VII. Einige Reichsgesetzgebungen über Handwerks- mißbräuche und das Münzwesen. Beschluß dieser kaiserlichen Regierung.
I. Seit dem Westphälischen Frieden waren Reichsgesetz- gebungen immer seltener geworden. -- II. Jetzt kam es doch noch zu einem Reichsschluß zu Abstellung der Hand- werksmißbräuche. -- III. Ueber das Münzwesen hatte man zu spät angefangen zweckmäßige Einrichtungen zu treffen. -- IV. Denn erst 1559. hatte man eine Reichsmünzordnung errichtet, -- V. da schon so vielerley Münzsorten im Gan- ge waren, -- VI. daß nebst Gulden und Kreuzern doch noch Thaler und Groschen gestattet werden mußten. -- VII. Die Vorschriften der Reichsgesetze vom innern Gehalte der Münzen wurden auch nicht befolget. -- VIII. Einige Reichsstände errichteten deswegen vertragsmäßig erst den Zinnischen, hernach den Leipziger Fuß, -- IX. mit beson- derer Bestimmung einiger Goldmünzen. -- X. Im Reiche kam aber der 24. Guldenfuß auf. -- XI. Jetzt machte ein Reichsgutachten den Leipziger Fuß zum Reichsmünzfuße. -- Allein der Tod des Kaisers unterbrach auch dieses Ge- schäfft. -- XII. Beschluß dieser kaiserlichen Regierung mit einem Commissionsdecrete wegen eines Preussischen Einbruchs ins Lüttichische.
I.
Zum Beschlusse der Regierung des Kaiser Carls des VI. verdient noch bemerklich gemacht zu werden, wie von Reichsgesetzgebungen, die sonst in Gegenständen, welche in die Regierung der besonderen Teutschen Staaten einschlagen, seit dem Westphälischen Frieden immer seltener wur- den, um diese Zeit doch noch ein Paar erhebliche Beyspiele vorkamen.
Eine
X. Carl der VI. 1711-1740.
VII. Einige Reichsgeſetzgebungen uͤber Handwerks- mißbraͤuche und das Muͤnzweſen. Beſchluß dieſer kaiſerlichen Regierung.
I. Seit dem Weſtphaͤliſchen Frieden waren Reichsgeſetz- gebungen immer ſeltener geworden. — II. Jetzt kam es doch noch zu einem Reichsſchluß zu Abſtellung der Hand- werksmißbraͤuche. — III. Ueber das Muͤnzweſen hatte man zu ſpaͤt angefangen zweckmaͤßige Einrichtungen zu treffen. — IV. Denn erſt 1559. hatte man eine Reichsmuͤnzordnung errichtet, — V. da ſchon ſo vielerley Muͤnzſorten im Gan- ge waren, — VI. daß nebſt Gulden und Kreuzern doch noch Thaler und Groſchen geſtattet werden mußten. — VII. Die Vorſchriften der Reichsgeſetze vom innern Gehalte der Muͤnzen wurden auch nicht befolget. — VIII. Einige Reichsſtaͤnde errichteten deswegen vertragsmaͤßig erſt den Zinniſchen, hernach den Leipziger Fuß, — IX. mit beſon- derer Beſtimmung einiger Goldmuͤnzen. — X. Im Reiche kam aber der 24. Guldenfuß auf. — XI. Jetzt machte ein Reichsgutachten den Leipziger Fuß zum Reichsmuͤnzfuße. — Allein der Tod des Kaiſers unterbrach auch dieſes Ge- ſchaͤfft. — XII. Beſchluß dieſer kaiſerlichen Regierung mit einem Commiſſionsdecrete wegen eines Preuſſiſchen Einbruchs ins Luͤttichiſche.
I.
Zum Beſchluſſe der Regierung des Kaiſer Carls des VI. verdient noch bemerklich gemacht zu werden, wie von Reichsgeſetzgebungen, die ſonſt in Gegenſtaͤnden, welche in die Regierung der beſonderen Teutſchen Staaten einſchlagen, ſeit dem Weſtphaͤliſchen Frieden immer ſeltener wur- den, um dieſe Zeit doch noch ein Paar erhebliche Beyſpiele vorkamen.
Eine
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0490"n="448"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">X.</hi> Carl der <hirendition="#aq">VI.</hi> 1711-1740.</hi></fw><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="2"><head><hirendition="#aq">VII.</hi><lb/>
Einige Reichsgeſetzgebungen uͤber Handwerks-<lb/>
mißbraͤuche und das Muͤnzweſen. Beſchluß<lb/>
dieſer kaiſerlichen Regierung.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><argument><p><hirendition="#aq">I.</hi> Seit dem Weſtphaͤliſchen Frieden waren Reichsgeſetz-<lb/>
gebungen immer ſeltener geworden. —<hirendition="#aq">II.</hi> Jetzt kam es<lb/>
doch noch zu einem Reichsſchluß zu Abſtellung der Hand-<lb/>
werksmißbraͤuche. —<hirendition="#aq">III.</hi> Ueber das Muͤnzweſen hatte man<lb/>
zu ſpaͤt angefangen zweckmaͤßige Einrichtungen zu treffen. —<lb/><hirendition="#aq">IV.</hi> Denn erſt 1559. hatte man eine Reichsmuͤnzordnung<lb/>
errichtet, —<hirendition="#aq">V.</hi> da ſchon ſo vielerley Muͤnzſorten im Gan-<lb/>
ge waren, —<hirendition="#aq">VI.</hi> daß nebſt Gulden und Kreuzern doch<lb/>
noch Thaler und Groſchen geſtattet werden mußten. —<lb/><hirendition="#aq">VII.</hi> Die Vorſchriften der Reichsgeſetze vom innern Gehalte<lb/>
der Muͤnzen wurden auch nicht befolget. —<hirendition="#aq">VIII.</hi> Einige<lb/>
Reichsſtaͤnde errichteten deswegen vertragsmaͤßig erſt den<lb/>
Zinniſchen, hernach den Leipziger Fuß, —<hirendition="#aq">IX.</hi> mit beſon-<lb/>
derer Beſtimmung einiger Goldmuͤnzen. —<hirendition="#aq">X.</hi> Im Reiche<lb/>
kam aber der 24. Guldenfuß auf. —<hirendition="#aq">XI.</hi> Jetzt machte ein<lb/>
Reichsgutachten den Leipziger Fuß zum Reichsmuͤnzfuße. —<lb/>
Allein der Tod des Kaiſers unterbrach auch dieſes Ge-<lb/>ſchaͤfft. —<hirendition="#aq">XII.</hi> Beſchluß dieſer kaiſerlichen Regierung mit<lb/>
einem Commiſſionsdecrete wegen eines Preuſſiſchen Einbruchs<lb/>
ins Luͤttichiſche.</p></argument><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><noteplace="left"><hirendition="#aq">I.</hi></note><p><hirendition="#in">Z</hi>um Beſchluſſe der Regierung des Kaiſer Carls<lb/>
des <hirendition="#aq">VI.</hi> verdient noch bemerklich gemacht zu<lb/>
werden, wie von <hirendition="#fr">Reichsgeſetzgebungen,</hi> die<lb/>ſonſt in Gegenſtaͤnden, welche in die Regierung<lb/>
der beſonderen Teutſchen Staaten einſchlagen, ſeit<lb/>
dem Weſtphaͤliſchen Frieden immer ſeltener wur-<lb/>
den, um dieſe Zeit doch noch ein Paar erhebliche<lb/>
Beyſpiele vorkamen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Eine</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[448/0490]
X. Carl der VI. 1711-1740.
VII.
Einige Reichsgeſetzgebungen uͤber Handwerks-
mißbraͤuche und das Muͤnzweſen. Beſchluß
dieſer kaiſerlichen Regierung.
I. Seit dem Weſtphaͤliſchen Frieden waren Reichsgeſetz-
gebungen immer ſeltener geworden. — II. Jetzt kam es
doch noch zu einem Reichsſchluß zu Abſtellung der Hand-
werksmißbraͤuche. — III. Ueber das Muͤnzweſen hatte man
zu ſpaͤt angefangen zweckmaͤßige Einrichtungen zu treffen. —
IV. Denn erſt 1559. hatte man eine Reichsmuͤnzordnung
errichtet, — V. da ſchon ſo vielerley Muͤnzſorten im Gan-
ge waren, — VI. daß nebſt Gulden und Kreuzern doch
noch Thaler und Groſchen geſtattet werden mußten. —
VII. Die Vorſchriften der Reichsgeſetze vom innern Gehalte
der Muͤnzen wurden auch nicht befolget. — VIII. Einige
Reichsſtaͤnde errichteten deswegen vertragsmaͤßig erſt den
Zinniſchen, hernach den Leipziger Fuß, — IX. mit beſon-
derer Beſtimmung einiger Goldmuͤnzen. — X. Im Reiche
kam aber der 24. Guldenfuß auf. — XI. Jetzt machte ein
Reichsgutachten den Leipziger Fuß zum Reichsmuͤnzfuße. —
Allein der Tod des Kaiſers unterbrach auch dieſes Ge-
ſchaͤfft. — XII. Beſchluß dieſer kaiſerlichen Regierung mit
einem Commiſſionsdecrete wegen eines Preuſſiſchen Einbruchs
ins Luͤttichiſche.
Zum Beſchluſſe der Regierung des Kaiſer Carls
des VI. verdient noch bemerklich gemacht zu
werden, wie von Reichsgeſetzgebungen, die
ſonſt in Gegenſtaͤnden, welche in die Regierung
der beſonderen Teutſchen Staaten einſchlagen, ſeit
dem Weſtphaͤliſchen Frieden immer ſeltener wur-
den, um dieſe Zeit doch noch ein Paar erhebliche
Beyſpiele vorkamen.
Eine
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/490>, abgerufen am 11.12.2023.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2023. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.