teinischen Kirchenväter: was damals nicht hatte erreicht werden können, Ambrosius, Hieronymus, Gregorius und Augustin wurden als die Normen des Glaubens nahmhaft gemacht. Früherhin hätte das als eine Concession gegen die literarische Richtung der Zeitgenossen angesehen werden können, weil man damit doch des Zwanges der scholasti- schen Systeme erledigt ward: jetzt lag vor allen Dingen ein Gegensatz gegen Luther und die Majorität der Reichs- stände darin; wenigstens die Grundlagen der spätern For- mationen des Latinismus wollte man fürs Erste wieder sanctioniren. Man beschloß den Gottesdienst nach der Weise der Väter ungeändert aufrecht zu erhalten; den Ein- fluß Luthers suchte man für die Zukunft unmöglich zu ma- chen. Seine Bücher wurden aufs neue verboten. Allen Unterthanen der vereinigten Fürsten ward die Universität Wittenberg bei schweren Strafen, sogar dem Verluste des Erbtheils untersagt.
Bei alle dem war man doch auch bedacht, die Miß- bräuche abzustellen, welche eine so allgemeine Gährung ver- anlaßt hatten. Alle jene Erpressungen des niedern Clerus, die das gemeine Volk so schwierig machten, die Nöthigung zu theuren Begängnissen, die drückenden Accidenzien, die Versagung der Absolution um einer Schuldforderung wil- len wurden aufgehoben; die Verhältnisse der Pfarrer zu ihren Gemeinen sollten durch eine geistlich-weltliche Com- mission neu geordnet werden. Die reservirten Fälle wur- den verringert, die Festtage bedeutend vermindert, die Sta- tionirer abgeschafft. Man verpflichtete sich, in Zukunft bei der Anstellung der Geistlichen zu sorgfältigerer Berücksich-
Ranke d. Gesch. II. 11
Convent von Regensburg.
teiniſchen Kirchenväter: was damals nicht hatte erreicht werden können, Ambroſius, Hieronymus, Gregorius und Auguſtin wurden als die Normen des Glaubens nahmhaft gemacht. Früherhin hätte das als eine Conceſſion gegen die literariſche Richtung der Zeitgenoſſen angeſehen werden können, weil man damit doch des Zwanges der ſcholaſti- ſchen Syſteme erledigt ward: jetzt lag vor allen Dingen ein Gegenſatz gegen Luther und die Majorität der Reichs- ſtände darin; wenigſtens die Grundlagen der ſpätern For- mationen des Latinismus wollte man fürs Erſte wieder ſanctioniren. Man beſchloß den Gottesdienſt nach der Weiſe der Väter ungeändert aufrecht zu erhalten; den Ein- fluß Luthers ſuchte man für die Zukunft unmöglich zu ma- chen. Seine Bücher wurden aufs neue verboten. Allen Unterthanen der vereinigten Fürſten ward die Univerſität Wittenberg bei ſchweren Strafen, ſogar dem Verluſte des Erbtheils unterſagt.
Bei alle dem war man doch auch bedacht, die Miß- bräuche abzuſtellen, welche eine ſo allgemeine Gährung ver- anlaßt hatten. Alle jene Erpreſſungen des niedern Clerus, die das gemeine Volk ſo ſchwierig machten, die Nöthigung zu theuren Begängniſſen, die drückenden Accidenzien, die Verſagung der Abſolution um einer Schuldforderung wil- len wurden aufgehoben; die Verhältniſſe der Pfarrer zu ihren Gemeinen ſollten durch eine geiſtlich-weltliche Com- miſſion neu geordnet werden. Die reſervirten Fälle wur- den verringert, die Feſttage bedeutend vermindert, die Sta- tionirer abgeſchafft. Man verpflichtete ſich, in Zukunft bei der Anſtellung der Geiſtlichen zu ſorgfältigerer Berückſich-
Ranke d. Geſch. II. 11
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Convent von Regensburg.
teiniſchen Kirchenväter: was damals nicht hatte erreicht
werden können, Ambroſius, Hieronymus, Gregorius und
Auguſtin wurden als die Normen des Glaubens nahmhaft
gemacht. Früherhin hätte das als eine Conceſſion gegen
die literariſche Richtung der Zeitgenoſſen angeſehen werden
können, weil man damit doch des Zwanges der ſcholaſti-
ſchen Syſteme erledigt ward: jetzt lag vor allen Dingen
ein Gegenſatz gegen Luther und die Majorität der Reichs-
ſtände darin; wenigſtens die Grundlagen der ſpätern For-
mationen des Latinismus wollte man fürs Erſte wieder
ſanctioniren. Man beſchloß den Gottesdienſt nach der
Weiſe der Väter ungeändert aufrecht zu erhalten; den Ein-
fluß Luthers ſuchte man für die Zukunft unmöglich zu ma-
chen. Seine Bücher wurden aufs neue verboten. Allen
Unterthanen der vereinigten Fürſten ward die Univerſität
Wittenberg bei ſchweren Strafen, ſogar dem Verluſte des
Erbtheils unterſagt.
Bei alle dem war man doch auch bedacht, die Miß-
bräuche abzuſtellen, welche eine ſo allgemeine Gährung ver-
anlaßt hatten. Alle jene Erpreſſungen des niedern Clerus,
die das gemeine Volk ſo ſchwierig machten, die Nöthigung
zu theuren Begängniſſen, die drückenden Accidenzien, die
Verſagung der Abſolution um einer Schuldforderung wil-
len wurden aufgehoben; die Verhältniſſe der Pfarrer zu
ihren Gemeinen ſollten durch eine geiſtlich-weltliche Com-
miſſion neu geordnet werden. Die reſervirten Fälle wur-
den verringert, die Feſttage bedeutend vermindert, die Sta-
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/171>, abgerufen am 10.08.2024.
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