Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.auf Grund allgemein festgesetzter Einheitssätze für die Beamten der verschiedenen Klassen bemessen zu werden. Außer den R., die bei längeren Reisen in der Regel gekürzt werden (in Preußen nach 4 Wochen, in Österreich nach 14 Tagen auf die Hälfte) werden die Fahrgelder auf Eisenbahnen und Schiffen, die Kosten von Fuhrwerken für Gepäckübertragung und Beförderung u. s. w. zumeist besonders vergütet, u. zw. entweder in der fallweise aufgewendeten Höhe oder ebenso wie die R. nach bestimmten Einheitssätzen. Für Reisen ins Ausland werden gewöhnlich höhere, für Reisen in bestimmten engeren Bezirken (Direktions-, Inspektionsbezirke) niedrigere R. berechnet. Beamte, die wiederkehrend Dienstreisen innerhalb bestimmter Bezirke auszuführen haben, erhalten vielfach an Stelle der fallweisen R. Bauschvergütungen (Reiseaversa). Die Fahrbediensteten und andere untere Bedienstete des äußeren Dienstes erhalten an Stelle der R. gewöhnlich Fahrgelder (Kilometer-, Stundengelder) (s. Fahrdienstgebühren). Bei den preußischen Staatsbahnen sind die Taggelder für Dienstreisen in folgender Höhe festgesetzt: Präsidenten des Zentralamts und der Direktionen 22 M.; Mitglieder des Zentralamts und der Direktionen, Vorstände der Betriebs-, Maschinen- und Werkstättenämter, Vorstände der Abnahmeämter u. s. w. 15 M.; Ingenieure, technische und nicht technische Eisenbahnsekretäre, bau- und maschinentechnische Eisenbahnbetriebsingenieure, Oberbahnmeister, Werkstättenvorsteher, Betriebs- und Verkehrskontrollore, Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher u. dgl. 12 M.; Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher, Bahnmeister, Werkmeister, Schiffskapitäne, Betriebssekretäre, technische Bureauassistenten, Eisenbahnassistenten, Bahnhofverwalter, Lokomotivführer, Zugsführer u. s. w. 8 M.; die übrigen Beamten 6 und 4 M. Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen sind zur Bemessung der Taggelder und Reisekosten in 9 Abstufungen eingereiht. Die Taggelder betragen bei der Stufe
für jeden Kalendertag, u. zw. wird, wenn die Dienstreise an einem Tag mindestens 12 Stunden in Anspruch nimmt, noch der volle, sonst bei mindestens 3stündiger Dauer und bei Hinzurechnung einer Stunde für den Zu- oder Abgang bei mindestens 4stündiger Dauer der halbe Satz vergütet. Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht die regelmäßige Entschädigung der Beamten des höheren und mittleren Dienstes für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte in einer Aufwandentschädigung, die sich in ein Taggeld und ein Übernachtungsgeld scheidet, sowie in dem Ersatz der tatsächlichen Fahrkosten. Die Aufwandentschädigung beträgt:
Die Beamten des unteren Dienstes erhalten Stundengelder. Die Beamten der österreichischen Staatsbahnen erhalten als Entschädigung für Dienstaufwand bei auswärtiger Verwendung innerhalb Österreichs Diäten in folgendem Ausmaß:
Bei den ungarischen Staatsbahnen erhalten a) die Beamten bei Dienstreisen folgende Diäten, u. zw.:
b) die übrigen Angestellten:
auf Grund allgemein festgesetzter Einheitssätze für die Beamten der verschiedenen Klassen bemessen zu werden. Außer den R., die bei längeren Reisen in der Regel gekürzt werden (in Preußen nach 4 Wochen, in Österreich nach 14 Tagen auf die Hälfte) werden die Fahrgelder auf Eisenbahnen und Schiffen, die Kosten von Fuhrwerken für Gepäckübertragung und Beförderung u. s. w. zumeist besonders vergütet, u. zw. entweder in der fallweise aufgewendeten Höhe oder ebenso wie die R. nach bestimmten Einheitssätzen. Für Reisen ins Ausland werden gewöhnlich höhere, für Reisen in bestimmten engeren Bezirken (Direktions-, Inspektionsbezirke) niedrigere R. berechnet. Beamte, die wiederkehrend Dienstreisen innerhalb bestimmter Bezirke auszuführen haben, erhalten vielfach an Stelle der fallweisen R. Bauschvergütungen (Reiseaversa). Die Fahrbediensteten und andere untere Bedienstete des äußeren Dienstes erhalten an Stelle der R. gewöhnlich Fahrgelder (Kilometer-, Stundengelder) (s. Fahrdienstgebühren). Bei den preußischen Staatsbahnen sind die Taggelder für Dienstreisen in folgender Höhe festgesetzt: Präsidenten des Zentralamts und der Direktionen 22 M.; Mitglieder des Zentralamts und der Direktionen, Vorstände der Betriebs-, Maschinen- und Werkstättenämter, Vorstände der Abnahmeämter u. s. w. 15 M.; Ingenieure, technische und nicht technische Eisenbahnsekretäre, bau- und maschinentechnische Eisenbahnbetriebsingenieure, Oberbahnmeister, Werkstättenvorsteher, Betriebs- und Verkehrskontrollore, Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher u. dgl. 12 M.; Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher, Bahnmeister, Werkmeister, Schiffskapitäne, Betriebssekretäre, technische Bureauassistenten, Eisenbahnassistenten, Bahnhofverwalter, Lokomotivführer, Zugsführer u. s. w. 8 M.; die übrigen Beamten 6 und 4 M. Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen sind zur Bemessung der Taggelder und Reisekosten in 9 Abstufungen eingereiht. Die Taggelder betragen bei der Stufe
für jeden Kalendertag, u. zw. wird, wenn die Dienstreise an einem Tag mindestens 12 Stunden in Anspruch nimmt, noch der volle, sonst bei mindestens 3stündiger Dauer und bei Hinzurechnung einer Stunde für den Zu- oder Abgang bei mindestens 4stündiger Dauer der halbe Satz vergütet. Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht die regelmäßige Entschädigung der Beamten des höheren und mittleren Dienstes für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte in einer Aufwandentschädigung, die sich in ein Taggeld und ein Übernachtungsgeld scheidet, sowie in dem Ersatz der tatsächlichen Fahrkosten. Die Aufwandentschädigung beträgt:
Die Beamten des unteren Dienstes erhalten Stundengelder. Die Beamten der österreichischen Staatsbahnen erhalten als Entschädigung für Dienstaufwand bei auswärtiger Verwendung innerhalb Österreichs Diäten in folgendem Ausmaß:
Bei den ungarischen Staatsbahnen erhalten a) die Beamten bei Dienstreisen folgende Diäten, u. zw.:
b) die übrigen Angestellten:
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auf Grund allgemein festgesetzter Einheitssätze für die Beamten der verschiedenen Klassen bemessen zu werden.
Außer den R., die bei längeren Reisen in der Regel gekürzt werden (in Preußen nach 4 Wochen, in Österreich nach 14 Tagen auf die Hälfte) werden die Fahrgelder auf Eisenbahnen und Schiffen, die Kosten von Fuhrwerken für Gepäckübertragung und Beförderung u. s. w. zumeist besonders vergütet, u. zw. entweder in der fallweise aufgewendeten Höhe oder ebenso wie die R. nach bestimmten Einheitssätzen.
Für Reisen ins Ausland werden gewöhnlich höhere, für Reisen in bestimmten engeren Bezirken (Direktions-, Inspektionsbezirke) niedrigere R. berechnet.
Beamte, die wiederkehrend Dienstreisen innerhalb bestimmter Bezirke auszuführen haben, erhalten vielfach an Stelle der fallweisen R. Bauschvergütungen (Reiseaversa).
Die Fahrbediensteten und andere untere Bedienstete des äußeren Dienstes erhalten an Stelle der R. gewöhnlich Fahrgelder (Kilometer-, Stundengelder) (s. Fahrdienstgebühren).
Bei den preußischen Staatsbahnen sind die Taggelder für Dienstreisen in folgender Höhe festgesetzt:
Präsidenten des Zentralamts und der Direktionen 22 M.;
Mitglieder des Zentralamts und der Direktionen, Vorstände der Betriebs-, Maschinen- und Werkstättenämter, Vorstände der Abnahmeämter u. s. w. 15 M.;
Ingenieure, technische und nicht technische Eisenbahnsekretäre, bau- und maschinentechnische Eisenbahnbetriebsingenieure, Oberbahnmeister, Werkstättenvorsteher, Betriebs- und Verkehrskontrollore, Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher u. dgl. 12 M.;
Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher, Bahnmeister, Werkmeister, Schiffskapitäne, Betriebssekretäre, technische Bureauassistenten, Eisenbahnassistenten, Bahnhofverwalter, Lokomotivführer, Zugsführer u. s. w. 8 M.;
die übrigen Beamten 6 und 4 M.
Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen sind zur Bemessung der Taggelder und Reisekosten in 9 Abstufungen eingereiht.
Die Taggelder betragen bei der Stufe
I M. 30·–
II M. 21·–
III M. 18·–
IV M. 15·–
V M. 12·–
VI M. 10·–
VII M. 8·50
VIII und IX M. 7·–
für jeden Kalendertag, u. zw. wird, wenn die Dienstreise an einem Tag mindestens 12 Stunden in Anspruch nimmt, noch der volle, sonst bei mindestens 3stündiger Dauer und bei Hinzurechnung einer Stunde für den Zu- oder Abgang bei mindestens 4stündiger Dauer der halbe Satz vergütet.
Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht die regelmäßige Entschädigung der Beamten des höheren und mittleren Dienstes für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte in einer Aufwandentschädigung, die sich in ein Taggeld und ein Übernachtungsgeld scheidet, sowie in dem Ersatz der tatsächlichen Fahrkosten.
Die Aufwandentschädigung beträgt:
Dienstklasse Taggeld Übernachtungsgeld
I 11 M. 8 M.
II 8 M. 6 M.
III 7 M. 4 M.
IV 6 M. 3 M.
V 5 M. 2 M.
Die Beamten des unteren Dienstes erhalten Stundengelder.
Die Beamten der österreichischen Staatsbahnen erhalten als Entschädigung für Dienstaufwand bei auswärtiger Verwendung innerhalb Österreichs Diäten in folgendem Ausmaß:
IV. Dienstklasse 18 K
V. Dienstklasse 16 K
VI. Dienstklasse 14 K
VII. Dienstklasse 12 K
VIII. Dienstklasse 10 K
IX. Dienstklasse 8 K
X. Dienstklasse 6 K
Bei den ungarischen Staatsbahnen erhalten a) die Beamten bei Dienstreisen folgende Diäten, u. zw.:
Gehaltsklasse
I. (Präsident) 30 K
II. (Direktor) 21 K
III. (Direktor-Stellvertreter,
Betriebsleiter) 18 K
IV. (Oberinspektor) 16 K
V. (Inspektor) 13 K
VI. (Oberingenieur, Sekretär,
Oberkontrollor) 10 K
VII. (Ingenieur, Hilfssekretär,
Kontrollor, Technischer
Kontrollor) 8 K
VIII. (Ingenieur, Konzipist, Beamter,
Technischer Beamter) 7 K
IX. (Beamter, Technischer Beamter) 6 K
b) die übrigen Angestellten:
Gehalt
2900–3600 7 K
2400–2800 6 K
1800–2300 5 K
1200–1700 4 K
900–1100 3 K
600– 800 2 K
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| Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/205>, abgerufen am 11.09.2024. |


