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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781.

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Viele Glieder derselben beschäftigten sich mit
den Bienen, worunter ein Medikus, Riem, Bes-
serer und Schwan gehören. Besserer unter-
richtete durch seine katechetische Anleitung. Hr.
Schwan sorgte sonderlich für die Bienennah-
rung, und legte der pfälzischen physikalischen öko-
nomischen Gesellschaft seine Bemerkungen hier-
über vor. x) Auch säumte die Regierung nicht,
die Bienenzucht zu befördern. Carl Theodor
ließ deshalb Befehle in das Land ergehen, dar-
inne denen, welche nach einer neuen an die Hand
gegebenen Methode die aufgesetzten Bienenkör-
be erhalten und überwintert haben, Preise er-
theilt werden. Es wurde diese Verordnung,
in welcher auch das Bienentödten untersagt wird,
von den Kanzeln bekannt gemacht, ein Unter-
richt unter Pfarrer, Schöppen, Vorsteher und
Schulmeister ausgetheilet. Die auf Bienendieb-
stahl ergriffenen Diebe wurden mit zehnjähriger
Zuchthausstrafe belegt. Denenjenigen, die Bie-
nenstöcke anpflanzen würden, gab man die Ver-
sicherung, daß dieses Geschäft nie mit Abga-
ben belegt werden sollte, und nur das Wachs
und Honig, nicht aber die Stöcke selbst, bey sich
ergebenden Steuern und Cameralrestanten an-
greiflich seyn sollten; eine Verordnung, woran
der verdienstvolle Graf v. Goldstein vielen An-
theil hatte, dem die pfälzische Bienenzucht nicht
wenig zu verdanken hat; und da es eine der
wichtigsten Verordnungen ist, so will ich selbige

hier
x) S. die Bemerkungen derselben v. 1770. S. 107.

Viele Glieder derſelben beſchaͤftigten ſich mit
den Bienen, worunter ein Medikus, Riem, Beſ-
ſerer und Schwan gehoͤren. Beſſerer unter-
richtete durch ſeine katechetiſche Anleitung. Hr.
Schwan ſorgte ſonderlich fuͤr die Bienennah-
rung, und legte der pfaͤlziſchen phyſikaliſchen oͤko-
nomiſchen Geſellſchaft ſeine Bemerkungen hier-
uͤber vor. x) Auch ſaͤumte die Regierung nicht,
die Bienenzucht zu befoͤrdern. Carl Theodor
ließ deshalb Befehle in das Land ergehen, dar-
inne denen, welche nach einer neuen an die Hand
gegebenen Methode die aufgeſetzten Bienenkoͤr-
be erhalten und uͤberwintert haben, Preiſe er-
theilt werden. Es wurde dieſe Verordnung,
in welcher auch das Bienentoͤdten unterſagt wird,
von den Kanzeln bekannt gemacht, ein Unter-
richt unter Pfarrer, Schoͤppen, Vorſteher und
Schulmeiſter ausgetheilet. Die auf Bienendieb-
ſtahl ergriffenen Diebe wurden mit zehnjaͤhriger
Zuchthausſtrafe belegt. Denenjenigen, die Bie-
nenſtoͤcke anpflanzen wuͤrden, gab man die Ver-
ſicherung, daß dieſes Geſchaͤft nie mit Abga-
ben belegt werden ſollte, und nur das Wachs
und Honig, nicht aber die Stoͤcke ſelbſt, bey ſich
ergebenden Steuern und Cameralreſtanten an-
greiflich ſeyn ſollten; eine Verordnung, woran
der verdienſtvolle Graf v. Goldſtein vielen An-
theil hatte, dem die pfaͤlziſche Bienenzucht nicht
wenig zu verdanken hat; und da es eine der
wichtigſten Verordnungen iſt, ſo will ich ſelbige

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x) S. die Bemerkungen derſelben v. 1770. S. 107.
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[364/0390] Viele Glieder derſelben beſchaͤftigten ſich mit den Bienen, worunter ein Medikus, Riem, Beſ- ſerer und Schwan gehoͤren. Beſſerer unter- richtete durch ſeine katechetiſche Anleitung. Hr. Schwan ſorgte ſonderlich fuͤr die Bienennah- rung, und legte der pfaͤlziſchen phyſikaliſchen oͤko- nomiſchen Geſellſchaft ſeine Bemerkungen hier- uͤber vor. x) Auch ſaͤumte die Regierung nicht, die Bienenzucht zu befoͤrdern. Carl Theodor ließ deshalb Befehle in das Land ergehen, dar- inne denen, welche nach einer neuen an die Hand gegebenen Methode die aufgeſetzten Bienenkoͤr- be erhalten und uͤberwintert haben, Preiſe er- theilt werden. Es wurde dieſe Verordnung, in welcher auch das Bienentoͤdten unterſagt wird, von den Kanzeln bekannt gemacht, ein Unter- richt unter Pfarrer, Schoͤppen, Vorſteher und Schulmeiſter ausgetheilet. Die auf Bienendieb- ſtahl ergriffenen Diebe wurden mit zehnjaͤhriger Zuchthausſtrafe belegt. Denenjenigen, die Bie- nenſtoͤcke anpflanzen wuͤrden, gab man die Ver- ſicherung, daß dieſes Geſchaͤft nie mit Abga- ben belegt werden ſollte, und nur das Wachs und Honig, nicht aber die Stoͤcke ſelbſt, bey ſich ergebenden Steuern und Cameralreſtanten an- greiflich ſeyn ſollten; eine Verordnung, woran der verdienſtvolle Graf v. Goldſtein vielen An- theil hatte, dem die pfaͤlziſche Bienenzucht nicht wenig zu verdanken hat; und da es eine der wichtigſten Verordnungen iſt, ſo will ich ſelbige hier x) S. die Bemerkungen derſelben v. 1770. S. 107.

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Zitationshilfe: Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/390>, abgerufen am 29.03.2024.