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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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gelegenen Orten Güternebenstellen errichtet werden. Mit der Annahme der Güter an solchen Orten werden ebenfalls ansässige Personen als A. betraut (s. Güternebenstellen).

In größerer Zahl kommen A. auf den Schmalspurbahnen der sächsischen Staatsbahnen vor. Der Stationsdienst der Schmalspurbahnen wird nur auf den wichtigeren Verkehrsstellen durch besondere Stationsbeamte besorgt, auf minder frequenten Haltepunkten dagegen - soweit dies im einzelnen Fall angängig - durch Privatpersonen. Diese - die sog. Güteragenten - haben dieses Geschäft vertragsmäßig übernommen und beziehen als Entschädigung dafür Gebühren. Die Güteragenten sind vorwiegend Wirte, Gewerbetreibende und Kommunalbeamte, die in der Nähe der Haltestelle wohnen und die Besorgung des Agenturdienstes als Nebenbeschäftigung übernommen haben. Sie haben die Stationsanlagen in Ordnung zu halten und sich während der Stunden, wo Züge auf der Haltestelle verkehren, dort einzufinden und das Ein- und Ausladen der Stückgüter zu besorgen sowie außerdem beim Wagenan- und -absetzen und beim Weichenstellen hilfreiche Hand zu leisten. Jeder Güteragent hat eine Kaution von 200-600 M. zu hinterlegen. Für die Vertragsaufkündigung ist eine Frist von 3 Monaten festgesetzt. Die Bahnverwaltung kann überdies ihre Zusicherungen ohneweiters dann widerrufen, wenn sich dies aus eisenbahnbetrieblichen Rücksichten erforderlich macht oder der Güteragent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Vergütung wurde dem Güteragenten für die ihm obliegenden Geschäfte von der Bahnverwaltung ursprünglich nicht gewährt. Es war ihm aber gestattet, von den Versendern der auf der Haltestelle zur Beförderung aufgegebenen und den Empfängern der dort eingehenden Sendungen neben den tarifmäßigen Sätzen eine von der Verwaltung bestimmte Gebühr einzuheben. Ihre Rechtfertigung fand diese Gebühr darin, daß der Verkehr der in dieser Weise verwalteten Haltepunkte nicht groß genug ist, um die Errichtung besonderer Verkehrsstellen mit eigenen Beamten gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Mithin können für derartige kleinere Verkehrsplätze Haltepunkte nur dann in Frage kommen, wenn sich die Interessenten zur wenigstens anteiligen Übertragung des durch den Bestand der Haltestellen verursachten Aufwandes bereit finden lassen. Diese Übertragung soll durch die an die Güteragenten zu zahlende Gebühr herbeigeführt werden. Im Jahre 1895 gab es auf 79 Schmalspurstationen Güteragenten. Später sind außer bei Schmalspurbahnen Güteragenturen auch an normalspurigen Nebenbahnen und vollspurigen Bahnen errichtet worden. Zurzeit bestehen im ganzen sächsischen KEB.-Bereich 181. Der Standpunkt, daß die Kosten der Güteragenturen durch die Interessenten zu tragen seien, ist im Jahre 1899 von der Bahnverwaltung verlassen worden. Es wurde gleichzeitig mit einer Neuregelung der Schmalspurtarife in Aussicht genommen, auf sämtlichen mit Güteragenten besetzten Stationen die Agenturgebühren auf die Staatskasse zu übernehmen, u. zw. mit dem 1. Oktober 1899. Zu diesem Zwecke wurden mit den Güteragenten Nachträge zu den bestehenden Verträgen abgeschlossen, nach denen den Empfängern und Versendern von Gütern Agenturgebühren nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, diese vielmehr den Agenten auf Grund monatlicher Nachweisungen durch die Güterkassen ausgezahlt werden. Die Kosten, die der KEBV. hierdurch erwachsen, wurden auf jährlich etwa 65.000 M. veranschlagt. Im Jahre 1903 sind dann die Güteragenturgebühren pauschaliert worden, u. zw. ist bei jeder Agentur der in den letzten 3 Jahren gezahlte Durchschnittsbetrag zu grunde gelegt worden mit der Maßgabe, daß ein Höchstsatz von 900 M. jährlich nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen überschritten werden soll. Der Pauschalbetrag ist dergestalt zu bemessen, daß sich bei Teilung durch 12 volle Mark ergeben. Die Pauschalsumme ist in monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen. Bei neueröffneten Haltestellen werden den Güteragenten zunächst noch Einzelgebühren bezahlt. Die Pauschalierung erfolgt erst nach Ablauf eines Jahres nach der Betriebseröffnung. Im Jahre 1910 sind die Abschlüsse von Verträgen über die Verwendung von Güteragenten den Betriebsdirektionen übertragen worden. Die Generaldirektion hat sich lediglich die Entscheidung darüber vorbehalten, ob neue Verkehrsstellen mit Güteragenten oder Eisenbahnbediensteten sowie über Besetzung von vorhandenen Stationen mit Güteragenturen mit Eisenbahnpersonal sowie über Gewährung einer Pauschalgebühr von mehr als 9000 M. jährlich.

Auch auf den bayrischen Lokalbahnen sind A. in größerer Zahl bestellt.

Ihnen obliegt außer der Annahme und Abgabe der Güter, der Ausfertigung der Frachtbriefe und Einhebung der Gebühren auch die Kontrolle über die Wechselstellung, die Beihilfe bei letzterer, beim Verschieben sowie beim Ein- und Ausladen, ferner die Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Stationsanlagen; außerdem besorgt der Güteragent in einzelnen Fällen auch die Streckenbegehung und meist auch die Abfuhr der Güter nach

gelegenen Orten Güternebenstellen errichtet werden. Mit der Annahme der Güter an solchen Orten werden ebenfalls ansässige Personen als A. betraut (s. Güternebenstellen).

In größerer Zahl kommen A. auf den Schmalspurbahnen der sächsischen Staatsbahnen vor. Der Stationsdienst der Schmalspurbahnen wird nur auf den wichtigeren Verkehrsstellen durch besondere Stationsbeamte besorgt, auf minder frequenten Haltepunkten dagegen – soweit dies im einzelnen Fall angängig – durch Privatpersonen. Diese – die sog. Güteragenten – haben dieses Geschäft vertragsmäßig übernommen und beziehen als Entschädigung dafür Gebühren. Die Güteragenten sind vorwiegend Wirte, Gewerbetreibende und Kommunalbeamte, die in der Nähe der Haltestelle wohnen und die Besorgung des Agenturdienstes als Nebenbeschäftigung übernommen haben. Sie haben die Stationsanlagen in Ordnung zu halten und sich während der Stunden, wo Züge auf der Haltestelle verkehren, dort einzufinden und das Ein- und Ausladen der Stückgüter zu besorgen sowie außerdem beim Wagenan- und -absetzen und beim Weichenstellen hilfreiche Hand zu leisten. Jeder Güteragent hat eine Kaution von 200–600 M. zu hinterlegen. Für die Vertragsaufkündigung ist eine Frist von 3 Monaten festgesetzt. Die Bahnverwaltung kann überdies ihre Zusicherungen ohneweiters dann widerrufen, wenn sich dies aus eisenbahnbetrieblichen Rücksichten erforderlich macht oder der Güteragent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Vergütung wurde dem Güteragenten für die ihm obliegenden Geschäfte von der Bahnverwaltung ursprünglich nicht gewährt. Es war ihm aber gestattet, von den Versendern der auf der Haltestelle zur Beförderung aufgegebenen und den Empfängern der dort eingehenden Sendungen neben den tarifmäßigen Sätzen eine von der Verwaltung bestimmte Gebühr einzuheben. Ihre Rechtfertigung fand diese Gebühr darin, daß der Verkehr der in dieser Weise verwalteten Haltepunkte nicht groß genug ist, um die Errichtung besonderer Verkehrsstellen mit eigenen Beamten gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Mithin können für derartige kleinere Verkehrsplätze Haltepunkte nur dann in Frage kommen, wenn sich die Interessenten zur wenigstens anteiligen Übertragung des durch den Bestand der Haltestellen verursachten Aufwandes bereit finden lassen. Diese Übertragung soll durch die an die Güteragenten zu zahlende Gebühr herbeigeführt werden. Im Jahre 1895 gab es auf 79 Schmalspurstationen Güteragenten. Später sind außer bei Schmalspurbahnen Güteragenturen auch an normalspurigen Nebenbahnen und vollspurigen Bahnen errichtet worden. Zurzeit bestehen im ganzen sächsischen KEB.-Bereich 181. Der Standpunkt, daß die Kosten der Güteragenturen durch die Interessenten zu tragen seien, ist im Jahre 1899 von der Bahnverwaltung verlassen worden. Es wurde gleichzeitig mit einer Neuregelung der Schmalspurtarife in Aussicht genommen, auf sämtlichen mit Güteragenten besetzten Stationen die Agenturgebühren auf die Staatskasse zu übernehmen, u. zw. mit dem 1. Oktober 1899. Zu diesem Zwecke wurden mit den Güteragenten Nachträge zu den bestehenden Verträgen abgeschlossen, nach denen den Empfängern und Versendern von Gütern Agenturgebühren nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, diese vielmehr den Agenten auf Grund monatlicher Nachweisungen durch die Güterkassen ausgezahlt werden. Die Kosten, die der KEBV. hierdurch erwachsen, wurden auf jährlich etwa 65.000 M. veranschlagt. Im Jahre 1903 sind dann die Güteragenturgebühren pauschaliert worden, u. zw. ist bei jeder Agentur der in den letzten 3 Jahren gezahlte Durchschnittsbetrag zu grunde gelegt worden mit der Maßgabe, daß ein Höchstsatz von 900 M. jährlich nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen überschritten werden soll. Der Pauschalbetrag ist dergestalt zu bemessen, daß sich bei Teilung durch 12 volle Mark ergeben. Die Pauschalsumme ist in monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen. Bei neueröffneten Haltestellen werden den Güteragenten zunächst noch Einzelgebühren bezahlt. Die Pauschalierung erfolgt erst nach Ablauf eines Jahres nach der Betriebseröffnung. Im Jahre 1910 sind die Abschlüsse von Verträgen über die Verwendung von Güteragenten den Betriebsdirektionen übertragen worden. Die Generaldirektion hat sich lediglich die Entscheidung darüber vorbehalten, ob neue Verkehrsstellen mit Güteragenten oder Eisenbahnbediensteten sowie über Besetzung von vorhandenen Stationen mit Güteragenturen mit Eisenbahnpersonal sowie über Gewährung einer Pauschalgebühr von mehr als 9000 M. jährlich.

Auch auf den bayrischen Lokalbahnen sind A. in größerer Zahl bestellt.

Ihnen obliegt außer der Annahme und Abgabe der Güter, der Ausfertigung der Frachtbriefe und Einhebung der Gebühren auch die Kontrolle über die Wechselstellung, die Beihilfe bei letzterer, beim Verschieben sowie beim Ein- und Ausladen, ferner die Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Stationsanlagen; außerdem besorgt der Güteragent in einzelnen Fällen auch die Streckenbegehung und meist auch die Abfuhr der Güter nach

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[111/0119] gelegenen Orten Güternebenstellen errichtet werden. Mit der Annahme der Güter an solchen Orten werden ebenfalls ansässige Personen als A. betraut (s. Güternebenstellen). In größerer Zahl kommen A. auf den Schmalspurbahnen der sächsischen Staatsbahnen vor. Der Stationsdienst der Schmalspurbahnen wird nur auf den wichtigeren Verkehrsstellen durch besondere Stationsbeamte besorgt, auf minder frequenten Haltepunkten dagegen – soweit dies im einzelnen Fall angängig – durch Privatpersonen. Diese – die sog. Güteragenten – haben dieses Geschäft vertragsmäßig übernommen und beziehen als Entschädigung dafür Gebühren. Die Güteragenten sind vorwiegend Wirte, Gewerbetreibende und Kommunalbeamte, die in der Nähe der Haltestelle wohnen und die Besorgung des Agenturdienstes als Nebenbeschäftigung übernommen haben. Sie haben die Stationsanlagen in Ordnung zu halten und sich während der Stunden, wo Züge auf der Haltestelle verkehren, dort einzufinden und das Ein- und Ausladen der Stückgüter zu besorgen sowie außerdem beim Wagenan- und -absetzen und beim Weichenstellen hilfreiche Hand zu leisten. Jeder Güteragent hat eine Kaution von 200–600 M. zu hinterlegen. Für die Vertragsaufkündigung ist eine Frist von 3 Monaten festgesetzt. Die Bahnverwaltung kann überdies ihre Zusicherungen ohneweiters dann widerrufen, wenn sich dies aus eisenbahnbetrieblichen Rücksichten erforderlich macht oder der Güteragent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Vergütung wurde dem Güteragenten für die ihm obliegenden Geschäfte von der Bahnverwaltung ursprünglich nicht gewährt. Es war ihm aber gestattet, von den Versendern der auf der Haltestelle zur Beförderung aufgegebenen und den Empfängern der dort eingehenden Sendungen neben den tarifmäßigen Sätzen eine von der Verwaltung bestimmte Gebühr einzuheben. Ihre Rechtfertigung fand diese Gebühr darin, daß der Verkehr der in dieser Weise verwalteten Haltepunkte nicht groß genug ist, um die Errichtung besonderer Verkehrsstellen mit eigenen Beamten gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Mithin können für derartige kleinere Verkehrsplätze Haltepunkte nur dann in Frage kommen, wenn sich die Interessenten zur wenigstens anteiligen Übertragung des durch den Bestand der Haltestellen verursachten Aufwandes bereit finden lassen. Diese Übertragung soll durch die an die Güteragenten zu zahlende Gebühr herbeigeführt werden. Im Jahre 1895 gab es auf 79 Schmalspurstationen Güteragenten. Später sind außer bei Schmalspurbahnen Güteragenturen auch an normalspurigen Nebenbahnen und vollspurigen Bahnen errichtet worden. Zurzeit bestehen im ganzen sächsischen KEB.-Bereich 181. Der Standpunkt, daß die Kosten der Güteragenturen durch die Interessenten zu tragen seien, ist im Jahre 1899 von der Bahnverwaltung verlassen worden. Es wurde gleichzeitig mit einer Neuregelung der Schmalspurtarife in Aussicht genommen, auf sämtlichen mit Güteragenten besetzten Stationen die Agenturgebühren auf die Staatskasse zu übernehmen, u. zw. mit dem 1. Oktober 1899. Zu diesem Zwecke wurden mit den Güteragenten Nachträge zu den bestehenden Verträgen abgeschlossen, nach denen den Empfängern und Versendern von Gütern Agenturgebühren nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, diese vielmehr den Agenten auf Grund monatlicher Nachweisungen durch die Güterkassen ausgezahlt werden. Die Kosten, die der KEBV. hierdurch erwachsen, wurden auf jährlich etwa 65.000 M. veranschlagt. Im Jahre 1903 sind dann die Güteragenturgebühren pauschaliert worden, u. zw. ist bei jeder Agentur der in den letzten 3 Jahren gezahlte Durchschnittsbetrag zu grunde gelegt worden mit der Maßgabe, daß ein Höchstsatz von 900 M. jährlich nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen überschritten werden soll. Der Pauschalbetrag ist dergestalt zu bemessen, daß sich bei Teilung durch 12 volle Mark ergeben. Die Pauschalsumme ist in monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen. Bei neueröffneten Haltestellen werden den Güteragenten zunächst noch Einzelgebühren bezahlt. Die Pauschalierung erfolgt erst nach Ablauf eines Jahres nach der Betriebseröffnung. Im Jahre 1910 sind die Abschlüsse von Verträgen über die Verwendung von Güteragenten den Betriebsdirektionen übertragen worden. Die Generaldirektion hat sich lediglich die Entscheidung darüber vorbehalten, ob neue Verkehrsstellen mit Güteragenten oder Eisenbahnbediensteten sowie über Besetzung von vorhandenen Stationen mit Güteragenturen mit Eisenbahnpersonal sowie über Gewährung einer Pauschalgebühr von mehr als 9000 M. jährlich. Auch auf den bayrischen Lokalbahnen sind A. in größerer Zahl bestellt. Ihnen obliegt außer der Annahme und Abgabe der Güter, der Ausfertigung der Frachtbriefe und Einhebung der Gebühren auch die Kontrolle über die Wechselstellung, die Beihilfe bei letzterer, beim Verschieben sowie beim Ein- und Ausladen, ferner die Reinigung, Beheizung und Beleuchtung der Stationsanlagen; außerdem besorgt der Güteragent in einzelnen Fällen auch die Streckenbegehung und meist auch die Abfuhr der Güter nach

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/119>, abgerufen am 29.05.2024.