſchreibt, verſehen ſind, erſcheinen. Die Buͤr-
ger der Wahlſtadt, wozu eigentlich Frankfurt am
Main beſtimmt iſt, ſollen einen feierlichen Sicher-
heitseid ſchwoͤren, damit kein Churfuͤrſt oder deſſen
Gefolg waͤhrenden Aufenthalts daſelbſt etwas zu
beſorgen habe. Ehe zur Wahl ſelber geſchritten wird,
muͤßen die Churfuͤrſten oder ihre Wahlbotſchafter
einen vorgeſchriebenen Eid ſchwoͤren, daß ſie einen
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Ein jeder muß auch noch die Verſicherung von
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/285>, abgerufen am 23.09.2024.
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