sowohl Schutz als Freyheit des Gottesdienstes ge- ben kann. Auch von Quäkern, Menonisten u. d. g. läßt sich deswegen eben das behaupten.
V. Friedenshandlungen über der Reichsstände poli- tische Beschwerden, ihre landesherrlichen Rechte betreffend.
I. Befestigung der Landeshoheit überhaupt -- II. mit Jubegriff des Rechts der Bündnisse. -- III. Zugleich gesi- cherter Besitz der Reichspfandschaften. -- IV. Befestigter Zustand der Reichsstädte, Reichsritterschaft und Reichsdörfer.
I.
Von politischen Beschwerden, die in den West- phälischen Friedenshandlungen zu erörtern vorkamen, betraf eine der ersten die Landeshoheit der Teutschen Reichsstände. So sehr der Besitz- stand und ein Herkommen von mehreren Jahrhun- derten her derselben das Wort redete; so wurden doch noch öftere Zweifel erhoben, was ein jeder Reichs- stand in seinem Lande eigentlich für Rechte auszuüben begehren könne. Man wollte einem jeden allen- falls nur die besonders ihm verliehenen Regalien, aber nicht den vollständigen Inbegriff aller Hoheits- rechte zugestehen. Dagegen bewirkten aber beide Kronen den Ausspruch des Friedens: daß "alle und jede Reichsstände in freyer Ausübung ihres Territorialrechts und im Besitze aller ihrer Rechte geschützt und befestiget, und von niemanden, wer es auch sey, künftig gestöhrt werden sollten." Was also irgend in einem Staate die höchste Gewalt
als
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſowohl Schutz als Freyheit des Gottesdienſtes ge- ben kann. Auch von Quaͤkern, Menoniſten u. d. g. laͤßt ſich deswegen eben das behaupten.
V. Friedenshandlungen uͤber der Reichsſtaͤnde poli- tiſche Beſchwerden, ihre landesherrlichen Rechte betreffend.
I. Befeſtigung der Landeshoheit uͤberhaupt — II. mit Jubegriff des Rechts der Buͤndniſſe. — III. Zugleich geſi- cherter Beſitz der Reichspfandſchaften. — IV. Befeſtigter Zuſtand der Reichsſtaͤdte, Reichsritterſchaft und Reichsdoͤrfer.
I.
Von politiſchen Beſchwerden, die in den Weſt- phaͤliſchen Friedenshandlungen zu eroͤrtern vorkamen, betraf eine der erſten die Landeshoheit der Teutſchen Reichsſtaͤnde. So ſehr der Beſitz- ſtand und ein Herkommen von mehreren Jahrhun- derten her derſelben das Wort redete; ſo wurden doch noch oͤftere Zweifel erhoben, was ein jeder Reichs- ſtand in ſeinem Lande eigentlich fuͤr Rechte auszuuͤben begehren koͤnne. Man wollte einem jeden allen- falls nur die beſonders ihm verliehenen Regalien, aber nicht den vollſtaͤndigen Inbegriff aller Hoheits- rechte zugeſtehen. Dagegen bewirkten aber beide Kronen den Ausſpruch des Friedens: daß ”alle und jede Reichsſtaͤnde in freyer Ausuͤbung ihres Territorialrechts und im Beſitze aller ihrer Rechte geſchuͤtzt und befeſtiget, und von niemanden, wer es auch ſey, kuͤnftig geſtoͤhrt werden ſollten.” Was alſo irgend in einem Staate die hoͤchſte Gewalt
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſowohl Schutz als Freyheit des Gottesdienſtes ge-
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laͤßt ſich deswegen eben das behaupten.
V.
Friedenshandlungen uͤber der Reichsſtaͤnde poli-
tiſche Beſchwerden, ihre landesherrlichen Rechte
betreffend.
I. Befeſtigung der Landeshoheit uͤberhaupt — II. mit
Jubegriff des Rechts der Buͤndniſſe. — III. Zugleich geſi-
cherter Beſitz der Reichspfandſchaften. — IV. Befeſtigter
Zuſtand der Reichsſtaͤdte, Reichsritterſchaft und Reichsdoͤrfer.
Von politiſchen Beſchwerden, die in den Weſt-
phaͤliſchen Friedenshandlungen zu eroͤrtern
vorkamen, betraf eine der erſten die Landeshoheit
der Teutſchen Reichsſtaͤnde. So ſehr der Beſitz-
ſtand und ein Herkommen von mehreren Jahrhun-
derten her derſelben das Wort redete; ſo wurden
doch noch oͤftere Zweifel erhoben, was ein jeder Reichs-
ſtand in ſeinem Lande eigentlich fuͤr Rechte auszuuͤben
begehren koͤnne. Man wollte einem jeden allen-
falls nur die beſonders ihm verliehenen Regalien,
aber nicht den vollſtaͤndigen Inbegriff aller Hoheits-
rechte zugeſtehen. Dagegen bewirkten aber beide
Kronen den Ausſpruch des Friedens: daß ”alle
und jede Reichsſtaͤnde in freyer Ausuͤbung ihres
Territorialrechts und im Beſitze aller ihrer Rechte
geſchuͤtzt und befeſtiget, und von niemanden, wer
es auch ſey, kuͤnftig geſtoͤhrt werden ſollten.” Was
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/124>, abgerufen am 11.12.2023.
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