Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.durch je 2 Zugstangen gegenseitig verspannt. IV. Kasten. Größe und Form der Kasten. Die Größenverhältnisse der Kasten sind abhängig von der Spurweite, dem Radstand, den Bahnkrümmungen, dem Abstand der Gleismittel, der Umgrenzungslinie des lichten Raumes der Bahn und bis zu einem gewissen Grad auch von den zulässigen Raddrücken. Fast alle Bahnen haben Begrenzungslinien festgesetzt, die von den leeren und beladenen Fahrzeugen bei der Mittelstellung im geraden Gleis nicht überschritten werden dürfen. Für die im internationalen Verkehr auf den regelspurigen Bahnen des europäischen Festlandes zu verwendenden Güterwagen, die sog. Transitwagen, ist durch die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 eine gemeinsame Begrenzungslinie vorgeschrieben; für die dem internationalen Verkehr dienenden P. sind Vereinbarungen wegen Aufstellung einer solchen Linie vorläufig noch nicht zu stände gekommen. Im Gebiet des VDEV. ist deshalb für R zurzeit noch die in § 116 der TV. von 1909 angegebene Umgrenzung maßgebend. Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen müssen die nach den Begrenzungslinien zulässigen größten Breitenmaße zwischen den Endachsen und darüber hinaus, bei Wagen mit Drehgestellen zwischen den Drehzapfen und über diese hinaus, eingeschränkt werden. Nach der BO. für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands sind diese Maße soweit einzuschränken, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Die TV. von 1909 enthalten im § 117 nähere Angaben über die Größe der bei dem Krümmungshalbmesser von 180 m und bei den verschiedenen üblichen Radständen, Drehzapfenabständen und Drehgestellradständen nötigen Breiteneinschränkungen. Die Längenmaße der P. sind an weniger enge Grenzen gebunden als die Breitenmaße. Auf den europäischen Bahnen, die anfangs nur kurze Wagen nach englischem Muster verwendeten, war man schon bald darauf bedacht, die Wagenlängen zu vergrößern, um das Verhältnis zwischen dem toten Gewicht und der Nutzlast günstiger ![]() Abb. 41. Federanordnung bei Wagen der österreichischen Staatsbahnen. durch je 2 Zugstangen gegenseitig verspannt. IV. Kasten. Größe und Form der Kasten. Die Größenverhältnisse der Kasten sind abhängig von der Spurweite, dem Radstand, den Bahnkrümmungen, dem Abstand der Gleismittel, der Umgrenzungslinie des lichten Raumes der Bahn und bis zu einem gewissen Grad auch von den zulässigen Raddrücken. Fast alle Bahnen haben Begrenzungslinien festgesetzt, die von den leeren und beladenen Fahrzeugen bei der Mittelstellung im geraden Gleis nicht überschritten werden dürfen. Für die im internationalen Verkehr auf den regelspurigen Bahnen des europäischen Festlandes zu verwendenden Güterwagen, die sog. Transitwagen, ist durch die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 eine gemeinsame Begrenzungslinie vorgeschrieben; für die dem internationalen Verkehr dienenden P. sind Vereinbarungen wegen Aufstellung einer solchen Linie vorläufig noch nicht zu stände gekommen. Im Gebiet des VDEV. ist deshalb für R zurzeit noch die in § 116 der TV. von 1909 angegebene Umgrenzung maßgebend. Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen müssen die nach den Begrenzungslinien zulässigen größten Breitenmaße zwischen den Endachsen und darüber hinaus, bei Wagen mit Drehgestellen zwischen den Drehzapfen und über diese hinaus, eingeschränkt werden. Nach der BO. für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands sind diese Maße soweit einzuschränken, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Die TV. von 1909 enthalten im § 117 nähere Angaben über die Größe der bei dem Krümmungshalbmesser von 180 m und bei den verschiedenen üblichen Radständen, Drehzapfenabständen und Drehgestellradständen nötigen Breiteneinschränkungen. Die Längenmaße der P. sind an weniger enge Grenzen gebunden als die Breitenmaße. Auf den europäischen Bahnen, die anfangs nur kurze Wagen nach englischem Muster verwendeten, war man schon bald darauf bedacht, die Wagenlängen zu vergrößern, um das Verhältnis zwischen dem toten Gewicht und der Nutzlast günstiger ![]() Abb. 41. Federanordnung bei Wagen der österreichischen Staatsbahnen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0056" n="45"/> durch je 2 Zugstangen gegenseitig verspannt.</p><lb/> <p rendition="#c">IV<hi rendition="#g">. Kasten.</hi></p><lb/> <p rendition="#c"> <hi rendition="#g">Größe und Form der Kasten.</hi> </p><lb/> <p>Die Größenverhältnisse der Kasten sind abhängig von der Spurweite, dem Radstand, den Bahnkrümmungen, dem Abstand der Gleismittel, der Umgrenzungslinie des lichten Raumes der Bahn und bis zu einem gewissen Grad auch von den zulässigen Raddrücken. Fast alle Bahnen haben Begrenzungslinien festgesetzt, die von den leeren und beladenen Fahrzeugen bei der Mittelstellung im geraden Gleis nicht überschritten werden dürfen.</p><lb/> <p>Für die im internationalen Verkehr auf den regelspurigen Bahnen des europäischen Festlandes zu verwendenden Güterwagen, die sog. Transitwagen, ist durch die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 eine gemeinsame Begrenzungslinie vorgeschrieben; für die dem internationalen Verkehr dienenden P. sind Vereinbarungen wegen Aufstellung einer solchen Linie vorläufig noch nicht zu stände gekommen. Im Gebiet des VDEV. ist deshalb für R zurzeit noch die in § 116 der TV. von 1909 angegebene Umgrenzung maßgebend.</p><lb/> <p>Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen müssen die nach den Begrenzungslinien zulässigen größten Breitenmaße zwischen den Endachsen und darüber hinaus, bei Wagen mit Drehgestellen zwischen den Drehzapfen und über diese hinaus, eingeschränkt werden. Nach der BO. für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands sind diese Maße soweit einzuschränken, daß Krümmungen von 180 <hi rendition="#i">m</hi> Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Die TV. von 1909 enthalten im § 117 nähere Angaben über die Größe der bei dem Krümmungshalbmesser von 180 <hi rendition="#i">m</hi> und bei den verschiedenen üblichen Radständen, Drehzapfenabständen und Drehgestellradständen nötigen Breiteneinschränkungen.</p><lb/> <p>Die Längenmaße der P. sind an weniger enge Grenzen gebunden als die Breitenmaße. Auf den europäischen Bahnen, die anfangs nur kurze Wagen nach englischem Muster verwendeten, war man schon bald darauf bedacht, die Wagenlängen zu vergrößern, um das Verhältnis zwischen dem toten Gewicht und der Nutzlast günstiger<lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen08_1917/figures/roell_eisenbahnwesen08_1917_figure-0050.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 41. Federanordnung bei Wagen der österreichischen Staatsbahnen.</head><lb/></figure><lb/> zu gestalten. Späterhin sah man sich allgemein zu dieser Maßnahme gezwungen, weil die zunehmende Fahrgeschwindigkeit der Züge dazu </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0056]
durch je 2 Zugstangen gegenseitig verspannt.
IV. Kasten.
Größe und Form der Kasten.
Die Größenverhältnisse der Kasten sind abhängig von der Spurweite, dem Radstand, den Bahnkrümmungen, dem Abstand der Gleismittel, der Umgrenzungslinie des lichten Raumes der Bahn und bis zu einem gewissen Grad auch von den zulässigen Raddrücken. Fast alle Bahnen haben Begrenzungslinien festgesetzt, die von den leeren und beladenen Fahrzeugen bei der Mittelstellung im geraden Gleis nicht überschritten werden dürfen.
Für die im internationalen Verkehr auf den regelspurigen Bahnen des europäischen Festlandes zu verwendenden Güterwagen, die sog. Transitwagen, ist durch die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 eine gemeinsame Begrenzungslinie vorgeschrieben; für die dem internationalen Verkehr dienenden P. sind Vereinbarungen wegen Aufstellung einer solchen Linie vorläufig noch nicht zu stände gekommen. Im Gebiet des VDEV. ist deshalb für R zurzeit noch die in § 116 der TV. von 1909 angegebene Umgrenzung maßgebend.
Mit Rücksicht auf das Durchfahren von Krümmungen müssen die nach den Begrenzungslinien zulässigen größten Breitenmaße zwischen den Endachsen und darüber hinaus, bei Wagen mit Drehgestellen zwischen den Drehzapfen und über diese hinaus, eingeschränkt werden. Nach der BO. für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands sind diese Maße soweit einzuschränken, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können. Die TV. von 1909 enthalten im § 117 nähere Angaben über die Größe der bei dem Krümmungshalbmesser von 180 m und bei den verschiedenen üblichen Radständen, Drehzapfenabständen und Drehgestellradständen nötigen Breiteneinschränkungen.
Die Längenmaße der P. sind an weniger enge Grenzen gebunden als die Breitenmaße. Auf den europäischen Bahnen, die anfangs nur kurze Wagen nach englischem Muster verwendeten, war man schon bald darauf bedacht, die Wagenlängen zu vergrößern, um das Verhältnis zwischen dem toten Gewicht und der Nutzlast günstiger
[Abbildung Abb. 41. Federanordnung bei Wagen der österreichischen Staatsbahnen.
]
zu gestalten. Späterhin sah man sich allgemein zu dieser Maßnahme gezwungen, weil die zunehmende Fahrgeschwindigkeit der Züge dazu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
| URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917 |
| URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/56 |
| Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/56>, abgerufen am 11.09.2024. |



