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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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hat. Das Wägen der Bagage der Passagiere, so
wie überhaupt aller auf dem Postwagen befindli¬
chen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil
die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl
nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beschaffen¬
heit des Wagens und des Weges, belastet wer¬
den darf.

Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ue¬
berfracht abgefordert wird; so kann er darüber
Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage
in seiner Gegenwart gewogen werde. Will man
sich dazu nicht verstehen; so bleibt dem Passagier
das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden
Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post
verläßt, nachwägen zu lassen und daselbst heraus
zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat.
Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist frei¬
lich nichts übrig, als den Vorfall dem Oberpost¬
amte, oder der Landesregierung schriftlich anzuzei¬
gen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, er¬
forderlich ist, daß man die Bagage in Gegenwart
von Zeugen genau gewogen habe, und man kann
alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung
erfolgen werde.

Kommt es endlich zur Abfahrt des Postwa¬
gens; so muß man sich zeitig gehörig eingefunden

hat. Das Waͤgen der Bagage der Paſſagiere, ſo
wie uͤberhaupt aller auf dem Poſtwagen befindli¬
chen Paͤckereien, iſt ſchon deshalben nothwendig, weil
die Poſt nur mit einer beſtimmten Pfundezahl
nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beſchaffen¬
heit des Wagens und des Weges, belaſtet wer¬
den darf.

Bemerkt ein Paſſagier, daß ihm zu viel Ue¬
berfracht abgefordert wird; ſo kann er daruͤber
Vorſtellungen thun und bitten, daß ſeine Bagage
in ſeiner Gegenwart gewogen werde. Will man
ſich dazu nicht verſtehen; ſo bleibt dem Paſſagier
das Mittel offen, ſeine Bagage auf der folgenden
Poſtſtation, oder an dem Orte, wo er die Poſt
verlaͤßt, nachwaͤgen zu laſſen und daſelbſt heraus
zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat.
Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann iſt frei¬
lich nichts uͤbrig, als den Vorfall dem Oberpoſt¬
amte, oder der Landesregierung ſchriftlich anzuzei¬
gen, wobei jedoch, wie ſich von ſelbſt verſteht, er¬
forderlich iſt, daß man die Bagage in Gegenwart
von Zeugen genau gewogen habe, und man kann
alsdann verſichert ſeyn, daß rechtliche Genugthuung
erfolgen werde.

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[16/0024] hat. Das Waͤgen der Bagage der Paſſagiere, ſo wie uͤberhaupt aller auf dem Poſtwagen befindli¬ chen Paͤckereien, iſt ſchon deshalben nothwendig, weil die Poſt nur mit einer beſtimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl und nach Beſchaffen¬ heit des Wagens und des Weges, belaſtet wer¬ den darf. Bemerkt ein Paſſagier, daß ihm zu viel Ue¬ berfracht abgefordert wird; ſo kann er daruͤber Vorſtellungen thun und bitten, daß ſeine Bagage in ſeiner Gegenwart gewogen werde. Will man ſich dazu nicht verſtehen; ſo bleibt dem Paſſagier das Mittel offen, ſeine Bagage auf der folgenden Poſtſtation, oder an dem Orte, wo er die Poſt verlaͤßt, nachwaͤgen zu laſſen und daſelbſt heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann iſt frei¬ lich nichts uͤbrig, als den Vorfall dem Oberpoſt¬ amte, oder der Landesregierung ſchriftlich anzuzei¬ gen, wobei jedoch, wie ſich von ſelbſt verſteht, er¬ forderlich iſt, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und man kann alsdann verſichert ſeyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen werde. Kommt es endlich zur Abfahrt des Poſtwa¬ gens; ſo muß man ſich zeitig gehoͤrig eingefunden

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/24>, abgerufen am 25.04.2024.