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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781.

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beobachtet werde, so befahl sie, daß der Platz zu
einer solchen neuen Bienenstätte nicht anders
als nach vorgegangener Anzeige und mit Ge-
nehmigung der Amtsobrigkeit, in Gegenwant
der Dorfsvorsteher, von einem unteren Amtsbe-
dienten, oder falls es Holzgrund ist, von ei-
nem Forstbedienten des Reviers ohnentgeldlich,
jedoch mit der Vorsicht angewiesen werden sollte,
daß selbige den etwa in der Gegend schon vor-
handenen alten Immenstellen auf keine Art zum
Schaden gereiche, und davon auf einen hin-
länglichen Raum von wenigstens 800 Schrit-
ten entfernt bleibe. Man suchte vornehmlich
die dazu zu ermuntern und zu unterstützen, die
nicht durch andere Hauptarbeiten so sehr be-
schäftiget sind, und empfahl dieses Geschäft be-
sonders den in den Mooren und Heiden der
Bremischen, Cellischen, auch Hoyaischen Lan-
de, oder sich sonst ansetzenden Anbauern.
Man suchte dieses Geschäft von Seiten der
Cammer auch dadurch zu befördern, indem
man verordnete, daß das von den vorhandenen
und angebaueten Bienenlagen, Zäunen und
Stellen bis daher in die Register entrichtete
Flucht- und Stättegeld zwar als ein geringer nur
zu Anerkennung des Eigenthums zu erlegender
Grundzins, wie auch der nach Verschiedenheit
der Orte hergebrachte und gleichfalls mit weni-
gem Gelde bezahlte Bienenzehnte beybehalten,
an den Orten aber, wo ein wirklicher Natural-
abzug des zehnten Korbes für die Herrschaft

als

beobachtet werde, ſo befahl ſie, daß der Platz zu
einer ſolchen neuen Bienenſtaͤtte nicht anders
als nach vorgegangener Anzeige und mit Ge-
nehmigung der Amtsobrigkeit, in Gegenwant
der Dorfsvorſteher, von einem unteren Amtsbe-
dienten, oder falls es Holzgrund iſt, von ei-
nem Forſtbedienten des Reviers ohnentgeldlich,
jedoch mit der Vorſicht angewieſen werden ſollte,
daß ſelbige den etwa in der Gegend ſchon vor-
handenen alten Immenſtellen auf keine Art zum
Schaden gereiche, und davon auf einen hin-
laͤnglichen Raum von wenigſtens 800 Schrit-
ten entfernt bleibe. Man ſuchte vornehmlich
die dazu zu ermuntern und zu unterſtuͤtzen, die
nicht durch andere Hauptarbeiten ſo ſehr be-
ſchaͤftiget ſind, und empfahl dieſes Geſchaͤft be-
ſonders den in den Mooren und Heiden der
Bremiſchen, Celliſchen, auch Hoyaiſchen Lan-
de, oder ſich ſonſt anſetzenden Anbauern.
Man ſuchte dieſes Geſchaͤft von Seiten der
Cammer auch dadurch zu befoͤrdern, indem
man verordnete, daß das von den vorhandenen
und angebaueten Bienenlagen, Zaͤunen und
Stellen bis daher in die Regiſter entrichtete
Flucht- und Staͤttegeld zwar als ein geringer nur
zu Anerkennung des Eigenthums zu erlegender
Grundzins, wie auch der nach Verſchiedenheit
der Orte hergebrachte und gleichfalls mit weni-
gem Gelde bezahlte Bienenzehnte beybehalten,
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abzug des zehnten Korbes fuͤr die Herrſchaft

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[378/0404] beobachtet werde, ſo befahl ſie, daß der Platz zu einer ſolchen neuen Bienenſtaͤtte nicht anders als nach vorgegangener Anzeige und mit Ge- nehmigung der Amtsobrigkeit, in Gegenwant der Dorfsvorſteher, von einem unteren Amtsbe- dienten, oder falls es Holzgrund iſt, von ei- nem Forſtbedienten des Reviers ohnentgeldlich, jedoch mit der Vorſicht angewieſen werden ſollte, daß ſelbige den etwa in der Gegend ſchon vor- handenen alten Immenſtellen auf keine Art zum Schaden gereiche, und davon auf einen hin- laͤnglichen Raum von wenigſtens 800 Schrit- ten entfernt bleibe. Man ſuchte vornehmlich die dazu zu ermuntern und zu unterſtuͤtzen, die nicht durch andere Hauptarbeiten ſo ſehr be- ſchaͤftiget ſind, und empfahl dieſes Geſchaͤft be- ſonders den in den Mooren und Heiden der Bremiſchen, Celliſchen, auch Hoyaiſchen Lan- de, oder ſich ſonſt anſetzenden Anbauern. Man ſuchte dieſes Geſchaͤft von Seiten der Cammer auch dadurch zu befoͤrdern, indem man verordnete, daß das von den vorhandenen und angebaueten Bienenlagen, Zaͤunen und Stellen bis daher in die Regiſter entrichtete Flucht- und Staͤttegeld zwar als ein geringer nur zu Anerkennung des Eigenthums zu erlegender Grundzins, wie auch der nach Verſchiedenheit der Orte hergebrachte und gleichfalls mit weni- gem Gelde bezahlte Bienenzehnte beybehalten, an den Orten aber, wo ein wirklicher Natural- abzug des zehnten Korbes fuͤr die Herrſchaft als

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Zitationshilfe: Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/404>, abgerufen am 28.03.2024.