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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Heizen der Kessel, Beseitigung von Schlacken und Asche u. dgl.

D. Eisenbahnarbeiter und Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung, die eine Reihe von Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der gewerblichen A., über ihre Beschäftigung und Sicherung im Gewerbebetriebe enthält, findet weder in Deutschland noch in Österreich auf den Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen Anwendung. Der Begriff des Gewerbebetriebes hat hier zu Zweifeln Anlaß gegeben. Zwar ist nie Streit darüber gewesen, daß der Betriebs-, der Verkehrs- und der Bahnbewachungs- und Unterhaltungsdienst zum Gewerbebetrieb der Eisenbahn gehören, dagegen ist vielfach in Theorie und Praxis die Auffassung vertreten, daß die sog. Nebenbetriebe, also die Werkstätten, Gas- u. ä. Anstalten keinen notwendigen Bestandteil des Eisenbahnbetriebes bilden, da die Reparatur der Wagen auch von Unternehmern bewirkt, Gas und Licht von anderen bezogen werden könne. Die Entwicklung des Eisenbahnverkehrs hat aber im Lauf der Jahre diese Anschauung korrigiert. In der Tat ist ein geordneter Eisenbahnbetrieb heutzutage ohne einen wohlgeordneten und umfassenden Werkstättenbetrieb, der für die dauernde Betriebssicherheit der Fahrzeuge und für ihre schleunige Wiederherstellung und Rückgabe an den Betriebsdienst sorgt, wohl nicht denkbar. Dementsprechend geht in den letzten Jahren die konstante Rechtsprechung höchster Gerichtshöfe dahin, alle sog. Nebenbetriebe als unter den Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen fallend und demgemäß die Gewerbeordnung auf sämtliche Eisenbahnarbeiter für nicht anwendbar zu erklären. Damit entfällt die Anwendung aller Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen, über die Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Personen, über die Sicherung von Leben und Gesundheit der A. sowie über die Beaufsichtigung der Arbeitsstätten durch die Gewerbeaufsichtsbeamten in bezug auf die Beobachtung dieser Bestimmungen. Endlich ist auch das aus der Gewerbeordnung hergeleitete Recht auf Arbeitseinstellung und auf Verabredungen und Vereinigungen zu diesem Zweck von keinem Eisenbahnarbeiter in Anspruch zu nehmen. Wenngleich sonach die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auch auf den Werkstättenbetrieb zu verneinen ist, richten sich dennoch die Eisenbahn Verwaltungen, die Staatseisenbahnverwaltungen an der Spitze, nach dem Inhalt der darin zu gunsten der A. in bezug auf Arbeitsbedingungen, Sicherung und Fürsorge getroffenen Bestimmungen, so daß von einer sachlichen Schlechterstellung der Eisenbahnarbeiter gegenüber anderen gewerblichen A. nicht gesprochen werden kann.

E. Arbeiterlöhnung. Die A. werden nach verschiedenen Systemen gelöhnt. Entweder wird die Arbeitszeit zur Grundlage für die Lohnhöhe genommen: Zeitlohn (Taglohn, Stundenlohn); oder es wird die geleistete Arbeitsmenge bezahlt: Stücklohn (Akkordlohn, s. d.). Daneben findet noch eine Verbindung beider Systeme Anwendung, indem der A. einen festen Zeitlohn bezieht, aber beim Überschreiten einer gewissen Arbeitsleistung daneben für die Mehrleistung noch eine besondere Vergütung erhält: Prämiensystem. Dem Stücklohn- und dem Prämiensystem liegt der Gedanke zu grunde, daß einmal die Interessen der Verwaltung dabei in vollem Maße gewahrt werden und sodann, daß der A. von der Ausnutzung seiner besonderen Geschicklichkeit und. Leistungsfähigkeit sowie von seinem Fleiß gegenüber minder tüchtigen Mitarbeitern Vorteil hat. Die Anwendbarkeit dieser Systeme ist aber beschränkt auf die Fälle gleichmäßiger oder doch ähnlicher und fortlaufender Arbeit. Solche Arbeit kommt im eigentlichen Betriebsdienst gar nicht, im Bahnunterhaltungsdienst nur ausnahmsweise vor. Im Verkehrsdienst ist sie häufiger. Hier bildet die Behandlung der Stückgüter und teilweise auch die des Reisegepäcks häufig den Gegenstand eines Akkord- oder eines Prämienverfahrens. Besonders ausgebildet ist das Stücklohnsystem im Werkstättenbetriebe. Die wichtigsten Reparaturarbeiten wiederholen sich hier erfahrungsgemäß. Durch Feststellung der Preise für eine große Menge solcher Arbeiten wird die Anwendung des Stücklohnverfahrens in größerem Maßstab ermöglicht. Vorteile und Nachteile der verschiedenen Lohnsysteme zu erörtern, ist hier nicht der Ort. Es sei daher nur auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die in den sehr häufigen Fällen des gemeinschaftlichen Akkordes für die Verteilung des Akkordverdienstes unter den an diesem Akkord teilnehmenden A. entstehen können. An sich nimmt das Akkordsystem auf nichts als auf die geleistete Arbeit Rücksicht. Wenn mehrere A. eine Arbeit gemeinschaftlich ausführen, für die ein Gesamtstücklohn besteht, so würde es daher nur folgerichtig sein, wenn jeder Teilnehmer den gleichen Anteil bezöge. Diese Regelung kommt demgemäß auch vor. Im allgemeinen hat man aber den Grundsatz der besseren Bezahlung der älteren A., der wohl fast überall bei den Eisenbahnen besteht, auch auf die Akkordarbeiten angewendet. Hier ist für jeden A. ein Zeitlohn festgesetzt, dessen Wirkung auf den Stückverdienst eine

Heizen der Kessel, Beseitigung von Schlacken und Asche u. dgl.

D. Eisenbahnarbeiter und Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung, die eine Reihe von Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der gewerblichen A., über ihre Beschäftigung und Sicherung im Gewerbebetriebe enthält, findet weder in Deutschland noch in Österreich auf den Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen Anwendung. Der Begriff des Gewerbebetriebes hat hier zu Zweifeln Anlaß gegeben. Zwar ist nie Streit darüber gewesen, daß der Betriebs-, der Verkehrs- und der Bahnbewachungs- und Unterhaltungsdienst zum Gewerbebetrieb der Eisenbahn gehören, dagegen ist vielfach in Theorie und Praxis die Auffassung vertreten, daß die sog. Nebenbetriebe, also die Werkstätten, Gas- u. ä. Anstalten keinen notwendigen Bestandteil des Eisenbahnbetriebes bilden, da die Reparatur der Wagen auch von Unternehmern bewirkt, Gas und Licht von anderen bezogen werden könne. Die Entwicklung des Eisenbahnverkehrs hat aber im Lauf der Jahre diese Anschauung korrigiert. In der Tat ist ein geordneter Eisenbahnbetrieb heutzutage ohne einen wohlgeordneten und umfassenden Werkstättenbetrieb, der für die dauernde Betriebssicherheit der Fahrzeuge und für ihre schleunige Wiederherstellung und Rückgabe an den Betriebsdienst sorgt, wohl nicht denkbar. Dementsprechend geht in den letzten Jahren die konstante Rechtsprechung höchster Gerichtshöfe dahin, alle sog. Nebenbetriebe als unter den Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen fallend und demgemäß die Gewerbeordnung auf sämtliche Eisenbahnarbeiter für nicht anwendbar zu erklären. Damit entfällt die Anwendung aller Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen, über die Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Personen, über die Sicherung von Leben und Gesundheit der A. sowie über die Beaufsichtigung der Arbeitsstätten durch die Gewerbeaufsichtsbeamten in bezug auf die Beobachtung dieser Bestimmungen. Endlich ist auch das aus der Gewerbeordnung hergeleitete Recht auf Arbeitseinstellung und auf Verabredungen und Vereinigungen zu diesem Zweck von keinem Eisenbahnarbeiter in Anspruch zu nehmen. Wenngleich sonach die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auch auf den Werkstättenbetrieb zu verneinen ist, richten sich dennoch die Eisenbahn Verwaltungen, die Staatseisenbahnverwaltungen an der Spitze, nach dem Inhalt der darin zu gunsten der A. in bezug auf Arbeitsbedingungen, Sicherung und Fürsorge getroffenen Bestimmungen, so daß von einer sachlichen Schlechterstellung der Eisenbahnarbeiter gegenüber anderen gewerblichen A. nicht gesprochen werden kann.

E. Arbeiterlöhnung. Die A. werden nach verschiedenen Systemen gelöhnt. Entweder wird die Arbeitszeit zur Grundlage für die Lohnhöhe genommen: Zeitlohn (Taglohn, Stundenlohn); oder es wird die geleistete Arbeitsmenge bezahlt: Stücklohn (Akkordlohn, s. d.). Daneben findet noch eine Verbindung beider Systeme Anwendung, indem der A. einen festen Zeitlohn bezieht, aber beim Überschreiten einer gewissen Arbeitsleistung daneben für die Mehrleistung noch eine besondere Vergütung erhält: Prämiensystem. Dem Stücklohn- und dem Prämiensystem liegt der Gedanke zu grunde, daß einmal die Interessen der Verwaltung dabei in vollem Maße gewahrt werden und sodann, daß der A. von der Ausnutzung seiner besonderen Geschicklichkeit und. Leistungsfähigkeit sowie von seinem Fleiß gegenüber minder tüchtigen Mitarbeitern Vorteil hat. Die Anwendbarkeit dieser Systeme ist aber beschränkt auf die Fälle gleichmäßiger oder doch ähnlicher und fortlaufender Arbeit. Solche Arbeit kommt im eigentlichen Betriebsdienst gar nicht, im Bahnunterhaltungsdienst nur ausnahmsweise vor. Im Verkehrsdienst ist sie häufiger. Hier bildet die Behandlung der Stückgüter und teilweise auch die des Reisegepäcks häufig den Gegenstand eines Akkord- oder eines Prämienverfahrens. Besonders ausgebildet ist das Stücklohnsystem im Werkstättenbetriebe. Die wichtigsten Reparaturarbeiten wiederholen sich hier erfahrungsgemäß. Durch Feststellung der Preise für eine große Menge solcher Arbeiten wird die Anwendung des Stücklohnverfahrens in größerem Maßstab ermöglicht. Vorteile und Nachteile der verschiedenen Lohnsysteme zu erörtern, ist hier nicht der Ort. Es sei daher nur auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die in den sehr häufigen Fällen des gemeinschaftlichen Akkordes für die Verteilung des Akkordverdienstes unter den an diesem Akkord teilnehmenden A. entstehen können. An sich nimmt das Akkordsystem auf nichts als auf die geleistete Arbeit Rücksicht. Wenn mehrere A. eine Arbeit gemeinschaftlich ausführen, für die ein Gesamtstücklohn besteht, so würde es daher nur folgerichtig sein, wenn jeder Teilnehmer den gleichen Anteil bezöge. Diese Regelung kommt demgemäß auch vor. Im allgemeinen hat man aber den Grundsatz der besseren Bezahlung der älteren A., der wohl fast überall bei den Eisenbahnen besteht, auch auf die Akkordarbeiten angewendet. Hier ist für jeden A. ein Zeitlohn festgesetzt, dessen Wirkung auf den Stückverdienst eine

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[198/0207] Heizen der Kessel, Beseitigung von Schlacken und Asche u. dgl. D. Eisenbahnarbeiter und Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung, die eine Reihe von Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der gewerblichen A., über ihre Beschäftigung und Sicherung im Gewerbebetriebe enthält, findet weder in Deutschland noch in Österreich auf den Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen Anwendung. Der Begriff des Gewerbebetriebes hat hier zu Zweifeln Anlaß gegeben. Zwar ist nie Streit darüber gewesen, daß der Betriebs-, der Verkehrs- und der Bahnbewachungs- und Unterhaltungsdienst zum Gewerbebetrieb der Eisenbahn gehören, dagegen ist vielfach in Theorie und Praxis die Auffassung vertreten, daß die sog. Nebenbetriebe, also die Werkstätten, Gas- u. ä. Anstalten keinen notwendigen Bestandteil des Eisenbahnbetriebes bilden, da die Reparatur der Wagen auch von Unternehmern bewirkt, Gas und Licht von anderen bezogen werden könne. Die Entwicklung des Eisenbahnverkehrs hat aber im Lauf der Jahre diese Anschauung korrigiert. In der Tat ist ein geordneter Eisenbahnbetrieb heutzutage ohne einen wohlgeordneten und umfassenden Werkstättenbetrieb, der für die dauernde Betriebssicherheit der Fahrzeuge und für ihre schleunige Wiederherstellung und Rückgabe an den Betriebsdienst sorgt, wohl nicht denkbar. Dementsprechend geht in den letzten Jahren die konstante Rechtsprechung höchster Gerichtshöfe dahin, alle sog. Nebenbetriebe als unter den Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen fallend und demgemäß die Gewerbeordnung auf sämtliche Eisenbahnarbeiter für nicht anwendbar zu erklären. Damit entfällt die Anwendung aller Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen, über die Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Personen, über die Sicherung von Leben und Gesundheit der A. sowie über die Beaufsichtigung der Arbeitsstätten durch die Gewerbeaufsichtsbeamten in bezug auf die Beobachtung dieser Bestimmungen. Endlich ist auch das aus der Gewerbeordnung hergeleitete Recht auf Arbeitseinstellung und auf Verabredungen und Vereinigungen zu diesem Zweck von keinem Eisenbahnarbeiter in Anspruch zu nehmen. Wenngleich sonach die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auch auf den Werkstättenbetrieb zu verneinen ist, richten sich dennoch die Eisenbahn Verwaltungen, die Staatseisenbahnverwaltungen an der Spitze, nach dem Inhalt der darin zu gunsten der A. in bezug auf Arbeitsbedingungen, Sicherung und Fürsorge getroffenen Bestimmungen, so daß von einer sachlichen Schlechterstellung der Eisenbahnarbeiter gegenüber anderen gewerblichen A. nicht gesprochen werden kann. E. Arbeiterlöhnung. Die A. werden nach verschiedenen Systemen gelöhnt. Entweder wird die Arbeitszeit zur Grundlage für die Lohnhöhe genommen: Zeitlohn (Taglohn, Stundenlohn); oder es wird die geleistete Arbeitsmenge bezahlt: Stücklohn (Akkordlohn, s. d.). Daneben findet noch eine Verbindung beider Systeme Anwendung, indem der A. einen festen Zeitlohn bezieht, aber beim Überschreiten einer gewissen Arbeitsleistung daneben für die Mehrleistung noch eine besondere Vergütung erhält: Prämiensystem. Dem Stücklohn- und dem Prämiensystem liegt der Gedanke zu grunde, daß einmal die Interessen der Verwaltung dabei in vollem Maße gewahrt werden und sodann, daß der A. von der Ausnutzung seiner besonderen Geschicklichkeit und. Leistungsfähigkeit sowie von seinem Fleiß gegenüber minder tüchtigen Mitarbeitern Vorteil hat. Die Anwendbarkeit dieser Systeme ist aber beschränkt auf die Fälle gleichmäßiger oder doch ähnlicher und fortlaufender Arbeit. Solche Arbeit kommt im eigentlichen Betriebsdienst gar nicht, im Bahnunterhaltungsdienst nur ausnahmsweise vor. Im Verkehrsdienst ist sie häufiger. Hier bildet die Behandlung der Stückgüter und teilweise auch die des Reisegepäcks häufig den Gegenstand eines Akkord- oder eines Prämienverfahrens. Besonders ausgebildet ist das Stücklohnsystem im Werkstättenbetriebe. Die wichtigsten Reparaturarbeiten wiederholen sich hier erfahrungsgemäß. Durch Feststellung der Preise für eine große Menge solcher Arbeiten wird die Anwendung des Stücklohnverfahrens in größerem Maßstab ermöglicht. Vorteile und Nachteile der verschiedenen Lohnsysteme zu erörtern, ist hier nicht der Ort. Es sei daher nur auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die in den sehr häufigen Fällen des gemeinschaftlichen Akkordes für die Verteilung des Akkordverdienstes unter den an diesem Akkord teilnehmenden A. entstehen können. An sich nimmt das Akkordsystem auf nichts als auf die geleistete Arbeit Rücksicht. Wenn mehrere A. eine Arbeit gemeinschaftlich ausführen, für die ein Gesamtstücklohn besteht, so würde es daher nur folgerichtig sein, wenn jeder Teilnehmer den gleichen Anteil bezöge. Diese Regelung kommt demgemäß auch vor. Im allgemeinen hat man aber den Grundsatz der besseren Bezahlung der älteren A., der wohl fast überall bei den Eisenbahnen besteht, auch auf die Akkordarbeiten angewendet. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/207>, abgerufen am 29.05.2024.