und einige Gegenden der Altenmark waren so- gar wegen der Güte ihres Honigs berühmt. o)
In Chursachsen machte sich schon der große Churfürst August auch um diesen Theil der Wirthschaft verdient. Er verschrieb, wie ich schon oben erinnert, zur Verbesserung des säch- sischen Bienenstandes wendische Zeidler, p) und seine Gesetze und Verordnungen beweisen dieses nicht weniger. In der Forstordnung dieses großen Fürsten vom J. 1560 q) finden sich die Beweise sowohl von dem Flore der Bienenzucht in Sachsen überhaupt, als auch wie dieser gros- se Cameralist die Waldbienenzucht zum Besten seiner Cammer benutzt. Es heißt daselbst: Ob auch in unsern Wäldern und Vorhölzern Bie- nen und Honig antroffen und funden, die sollen in unser Amt gezogen, aber verkauft und das Geld davon verrechnet werden, und sich die För- ster noch Jemands anders einiger Nutzung da- von unterziehen. Von seiner Vorsorge für die Bienenzucht zeugt auch die Verordnung wegen des Bienen- und Honigdiebstahls. r) Der Dieb- stahl so an Bienen und Honig begangen, soll in unsern Landen höher nicht, denn wie andere Deu- ben, gestraft und die Schärfe des sächsischen
Rechts
o) S. Gleditsch von dem Bienenstande in der Mark Brandenburg, S. 95. und die vermischten Abhandlungen Theil 2.
p) S. Abhandl. und Erfahrungen der Oberlausi- tzer Bienengesellsch. I. S. 176.
q)Cod. Aug. T. II. 503.
r)P. IV. Const. 36.
X 3
und einige Gegenden der Altenmark waren ſo- gar wegen der Guͤte ihres Honigs beruͤhmt. o)
In Churſachſen machte ſich ſchon der große Churfuͤrſt Auguſt auch um dieſen Theil der Wirthſchaft verdient. Er verſchrieb, wie ich ſchon oben erinnert, zur Verbeſſerung des ſaͤch- ſiſchen Bienenſtandes wendiſche Zeidler, p) und ſeine Geſetze und Verordnungen beweiſen dieſes nicht weniger. In der Forſtordnung dieſes großen Fuͤrſten vom J. 1560 q) finden ſich die Beweiſe ſowohl von dem Flore der Bienenzucht in Sachſen uͤberhaupt, als auch wie dieſer groſ- ſe Cameraliſt die Waldbienenzucht zum Beſten ſeiner Cammer benutzt. Es heißt daſelbſt: Ob auch in unſern Waͤldern und Vorhoͤlzern Bie- nen und Honig antroffen und funden, die ſollen in unſer Amt gezogen, aber verkauft und das Geld davon verrechnet werden, und ſich die Foͤr- ſter noch Jemands anders einiger Nutzung da- von unterziehen. Von ſeiner Vorſorge fuͤr die Bienenzucht zeugt auch die Verordnung wegen des Bienen- und Honigdiebſtahls. r) Der Dieb- ſtahl ſo an Bienen und Honig begangen, ſoll in unſern Landen hoͤher nicht, denn wie andere Deu- ben, geſtraft und die Schaͤrfe des ſaͤchſiſchen
Rechts
o) S. Gleditſch von dem Bienenſtande in der Mark Brandenburg, S. 95. und die vermiſchten Abhandlungen Theil 2.
p) S. Abhandl. und Erfahrungen der Oberlauſi- tzer Bienengeſellſch. I. S. 176.
q)Cod. Aug. T. II. 503.
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und einige Gegenden der Altenmark waren ſo-
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In Churſachſen machte ſich ſchon der große
Churfuͤrſt Auguſt auch um dieſen Theil der
Wirthſchaft verdient. Er verſchrieb, wie ich
ſchon oben erinnert, zur Verbeſſerung des ſaͤch-
ſiſchen Bienenſtandes wendiſche Zeidler, p) und
ſeine Geſetze und Verordnungen beweiſen dieſes
nicht weniger. In der Forſtordnung dieſes
großen Fuͤrſten vom J. 1560 q) finden ſich die
Beweiſe ſowohl von dem Flore der Bienenzucht
in Sachſen uͤberhaupt, als auch wie dieſer groſ-
ſe Cameraliſt die Waldbienenzucht zum Beſten
ſeiner Cammer benutzt. Es heißt daſelbſt: Ob
auch in unſern Waͤldern und Vorhoͤlzern Bie-
nen und Honig antroffen und funden, die ſollen
in unſer Amt gezogen, aber verkauft und das
Geld davon verrechnet werden, und ſich die Foͤr-
ſter noch Jemands anders einiger Nutzung da-
von unterziehen. Von ſeiner Vorſorge fuͤr die
Bienenzucht zeugt auch die Verordnung wegen
des Bienen- und Honigdiebſtahls. r) Der Dieb-
ſtahl ſo an Bienen und Honig begangen, ſoll in
unſern Landen hoͤher nicht, denn wie andere Deu-
ben, geſtraft und die Schaͤrfe des ſaͤchſiſchen
Rechts
o) S. Gleditſch von dem Bienenſtande in der
Mark Brandenburg, S. 95. und die vermiſchten
Abhandlungen Theil 2.
p) S. Abhandl. und Erfahrungen der Oberlauſi-
tzer Bienengeſellſch. I. S. 176.
q) Cod. Aug. T. II. 503.
r) P. IV. Conſt. 36.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/351>, abgerufen am 19.04.2024.
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